ZK 2008 282 - Vorsorgliche Massnahmen während dem Scheidungsverfahren (Art. 137 ZGB)
APH-08 282, publiziert September 2008
Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern,
unter Mitwirkung von Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichterin Lüthy-Colomb, Oberrichter Herrmann sowie Kammerschreiber Warth
vom 05. August 2008
in der Streitsache zwischen
W. A. (Ehemann)
vertreten durch Fürsprecher Z.
Gesuchsgegner/Appellant/Appellat
(nachstehend: Gesuchsgegner)
und
W. B. (Ehefrau)
vertreten durch Fürsprecher X.
Gesuchstellerin/Appellatin/Appellantin
(nachstehend: Gesuchstellerin)
Regeste:
Vorsorgliche Massnahmen während dem Scheidungsverfahren (Art. 137 ZGB) bedürfen keine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse, wenn eine nicht gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vorliegt. Unterhaltsbeiträge sind in einem solchen Fall erstmals zu berechnen und festzulegen.
Sowohl Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch Kinderunterhaltsbeiträge können ein Jahr rückwirkend ab Einreichung des Massnahmebegehrens zugesprochen werden, soweit vor Rechtshängigkeit der Scheidung weder ein Eheschutzverfahren für Unterhaltsbeiträge durchgeführt noch ein solches hängig ist.
Bei Gesamteinkommen über Fr. 10'000.00 ist es angebrachter, die Berechnung des Kinder-und Ehegattenunterhalts nach den „Zürcher-Tabellen“ bzw. der einfach-konkreten Methode vorzunehmen.
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Die Gesuchstellerin stellte im Rahmen des hängigen Ehescheidungsverfahrens ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB und beantragte die Verurteilung des Gesuchsgegners zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten der Kinder und sich selber. Dies rückwirkend ein Jahr vor Einreichung des Gesuches (somit ab 01.01.2007). Der Gerichtspräsident verurteilte den Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'511.00 ab 23. Januar 2007 sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 2'723.00 ab 23. Januar 2008. In seiner Appellation verlangte der Gesuchsgegner die Reduzierung der Unterhaltsbeiträge. In ihrer Appellation beantragte die Gesuchstellerin, die zu ihren Gunsten gesprochenen Unterhaltsbeiträge seien ab 23. Januar2007 zu zahlen.
Die Parteien haben ihren Haushalt am 1. Januar 2005 aufgehoben und in der Folge eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung geschlossen. Die beiden Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich, den Kindern je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'150.00 zuzüglich Kinderzulagen zu zahlen. Die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Gesuchstellerin wurden auf Fr. 2'630.00 festgelegt.
Auszug aus den Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
(...)
II. Formelles
1. Gegen Massnahmen und Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechts kann unter anderem im Falle der Anwendung von Art. 137 ZGB appelliert werden (vgl. Art. 336 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid des (...) Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises (...) vom 08.05.2008 stellt somit ein appellables Anfechtungsobjekt dar (vgl. pag. 71ff).
2. (...)
3. (...)
4. (...)
III. Sachverhalt
(...)
IV. Unterhaltsberechnung
Allgemeines
1. Nach Art. 137 Abs. 2 ZGB trifft das Gericht während des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB können somit Entscheide eines Eheschutzverfahrens nur abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben (vgl. Gloor, in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 4 ad Art. 137). Liegt indes wie in casu eine nicht gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vor und wird ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 137 ZGB angestrengt, so entfällt das Erfordernis der wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse. Der Unterhaltsbeitrag ist erstmals zu berechnen und festzulegen (vgl. APH 05 299).
2. Gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB sind in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 173ff ZGB) anwendbar. In einem ein Eheschutzverfahren betreffenden Entscheid hielt das Bundesgericht aber fest, dass in den Fällen, in denen mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, es sachgerecht erscheint, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere bei der Frage nach der Wiederaufnahme Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen. In einem Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB muss diese Rechtsprechung auch gelten, da nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch wahrscheinlich ist (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 14 ad Art. 137; BGE 128 III 65, S. 68, BGE 130 III 537, S. 542). Vorliegend haben die Parteien vor mehr als dreieinhalb Jahren, am 01.01.2005, den gemeinsamen Haushalt aufgehoben (vgl. KB 2). Keine der Parteien liess im Verfahren erkennen, dass sie jemals wieder den gemeinsamen Haushalt aufnehmen wolle (vgl. auch pag. 67). Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich somit nach den Kriterien zu Art. 125 ZGB und nicht nach denjenigen zu Art. 163 ZGB bzw. Art. 176 ZGB.
