SK 2018 131 - 20180619_083022_ANOM.docx
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
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Urteil
SK 18 131
Bern, 25. Juli 2018
Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guèra,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte A.__
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.__
Beschuldigter
C.__
p.v.d. Rechtsanwalt D.__
Verfahrensbeteiligter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern
Verfahrensbeteiligte
Gegenstand Feststellung der Rechtswidrigkeit/Rechtmässigkeit einer polizeilichen Vorführung/Vorladung
Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 05.03.2018 (PEN 17 661)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzlicher Entscheid
Mit Entscheid vom 5. März 2018 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) fest, dass die Vorladung vom 19. Dezember 2016 an C.__ (nachfolgend Berufungsführer) als polizeiliches Handeln rechtmässig gewesen sei. Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben (pag. 13 ff.).
Berufung
Mit Berufungserklärung vom 3. April 2018 meldete der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.__, formund fristgerecht die Berufung an und erklärte die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 12. April 2018 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft und dem Polizeikommando des Kantons Bern zu und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragten. Dem Polizeikommando des Kantons Bern wurde Frist gewährt, begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 53 ff.). Mit Eingabe vom 16. April 2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 61 ff.). Das Polizeikommando beantragte seinerseits mit Eingabe vom 26. April 2018, auf die Berufung sei infolge fehlender Prozessvoraussetzungen (fehlende Beschwer) nicht einzutreten. Zur Begründung verwies es auf die Stellungnahme vom 6. Februar 2016 samt Beilagen an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 65). Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Berufungsführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (pag. 67 ff.). Der Berufungsführer reichte diese am 29. Mai 2018 ein (pag. 73 ff.). Das Polizeikommando des Kantons Bern nahm die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 gewährte Gelegenheit zur Duplik (pag. 79 ff.) am 13. Juni 2018 wahr und führte aus, dass es seine Ausführungen im Schreiben vom 26. April 2018 zurückziehe, das Rechtsschutzinteresse des Berufungsführers nicht weiter bestreite und auch keine weiteren formellen Gründe für ein Nichteintreten vorbringen würde (pag. 85). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel schliesslich als geschlossen erachtet (pag. 89).
Anträge des Berufungsführers
In seiner Berufungserklärung vom 3. April 2018 stellte der Berufungsführer folgende Anträge (pag. 3):
Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmässigkeit der polizeilichen Verfahrenshandlung vom 19. Dezember 2016 vom 5. März 2018 sei aufzuheben und es sei die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Vorführung vom 19. Dezember 2016 festzustellen,
eventualiter sei der genannte Entscheid aufzuheben und es sei die Rechtswidrigkeit der Vorladung vom 19. Dezember 2016 festzustellen.
- unter Kostenund Entschädigungsfolge -
Das Polizeikommando hat am 13. Juni 2018 mitgeteilt, dass keine formellen Gründe mehr vorgebracht würden, welche gegen das Eintreten auf die Berufung sprechen würden (pag. 85).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Zusammen mit der Berufungserklärung reicht der Berufungsführer eine Skizze der privaten Innenräume und der Werkstatt der E.__ AG sowie entsprechende Fotoaufnahmen zu den Akten (pag. 29 ff.). Diese werden hiermit zu den Akten erkannt.
Eintretensvoraussetzungen
Der Berufungsführer hat sich mit seinem Anliegen anfänglich an die Bernische Beschwerdekammer gewendet, welche infolge fehlender Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten ist mit dem Hinweis, dass die Anträge des Beschwerdeführers im Hauptverfahren A.__ (SK 18 84) gestellt werden müssten (BK 17 2). Folglich hat das erstinstanzliche Gericht die Frage nach der gegebenen resp. fehlenden Rechtmässigkeit der Befragung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Bern nachträglich in einem separaten Entscheid beantwortet, der nun Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung erlaubt es dem Dritten, seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Er muss mithin nicht versuchen, seinen Anspruch auf eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts abzustellen. Die Entschädigungsforderung ist bis spätestens Ende des Strafverfahrens einzubringen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 434).
