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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:SK 2019 451
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2019 451 vom 29.05.2020 (BE)
Datum:29.05.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:20200317_114753_ANOM.docx
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Vollzugs; Halbgefangenschaft; Amtliche; Vollzugsform; Rechts; Überwachung; Elektronische; Entscheid; Kantons; Arbeit; Strafantritt; Teilte; Gesuch; Strafe; Verfügung; Schreiben; Elektronischen; Rechtsanwalt; Stelle; Verfahren; Freiheit; Person; Bewilligung; Erneut; Strafantritts; Erfüllt
Rechtsnorm: Art. 137 ZPO ; Art. 2 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 77b StGB ; Art. 79b StGB ;
Referenz BGE:136 II 177; 143 III 28;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
SK 2019 451 - 20200317_114753_ANOM.docx
Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 19 451
Bern, 21. April 2020



Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiber Engel



Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern



Gegenstand Elektronische Überwachung und Halbgefangenschaft

Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion (neu: Sicherheitsdirektion) des Kantons Bern vom 28. Oktober 2019 (2019.POMGS.536)
Erwägungen:
I.
1. Mit Verfügung vom 30. November 2017 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Strafvollzug in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft für die (nach Bezahlung der noch offenen Bussen verbleibende) Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit Strafantritt am 8. Januar 2018 auf (amtliche Akten BVD pag. 74).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde (amtliche Akten BVD pag. 84). Gleichzeitig stellte er bei den BVD ein Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (amtliche Akten BVD pag. 77).
3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 stellte die POM die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29. Dezembers 2017 fest (amtliche Akten POM pag. 9 f) und sistierte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 das Verfahren bis auf weiteres (amtliche Akten BVD pag. 85).
4. Mit Entscheid vom 20. März 2018 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung ab (amtliche Akten BVD pag. 111).
5. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nahm die POM das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der BVD vom 30. November 2017 wieder auf (amtliche Akten BVD pag. 117) und wies mit Entscheid vom 9. Juli 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (amtliche Akten BVD pag. 120). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 11. Februar 2019 (SK 18 346) ab (amtliche Akten BVD pag. 129).
6. Am 3. April 2019 luden die BVD den Beschwerdeführer zu einer Besprechung des Vollzugs in Form von Halbgefangenschaft ein (amtliche Akten BVD pag. 132). Die Besprechung fand am 16. April 2019 statt (amtliche Akten BVD pag. 138).
7. Am 24. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erneut um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung und Entscheid mittels anfechtbarer Verfügung (amtliche Akten BVD pag. 140).
8. Am 25. April 2019 teilten die BVD Rechtsanwalt B.________ mit, über die Vollzugsform der elektronischen Überwachung sei mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 20. März 2018 rechtskräftig entschieden worden, weshalb eine erneute Beurteilung ausser Betracht falle. Weil es nichts Neues zu entscheiden gebe, werde auch keine weitere Verfügung erlassen. Gleichzeitig wiesen die BVD daraufhin, dass es aufgrund der zu erwartenden Verurteilung in einem hängigen Strafverfahren für den Beschwerdeführer von Vorteil sei, die Strafe so bald wie möglich anzutreten, so dass er wenigstens einen Teil der Strafe in Halbgefangenschaft vollziehen könne. Zudem könne die Halbgefangenschaft nicht organisiert und durchgeführt werden, sollte der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart das Strafantrittsdatum mit ihnen absprechen und ihnen zu gegebener Zeit die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsplan) zustellen. In diesem Fall müsste die Halbgefangenschaft widerrufen werden und die Strafe wäre im Normalvollzug zu verbüssen (amtliche Akten BVD pag. 142).
9. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilten die BVD dem Beschwerdeführer (ohne Kopie an Rechtsanwalt B.________) mit, er habe sich nicht wie vorgegeben mit ihnen in Verbindung gesetzt, um den Strafantritt zu vereinbaren. Sie würden dem Beschwerdeführer jedoch eine letzte Chance bieten, die Strafe in der Form der Halbgefangenschaft zu vollziehen. Sollte sich der Beschwerdeführer nicht ausnahmslos an die Vorgaben und Bedingungen der Vollzugsbehörde halten, werde die Halbgefangenschaft widerrufen und die Strafe sei im Normalvollzug zu verbüssen. Im Weiteren setzten die BVD das Datum des Strafantritts auf den 12. Juni 2019 fest und teilten dem Beschwerdeführer die weiteren Bedingungen der Vollzugsform der Halbgefangenschaft mit (amtliche Akten BVD pag. 147). Das Schreiben wurde den BVD am 31. Mai 2019 mit dem Vermerk «Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen» retourniert (amtliche Akten BVD pag. 148). Daraufhin stellten die BVD dem Beschwerdeführer das Schreiben am 31. Mai 2019 an die neue Wohnadresse zu und setzten den Termin für den Strafantritt neu auf den 19. Juni 2019 fest (amtliche Akten BVD pag. 151). Weil der Beschwerdeführer auf das Schreiben nicht reagierte und sich dem Strafantritt am 19. Juni 2019 entzog, kündigten ihm die BVD am 26. Juni 2019 den Widerruf des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft an und gewährten ihm, sich innert sieben Tagen schriftlich dazu zu äussern (amtliche Akten BVD pag. 152).
10. Gleichentags (26. Juni 2019) teilte Rechtsanwalt B.________ den BVD mit, er habe seit seinem Schreiben vom 24. April 2019 und der Antwort der BVD vom 25. April 2019 keine weitere Korrespondenz erhalten. Er gehe deshalb davon aus, die BVD warte den Ausgang des hängigen Strafverfahrens ab, was er nicht für sachgerecht erachte. Er beantrage für den Beschwerdeführer erneut die Vollzugsform der elektronischen Überwachung und forderte eine anfechtbare Verfügung (amtliche Akten BVD pag. 154).
11. Am 28. Juni 2019 informierten die BVD Rechtsanwalt B.________, über den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung sei bereits am 20. März 2019 rechtskräftig entschieden worden, weshalb auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingegangen und auch keine Verfügung erlassen werde; dies sei ihm bereits mit Schreiben vom 25. April 2019 ausführlich erklärt worden. Hingegen zeige das Verhalten des Beschwerdeführers (ausbleibende Information und Meldung bei der Vollzugsbehörde), dass er einer erleichterten Vollzugsform nicht gewachsen sei. Der Vollzug in Form von Halbgefangenschaft falle daher weg (amtliche Akten BVD pag. 155).
12. Am 8. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (amtliche Akten BVD pag. 163). Diesem lagen ein Schreiben seines Vaters (amtliche Akten BVD pag. 160) und ein Arbeitsvertrag (amtliche Akten BVD pag. 159) bei, gemäss welchem er per 1. September 2019 als Mitarbeiter der Abteilung Management und Marketing in die Firma seines Vaters eintreten werde.
13. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 widerriefen die BVD den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft und boten den Beschwerdeführer für den 26. August 2019 zum Strafantritt im Normalvollzug auf (amtliche Akten BVD pag. 166).
14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2019 Beschwerde bei der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern; nachfolgend: POM). Er beantragte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie (amtliche Akten POM pag. 6 ff.):
15. Die Verfügung vom 12. Juli 2019 sei aufzuheben.
16. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, das Gesuch des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Vollzugsform der Elektronischen Überwachung i.S.v. Art. 79b StGB zu behandeln.
17. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Elektronischen Überwachung zu bewilligen.
18. Subeventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Halbgefangenschaft i.S.v. Art. 77b StGB zu bewilligen.
19. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
26. Die POM stellte am 20. August 2019 fest, dass der Beschwerde gegen das Aufgebot zum Strafantritt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (amtliche Akten POM pag. 13). Am 23. August 2019 beantragten die BVD die Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten POM pag. 15). Nach einmaliger Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. September 2019 an seinen Rechtsbegehren fest (amtliche Akten POM pag. 21).
27. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 wies die POM die Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 12. Juli 2019 ab (amtliche Akten POM pag. 22 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte (pag. 1 ff.):
28. Der Entscheid vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben.
29. Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Elektronischen Überwachung i.S.v. Art. 79b StGB zu bewilligen, eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Halbgefangenschaft i.S.v. Art. 77b StGB zu bewilligen.
30. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
41. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts am 5. Dezember 2019 ein Beschwerdeverfahren (pag. 41). Die POM beantragte am 11. Dezember 2019 (pag. 47 f.) und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 24. Dezember 2019 (pag. 55 ff.) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Februar 2020 an seinen Rechtsbegehren fest (pag. 75 f.).