3. (...)
Im Unterschied zum alten Recht (vgl. Art. 145 aZGB) können gemäss Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB bei vorsorglichen Massnahmen Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Das Bundesgericht erblickt keine besonderen Schwierigkeiten bei dieser einjährigen Rückwirkung ab Einreichung des Massnahmebegehrens, soweit vor Rechtshängigkeit der Scheidung weder ein Eheschutzverfahren für Unterhaltsbeiträge durchgeführt noch ein solches hängig ist. Die Rückwirkung erfasst nur dann nicht die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Scheidung, wenn ein Eheschutzverfahren durchgeführt wurde noch hängig ist, da es sonst zu einem positiven Kompetenzkonflikt mit dem Eheschutzrichter käme (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 14 ad Art. 137; BGE 128 III 65, S. 68, BGE 130 III 537, S. 542. 4 vgl. BGE 129 III 60 E. 3 Abs. 3; BGE 5C.92/2004 E. 2.1.; vgl. auch Leuenberger, a.a.O., N 10 ad Art. 137.)
Vorliegend wurde vom Gesuchsgegner am 07.02.2007 in der Hauptsache ein Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch für die Scheidung nach Art. 114 ZGB abgeschickt (vgl. Z 07 110), womit kraft Bundesrechts die Rechtshängigkeit bewirkt wurde (vgl. Art. 136 Abs. 2 ZGB). Es fand nie ein Eheschutzverfahren statt und ein solches ist auch nicht rechtshängig. Somit kann der Scheidungsrichter ohne weiteres gestützt auf Art.
137 Abs. 2 ZGB Unterhaltsbeiträge bis ein Jahr vor Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zusprechen, auch wenn dies ein Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit der Scheidung ist (vgl. Leuenberger, a.a.O., N 10 ad Art. 137). Dies rechtfertigt sich in casu besonders, da der Unterhaltsbeitrag nach Scheidungsgrundsätzen berechnet wird (vgl. oben). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen datiert vom 23.01.2008 (vgl. pag. 43), womit Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 23.01.2007 gesprochen werden können.
Wenn der implizit geäusserten Ansicht der Vorinstanz gefolgt werden müsste, wonach die Rückwirkung nur den Kinderunterhalt erfasst, hätte dies der Gesetzgeber so vorgesehen. Der Wortlaut von Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB unterscheidet aber nicht zwischen Ehegattenunterhalt und Kinderunterhalt. Die Lehre subsumiert unter Art. 137 Abs. 2 ZGB generell Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt (vgl. Gloor, a.a.O., N 6, N 10 ad Art. 137). Der Kinderunterhaltsbeitrag steht in einem engen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmt (vgl. Pra 2003 Nr. 5 S. 29). Dies verkannte der Reformgesetzgeber nicht, weshalb er in Art. 148 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge von einer möglichen Teilrechtskraft für den Fall ausnahm, in welchem der Ehegattenunterhalt angefochten ist. Regelmässig werden denn auch Ehegattenunterhaltsbeiträge rückwirkend gewährt (APH 04 604, APH 05 299; APH 07 215).
Dass mit einer einjährigen Rückwirkung ab Gesuchseinreichung eine nicht gerichtliche Trennungsvereinbarung gerichtlich in Frage gestellt und abgeändert werden kann, ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners insoweit nicht abwegig, als auch jeder Vertrag von einer Partei einer gerichtlichen Überprüfung zu geführt werden kann. Im übrigen waren die in der ursprüngliche Trennungsvereinbarung vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge ohne Genehmigung für die unmündigen Kinder nicht verbindlich (vgl. Art. 287 ZGB; vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, N 21.20).
Verfügbare Mittel des Gesuchsgegners
4. (...)
Beim Einkommen ist regelmässig vom Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Abzüge für AHV/IV/EO/ALV, Pensionskasse, obligatorische Unfallversicherung und allenfalls Krankentaggeldversicherung auszugehen (vgl. Spycher, Kommentar zu ausgewählten Themen der Unterhaltsberechnung, Ziff. 1.1).