Gemäss Art. 421 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 StPO). Gegen diesen Entscheid ist das für den Hauptpunkt zulässige Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Thomas Domeisen, a.a.O., N 11 zu Art. 421). Der Kostenentscheid gemäss Art. 421 umfasst neben den Verfahrenskosten auch allfällige Entschädigungen und Genugtuungen (Thomas Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 421).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit der polizeilichen Vorführung, eventualiter der polizeilichen Vorladung des Berufungsführers vom 19. Dezember 2016 und damit eine Verfahrenshandlung im Strafverfahren gegen A.__. Betroffen ist der Berufungsführer, welcher im fraglichen Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen wurde, und damit ein Dritter. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 421 StPO vorgängig über den Antrag des Berufungsführers entschieden. Gegen diesen Entscheid ist das für den Hauptpunkt zulässige Rechtsmittel und damit die Berufung zu ergreifen. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig.
Anzumerken ist, dass soweit die Verfahrenshandlungen den Mitbewohner des Berufungsführers betreffen keine Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern gegeben ist. Denn Entschädigungsansprüche werden von den Strafbehörden nicht von Amtes wegen geprüft. Der betroffene Dritte muss seine Ansprüche selber geltend machen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 8 zu Art. 434). Die Kammer kann daher nur über die den Berufungsführer betreffenden Ansprüche befinden (vgl. auch E. II.9.2 unten).
Der Berufungsführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung auch wenn der Berufungsführer keine pekuniäre Genugtuung beantragt eine Genugtuungsfunktion zu (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der von einer Zwangsmassnahme betroffene Dritte kann im Entschädigungsverfahren nach Art. 434 StPO somit als Form der Genugtuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme verlangen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Mai 2017 E. 4). An einem solchen Feststellungsbegehren kommt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse zu, zumal er aufgrund der Rechtsweggarantie einen Anspruch darauf hat, die Rechtswidrigkeit einer Verfahrenshandlung feststellen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4; Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008 S. 152).
Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Die Kammer verfügt damit über volle Kognition.
II. Materielles
1. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in einem Fall wegen versuchter vorsätzlicher Tötung vom 4. Dezember 2016 vor der Reithalle in Bern ermittelte und im Rahmen dieser Ermittlungen die Kantonspolizei Bern beauftragte, den Berufungsführer als Auskunftsperson auf der Polizeiwache Waisenhaus einzuvernehmen. Unbestritten ist weiter, dass keine Vorladung und kein Vorführungsbefehl ausgestellt wurde. Weiter hat als erwiesen zu gelten, dass die Polizisten, welche mit der Einvernahme des Berufungsführers beauftragt waren, via Hintereingang über die Werkstatt in die Küche und von dort direkt und ohne Klingeln in die Wohnung des Berufungsführers gelangten, wo sie auf dessen Mitbewohner trafen. In diesem Zusammenhang wird durch die Kammer zu klären sein, wieso die Polizei diesen Weg wählte, und mit welcher Intention sie ohne zu klingeln in die Wohnung des Berufungsführers gelangte.
Weiter ist unbestritten, dass der Mitbewohner des Berufungsführers diesen auf Veranlassung der Polizei per Mobiltelefon kontaktierte und aufforderte, zu kommen. Die Polizei verliess auf seine Veranlassung hin die Wohnung wieder und wartete vor dem Hauseingang auf den Berufungsführer. Der Inhalt des darauf folgenden Gesprächs ist hingegen weitgehend bestritten. Insbesondere wird zu klären sein, inwiefern die Polizisten den Berufungsführer über seine Rechte aufgeklärt haben, ob sie seinem Mitbewohner angedroht haben, ihn an Stelle des Berufungsführers mitzunehmen, sofern er ihn nicht kontaktieren würde, und ob sie dem Berufungsführer angedroht haben, im Weigerungsfall die Nachbarn darüber zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht wird. Erstellt ist hingegen noch, dass der Berufungsführer im Verlauf des Gesprächs die Staatsanwaltsassistentin telefonisch kontaktierte und fragte, ob eine Verpflichtung bestehe, mit der Polizei, welche über keinen Vorladungsoder Vorführungsbefehl verfügte, mitzugehen. Der Staatsanwaltsassistentin gelang es nicht, die zuständige Staatsanwältin zu kontaktieren, weshalb sie dem Berufungsführer riet, mit der Polizei mitzugehen.