II.
1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzuges. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
2. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
3. Auf die Beschwerde vom 28. November 2019 ist - vorbehältlich der unter E. 21 - 24 behandelten Rüge (Bewilligung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung) - einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III.
1. Im Hauptantrag beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der POM vom 28. Oktober 2019 und die Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Zur Begründung führt er aus, es bestehe von Verfassungs wegen ein Anspruch sowohl auf jederzeitige Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Massnahme (und zwar insbesondere dann, wenn deren Vollzug erst noch bevorstehe), als auch auf Abweichen vom Normalvollzug, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine mildere Vollzugsform erfüllt seien. Indem die Vorinstanz das erneute Gesuch um elektronische Überwachung vom 8. Juli 2019 nicht geprüft habe, habe sie das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die zu vollziehende Freiheitsstrafe sei am 4. Dezember 2015 und damit zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, als sich die Gewährung der elektronischen Überwachung nicht nach Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) gerichtet habe, sondern nach der Verordnung des Kantons Bern über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form von Electronic Monitoring (EM-Verordnung; BSG 341.12) und der damals üblichen Praxis. Indem die Vorinstanz eine nach altem Recht ausgefällte Strafe nach heutigem Recht vollziehe, obgleich das damalige Recht das mildere gewesen und die Strafe mit Blick auf das damals geltende Vollzugsrecht zugemessen worden sei, verletze sie Art. 2 Abs. 2 StGB; die EM-Verordnung sei für die bernischen Behörden verbindlich gewesen, auch wenn sie wegen Verstosses gegen höherrangiges Recht nicht hätte angewendet werden dürfen. Im Übrigen überzeuge die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, wonach betreffend die Zulässigkeit der elektronischen Überwachung bei teilbedingten Freiheitsstrafen auf die Strafe «ab initio» abzustellen sei. Es sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, die elektronische Überwachung nur für teilbedingte Strafen mit der absoluten Mindestdauer zuzulassen. Ferner dürfe und müsse das Bundesgericht Gelegenheit haben, seine Praxis immer wieder zu überprüfen. Infolgedessen sei es rechtswidrig, das erneute Gesuch um elektronische Überwachung nur deshalb nicht zu behandeln, weil es angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aussichtslos erscheine. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, infolge der im Gesuchszeitpunkt (8. Juli 2019) unmittelbar bevorstehenden Geburt seines Sohnes (welcher inzwischen zur Welt gekommen sei) und weil er über eine neue Arbeitsstelle verfüge, seien die Voraussetzungen für die Vollzugsform des Electronic Monitorings erfüllt gewesen und auch weiterhin erfüllt.
2.
2.1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper der verurteilten Person (elektronische Überwachung) anordnen (Art. 79b Abs. 1 StGB). Ob und unter welchen Umständen im Falle eines vormals abweisenden Entscheids der Vollzugsbehörde ein erneutes Gesuch um Electronic Monitoring gestellt werden kann, ist im StGB nicht geregelt.
2.2 Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, sofern sich die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.2.1; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 2019/44 vom 25. Juni 2019 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht allerdings nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen. Gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3).
3. Vorliegend wurde über die Vollzugform des Electronic Monitoring bereits mit abweisendem Entscheid der BVD vom 20. März 2018 rechtskräftig entschieden. Die für den Entscheid wesentlichen Umstände haben sich seither nicht verändert: Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist Electronic Monitoring nach wie vor nicht möglich (Art. 388 Abs. 3 i.V.m. Art. 79b Abs. 1 Bst. a StGB). Daran mögen auch die geltend gemachten veränderten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Seine Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - wonach bei teilbedingten Freiheitsstrafen die vom Gericht ausgesprochene Strafe und nicht die Dauer des zu vollziehenden Teils der Strafe massgebend sei (Urteile des Bundesgerichts 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4; 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6) - hätte der Beschwerdeführer mittels Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der BVD vom 20. März 2018 geltend machen müssen. Es geht nicht an, einen rechtskräftigen Entscheid immer wieder in Frage zu stellen und so die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Rechtsprechung bestand im Übrigen schon unter der Geltung des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17. März 2016). Seine Ausführungen zur Anwendung des milderen Rechts sind deshalb nicht stichhaltig.
4. Nach dem Gesagten tritt die Kammer auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung nicht ein. Auch die BVD befassten sich zu Recht nicht materiell mit dem Gesuch des Beschwerdeführers.
