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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:SK 2016 337
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2016 337 vom 25.06.2018 (BE)
Datum:25.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfacher Betrug
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Projekt; Beschuldigten; Vorinstanz; Gesellschaft; Abrechnung; Gesellschaften; _-Gesellschaften; Audit; Urteil; -Projekt; Arbeite; Stunden; Erstinstanzliche; Annex; Vertrag; Rechnet; Urteils; Erstinstanzlichen; Delikt; Forschung; Mitarbeit; Projekte; Person; Kammer; Forschungs; Bezahlt; Vertrags
Rechtsnorm: Art. 118 StPO ; Art. 122 StPO ; Art. 132 IPRG ; Art. 133 IPRG ; Art. 391 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 73 StGB ; Art. 8c IPRG ;
Referenz BGE:133 IV 171;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
SK 2016 337 - mehrfacher Betrug
Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 16 337
Bern, 23. November 2017



Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Neuenschwander



Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
vertreten durch vertreten durch Staatsanwältin E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
und
Europäische Union, handelnd durch die Europäische Kommission,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin



Gegenstand mehrfacher Betrug

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 11. April 2016 (WSG 2015 15)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 11. April 2016 (pag. 18 423) hat das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannt (Hervorhebungen im Original):
I.
A.________, vgt., wird schuldig erklärt:
des Betrugs, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit ca. vom 12. Oktober 2005 bis ca. am 5. Januar 2009 in Bern, C.________ und anderswo im Gesamtdeliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00 (ca. CHF 1‘093‘000.00), namentlich
1. ca. ab 12. Oktober 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 108‘000.00 (ca. CHF 172‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts F.____(-Projekt) (Ziff. 1.1 der Anklageschrift),
2. ca. ab 11. November 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 95‘000.00 (ca. CHF 157‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts G.____(-Projekt) (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
3. ca. ab 9. Januar 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 10‘000.00 (ca. CHF 17‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts H.____(-Projekt) (Ziff. 1.5 der Anklageschrift),
4. ca. ab 6. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 153‘000.00 (ca. CHF 248‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts I.____(-Projekt) (Ziff. 1.6 der Anklageschrift),
5. ca. ab 11. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 139‘000.00 (ca. CHF 224‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts J.____(-Projekt) (Ziff. 1.4 der Anklageschrift),
6. ca. ab 14./17. Juni 2007 im Deliktsbetrag von ca. EUR 183‘000.00 (ca. CHF 275‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts K.____(-Projekt) (Ziff. 1.3 der Anklageschrift),

und er wird in Anwendung der
Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 146 Abs. 1 StGB
Art. 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO
II.
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus
den Kosten der Voruntersuchung:
Gebühr CHF 24‘000.00
Auslagen CHF 385.95
den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftl. Begründung):
Gebühr CHF 15‘000.00
den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft:
Gebühr CHF 1‘500.00
_____________
Total ausmachend CHF 40‘885.95

III.
1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 1382 des belgischen Code Civil dazu verurteilt, folgende Zahlungen an die Europäische Union zu leisten:
1.1 EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 (Projekt J._____),
1.2 EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010 (Projekt I.____),
1.3 EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 (Projekte F.____, G.____ und H.____),
1.4 EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011 (Projekt K.____).
Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
2. A.________ wird verurteilt, der Europäischen Union eine Parteientschädigung von pauschal CHF 40‘000.00 zu bezahlen.
3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.
Weiter wird verfügt:
1. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten.
2. Der „Dell Laptop T 7570“ (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.
3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
4. Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
• Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
• gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
• Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf A.________.
5. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. April 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 18 430). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. September 2016 (pag. 18 438 ff.). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung (datierend vom 7. Oktober 2016) erklärte der Beschuldigte vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 18 585 ff.).
Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (weiterhin vertreten durch Staatsanwältin E.________ [pag. 18 577]) als auch die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (Generalstaatsanwaltschaft: pag 18 593 f.; Privatklägerin pag. 18 596 f.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
In seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, N.________ von der O.________ GmbH als Zeugen zu befragen. Da dieser seit Jahren in EU-Forschungsprojekten involviert und mit der Materie bestens vertraut sei, könne er sachdienliche Angaben zum generellen Abriss betreffend EU-Forschungsprojekte, zu Finanzierungsfragen solcher EU-Forschungsprojekte, zur Anwendung und zum Verständnis von Annex II-Fragen sowie zur Handhabung der «contribution in kind»-Leistungen im Rahmen dieser Forschungsprojekte machen (pag. 18 586). Nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 593) und der Privatklägerin (pag. 18 596 f.), wurde dieser Antrag mit begründetem Kammerbeschluss vom 6. Februar 2017 abgewiesen (pag. 18 610 f).
Einem Gesuch des Beschuldigten auf Verschiebung der ursprünglich auf Ende August 2017 geplanten Berufungsverhandlung (datierend vom 3. April 2017; pag. 18 619 f.) wurde mit Verfügung vom 6. April 2017 stattgegeben (pag. 18 629 f.).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. November 2017; pag. 18 651), sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Betreibungsregisterauszug (beide datierend vom 17. Oktober 2017; pag. 18 640 ff.) eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2017 wurde der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen befragt (Einvernahme vom 21. November 2017, pag. 18 702 f.). Zu den zu beurteilenden Vorfällen äusserte er sich schriftlich (schriftliche Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 «Obergericht hearing; Additional information to prove the innocence of A.________ in the penal case» pag. 18 660 ff. sowie die dazu abgegebene deutsche Übersetzung ab pag. 18 670 ff.; Einvernahme vom 21. November 2017, pag. 18 702 f.).
Anträge der Parteien
Für den Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 734, Hervorhebungen im Original):
6. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Betruges, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 12. Oktober 2005 bis ca. 5. Januar 2009 in Bern, C.________ und anderswo zum Nachteil der Europäischen Union.
7. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
8. A.________ sei eine Entschädigung für die gebotene Verteidigung gemäss noch einzureichender Kostennote sowie eine Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsverletzung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
9. Die Zivilklage sei abzuweisen.
10. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte von A.________ seien ihm herauszugeben resp. freizugeben.
11. Die weiteren notwendigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu erlassen.
Staatsanwältin E.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 735 f., Hervorhebungen im Original):
A.________ sei
I.
schuldig zu erklären
1. des Betruges, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit von mindestens 12.10.2005 bis 05.01.2009 in Bern C.________ und anderswo betreffend die Projekte:
1.1. F.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.1 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.2. G.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.2 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.3. K.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.3 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.4. J.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.4 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.5. H.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.5 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.6. I.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.6 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz vom 11.04.2016
und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen

II.
zu verurteilen:
1 Zu 30 Monaten Freiheitsstrafe. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von EUR 688'000.
3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (inkl. einer Gebühr von CHF 1'000 gemäss Art. 41 VKD).
III.