2. Vorinstanzliche Ausführungen
Die Vorinstanz hielt fest, dass mit Blick auf die erfolgte Instruktion der Polizei nicht erkennbar sei, weshalb die Polizisten verbalen Zwang hätten androhen aus-üben sollen. In der von der Staatsanwaltsassistentin angefertigten Akten-/Telefonnotiz seien keine Hinweise auf verbalen Zwang zu finden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungsführer dies ihr gegenüber erwähnt hätte, zumal das Telefongespräch auf sein Veranlassen hin zustande gekommen sei. Allerdings lasse der Inhalt der Notiz auch den Schluss zu, dass die Polizisten den Berufungsführer ungenau über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt hätten (pag. 19, S. 4 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Es sei zu prüfen, ob das polizeiliche Handeln vorliegend als Vorladung Vorführung zu qualifizieren sei. Die Vorführung beinhalte Zwangsmittel. Da nicht erstellt sei, dass es zu verbalem Zwang gekommen sei, komme als Zwangsmittel nur das Betreten der Wohnung durch die Polizei in Betracht. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich die Polizisten in einem Irrtum befunden hätten. Sie hätten den nicht abgeschlossenen Hintereingang für die Eingangstür zu einem Mehrfamilienhaus gehalten und seien davon ausgegangen, dass sich die Läutwerke im Innern befinden würden. Sie hätten sich - nachdem sie festgestellt hätten, dass sie in einem Werkhof gelandet seien als Polizei zu erkennen gegeben und sich auf Aufforderung des Mitbewohners des Berufungsführers hin wieder nach draussen begeben. Es sei als unglücklich zu qualifizieren, dass sich die Polizisten nach Betreten des Werkhofs nicht weiter abgesichert hätten. Das polizeiliche Handeln sei als Vorladung zu qualifizieren (pag. 19 ff., S. 4-5 der Entscheidbegründung). Angesichts der Umstände - die Staatsanwaltschaft hatte ein schweres Gewaltdelikt zu untersuchen, wobei nicht klar gewesen sei, ob das Opfer überleben würde sei es zulässig gewesen, den Berufungsführer ausnahmsweise mündlich und sofort vorzuladen. Zwar habe Tage zuvor eine Person ein Geständnis abgelegt, dieses habe jedoch verifiziert werden müssen und es sei zu überprüfen gewesen, ob nicht noch weitere Personen involviert waren. Eine allfällig ungenaue Kenntnisgabe des Inhalts der Vorladung und der Rechte und Pflichten wäre im Übrigen mit dem Telefonanruf bei der Staatsanwaltschaft geheilt worden. Da die Polizisten nicht absichtlich durch den Hintereingang eingedrungen seien, sei ihr Vorgehen auch als verhältnismässig und damit rechtmässig zu beurteilen (pag. 23 ff., S. 6-7 der Entscheidbegründung).
3. Argumente des Berufungsführers
Der Berufungsführer macht geltend, die Polizisten, welche sich am fraglichen Morgen ohne Vorführungsoder Vorladungsbefehl in Zivilkleidung plötzlich in seiner Wohnung befunden hätten, hätten seinem Mitbewohner F.__ mit der Mitnahme auf die Wache gedroht und ihm, dem Berufungsführer selbst, seine Nachbarn zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht werde. Dass sich in der Telefonnotiz keine Hinweise darauf finden lassen, sei damit zu erklären, dass er in erster Linie habe in Erfahrung bringen wollen, ob er verpflichtet sei, mit den beiden Polizeibeamten mitzugehen. Die Staatsanwaltsassistentin, welche die zuständige Staatsanwältin nicht habe erreichen können, habe ihm geraten, mitzugehen, was den Zwang nur noch verstärkt habe. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass die Polizisten im vorliegenden Verfahren keine Beschuldigten seien, weswegen der Grundsatz in dubio pro reo für sie nicht gelte (pag. 7). Wie dem beigelegten Fotorapport entnommen werden könne, könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einem Irrtum der Polizisten ausgegangen werden. Bereits von aussen würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, weshalb der Werkstatteingang zu einem Einfamilienhaus führen sollte. Spätestens beim Öffnen des Eingangs sei feststellbar gewesen, dass es sich dabei um eine Werkstatt handle, was auch im entsprechenden Berichtsrapport der Polizei vom 19. Dezember 2016 festgehalten worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Polizisten umkehren müssen. Komme hinzu, dass sie - um ins Zimmer des Mitbewohners zu gelangen - die gesamte Küche sowie den Eingangsbereich hätten durchqueren müssen. Ihnen hätte damit klar sein müssen, dass sie sich in einem privaten Bereich befanden (pag. 7 ff.). Bei der Anwendung von Zwangsmitteln sei das polizeiliche Vorgehen als Vorführung einzustufen. Dies habe insbesondere angesichts der vorliegenden Umstände (unbefugtes Eindringen in Wohnräume, verbaler Druck) zu gelten. Die Vorführung sei unrechtmässig. Weder habe eine staatsanwaltschaftliche Anordnung bestanden, noch sei ein Anordnungsgrund ersichtlich. Zudem sei die Vorführung auch aufgrund der mündlichen Druckausübung unverhältnismässig gewesen (pag. 9). Selbst wenn das Handeln der Polizei als Vorladung zu qualifizieren wäre, wäre es rechtswidrig. Es liege kein Einverständnis der Auskunftsperson vor. Die zeitliche Dringlichkeit sei nicht vorhanden gewesen; andere Auskunftspersonen seien unter Einhaltung der Formvorschriften eingeladen worden (pag. 9 ff.).