I.
1. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der POM vom 28. Oktober 2019 und Bewilligung des Vollzugs in Halbgefangenschaft. Zur Begründung führt er aus, der Widerruf der Vollzugsform der Halbgefangenschaft stütze sich auf ein nicht rechtswirksam eröffnetes Schreiben. Das Schreiben vom 23. Mai 2019 wäre gemäss Art. 44 Abs. 4 VRPG und Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht ihm, sondern seinem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Hätten sich die BVD an die gesetzlichen Zustellungsregeln gehalten, hätten sich die von der Vorinstanz geltend gemachten Vollzugsprobleme erst gar nicht ergeben. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, infolge Geburt seines Sohnes und weil er über eine neue Arbeitsstelle verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für den Vollzug in Halbgefangenschaft. Deren Verweigerung stelle einen übermässigen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit dar. Dieser lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass er seine Kooperationspflichten nicht oder zu spät erfüllt habe. Er habe seine Pflichten jedenfalls vor Erlass des Strafantrittsbefehls erfüllt und dargelegt, dass er die Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft erfülle.
2.
2.1 Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Ist eine Partei vertreten, erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 ZPO). Die Anwendbarkeit von Art. 137 ZPO mit der Folge, dass die Zustellung an die Vertretung zu erfolgen hat, setzt voraus, dass die Vertretung im Zeitpunkt des Versands besteht und dem Gericht auch bekanntgegeben worden ist (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S. 32). Wurde das Vertretungsverhältnis dem Gericht nicht mitgeteilt, gilt die Zustellung an die Partei selbst als gehörig erfolgt (Gschwend, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 137 ZPO).
2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Strafantrittsbefehl vom 23. Mai 2019 wäre nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen, erweist sich als unbegründet. Das vorgebrachte Vertretungsverhältnis war der BVD im Versandzeitpunkt nämlich nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war zwar im Verfahren gegen den Strafantrittsbefehl vom 30. November 2017 anwaltlich durch Rechtsanwalt B.________ vertreten worden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 84), dieses Verfahren und damit auch das Vertretungsverhältnis endeten jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2019 (SK 18 346). Deshalb und weil das Vollzugsgespräch vom 16. April 2019 in Abwesenheit von Rechtsanwalt B.________ stattfand und der Beschwerdeführer den BVD nicht mitteilte, er werde nach wie vor durch Rechtsanwalt B.________ vertreten, konnten und mussten die BVD denn auch nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei betreffend die rechtskräftig angeordnete Halbgefangenschaft weiterhin anwaltlich vertreten. Dies gilt umso mehr, als es lediglich noch organisatorische Fragen (Festlegung des Strafantrittsdatums und Erstellung des Vollzugsplans nach Eingang der entsprechenden Unterlagen über die Beschäftigung und die Arbeitszeiten) zu klären gab, zu deren Beantwortung einzig der Beschwerdeführer beitragen konnte, nicht aber sein Rechtsvertreter.
2.3 Im Übrigen informierten die BVD Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 25. April 2019 (in welchem sie auf das Gesuch um elektronische Überwachung antwortete), der Vollzug in einer erleichterten Vollzugsform bedinge, dass sich der Beschwerdeführer ausnahmslos an die Vorgaben und Bedingungen der Vollzugsbehörde halte und bereit sei, bei den Vorbereitungsabklärungen und der Organisation des Vollzugsplans mitzuarbeiten. Andernfalls könne die Halbgefangenschaft nicht organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall wäre die Halbgefangenschaft zu widerrufen und die Strafe im Normalvollzug zu vollziehen (amtliche Akten BVD pag. 141). Trotz dieser Ankündigung blieb Rechtsanwalt B.________ untätig, reichte keine der geforderten und für die Vorbereitung und Organisation der Halbgefangenschaft erforderlichen Unterlagen ein, hielt seinen Mandanten auch nicht zu entsprechenden Handlungen an (obwohl dieser für ihn «jederzeit erreichbar» war, pag. 9) und meldete sich erst am 26. Juni 2019 mit einem erneuten Gesuch um elektronische Überwachung. Das Schreiben vom 23. Mai 2019, mit welchem die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer eine «letzte Chance» (amtliche Akten BVD pag. 147) gewähren wollte, wäre vor diesem Hintergrund überhaupt nicht nötig gewesen, um einen Widerruf der Halbgefangenschaft zu begründen (vgl. E. 27 hiernach).