Es sei weiter zu verfügen:
1. Die bestehenden Kontosperren seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten.
2. Der im Rahmen der Ersatzforderung einbezahlte Betrag sei zur Begleichung des Schadens der Geschädigten zu verwenden.
3. Die sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben.
Für die Straf- und Zivilklägerin führte der an der Berufungsverhandlung anwesende Rechtsanwalt P.________ aus, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (pag. 18 707).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015
Gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015 (pag. 18 001 ff.) wird dem Beschuldigten mehrfacher Betrug zum Nachteil der Europäischen Union (nachfolgend: EU) in der Zeit von mindestens 16. Oktober 2003 bis 05. Januar 2009 in Bern, C.________ und evtl. anderswo im Deliktsbetrag von total mindestens CHF 1‘330‘712.50 vorgeworfen. In einem ersten allgemeinen Kapitel hält die Anklageschrift das generelle Vorgehen des Beschuldigten fest. Es wird zusammenfassend ausgeführt, dieser habe als Geschäftsführer der Q._______AG und der R.______GmbH in deren Namen als Vertragspartner der EU in der Stellung als «Coordinator» (Projektleiter) oder als «Contractor» (Vertragsnehmer) im Zusammenhang mit sechs Projekten insgesamt 18 unwahre, nicht vertragskonforme Abrechnungen gegenüber der EU vorgenommen. Er habe in den Anträgen an die EU auf Bezahlung von Subventionsgeldern jeweils zu hohe Personalkosten ausgewiesen, indem er systematisch zu überhöhten statt zu den tatsächlichen (Ist-)Stundensätzen abgerechnet habe. Für jedes Projekt habe der Beschuldigte am Ende der jeweiligen Berichtsperioden das Formular C («Model of Financial Statement per Activity») mit den unwahren Angaben über die tatsächlich angefallenen subventionsberechtigten Kosten ausgefüllt und dieses - direkt oder über den «Coordinator» - bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EK) eingereicht. Mit den ausgefüllten und durch ihn unterschriebenen Formularen C habe der Beschuldigte bestätigt, dass die darin aufgeführten Kosten den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen würden. Ferner habe der Beschuldigte durch S.________ sogenannte «Audit Certificates» eingereicht, in welchen letzterer als unabhängiger externer Wirtschaftsprüfer bestätige, die geltend gemachten Kosten nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen und auf der Basis der Vereinbarung mit der EK geprüft zu haben. Durch das beschriebene Vorgehen habe der Beschuldigte die EK über die Höhe der tatsächlich angefallenen, subventionsberechtigten Kosten im Umfang von CHF 1‘330‘712.50 getäuscht, was bei dieser zu einem entsprechenden Irrtum bezüglich der Höhe der zu vergütenden Subventionen geführt habe. Gestützt auf diesen Irrtum habe die EU den Gesellschaften des Beschuldigten zu hohe Subventionen ausbezahlt und sich so an ihrem Vermögen geschädigt.
2. Beweismittel
Der Inhalt der vorliegend strittigen sechs Projekte bzw. die Vorgaben zur Abrechnung der Subventionsansprüche lassen sich in erster Linie den Projektunterlagen und damit den Projektverträgen inkl. den Anhängen dazu entnehmen. Hinsichtlich der vom Beschuldigten tatsächlich angewandten Abrechnungsmethode und zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte allenfalls bewusst falsch abrechnete, sind nebst den Projektunterlagen der Q. und R._____-Gesellschaften (insb. Formulare C, Arbeitsverträge, «Time Allocation Sheets», «Audit Certificates» und Buchhaltungsunterlagen) insbesondere die «Audit Reports» des Auditoriats des damaligen DG INFSO (Audit Report Q._______AG vom 14. Juli 2009, pag. 14 02 066 ff., Audit Report R.______GmbH, pag. 14 02 234 ff.; DG INFSO steht für «Directorate General for the Information Society and Media» [Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien] und entspricht seit 2012 dem DG CONNECT «Directorate General Communications Networks, Content and Technology» [Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien]), der Revisionsbericht des Revisorats der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfolgend: StA WD) vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.) mit seinen Ergänzungen vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.) und vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05 001 ff.) einerseits und die Aussagen des Beschuldigten (gegenüber den Auditoren des DG INFSO am 2. und 4. September 2008 [pag. 04 006 097 ff.], gegenüber der StA WD am 16. August 2011 [pag. 05 01 009 ff.], am 16. Januar 2012 [pag. 05 02 022] und am 23. September 2014 [pag. 05 003 017 ff.] und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2016 [pag. 18 340 ff.]) andererseits beizuziehen. Der Beschuldigte äusserte sich auch schriftlich zu den Vorwürfen (schriftliche Stellungnahme vom 30. November 2015; pag. 18 086 ff.) und zum erstinstanzlichen Urteil (Stellungnahme vom 16. November 2017; pag 18 660 ff.). Im Laufe des Verfahrens wurden überdies S.________ (in seiner Funktion als beigezogener Treuhänder am 6. Dezember 2012 von der StA WD [pag. 05 20 007 ff.] einvernommen; vgl. auch «Minutes» des Gesprächs mit den Auditoren des DG INFSO vom 3. September 2008 [pag. 04 006 176 ff.]), T.________ (ehemalige Buchhalterin der Q. und R._____-Gesellschaften, von der StA WD am 5. März 2012 einvernommen [pag. 05 30 007]) und U.________ (Arbeitnehmer in den Projekten J.____(-Projekt) und K.____(-Projekt), von der StA WD am 5. März 2012 [pag. 05 40 011] befragt) zur Sache befragt.
Sowohl die relevanten Prüfberichte, als auch die Aussagen der Beteiligten wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Auf die entsprechenden Erwägungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./B./6 und 7; pag. 18 463 ff.) kann verwiesen werden. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Ausführungen - soweit dies für die Beweiswürdigung sinnvoll und erforderlich scheint - direkt auf die erwähnten Beweismittel ein.
3. Genereller Ablauf und Abrechnungsgrundlagen von EU-Forschungsprojekten
3.1 Vorbemerkung
Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 501 f.) zu verweisen.
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen betreffen insgesamt sechs Projekte, welche in ihrem Ablauf und der vereinbarten Abrechnungsmethode allesamt dem gleichen Muster folgen. In einem ersten Schritt wird das Augenmerk deshalb auf den allgemeinen Projektablauf und die im Hinblick auf die Abrechnung zu beachtenden vertraglichen Vorgaben gelegt. Da dem Beschuldigten eine systematisch falsche Abrechnung vorgeworfen wird, ist der Schwerpunkt auf die finanziellen Aspekte zu legen, die bei der Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sind.
3.2 Genereller Projektablauf
Auch die Vorinstanz hat sich mit dem generellen Ablauf der Projekte auseinandergesetzt. Auf ihre ausführlicheren und zutreffenden Ausführungen ist ergänzend zu verweisen (Ziff. II./B./4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 456 ff.).
Zusammengefasst gestaltet sich der Ablauf wie folgt: Der Prozess wird durch einen Projektantrag der späteren Projekteilnehmenden an die EK eingeleitet. Neben einer Umschreibung des Projekts werden darin die verschiedenen Projektstufen und die dafür benötigten Ressourcen umschrieben, wobei die aufzuwendende Arbeitszeit in Personenmonaten (sog. «Manmonth» oder «Mann-Monaten») angegeben wird. Nebst dem Gesamtbudget wird auch eine Prognose über die auf die einzelnen Vertragspartner entfallenden Aufwendungen abgegeben (exemplarisch für F.____(-Projekt): Projektantrag vom 17. Oktober 2003, pag. 04 001 110 ff.).
Kommt ein Vertrag zustande, wird dieser in der Folge zwischen der EU - vertreten durch die EK bzw. den Generaldirektor des (damaligen) DG INFSO - und dem Koordinator oder Projektleiter («Coordinator») abgeschlossen (exemplarisch für F.____(-Projekt): Vertrag zwischen der EU und der V.______AG, pag. 04 001 031 ff.). Die übrigen Vertragsteilnehmer - welche zusammen mit dem Koordinator ein Konsortium bilden - treten dem Vertrag nachträglich mit dem Formular A («Form A - Accession to the Contract») bei. Damit erklären sie sich mit den Vertragsbestimmungen einverstanden und anerkennen die darin verankerten Rechte und Pflichten (wiederum exemplarisch für F.____(-Projekt) Vertrag Q._______AG / V.______AG vom 21. September 2004, pag. 04 001 109). Nebst dem Anhang I («Annex I»), welcher die zu verrichtenden Arbeiten definiert und die vereinbarten Bedingungen festhält, bildet auch der Anhang II («Annex II») integraler Vertragsbestandteil (Art. 14 des erwähnten Vertrags; vgl. zu dessen Inhalt sogleich [Ziff. 8.3]).