4. Würdigung durch die Kammer
4.1 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend das Betreten der Wohnräume durch die Polizei
Unbestritten ist, dass die beiden für die Vorladung und Einvernahme des Berufungsführers zuständigen Polizisten die Wohnräume betreten haben. Fraglich und zu erklären ist, wie es dazu gekommen ist. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Dezember 2016 kann entnommen werden, dass die Polizisten sich dem Wohnort des Berufungsführers von der Seite der ihnen bekannten Adresse, G.__ (Adresse), her näherten (pag. 893; Akten SK 18 84). Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass am H.__ (Adresse) ein Firmeneingang (E.__ AG) vorhanden ist, was jedoch nicht gegen den Umstand spricht, dass sich daneben der Eingang zum Wohnhaus am G.__(Adresse) befinden könnte (vgl. pag. 31 und 33). Insofern sieht die Kammer keinen Anlass, an den entsprechenden Ausführungen der Polizei im Berichtsrapport vom 19. Dezember 2016 zu zweifeln, wonach sie davon ausgegangen seien, dass es sich beim Eingang zur Werkstatt des G.__ (Adresse) um einen Eingang zu einem Mehrfamilienhaus handeln müsse (pag. 893 SK 18 84). Das durch den Berufungsführer eingereichte Bild bestätigt dies, wirkt doch der Eingangsbereich durchaus wie ein möglicher Zugang zu einem Wohnhaus (pag. 33). Die Werkstatt, welche die Polizisten daraufhin betraten, stellte wie sie in der Folge feststellen mussten keinen Wohnraum dar. Es ist jedoch mit Blick auf die Verhältnisse vor Ort durchaus denkbar und es trifft dies denn auch zu, dass sich der eigentliche Eingang zum Wohnbereich im hinteren Teil der Werkstatt befindet, auch wenn es sich dabei offensichtlich nicht um den ordentlichen Zutritt zum Haus handeln kann. Spätestens, als sich die Polizisten im Eingangsbereich der Wohnung befanden, musste ihnen ihr Irrtum bewusst geworden sein. Dies ergibt sich denn auch aus ihren Ausführungen, wonach sie an eine Tür geklopft hätten. Offensichtlich rechneten sie spätestens ab diesem Zeitpunkt mit Bewohnern (pag. 893 Akten SK 18 84). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass sich die Polizisten beim Betreten der Werkstatt über den G.__(Adresse) in einem Irrtum befanden, diesen jedoch bemerkten, als sie in den Eingangsbereich der Wohnung gelangten.
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist das Vorgehen der Polizei als unglücklich zu bezeichnen. Die Polizisten haben jedoch nicht bewusst unautorisiert und ohne vorgängig an der Eingangstür zu klingen, private Wohnräume betreten. Auch ist nachvollziehbar, dass sie in jenem Moment, als ihnen bewusst wurde, dass sie sich in einer privaten Wohnung befanden, diese nicht sogleich verliessen, sondern sich vielmehr bemerkbar machten und den Kontakt zu allfälligen Bewohnern suchten. Dieses Vorgehen ist zwar eher unüblich, kann der Polizei jedoch nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die konkreten Umstände in rechtlicher Hinsicht nicht vorgeworfen werden. Die Polizisten haben die bekannte Adresse aufgesucht und beim Aufsuchen der Wohnung kein Klingelwerk vorgefunden. Sie haben nicht bewusst den Eingangsbereich umgangen, sondern sind versehentlich direkt in die privaten Räumlichkeiten gelangt. Sämtliche Türen waren unverschlossen und die Polizisten konnten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon haben, dass sich der richtige Eingangsbereich tatsächlich auf der anderen Seite des Gebäudes und damit an einer anderen Adresse befinden würde. Die Polizisten haben denn auch den Wohnbereich auf Aufforderung des Mitbewohners des Berufungsführers wieder verlassen. Dieses Vorgehen ist wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat zwar unglücklich und für den Berufungsführer bzw. seinen Mitbewohner aus verständlichen Gründen einigermassen befremdend; gesamthaft betrachtet erweist es sich jedoch nach Ansicht der Kammer noch nicht als rechtswidrig.