3.
3.1 Die Bewilligung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft setzt voraus, dass es sich bei der zu vollziehenden Strafe um eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten handelt, dass weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht sowie dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Weiter dürfen die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht gegen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sprechen und muss davon ausgegangen werden können, dass sie der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann. Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält. Mit Bundesrecht vereinbar ist es schliesslich, die Halbgefangenschaft davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Soweit sie nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung zur Halbgefangenschaft verweigert werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 242 vom 16. August 2019 E. 13.2).
Erfüllt die verurteilte Person die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet sie die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Die Bewilligung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft ist demnach zu widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; dies kann vor oder nach erfolgtem Strafantritt der Fall sein. Entsprechend muss die verurteilte Person im Zeitpunkt des Strafantritts den Nachweis erbringen, dass sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Andernfalls hat sie die Strafe im Normalvollzug anzutreten (vgl. Koller, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 77b StGB).
3.2 Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer den BVD im Vollzugsgespräch vom 16. April 2019, er absolviere gegenwärtig eine Ausbildung zum Buschauffeur und werde ab Juni 2019 bei den Busbetrieben C.________ AG arbeiten (Vorakten, pag. 138). Dass er diese in Aussicht gestellte - und für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft zwingend notwendige - Anstellung nie antrat, teilte er den BVD indessen nicht mit. Auch meldete er sich nicht wie vereinbart am 23. April 2019 bei den BVD, um das Strafantrittsdatum zu vereinbaren (vgl. Vorakten, pag. 138 und pag. 152) und leistete dem Strafantrittsbefehl vom 31. Mai 2019 nicht Folge. Deshalb und weil der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung mit den BVD hinsichtlich der Vorbereitungsabklärungen und Organisation der Halbgefangenschaft nicht kooperierte, ist der Widerruf der Halbgefangenschaft nicht zu beanstanden. Weder kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nach noch kann aufgrund seines an den Tag gelegten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass er willens ist, künftig mit der Vollzugsbehörde zusammenzuarbeiten sowie deren Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
3.3 Im Weiteren ist nach wie vor ungewiss, ob der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgeht. Zwar reichte er mit Schreiben vom 8. Juli 2019 einen Arbeitsvertrag ein, laut welchem er per 1. September 2019 vollzeitlich als Mitarbeiter in die Firma seines Vaters eintreten wird (amtliche Akten BVD pag. 159). Es ist jedoch nicht bekannt, was die Arbeitszeiten sind, ob das Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht und ob der Beschwerdeführer die Stelle überhaupt je angetreten hat. Der Beschwerdeführer ist Maler von Beruf (amtliche Akten BVD pag. 32 und pag. 35), gab im Februar 2017 an, seine Traumstelle als Verantwortlicher für Transport und Immobilien gefunden zu haben (amtliche Akten BVD pag. 48) und wollte im April 2019 Buschauffeur werden (amtliche Akten BVD pag. 138). Weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nahm der Beschwerdeführer Konkretisierungen zu seiner gegenwärtigen Arbeitssituation vor oder reichte entsprechende Unterlagen (wie z.B. Lohnausweis, Arbeitsplan, Zeugnisse, etc.) ein. Anstatt transparent über seine berufliche Situation Auskunft zu geben, stellte er am 8. Juli 2019 ein erneutes Gesuch um elektronische Überwachung und beschränkte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, vorzubringen, er verfüge über eine neue Arbeitsstelle, womit die Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft weiterhin erfüllt seien (pag. 11). Gestützt auf diese rudimentäre Angabe lässt sich jedoch für die Kammer nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
3.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft nicht. Der Widerruf der Halbgefangenschaft ist daher nicht zu bestanden. Die Strafverbüssung im Normalvollzug mag für den Beschwerdeführer mit einem nicht unerheblichen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit verbunden sein. Er hatte jedoch ausreichend Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und darzutun, dass er der Vollzugsform der Halbgefangenschaft gewachsen ist. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
II.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
• der Generalstaatsanwaltschaft
• der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
Mitzuteilen:
• dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste



Bern, 21. April 2020
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Kiener

Der Gerichtsschreiber:
Engel



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/
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