Die Vergütung der geleisteten Projektarbeiten wird zwischen der EU und dem Koordinator abgewickelt. Letzterer erhält dabei das Geld von der EU überwiesen und leitet es nach dem vereinbarten Verteilschlüssel an die übrigen Vertragspartner weiter. Ein erster Teil der Entschädigung wird von der EU vorfinanziert; weitere Zahlungen werden nach der Genehmigung von regelmässig zu erstattenden Berichterstattungen («Reports») - gestützt auf die von den Vertragspartnern eingereichten Abrechnungen - ausgelöst.
3.3 Vertragliche Richtlinien für die Abrechnung der Projektkosten
Richtlinien für die Abrechnung von Projektkosten finden sich in erster Linie in den allgemeinen Vertragsbedingungen, mithin im Anhang II zu den Verträgen. Darin werden einerseits die erstattungsfähigen Kosten definiert und andererseits die Modelle und Modalitäten der Abrechnung näher umschrieben. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 18 457 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer):
Die Finanzbestimmungen ergeben sich im Übrigen aus Teil B von „Anhang II“. Demgemäss müssen die erstattungsfähigen Kosten unter anderem tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projektes erforderlich sein, im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden und spätestens bei Ausstellung der Prüfbescheinigung in der Buchhaltung des Vertragspartners erfasst sein (Art. II.19 Abs. 1 lit. a, b und d Annex II). Nicht geltend gemacht werden können unter anderem übermässige oder unbedachte Ausgaben (Art. II.19 Abs. 2 lit. h Annex II). Direkte Kosten sind diejenigen Kosten, die im Einklang mit dem Buchhaltungssystem angegeben und unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können. Direkte Personalkosten sind beschränkt auf die tatsächlichen Kosten des Personals, das dem Projekt zugewiesen worden ist, wobei Verträge zwischen dem Vertragspartner und dem Personal verlangt werden (Art. II.20 Abs. 1 und 2 Annex II).
Für die Kostenabrechnung im Rahmen der Projekte existieren drei Modelle. Die Q. und R._____-Gesellschaften haben das Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF) gewählt (für viele: Formular C F.____(-Projekt) vom 12.10.2005, pag. 04 001 335), also die Abrechnung der erstattungsfähigen direkten Kosten, zuzüglich einer Pauschale für indirekte Kosten, die 20% aller direkten Kosten beträgt, abzüglich der Kosten für Unterverträge (Art. II.22. Abs. 1 Annex II). Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des Projekts dar [ ] (Art. II.23 lit. b Annex II, vgl. auch „Guide to Financial Issues relating to Indirect Actions of FP6“, Ziff. 2.1.2.3 und 6.1.1, pag. 16 07 086 und 087 sowie pag. 16 07 204). Die EU leistet Beiträge in Form von Zuschüssen, wobei der finanzielle Beitrag der EU unter anderem keinerlei Gewinn für die Vertragspartner abwerfen darf (Art. II.24 Abs. 2 Annex II, auch Art. II.28 Abs. 4 Annex II). Für die Abrechnung gelten in Bezug auf die prozentuale Beteiligung der EU Höchstsätze, aufgeschlüsselt nach Art des Projekts (z.B. „Integrated Project“ wie F.____(-Projekt) oder „Specific Support Action“ wie G.____(-Projekt)), Tätigkeiten und Kostenabrechnungsmodellen. Dabei können Forschungs- und technologische Entwicklungs- / Innovationstätigkeiten beim Vollkostenmodell FCF zu 50%, Demonstrationstätigkeiten zu 35% und projektbezogene Schulungs- und Managementtätigkeiten sowie sonstige spezielle Tätigkeiten zu 100% geltend gemacht werden (Art. II.25 Annex II, für die gesamte Tabelle vgl. englische Version von Annex II, S. 25, z.B. pag. 04 003 111). Für alle Zeiträume, für die das verlangt wird, ist eine von einem externen Wirtschaftsprüfer erstellte und bestätigte Prüfbescheinigung zu übermitteln, aus der hervorgeht, dass die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Kosten die Bedingungen des Vertrags erfüllen, wobei die Beträge, die überprüft werden, ausdrücklich zu nennen sind. Jeder Vertragspartner kann einen qualifizierten externen Wirtschaftsprüfer frei wählen (Art. II.26 Abs. 1 und 2 Annex II). Schliesslich wird festgelegt, dass die EK zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags und bis fünf Jahre nach Abschluss des Projekts Prüfungen veranlassen kann, wobei Beträge, die der Kommission aufgrund des Ergebnisses einer solchen Prüfung zustehen, Gegenstand einer Einziehungsforderung sein können (Art. II.29 Abs. 1 Annex II).
[ ]
Eingefordert werden die Entschädigungen mit dem sog. „Form C - Model of Financial Statement per Activity“ (nachfolgend: Formular C), das von jedem Vertragspartner auszufüllen und zuhanden der EK dem Koordinator einzureichen ist. Die Q. und R._____-Gesellschaften rechneten wie gesagt mit dem Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF), d.h. dem „Full Cost Model“ ab. Das Formular C sieht vor, dass die angefallenen Kosten wie oben ausgeführt entsprechend der Art des Projekts, den Tätigkeiten und dem gewählten Kostenabrechnungsmodell aufzuführen bzw. zu berechnen sind. Zur Verfügung steht auch eine Zeile, in der eine Berichtigung gegenüber der Vorperiode aufgeführt werden kann („Adjustments to previous period(s)“). Für jede Abrechnungsperiode, in der Regel ein Jahr, ist ein Formular C einzureichen, wobei die letzte Periode dann kürzer oder länger sein kann. Sie sind vorliegend alle sowohl als für die Arbeit zuständige Person wie als berechtigter „Financial Officer“ von A.________ unterzeichnet. Er bestätigte damit unter anderem, dass die geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit der Zielerreichung des Projekts stünden und dass er zu deren Geltendmachung gemäss den Verträgen berechtigt sei (exemplarisch: Formular C vom 12.10.2005 i.S. F.____(-Projekt), pag. 04 001 335 ff.).
[ ]
Regelmässig wird dann, wenn die (kumulierten) mittels Formular C geltend gemachten Kosten EUR 150‘000.00 übersteigen, gleichzeitig ein Audit Certificate eingereicht. Dort hat ein externer Wirtschaftsprüfer, für die Q. und R._____-Gesellschaften S.________, festzuhalten, dass er ein Audit im Zusammenhang mit den Kosten, die im Formular C deklariert worden sind, durchgeführt habe. Er hat zu bestätigen, dass sein Audit entsprechend den allgemein anerkannten Audit-Standards und basierend auf den einschlägigen Bestimmungen des aufgeführten Vertrags und seiner Anhänge durchgeführt wurde. Dabei seien die zugrundeliegenden Dokumente und nötigen Buchhaltungsunterlagen geprüft worden, um mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können, dass die im Formular C aufgeführten tatsächlichen Kosten („eligible costs“) unter anderem tatsächlich gegeben („actual“) sind und mit dem finanziellen Umfeld des Vertragspartners übereinstimmen. In diversen Audit Certificates wird in einer Fussnote zu diesem Lemma erläutert, dass unter den tatsächlichen Kosten nicht die budgetierten Kosten zu verstehen seien sondern die tatsächlichen (FN 5 „Eligible costs are actual. They are not budgeted costs.“). Der externe Wirtschaftsprüfer hat ebenfalls zu bestätigen, dass die Kosten keinen übermässigen oder unbedachten Aufwand („excessive or reckless expenditure“) umfassen. Schliesslich ist - seitens S.________ unter Beilage eines Auszugs aus dem Handelsregister - zu bestätigen, dass der konkrete Wirtschaftsprüfer qualifiziert ist, ein solches Audit Certificate auszustellen (exemplarisch: Audit Certificate i.S. F.____(-Projekt) (nicht datiert, nicht unterzeichnet), pag. 14 61 004 ff.).