4.2 Beweiswürdigung betreffend die Frage des verbalen Zwangs durch die Polizei
Wie dargelegt macht der Berufungsführer geltend, die Polizei habe seinem Mitbewohner angedroht, ihn mitzunehmen, sollte er den Berufungsführer nicht verständigen. Ob sich dieser Sachverhalt so, wie vom Berufungsführer geltend gemacht, zugetragen hat, kann offen gelassen werden. Der Berufungsführer rügt mit diesen Ausführungen keine Verletzung seiner eigenen Rechte. Vielmehr hätte sein Mitbewohner allfällige Beanstandungen selbst vorzubringen; der Berufungsführer ist hierzu nicht beschwert. Auf seine Rüge kann daher wie bereits dargelegt - nicht eingetreten werden (vgl. auch E. I. 5. zuvor).
Zu prüfen ist jedoch, ob die Polizisten gegenüber dem Berufungsführer geltend machten, sie würden würde er der Vorladung keine Folge leisten - die Nachbarn darüber informieren, dass er in einem Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gesucht werde. Die Polizei bestreitet entsprechende Aussagen grundsätzlich. Sie seien darüber informiert worden, dass eine Person nicht verpflichtet sei, die Polizei auf die Wache zu begleiten. Bei einer Weigerung sei ein Bericht zu Handen der Einsatzleitung bei der Polizei zu verfassen, welche anschliessend einen Vorführungsbefehl bei der zuständigen Staatsanwältin erwirken würde (pag. 886 Akten SK 18 84).
Dass die im vorliegenden Fall zuständigen Polizisten über das geplante Vorgehen im Falle einer Weigerung informiert wurden, vermag nach Ansicht der Kammer nicht zu belegen, dass die durch den Berufungsführer behaupteten Aussagen der Polizisten nicht erfolgt sind. Die Kammer geht vielmehr wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - davon aus, dass inhaltlich ähnliche Aussagen durch die Polizisten gemacht wurden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso der Berufungsführer entsprechende Behauptungen einfach erfinden sollte. Vielmehr ist naheliegend und verständlich, dass die beiden Polizisten gewillt waren, den ihnen erteilten Auftrag um Einvernahme des Berufungsführers wenn immer möglich ohne Verzug auszuführen und dass sie daher versuchten, den anscheinend nicht sonderlich kooperativen Berufungsführer mit guten Argumenten zu überzeugen, mitzugehen. Die Polizei bestreitet denn auch nicht, den Berufungsführer über die ihm obliegenden Pflichten aufgeklärt zu haben. Fraglich und zu klären ist jedoch der genau Wortlaut bzw. Sinn der entsprechenden Belehrung. Hier kann nach Ansicht der Kammer auf die Ausführungen der Polizei abgestellt werden. Die Polizisten führten in ihrem Berichtsrapport aus, dass dem Berufungsführer das polizeiliche Erscheinen und seine Einvernahme als Auskunftsperson erklärt worden sei (pag. 894 Akten SK 18 84). Gemäss Stellungnahme des Polizeikommandos vom 6. Februar 2016 hätten die Polizisten jedoch nicht damit gedroht, Informationen über das laufende Ermittlungsverfahren wegen eines versuchten Tötungsdelikts an Nachbarn weiterzugeben (pag. 887 f. Akten SK 18 84). Diese Ausführungen sind glaubhaft. Auch wenn die Beamten wie erwähnt durchaus ein Interesse daran gehabt haben dürften, den Berufungsführer dazu zu bewegen, mit ihnen mitzukommen, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihm Handlungen angedroht haben, für welche sie sich selbst einer strafrechtlichen Verfolgung (Verletzung Amtsgeheimnis) ausgesetzt hätten. Dass die Polizisten dem Berufungsführer jedoch im Falle der Weigerung eine polizeiliche Vorführung in Aussicht gestellt haben, welche naturgemäss regelmässig zur Kenntnisnahme durch die Nachbarschaft führt, erachtet die Kammer als erstellt. Eine solche Androhung stimmt denn auch im weitesten Sinne mit den wie dargelegt ebenfalls plausiblen Angaben des Berufungsführers überein.