Der Gesuchsgegner arbeitet seit dem 01.01.2007 bei der (...). Der Bruttolohn des Gesuchsgegners beträgt gemäss Arbeitsvertrag monatlich Euro 9'380.00, zudem erhält der Gesuchsgegner eine monatliche Aufwandentschädigung (allowance) von Euro 350.00 (vgl. KB 3 Ziff. 6.1, KB 4, KB 5).
Für die Unfallversicherung und Krankentaggeldversicherung macht der Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 4'094.00 geltend, welcher von seinem Einkommen abzuziehen sei (vgl. GAB 2). Grundsätzlich muss der Gesuchsgegner laut Arbeitsvertrag mit seinem Lohn alle Versicherungen selber bezahlen (vgl. GAB 9 Ziff. 6.1). Gemäss Arbeitsvertrag und Prämienrechnung kommt die Arbeitgeberin aber für die Kosten der Unfallund Krankentaggeldversicherung auf (vgl. GAB 7, GAB 9 Ziff. 9.2). Im Gegensatz dazu erwähnt die Rechnung für die gebundene Vorsorge den Arbeitgeber des Gesuchsgegners nicht (vgl. GAB 6). Fallen beim Arbeitnehmer aber keine Kosten an, kann er diese in casu sind es somit pro Jahr Fr. 4'094.00 für Unfallund Krankentaggeldversicherung (vgl. GAB 7) auch nicht vom Lohn abziehen (vgl. GAB 2). Sie sind als Einkommen zu berücksichtigen.
Spesenentschädigungen gehören nicht zum Einkommen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen (vgl. BGE 5P.252/2005 E. 2.1; BGE 5P.6/2004 E. 4.2, mit Hinweis auf Bräm, Zürcher Kommentar, N 72 ad Art. 163 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 01.31 S. 41). Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Gesuchsgegner Kosten entstehen, wie z.B. Kosten für einen Laptop, welche der Arbeitsvertrag nicht explizit regelt (vgl. KB 3). Die Gesuchstellerin legt andererseits auch keine Beweismittel ins Recht, dass die Spesen von monatlich Euro 350.00, welche in Ziff. 6.1 des Arbeitsvertrages als Aufwandentschädigungen (=allowance) gewährt werden, nicht tatsächlich beim Gesuchsgegner anfallen (vgl. KB 3). Spesen von Euro 350.00 werden daher beim Einkommen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt.
Nach den gemachten Ausführungen ergibt sich somit folgendes Nettoeinkommen des Gesuchsgegners:
Bruttolohn Euro 9'380.00 x 12
Euro
112'560.00
bei einem Wechselkurs Fr./Euro 1.64 entsprechend (GAB 2)
Fr.
184'598.00
minus vom GS zu leistende AHV/IV/EO/ALV (11.5 %, vgl. KB 2)
Fr.
21'228.77
Einkommen pro Jahr
Fr.
163’369.23
Einkommen pro Monat
Fr.
13'614.10
Zum Wechselkurs vgl. http://www.ubs.com/1/g/index/bcqv/calculator.html, Kurs am 31.07.2008, vgl. auch GAB 2.
Weitere, aktuelle Zahlungen an den Gesuchsgegner sind entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin nicht nachgewiesen.
Verfügbare Mittel der Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin erzielt aktuell bei einem Erwerbsgrad von 30% einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'800.00. und bezieht Kinderzulagen von total Fr. 289.50 (vgl. KAB 5). Nach Sozialabzügen ergeben sich verfügbare Mittel v on rund Fr. 1'926.90 (vgl. KAB 4, 5, vgl. auch KAB 3).
Erweitertes Existenzminimum der Gesuchstellerin
(...)
Arbeitnehmer, welche mehr als acht Wochenstunden arbeiten, sind vom Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsund Nichtberufsunfällezu versichern (Art. 7 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV). Diesen Versicherungsschutz geniesst auch die Gesuchstellerin, welche zu 30% einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. KAB 4). Ihr Arbeitgeber macht denn auch einen entsprechenden Abzug (vgl. KAB 5). Somit kann im Existenzminimum der Gesuchstellerin nicht noch ein Abzug für die obligatorische Unfallversicherung erfolgen.