4. Bisherige Berechnungen der subventionsfähigen Kosten
4.1 Allgemeines
Zum besseren Verständnis der nachfolgend thematisierten Berechnungsmethoden wird vorab näher auf die Entstehung und Entwicklung des Falles sowie auf die involvierten Behörden und ihre Ermittlungshandlungen eingegangen:
Nachdem sich W.________, ein Vertragspartner der Q._______AG im Projekt J.____, beim (damaligen) DG INFSO über die als Koordinatorin amtende Q._______AG beschwert hatte, liess dieses im September 2008 durch das externe Auditoriat bei der Q._______AG (betreffend J.____(-Projekt), I.____(-Projekt), F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt)) und der R.______GmbH (betreffend G.____(-Projekt) und H.____(-Projekt)) ein Audit durchführen. Der Beschuldigte äusserte sich im Anschluss mehrfach zu den Entwürfen der dabei erstellten Prüfberichte («Draft Audit Reports» Q._______AG, pag. 04 006 003 ff.; «Draft Audit Report» R.______GmbH, pag. 04 006 110 ff.) und erklärte sich mit den Feststellungen des Audits und den darin vorgeschlagenen Leistungskürzungen nicht einverstanden (Schreiben Q._______AG / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04 006 185 ff., Schreiben R.______GmbH / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04 006 206 ff.). Gestützt auf die Schreiben des Beschuldigten und die neu eingereichten Unterlagen nahm das Auditoriat eine erneute Prüfung vor und korrigierte seine anfänglichen Erkenntnisse marginal zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften. An seiner Sachverhaltsfeststellung hielt das Auditoriat auch fest, als der Beschuldigte - unter Beizug eines belgischen Anwalts - erneut Einwände vorbrachte (Schriftenwechsel zwischen RA X.________ und der EK vom 22. März 2010, 23. April 2010 und 14. Juli 2010, pag. 14 01 010 ff.).
Als das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend: OLAF) mit der Angelegenheit an die schweizerischen Behörden gelangte (Aufzeichnungen der Sitzung vom 9./10. Oktober 2009 zwischen Vertretern des OLAF, der Eidgenössischen Finanzkontrolle [nachfolgend: EFK] und der Bundesanwaltschaft, pag. 04 000 003 ff.), wurde in der Schweiz gegen den Beschuldigten parallel ein Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil der EU eröffnet (Verfügung vom 05. April 2011, pag. 01 01 001). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wurden sowohl die Geschäftsräumlichkeiten der Q. und R._____-Gesellschaften, als auch die Privatwohnung des Beschuldigten durchsucht. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweismittel sicher (Hausdurchsuchungsbefehle vom 23. Mai 2011, pag. 07 01 001 und 002 und pag. 07 02 001 und 002 mit den dazugehörigen Protokollen, pag. 07 01 003 ff. und pag. 07 02 003 ff.). Zur Auswertung der Unterlagen und zur Prüfung der vom OLAF erhobenen Vorwürfe zog auch die StA WD interne Revisoren bei.
4.2 Erkenntnisse der Auditoren auf europäischer Ebene
In den Prüfberichten (Audit Report Q._______AG [pag. 14 02 066 ff.], Audit Report R.______GmbH [pag. 14 02 234 ff.]) setzten sich die externen Auditoren des DG INFSO vertieft mit der Projektbeteiligung der Q. und R._____-Gesellschaften auseinander und kamen zum Schluss, das Finanzmanagement der Projekte sei auf nicht akzeptable Weise durchgeführt worden und verstosse in verschiedener Hinsicht gegen die vertraglichen Vereinbarungen. Wie bereits die Vorinstanz, verzichtet auch die Kammer darauf, sämtliche Erkenntnisse aus den erwähnten Prüfberichten wiederzugeben. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist in erster Linie das Vorgehen bei der Berechnung des subventionsfähigen Personalaufwands. Dieses ist sowohl mit Blick auf die beiden Gesellschaften als auch auf die bearbeiteten Projekte in den wesentlichen Punkten konstant und wird nachfolgend vornehmlich anhand des Prüfberichts zur Q._______AG nachvollzogen.
Die Auditoren stellten zunächst fest, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten nicht über ein internes Zeiterfassungssystem verfügt, sondern die Zeiteinteilung anhand von sog. «Time Allocation Sheets» (also «Zeitzuweisungsblättern») vorgenommen. Der Beschuldigte habe erklärt, die Zeitzuweisungsblätter würden die für ein Projekt budgetierte Zeit wiederspiegeln, was in den meisten Fällen auch den tatsachlich geleisteten Projektstunden entsprochen habe. Soweit es zu massgeblichen Abweichungen gekommen sei, seien diese korrigiert worden. Der Beschuldigte habe weiter ausgeführt, sich bei der Berechnung des Personalaufwandes an die Vorgaben des damaligen Bundesamts für Bildung und Wissenschaft (nachfolgend: BBW; die Zuständigkeit für entsprechende Subventionen ging anschliessend auf das Staatssekretariat für Bildung und Forschung [nachfolgend: SBF] über und liegt heute beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [nachfolgend: SBFI]) gehalten zu haben, welche für einen Monat durchschnittlich 150 produktive Stunden vorsehen und den Stundenansatz pauschal nach dem Qualifikationsgrad des Mitarbeiters bestimmen würden. Daraus folgerten die Auditoren, der Beschuldigte habe seine Abrechnung nicht an der Anzahl geleisteter Projektstunden ausgerichtet, sondern mit Personenmonaten abgerechnet. Die Zeiterfassung mit den Zeitzuweisungsblättern sei sodann nicht lückenlos nachvollziehbar. Einerseits sei die Dokumentation nicht täglich erfolgt, andererseits würden sämtliche registrierten Kosten als Projektkosten deklariert und die indirekten Kosten seien nirgends separat aufgeführt. Ferner würden die Zeitzuweisungsblätter nur die an einem Projekt gearbeiteten Stunden dokumentieren, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Kosten teilweise doppelt verrechnet worden seien (Audit Report Q._______AG, S. 8, 18 und 25 f., pag. 14 02 073, 14 02 083 und 14 02 90 f.).
Die vom Beschuldigen praktizierte Abrechnungsmethode wurde von den Auditoren als vertragswidrig deklariert und sie stellten in der Folge eigene Überlegungen zur Berechnung der tatsächlichen Höhe des Stundenansatzes eines jeden Mitarbeiters an. Mangels Alternativen stützten sie sich dabei auf die vom Beschuldigten geltend gemachten (bzw. der Abrechnungspraxis des BBW entsprechenden) 150 Monatsstunden und korrigierten diese nach oben, sofern sich den Zeiterfassungsblättern höhere Stundenzahlen entnehmen liessen. Eine Anpassung gegen unten fand dagegen nicht statt. Die daraus resultierende Summe an Projektstunden stellten sie dem gemäss Arbeitsvertrag ausbezahlten Lohn samt geschätzten Sozialleistungen gegenüber. Sie stellten fest, dass die so ermittelten - tatsächlichen - Stundenlöhne weit tiefer lagen, als die Stundenlöhne, welche gegenüber der EK geltend gemacht wurden; nämlich ca. CHF 18.00 oder EUR 12.00 anstelle der geltend gemachten 50.00 bis 60.00 Euro (Berechnung des jeweiligen Stundenansatzes auf S. 31 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02 096 ff.).