Zusammengefasst geht die Kammer davon aus, dass die Polizisten den Berufungsführer auf seine Pflicht, der mündlichen Vorladung Folge zu leisten, aufmerksam gemacht und ihm die Rechtsfolgen einer Weigerung aufgezeigt haben. Insbesondere machten sie ihn darauf aufmerksam, dass im Falle der Weigerung die polizeiliche Vorführung drohe, was üblicherweise auch durch das Umfeld bzw. die Nachbarschaft wahrgenommen wird.
5. Rechtliche Würdigung der Rechtmässigkeit der Vorladung
Der Berufungsführer bringt mit Verweis auf entsprechende Literaturstellen vor, das Vorgehen der Polizei sei als Vorführung zu qualifizieren, da die Polizei die Wohnung des Berufungsführers unrechtmässig betreten habe. Wie dargelegt, ist das Vorgehen der Polizei beim Betreten des Hauses angesichts der konkreten Umstände noch als rechtmässig zu qualifizieren.
Auch die Tatsache, dass dem Berufungsführer im Falle seiner Weigerung, der mündlichen Vorladung Folge zu leisten, die Vorführung angedroht wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Vorladung in einer anderen als der vorgeschriebenen Form ergeht ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren, wird im Folgenden darzulegen sein sind die in Art. 201 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Formvorschriften einzuhalten (Jonas Weber: in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 203). Demnach enthält die Vorladung unter anderem den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens (Art. 201 Abs. 2 Bst. f StPO). Dazu gehört auch die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung (Art. 205 Abs. 4 und Art. 207 Bst. a StPO), welche, wie dargelegt, auch aufgrund der Tatsache, dass sie vom Umfeld der betroffenen Person eher wahrgenommen wird, einen stärkeren Eingriff in dessen Rechte darstellt. Dass die Polizisten den Berufungsführer also wie das Beweisergebnis ergeben hat - darauf aufmerksam machten, dass er gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO der Vorladung grundsätzlich Folge zu leisten habe, und ihm im Falle einer Weigerung eine polizeiliche Vorführung drohe, ist nicht zu beanstanden. Auch die schriftlich zugestellte Vorladung enthält im Kanton Bern standardmässig den Hinweis auf die entsprechende Rechtsfolge. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass das Vorgehen der Polizei gerade noch als rechtmässig zu beurteilen ist.
6. Prüfung der Voraussetzungen von Art. 203 StPO
Der Berufungsführer rügt weiter, die Voraussetzungen für eine unmittelbare und mündliche Vorladung für die Einvernahme als Auskunftsperson seien nicht gegeben gewesen. Der Beschuldigte, gegen welchen das Strafverfahren geführt werde, habe bereits ein Geständnis abgelegt gehabt, und andere Auskunftspersonen seien ordentlich vorgeladen worden.
In dringenden Fällen kann eine Vorladung anders als in der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen (Art. 203 Abs. 1 Bst. a StPO). Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich nicht konkret zu möglichen Anwendungsfällen geäussert. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen bei erheblicher Erschwerung der Beizugsmöglichkeit von wichtigen Beweismitteln der Gefahr eines Verlusts eines solchen durch Zeitablauf erfüllt sind (Jonas Weber, a.a.O., N 1 zu Art. 203). Dringlichkeit ist auch in Haftfällen gegeben, und dabei vor allem im staatsanwaltschaftlichen Haftverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft unverzüglich jene Beweise zu erheben hat, die zur Erhärtung Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind (Ulrich Weder in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 203; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 2 zu Art. 203). Dringlichkeit liegt schliesslich auch vor, wenn im Rahmen der Untersuchung eines schwerwiegenden Delikts unter anderem von einer Auskunftsperson Erkenntnisse zu erwarten sind, welche Grundlage weiterer Ermittlungen Untersuchungen bilden können (Ulrich Weder, a.a.O., N 8 zu Art. 203).