Lässt der obhutsberechtigte Elternteil die Kinder fremdbetreuen, kann sich daraus eine erhöhte Erwerbsfähigkeit ergeben. Zu berücksichtigen sind diesfalls im erweiterten Existenzminimum die für die Fremdbetreuung anfallen den Kosten (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 24 ad Art. 125; Rumo-Jungo, Kindesunterhalt und neue Familienstrukturen, Kind und Scheidung, S. 13). Im Jahre 2007 bezahlte die Gesuchstellerin für die Kinderbetreuung von Januar bis Ende Dezember total Fr. 9'540.00 (vgl. AAB 11). Somit sind ihrem erweiterten Existenzminimum Fr. 795.00 pro Monat für Kinderbetreuung einzusetzen.
Auch die Kosten der Kinder für besondere Schulungen spezielle Gesundheitskosten sind beim erweiterten Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Bähler, Kommentar zur Unterhaltstabelle). Die Therapie für A. ist für 40 bis 50 Stunden geplant und auch der vorliegende Massnahmeentscheid dauert nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Kosten für die Spieltherapie von durchschnittlich Fr. 240.00 pro Monat sind ausgewiesen, laut Experten notwendig und können daher bei der Gesuchstellerin berücksichtigt werden (vgl. AAB 8 bis 10, KAB 24 bis 26).
Die übrigen von der Vorinstanz eingesetzten Beträge beim erweiterten Existenzminimum der Gesuchstellerin wurden von den Parteien nicht bemängelt und sind korrekt. Sie können übernommen werden und es kann zur Begründung auf di e Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 75ff; vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, N 3 ad Art. 351).
Kinderunterhalt
1. (...)
2. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
3. Das Bundesrecht schreibt keine Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts vor. Oft wird er im Kanton Bern in Prozenten des Einkommens des nicht obhutsberechtigten Elternteils abzüglich Kinderzulagen bemessen (vgl. Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, S. 6). Davon ging auch die Vorinstanz aus (vgl. pag 75). Das Bundesgericht hält bei ausgesprochen günstigen Einkommensverhältnissen indes dafür, den Kinderunterhalt konkret zu bemessen, wobei das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen wie sie beispielsweise die „Zürcher Tabellen“ vorsähen unumgänglich und ohne weiteres zulässig sei (vgl. BGE 5C.278/2000, E. 4b mit Literaturhinweisen, vgl. auch Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 66ff ad Art. 285; Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, in dubio 2002, S. 142; vgl. auch APH 07 480 und BGE 5A.154/2008).
4. Die „Zürcher Tabellen“ sehen bei zwei Kindern für ein Kind im Alter von 0 bis 6 Jahren monatlich für Ernährung Fr. 260.00, Bekleidung Fr. 75.00, Unterkunft Fr. 320.00, weitere Kosten Fr. 440.00 sowie Pflege und Erziehung Fr. 565.00 vor, total ausmachend Fr. 1'660.00. Bei zwei Kindern wird für ein Kind im Alter von 7 bis 12 Jahren für Ernährung Fr. 275.00, Bekleidung Fr. 85.00, Unterkunft Fr. 320.00, weitere Kosten Fr. 565.00 sowie Pflege und Erziehung Fr. 375.00, total ausmachend Fr. 1'620.00, ausgegangen (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 6 ad Art. 285).
Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). In Verhältnissen, in welchen die Leistungsfähigkeit des rentenschuldende Elternteils diejenige des obhutsgewährenden Elternteils deutlich übertrifft, ist es gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen hat (vgl. Wullschleger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 61 ad Art. 285, mit Verweis auf BGE 120 II 285). Da der betreuende Elternteil seinen Beitrag in natura erbringt, ist die Position „Pflege und Erziehung“ der „Zürcher Tabellen“ nicht zu vergüten (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 7 ad Art. 285).
Vorliegend stehen den verfügbaren Mitteln von Fr. 1 '927.00 der obhutsausübenden Gesuchstellerin diejenigen des Gesuchsgegners mit Fr. 13'614.00 gegenüber. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners übertrifft diejenige seiner Ehefrau deutlich, weshalb er für den gesamten Barbedarf von A. und B. aufzukommen hat. Der Barbedarf der achtjährigen A. beträgt nach den gemachten Ausführungen Fr. 1'245.00 (Fr. 1’620.00 minus Fr. 375.00 Pflege und Erziehung). Der Barbedarf der fünfjährigen B. beträgt Fr. 1'095.00 (Fr. 1'660.00minus Fr. 565.00 Pflege und Erziehung). Der Gesuchsgegner wird daher verurteilt, der Gesuchstellerin für A. und B. ab 23.01.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens Kinderunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im voraus, in der Höhe von total Fr. 2'340.00 (Fr. 1'095.00 plus Fr. 1'245.00) zu bezahlen.