Mit Blick auf den Personalaufwand des Beschuldigten führten die Auditoren aus, trotz seiner Position als Eigentümer / Gesellschafter der Q. und R._____-Gesellschaften und den damit üblicherweise verbundenen indirekten «Overhead-Tasks», würden seine Zeitzuweisungsnachweise praktisch ausschliesslich Stunden für die Projektarbeit belegen (S. 28 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02 093). Sein Lohn sei aber bereits aus anderen Gründen nicht förderungsfähig. Er beinhalte verschiedentlich Elemente, die als übermässig («excessive or reckless expenditures») qualifiziert werden müssten. Den Zahlungen der Q. und R._____-Gesellschaften an den Beschuldigten komme zudem eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischen Standards zu. Die Vergütungen könnten damit nicht einzelnen Projekten zugeordnet werden, wie es die Förderungsfähigkeit voraussetze. Die Auditoren anerkannten folglich weder den erwähnten Lohn, noch die monatlichen Spesenzahlungen für die geschäftliche Nutzung der privaten Liegenschaft oder die Repräsentationskosten (Audit Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094). Soweit sich der Beschuldigte am Ende eines Jahres jeweils Bonuszahlungen ausgerichtet habe, seien auch diese nicht subventionsfähig, da er diesbezüglich selber ausgeführt habe, die entsprechenden Zahlungen würden auf dem Umstand basieren, dass von der EU mehr habe erhältlich gemacht werden können («bonus is given on the basis that more is received from the Commission»; Audit Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094).
Ebenfalls nicht anerkannt wurde der für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten, Y.________, berechnete Personalaufwand. Die Auditoren führten diesbezüglich im Wesentlichen aus, Y.________ arbeite weder in den gleichen Räumlichkeiten wie die anderen Mitarbeitenden, keiner der befragten Angestellten habe je mit ihr an Projekten gearbeitet, sie sei in keinem der offiziellen Dokumente erwähnt, sei für eine Befragung nicht zu erreichen und habe keine offizielle E-Mail Adresse. Nach einer Befragung des Beschuldigten habe dieser eingestanden, seine Frau unterstütze ihn mit einfachen Hilfsarbeiten, wenn er überlastet sei. Da er ohnehin nicht alle seine Aufwendungen verrechnen könne, so der Beschuldigte weiter, habe er einen Teil seiner Arbeit «über seine Frau» geltend gemacht. Bei einer Befragung wäre sie aber wohl nur in der Lage sehr generelle Informationen über die Projekte zu liefern, detaillierte und technische Fragen könne sie dagegen nicht beantworten. Gestützt auf diese Erkenntnisse folgerten die Auditoren, sowohl mit den Stunden des Beschuldigten als auch jenen seiner Ehefrau werde nicht selbst geleistete Arbeit geltend gemacht. Dadurch würden die vertraglichen Bestimmungen verletzt und die entsprechenden Aufwendungen seien nicht subventionsfähig (Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094).
Als gegen den Annex II verstossend und damit nicht subventionsfähig qualifizierten die Auditoren auch die Kosten, welche die Q._______AG für nach Indien ausgelagerte Tätigkeiten in Rechnung stellte («Outsourced Activities», die in den Projekten J.____(-Projekt), F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt) insgesamt EUR 116‘615.00 ausmachten). Dabei handle es sich - auch gemäss der Q._______AG - um Subunternehmerverträge, für welche vorgängig eine schriftliche Zustimmung der EK hätte eingeholt werden müssen. Auch die Geltendmachung von «Overhead-Kosten» sei in diesem Bereich nicht zulässig gewesen (Audit Report Q._______AG insb. S. 26 f., pag. 14 02 091 f.).
Da der Beschuldigte angegeben habe, für die angestellten Studenten - darunter U.________ - der EK auch Stunden verrechnet zu haben, welche von diesen an der Universität verbracht worden seien und dies damit begründet habe, diese Recherchen seien auch der Q. und R._____-Gesellschaften zu Gute gekommen und seien von keiner andern Seite entschädigt worden, seien auch diese Kosten nicht mit dem Vertrag vereinbar und damit nicht förderungsfähig.
Schliesslich folgten die Auditoren auch der Argumentation des Beschuldigten nicht, wonach der diversen Mitarbeitenden ausbezahlte Lohn nur 50% des eigentlichen Salärs dargestellt habe und die weiteren 50% als «contributions in kind» angesehen werden müssten, da die Mitarbeitenden von ihrer Arbeit bei den Q. und R._____-Gesellschaften auch einen Lerneffekt gehabt hätten. Die Auditoren führten diesbezüglich aus, «contribution in kind»-Leistungen müssten vorgängig bewilligt und im Formular C separat ausgewiesen werden, was der Beschuldigte unterlassen habe. Ferner handle es sich bei Mitarbeitern auch nicht um «Dritte» im Sinne der massgeblichen Bestimmung, weshalb die Geltendmachung laut Vertrag ohnehin nicht statthaft sei.
4.3 Fazit zur Sachverhaltsfeststellung auf europäischer Ebene
Die externen Auditoren des DG INFSO hielten sich bei ihrer Prüfung sehr eng an den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Soweit eine Leistung unter Verletzung der Vorgaben der EU erbracht worden war, wurde sie in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen, unabhängig davon, welcher wirtschaftliche Aufwand dem Vertragspartner daraus erwachsen war oder welche Arbeiten für die EU tatsächlich erbracht worden waren.
4.4 Berichte und Aktennotizen der StA WD
4.4.1 Revisionsbericht der StA WD vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.)
Als Revisorin der StA WD stellte Z.________ nicht von Grund auf neue Überlegungen an, sondern stützte sich bei ihrer Analyse hinsichtlich der von den Mitarbeitenden geleisteten Stunden und der von den Q. und R._____-Gesellschaften in Rechnung gestellten Projektkosten im Wesentlichen auf die Angaben der Auditoren der EK, die sie bei ihren eigenen Berechnungen jedoch stets überprüfte und teilweise korrigierte oder ergänzte (S. 8 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 010 f.). Anders als noch die Auditoren der EK, knüpfte die Revisorin der StA WD die Förderungsfähigkeit der vom Beschuldigten deklarierten Kosten nicht ausschliesslich an deren Vertragskonformität, sondern untersuchte, ob den geltend gemachten Förderungsbeiträgen auch tatsächliche Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften gegenüber gestellt werden konnten. Ziel des Revisionsberichts war mit anderen Worten die Ermittlung dieser tatsächlichen (Ist-)Kosten (so die Revisorin mit Blick auf die Förderungsfähigkeit der Entschädigung des Beschuldigten und seiner Ehefrau auf S. 12 des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 014).
Bei ihrer Berechnung des tatsächlichen (Ist-)Personalaufwands der Q. und R._____-Gesellschaften eruierte die Revisorin - wie bereits die Auditoren der EK - zunächst, was den Mitarbeitenden gemäss den Buchhaltungen tatsächlich ausbezahlt worden war und berücksichtigte dabei zusätzlich allseitig anfallende Sozialabgaben (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f. in Verbindung mit Beilage 6 des vorgenannten Berichts). Anders als die Auditoren der EU ging die Revisorin bei der Berechnung der massgebenden Jahresstunden durchwegs von den (dem BBW-System entsprechenden) durchschnittlich 150 produktiven Monatsstunden in einem Arbeitsmonat (bei Vollzeitarbeit) aus. Sie begründete dies damit, dass sich die Plus- bzw. Minusstunden über die Jahre im Wesentlichen ausgleichen würden. Gleichzeitig erwog sie, die Annahme einer unter den Angaben der Zeitzuweisungsblätter liegenden Zahl produktiver Stunden gereiche dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, da sich aus einer tieferen Anzahl produktiver Stunden ein höherer Stundenansatz ergebe. Die in der Folge berechneten Ist-Stundensätze entsprechen im Wesentlichen den Berechnungen der Auditoren der EK, wobei substanzielle Abweichungen plausibel nachvollzogen und erklärt werden (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f.). Im Ergebnis erachtete die Revisorin das von den Auditoren der EK angewandte System bei der Berechnung der massgebenden Ist-Stundensätze als korrekt, verifizierte die Zahlen für die von den EK-Auditoren anerkannten Mitarbeitenden und gelangte so zu einer «minimalen Deliktssumme» (S. 36 des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 038).