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden vorliegend ein versuchtes Tötungsdelikt zu untersuchen hatten, welches sich rund zwei Wochen zuvor vor der Reithalle in Bern ereignet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob das Opfer seine schweren Verletzungen (massiver Blutverlust mit schweren, irreversiblen Hirnschädigungsfolgen) überhaupt überleben würde. Damit stand die Möglichkeit eines zu untersuchenden vollendeten Tötungsdelikts im Raum. Weiter war auch unklar, ob das Opfer überhaupt noch sachdienliche Angaben würde machen können. Dass die Strafuntersuchungsbehörden aufgrund dieser Ausgangslage immerhin war ein Verbrechen gegen das menschliche Leben als höchstes aller Rechtsgüter zu untersuchen alle Möglichkeiten ausschöpften und die Verfahrenshandlungen als zeitlich dringlich einstuften, ist nachvollziehbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als wie das Polizeikommando in der Stellungnahme vom 6. Februar 2016 zutreffend darlegte - das Geständnis des Beschuldigten zu verifizieren war und in Bezug auf den zu stellenden Haftantrag dringlich weitere Ermittlungen getätigt werden mussten. Zudem konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Personen in das Verbrechen involviert waren. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Medienmitteilung vom 21. Dezember 2016, also nur zwei Tage nach der hier fraglichen Vorladung. Darin wird festgehalten, dass der mutmassliche Täter die Tat nur ansatzweise habe beschreiben können, weswegen die Ermittlungen in den vergangenen Tagen noch einmal verstärkt worden seien. Zur Zeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte alleine gehandelt habe. Die entsprechend involvierten Sicherheitsdienstmitarbeiter der Reithalle dürften mit der Tat nichts zu tun gehabt haben (pag. 878 Akten SK 18 84). Dass die Behörden zum damaligen Zeitpunkt in diese Richtung ermittelten und so rasch als möglich diejenigen Personen befragen wollten, welche mutmasslich sachdienliche Angaben machen konnten, ist daher nicht zu beanstanden. Die Aussagen von Personen aus dem Umfeld des Sicherheitsdienstes der Reithalle waren von grosser Bedeutung. Zudem ist verständlich, dass die Polizei die Absicht verfolgte, die Auskunftsperson resp. vorliegend den Berufungsführer so zu befragen, dass eine vorgängige Absprache mit weiteren Personen vermieden werden konnte. Die zeitliche Dringlichkeit ist daher zu bejahen und es war den Strafverfolgungsbehörden nicht zuzumuten, die in Art. 201 StPO vorgeschriebenen Formvorschriften einzuhalten. Die Voraussetzungen von Art. 203 StPO sind erfüllt und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei ist nicht zu beanstanden.
Bleibt noch nachzutragen, dass es sich vorliegend klar um eine Vorladung und nicht um eine Vorführung gehandelt hat. Für eine Vorführung fehlte nicht nur der entsprechende schriftliche Befehl, auch wenn dieser gegebenenfalls auch erst nachträglich erstellt werden kann, sondern in erster Linie bereits schon die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden, was die Vorführung gerade auszeichnet (Art. 208 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns daher im Rahmen der Vorschriften zur Vorladung gemäss Art. 201 ff StPO überprüft.
7. Fazit
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich das Vorgehen der Polizei insgesamt noch als rechtmässig erweist. Weil die Polizei aus nachvollziehbaren Gründen, welche sich aus den konkreten Umständen und den örtlichen Verhältnissen ergeben haben, versehentlich bis in die Wohnräume des Berufungsführers vorgedrungen ist, kann nicht von einer Zwangsmassnahme gesprochen werden. Die Vorladung durfte unter den gegebenen Umständen wie dargelegt ohne Beachtung der Formvorschriften zugestellt werden. Und dass die Polizei dem Berufungsführer erläutert hat, dass er zum Erscheinen verpflichtet ist, und ihm bei Zuwiderhandlung eine polizeiliche Vorführung droht, entspricht den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und erweist sich damit ebenfalls als rechtmässig.
III. Kosten und Entschädigung
Die Vorinstanz hat angesichts der Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Im oberinstanzlichen Verfahren sind die Kosten jedoch nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer als unterliegend zu gelten und dementsprechend die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen.
IV. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
1. Soweit auf die Berufung eingetreten wird, wird festgestellt, dass die Vorladung vom 10. Dezember 2016 an C.__ als polizeiliches Handeln rechtmässig war.
2. Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, sind durch den unterliegenden Berufungsführer zu tragen.
4. Zu eröffnen:
• dem Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• dem Polizeikommando des Kantons Bern
• der Vorinstanz
Bern, 25. Juli 2018
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Zihlmann
Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.