Ehegattenunterhaltsbeitrag
5. Das Bundesrecht schreibt keine bestimmte Methode vor, wie der nacheheliche Unterhalt festzulegen ist. Die von der Vorinstanz gewählte Methode der familienrechtlichen Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung wurde im Zusammenhang mit Eheschutzverfahren und Familieneinkommen von Fr. 6'000.00 bis Fr. 8'000.00 entwickelt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.102; Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, S. 3). Bei besonders guten finanziellen Verhältnissen, das heisst in der Regel ab monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'000.00 und mehr (vgl. Spycher, Kommentar zu ausgewählten Themen der Unterhaltsberechnung, S. 10), wird die einstufig-konkrete Methode befürwortet (vgl. BGE 5C.129/2001 E.3.a; BGE 5A_154/2008; APH 07 480; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.24; vgl. auch Bähler, in FamPra 2007, S. 471). Bei dieser Methode ist über die Höhe einer allfälligen Sparquote nicht zu befinden und sie ist weniger aufwändig, da der Fokus auf den Berechtigten gerichtet ist. Bei der einstufig-konkreten Methode wird direkt der Bedarf im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung bei getrennten Haushalten errechnet (vgl. Hausheer, in: ZBJV 1993, S. 658), obwohl auch hier nicht ohne Pauschalisierungen auszukommen ist (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.01; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.23). Vorliegend beträgt das monatliche Gesamteinkommen der Parteien rund Fr. 15’541.00.
6. Der Grundbetrag beträgt für alleinerziehende Personen Fr. 1'250.00. Dieser soll bei günstigen Verhältnissen grosszügig bemessen werden (vgl. Bähler, Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, S. 4). Die Kammer trägt dem hohen Gesamteinkommen Rechnung und verdoppelt praxisgemäs bei der Anwendung der einfach-konkreten Methode den Grundbetrag der Gesuchstellerin auf Fr. 2'500.00 (APH 07 480).
7. Zusammenfassend ergibt sich folgender Bedarf der Gesuchstellerin:
2500
Grundbetrag
600
Zuschlag für Kinder
767
Miete/Hypothekarzins
278
Nebenkosten
./. Wohnbeiträge von Kindern
388
Krankenversicherungsprämien
150
Telecom/Mobiliarversicherung
248
Arbeitsweg
41
Zuschlag für auswärtiges Essen
50
Berufszuschlag
935
Laufende Steuern
Schuldentilgung
795
Fremdbetreuung Kinder
Kosten Besuchsrechtsausübung
Weitere besondere Auslagen für Kinder
240
Private Vorsorge/Lebensversicherungen
Unterhaltsbeiträge an Dritte
Weitergeleitete Kinderzulagen
Beiträge an Berufsverbände
Weiterbildung
382
Besondere Krankheitskosten
7374
Total
8. Damit steht fest, dass bei nunmehr getrennten Haushalten der eheliche Lebensstandard der Gesuchstellerin und ihrer Töchter Fr. 7'374.00 beträgt. Davon abzuziehen sind der errechnete Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich total Fr. 2'340.00 sowie die von der Gesuchstellerin aktuell verfügbaren Mitteln von monatlich Fr. 1'927.00. Der Ehegattenunterhalt müsste demnach ab 23.01.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens auf monatlich Fr. 3’107.00 (Fr. 7'374.00 minus Fr. 2'340.00, minus Fr. 1'927.00) festgesetzt werden (vgl. APH 07 480; BGE 5A.154/2008). Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin indes bloss einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'723.00 (vgl. pag. 97, 119), was der Kammer aufgrund der beim Ehegattenunterhaltsbeitrag geltenden Dispositionsmaxime verbietet, einen höheren als die sen Betrag zuzusprechen (vgl. Art. 202 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 5P.472/2006; BGE 129 III 417; BGE 128 III 411; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, N 12.31).
9. Nach den gemachten Ausführungen erübrigen sich b ei dieser Methode Erwägungen zur Sparquote und zum erweiterten Existenzminimum des Gesuchsgegners, insbesondere auch zu den gerügten Kosten des Kontaktrechts.
(...)
Hinweis:
Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.