Diese minimale Deliktssumme erweiterte sie um einen Teil der für die Arbeiten des Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen. Anders als die Auditoren der EK - welche die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten als in ihrer Gesamtheit nicht förderungsfähig deklarierten - anerkannte die Revisorin die Kosten dem Grundsatz nach. Sie führte aus, da im Nachhinein nicht mehr überprüft werden könne, welche Anzahl Stunden von den Eheleuten A und Y.________ tatsächlich geleistet worden sei, ergebe sich in diesem Bereich ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Revisorin berechnete in der Folge den massgebenden Stundensatz für den Beschuldigten und seine Ehefrau und richtete sich dabei nach dem bereits bei den übrigen Mitarbeitenden angewandten System. Den Bonus des Beschuldigten, seine Verwaltungsratshonorare und die Pauschalspesen berücksichtigte sie dabei nicht. Während sie beim Beschuldigten sämtliche geltend gemachten Stunden akzeptierte, nahm sie bei Y.________ Kürzungen vor (S. 36 ff. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 038 ff.).
Weiter akzeptierte die Revisorin der StA WD die von U.________ geleisteten Stunden in einem etwas grösseren Umfang, als dies noch die Auditoren der EK getan hatten, erklärte sich aber mit deren Überlegungen zu den (abweichend berechneten [dazu S. 22 ff. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 024 ff.]) Outsourcing- und Subcontracting-Kosten einverstanden und wies diese zurück.
4.4.2 Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.)
Revisor AA.________ gab in seinem Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 an, bei der Ermittlung der Deliktssumme stets von der für den Beschuldigten günstigsten Variante ausgegangen zu sein. Dennoch verbleibe nach einer Gegenüberstellung der vom Beschuldigten vereinnahmten Förderungsgelder und den effektiven Ist-Kosten, eine relativ grosse Differenz zu Lasten der EU. Es sei indessen davon auszugehen, dass der zivilrechtliche Schaden für die EU weit höher zu liegen komme, als der so berechnete Deliktsbetrag (S. 14 des Ergänzungsbericht vom 27. August 2014; pag. 09 02 016).
Bei der Berechnung der Ist-Stundenansätze ging auch AA.________ von den buchhalterischen Lohn- und Lohnnebenkosten aus. Nebst dem jährlich an alle Mitarbeitenden ausbezahlten Weihnachtsgeld berücksichtigte er zusätzlich auch die Repräsentationsspesen des Beschuldigten und ging damit etwas weiter, als zuvor Revisorin Z.________ in ihrem Revisionsbericht vom 14. Oktober 2011. Die als Gewinnausschüttungen qualifizierten Bonuszahlungen und implizit auch die Verwaltungsratshonorare wurden dagegen auch von ihm nicht in die Berechnungen einbezogen (S. 4 des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 006). In teilweiser Korrektur des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011, insbesondere aber der Ausführungen der Auditoren der EK, anerkannte AA.________ sämtliche Stunden des Beschuldigten, von dessen Ehefrau und auch von deren gemeinsamen Tochter (AB.________). Er akzeptierte auch die für die Arbeit von U.________ geltend gemachten Aufwendungen und die Kosten für das Outsourcing. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die entsprechenden Kosten seien ordnungsgemäss abgerechnet und buchhalterisch erfasst worden. Auch hinsichtlich der von den Studenten geleisteten Stunden nahm der Revisor keine Ausscheidung vor, da sich zum Zeitpunkt der Berichtserstellung nicht mehr habe ermitteln lassen, wie viele Stunden von diesen Mitarbeitenden tatsächlich an der Universität verbracht worden seien bzw. welchem Projekt diese zuzuordnen gewesen wären.
Der Revisor stellte zudem fest, dass die Q._______AG im Rahmen gewisser Projekte, bei welchen sie als Koordinatorin amtete, die von der EK erhalten Gelder nicht vollumfänglich an die übrigen Vertragsteilnehmer weitergeleitet hatte (S. 11 des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 013).
Der Beschuldigte wendete sich in der Folge verschiedentlich gegen die Einschätzungen der Revisoren und brachte zusammengefasst vor, bei der Berechnung der Stundenansätze müssten sämtliche Kosten berücksichtigt werden, über die ordnungsgemäss Buch geführt und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet worden sei. Dies führe zu einem für ihn wesentlich höheren Stundensatz. Er machte zudem geltend, gewisse Kosten seien als Sachleistungen Dritter, sog. «contributions in kind» anzuerkennen (Schreiben RA B.________ vom 18. November 2014; pag. 16 07 012 ff.).
In einer Aktennotiz nahm der Revisor der StA WD zu den Argumenten des Beschuldigten Stellung, hielt aber an seiner bisherigen Position fest (Aktennotiz vom 12. Dezember 2014; pag. 09 02 002 ff.).
4.4.3 Ergänzungsbericht (Update) vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05 001 ff.)
Unter Bezugnahme auf die in der Zwischenzeit seitens des Beschuldigten zusätzlich gemachten Eingaben und die dabei eingereichten Unterlagen erstellte AA.________ schliesslich einen auf den 6. Mai 2015 datierten Ergänzungsbericht für die StA WD. Er übernahm dabei das den bisherigen Berechnungen zugrunde gelegte Modell und rechnete den relevanten (Ist-)Personalaufwand für jedes Projekt aus (insb. S. 7 ff. des Ergänzungsberichts vom 6. Mai 2015 inkl. der erwähnten Beilagen; pag. 09 05 007 ff.). Soweit die Auditoren der EK gewisse Projektperioden noch nicht berechnet hatten, holte er dies im Rahmen von «Best-Estimates» nach. Den so errechneten Personalaufwand stellte er den von den Q. und R._____-Gesellschaften in Rechnung gestellten Aufwänden gegenüber und gelangte so zum Deliktsbetrag, der in der Folge auch in der Anklageschrift Eingang fand.
5. Erwägungen der Vorinstanz
5.1 Allgemeines
Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, gegenüber der EU zu hohe Personalkosten in Rechnung gestellt zu haben. Der Vorwurf betreffe im Wesentlichen die Höhe der vom Beschuldigten verwendeten Stundenansätze. Nicht zu beurteilen sei nebst der Qualität der abgelieferten Arbeiten auch die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stunden auch tatsächlich geleistet worden seien. Beweiswürdigend seien damit drei Fragen zu beantworten - nämlich (1) welche Kosten im Rahmen der fraglichen EU-Forschungsprojekte hätten geltend gemacht werden dürfen, (2) welche Kosten vom Beschuldigten bzw. den Q. und R._____-Gesellschaften tatsächlich geltend gemacht worden seien, und, soweit sich ein Saldo zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften ergebe, ob der Beschuldigte (3) bewusst falsch abgerechnet habe (S. 65 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 502 f).
Bezüglich der den EU-Forschungsprojekten immanenten Kontrollmechanismen führte die Vorinstanz aus, die Abläufe würden einiges an Missbrauchspotential bieten. Da finanzierbare Alternativlösungen aber nicht ersichtlich seien, werde das bestehende System als sinnvoll erachtet. Seitens der EU seien zur Kontrolle der subventionierten Unternehmen schwergewichtig zwei «Filter» eingebaut worden: Einerseits müssten sich an einem Projekt immer mindestens zwei Vertragspartner beteiligen, was eine gewisse Effizienz der Forschung fördere. Andererseits übernehme die EU - je nach konkreter Tätigkeit - lediglich 50% der generierten Kosten. Dies führe dazu, dass die Projektteilnehmenden die übrigen Forschungskosten entweder durch ein eigenes Forschungsbudget decken, oder die Finanzierung über Drittmittel sicherstellen müssten. Der Umstand, dass sich neben der EU noch weitere Geldgeber mit der Frage auseinandergesetzt haben müssten, ob das Projekt als solches förderungswürdig sei, senke das Risiko sinnloser Forschungsaktivitäten. Dies bedeute aber gleichzeitig auch, dass sich die Teilnahme nur für Unternehmen eigne, die entweder zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen im entsprechenden Forschungsgebiet anbieten würden oder nicht (ausschliesslich) gewinnorientiert seien und aus den Forschungsprojekten beispielsweise Bildungs-Know-how ziehen könnten (so z.B. die Universitäten). Diesem System entsprechend, würden die aus den Forschungsprojekten gewonnenen Verwertungs- oder Weiterentwicklungsrechte nicht der EU, sondern den Teilnehmern zustehen. Aus dem Gesagten schloss die Vorinstanz, die Teilnahme an Forschungsprojekten der EU eigne sich für Unternehmen, die «nur» forschen würden, ohne daneben etwas Produktives oder Vermarktbares zu gewinnen, nicht (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.).
Was die Abrechnung gegenüber der EU anbelange, sei eine 50-100% Vergütung der tatsächlichen Kosten vorgesehen. Wie viele Personen angestellt und zu welchen Ansätzen sie entschädigt würden, sei den Vertragspartnern überlassen, solange sich diese innerhalb des von der EU festgelegten Budgets halten würden. Der Grund für diese Regelung sei wohl im starken Lohngefälle der verschiedenen Mitgliedsstaaten zu suchen, das fixe Ansätze praktisch ausschliesse. Indem die EU nur 50% der tatsächlichen Kosten vergüte, verhindere sie zudem, dass den Angestellten «Fantasielöhne» ausbezahlt werden könnten, da die übrigen 50% des Lohns von EU-unabhängiger Stelle finanziert werden müssten. Ein zusätzliches Sicherheitselement würden auch die «Audit Certificates» darstellen, welche von den Vertragspartnern ab einem gewissen Subventionsvolumen eingereicht werden müssten. Darin bestätige ein unabhängiger Auditor, dass die angefallenen Kosten tatsächlich entstanden, und in Übereinstimmung mit dem Vertrag erbracht worden seien. Dieser Auditor könne zwar frei gewählt werden, wobei es aber schwer fallen dürfte, jemanden zu finden, der gegenüber der EU wissentlich falsche Bescheinigungen ausstelle. Da stets verschiedene Vertragspartner in ein Projekt involviert seien und jährlich ein Bericht über den geleisteten Fortschritte eingereicht werden müsse, bestehe zumindest eine gewisse inhaltliche Qualitätskontrolle (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.).
5.2 Vertraglich vereinbarte Kosten
Die Vorinstanz erwog, die vertraglichen Grundlagen ergäben sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Koordinator und den Vertragspartnern einerseits und der EU andererseits. Der in erster Linie massgebende Annex II sei dabei aus sich selber heraus verständlich und erlaube nur die Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten. Die Frage nach der Anwendung des belgischen Rechts, welches subsidiär auf die Verträge zwischen der EU und den Projektteilnehmern Anwendung finde, stelle sich vor diesem Hintergrund nicht (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 505).
5.3 Konkret zu berücksichtigende Kosten
5.3.1 Anzahl Stunden
Mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden folgte die Vorinstanz der Berechnungsweise der StA WD und stützte sich dabei auf die vom Beschuldigten eingereichten «Time Allocations Sheets» - dies mit einer dem System des BBW entsprechenden Obergrenze von 150 Monatsstunden (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 505).
5.3.2 Berechnung der massgebenden Stundenansätze
Bezüglich der Stundenansätze stellte die Vorinstanz fest, aus den vorhandenen Unterlagen lasse sich das vom Beschuldigten verfolgte Abrechnungssystem nicht erschliessen. Er habe sich dazu aber in seinen mündlichen Befragungen geäussert. Dort habe er angegeben, nicht nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet zu haben. Vielmehr habe er die notwendigen Kosten für ein Projekt budgetiert. Er habe ausgeführt, den Stundenaufwand geschätzt und diesem die Stundenansätze nach der Tabelle des BBW zu Grunde gelegt zu haben. Dabei habe er nach Durchschnittskosten abgerechnet und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen, für sich selber dagegen einen zu tiefen Lohn verrechnet. Dies führe im Ergebnis nicht zu einer falschen Abrechnung gegenüber der EU (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 505 f.).
Die Vorinstanz erwog, die Abrechnung mit Durchschnittskosten führe in der Tat nicht zu einem unwahren Ergebnis, wenn mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen gerechnet werde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich aber, dass er dies gerade nicht gemacht habe. Die gegenüber der EU geltend gemachten Löhne aller Mitarbeitenden - ausgenommen jener des Beschuldigten - seien wesentlich über dem gelegen, was ihnen Ende Monat von den Q. und R._____-Gesellschaften effektiv ausbezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe bei der Bearbeitung der Projekte überdies immer mehrere Personen involviert, deren tatsächlicher Lohn weit unter dem gegenüber der EU abgerechneten gelegen habe. Diese Mitarbeitenden hätten auch wesentlich mehr Projektstunden geleistet als der Beschuldigte selber. Dadurch sei es zu einer starken Hebelwirkung gekommen, welche sich durch den Gemeinkostenzuschlag von 20% noch verstärkt habe. Mit dieser Vorgehensweise bzw. den so gesparten Kosten habe der Beschuldigte nicht nur 100% der tatsächlichen Kosten decken können, sondern es sei ihm auch möglich gewesen, sich selber eine fast doppelt so hohe Entschädigung auszuschütten, als er gegenüber der EU geltend gemacht habe (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 506 f.).
Dieses Vorgehen widerspreche dem System der EU-Fördergelder. Wer nämlich nach den vertraglichen Vorgaben - und damit nach den tatsächlichen Kosten - abrechne, erwirtschafte aus der Forschungstätigkeit heraus meist einen Verlust, egal wie hoch die einzelnen Löhne seien. Dies liege daran, dass die EU die Forschungstätigkeit in den meisten Projekten bloss zu 50% entschädige. Unter Berücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags steige dieser Prozentsatz auf 60%. Anders als der Beschuldigte geltend mache, lasse sich die 50%-Entschädigung für die Forschungsarbeit nicht vollends mit den - zu 100% entschädigten - Managementkosten und dem Gemeinkostenzuschlag von 20% kompensieren. Wenn man berücksichtige, dass den Q. und R._____-Gesellschaften in vier der sechs vorliegend zu beurteilenden Projekten für ihre Forschungstätigkeit «bloss» eine 50%-Entschädigung zugestanden habe, hätten sie rund einen Drittel ihrer Kosten nicht durch EU-Fördergelder decken können (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 507 f.).
Die Vorinstanz veranschaulichte die Konsequenzen einer vertragsgemässen Abrechnung anhand des nachfolgenden Zahlenbeispiels (S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508):
Wenn grob gesagt regelmässig ein Drittel der Kosten nicht gedeckt war, macht dieser Drittel zahlenmässig je höher die bezahlten Löhne sind, desto mehr aus. Bei einem Lohn von CHF 200‘000.00 sind rund CHF 65‘000.00 nicht gedeckt, bei einem Lohn von CHF 400‘000.00 beträgt die Deckungslücke bereits rund CHF 130‘000.00. Damit eine Gesellschaft nicht innert kürzester Zeit finanziell ruiniert ist, tut sie gut daran, auch den hochqualifizierten und an der Gesellschaft beteiligten Mitarbeitenden einen nicht allzu hohen Lohn auszurichten.
Die Vorinstanz erwog weiter, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten mit allen Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beim Beschuldigten habe dieser neben einem fixen Monatslohn und weiteren Vergütungen auch einen Anteil am Geschäftsergebnis beinhaltet. Diese Regelung stehe zwar im Einklang mit dem schweizerischen Recht, berge für die Q. und R._____-Gesellschaften aber das Problem, dass der zu verzeichnenden Verluste immer grösser geworden wären, je mehr der Beschuldigte gearbeitet und je höher sein Lohn ausgefallen wäre (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 508):
Damit stellt sich dem Gericht nicht die Frage, ob die Entschädigung, die A.________ von den Q. und R._____-Gesellschaften ausbezahlt erhielt, zulässig oder gemäss den Vorgaben des Annex II zu hoch waren. Vielmehr stellt sich die Frage, welche Entschädigung sich ein vernünftig denkender und rechnender Mann, wie es der Beschuldigte A.________ zweifelsohne ist, sich ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die in der Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken kann. Das Gericht hat beide Gesellschaften gemeinsam betrachtet und geht davon aus, dass A.________ dort in der fraglichen Zeit insgesamt ein 100%-Arbeitspensum ausübte. Es geht im Zweifel zugunsten von A.________ davon aus, dass dieser sich für seine Arbeit insgesamt einen Jahreslohn bezahlt hätte, den er sich bei der Q._______AG als fixen Monatslohn bezahlt hat, ausmachend pro Jahr rund CHF 180‘000.00 bis CHF 200‘000.00 zuzüglich das verbuchte Weihnachtsgeld, die Sozialleistungen und die ordentliche monatliche Spesenentschädigung. Ein diesen Betrag übersteigender Lohn wäre betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen, weshalb ein solcher im Sinne von tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt werden kann.
Da auch das Revisorat der StA WD den Lohn des Beschuldigten gestützt auf den ausbezahlten Monatslohn zuzüglich Weihnachtsgeld, Sozialleistungen und Spesen berechnet habe (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-1, pag. 09 05 017 ff.), könne bezüglich der massgebenden Stundenansätze auf dessen Berechnungen abgestellt werden. Auch die Stundensätze der übrigen Mitarbeitenden seien gestützt auf die Buchhaltung und die Lohnlisten korrekt berechnet worden (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-2, pag. 09 05 017 ff.).
Bei einem derartigen Lohntotal, so die Vorinstanz schliesslich, hätte der nicht gedeckte Teil der Personalkosten theoretisch einen Umfang gehabt, der noch mit weiteren Erträgen, beispielsweise aus Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel bzw. einer zusätzlichen Beratertätigkeit hätte gedeckt werden können (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509).
5.3.3 Weitere Kostenelemente
Hinsichtlich der weiteren Kostenelemente führte die Vorinstanz zunächst aus, die vom Beschuldigten angewendete Interpretation der «contribution in kind»-Leistungen verstosse gegen Art. II.23 lit. b (i) von Annex II. Die genannte Bestimmung spreche von Sachleistungen Dritter. Mitarbeitende seien aus der Sicht des Arbeitgebers aber gerade nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr seien sie in dieser Eigenschaft in den Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Q. und R._____-Gesellschaften. Darüber hinaus habe der Beschuldigte weder die erforderliche vorgängige Genehmigung bei der EK eingeholt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II), noch habe er die entsprechenden Kosten in den Formularen C als solche ausgewiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509 f.).
Bei den für nach Indien ausgelagerte Arbeiten berechneten «Outsourcing-Kosten» handle es sich um Leistungen, deren Auslagerung nach Art. 6.II des Annex II bereits vor Beginn eines Projekts hätte deklariert werden und auch auf dem Formular C als «Subcontracting-Kosten» hätten angegeben werden müssen. Beides sei vorliegend nicht geschehen, weshalb die Kosten nicht zu berücksichtigen seien.
Mit Blick auf die Reise- und Materialspesen stellte die Vorinstanz zunächst klar, die vom Beschuldigten geltend gemachten Reisekosten seien von S.________ überprüft und von den Auditoren der EK vollständig anerkannt worden. Dagegen seien die Materialspesen mangels Belegen integral zurückgewiesen worden. Auch bei den Materialkosten handle es sich aber grundsätzlich um erstattungsfähige Kosten, welche bei den jeweiligen Projekten zu berücksichtigen seien. Weder den Formularen C, noch den Unterlagen der Auditoren der EK oder der Revisoren der StA WD lasse sich entnehmen, in welchem Umfang die Materialkosten ursprünglich geltend gemacht und wie sie berechnet worden seien. Zu Gunsten des Beschuldigten werde diesbezüglich auf die von ihm eingereichte Excel-Tabelle (pag. 18 121 ff.) abgestellt (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 511).
5.3.4 Massgebende Währung
Zur Frage, in welcher Währung die Differenz zwischen dem von der EU ausbezahlten und dem den Q. und R._____-Gesellschaften zustehenden Betrag auszudrücken ist, führte die Vorinstanz aus (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512):
Die Buchhaltungen der beiden Q. und R._____-Gesellschaften werden in CHF geführt, auch die Löhne werden in CHF ausbezahlt, ebenso sind die weiteren Kosten laufend angefallen und waren weitgehend in CHF zu begleichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Berechnung der jeweils angefallenen Ist-Kosten in CHF durchzuführen, da dies zu genaueren Resultaten führt. Demgegenüber haben die Q. und R._____-Gesellschaften die Rückerstattung der Kosten bei der EU in EUR beantragt, sie sind von dieser (mit einer in EUR geführten Buchhaltung) in EUR ausbezahlt worden und sind schliesslich auf EUR-Konten der Q. und R._____-Gesellschaften gutgeschrieben worden. Es handelt sich um verhältnismässig wenige Anträge / Zahlungen und diese tragen alle ein konkretes (Valuta-) Datum, womit eine Umrechnung der EUR in CHF ohne Weiteres möglich ist, um die nötige Gegenüberstellung der beantragten / bezahlten Kosten und der Ist-Kosten vornehmen zu können.
Dies ändert nichts daran, dass die EU ihre Zahlungen in EUR tätigte und ein allfälliger Schaden somit in EUR eingetreten ist. Die in CHF berechnete allfällige Differenz zwischen den ausbezahlten Kosten und den Ist-Kosten ist deswegen wiederum in EUR zurückzurechnen. Aufgrund sich verändernder EUR- / CHF- Kurse zwischen der ersten Zahlung der EU und dem (finanziellen) Abschluss des jeweiligen Projekts, d.h. dem letzten eingereichten Formular C oder der letzten Zahlung der EU, und vor dem Hintergrund des Umstands, dass die während der Projektlaufzeit entstandenen Kosten laufend und in CHF beglichen worden sind, ist eine genaue Berechnung der allfälligen Differenz zwischen den seitens EU ausbezahlten Beträgen und den zu berücksichtigenden Ist-Kosten, sei es in EUR oder in CHF, ganz praktisch kaum möglich. Es erscheint deswegen gerechtfertigt, die in CHF errechnete Differenz per Stichtag des letzten Formulars C (dies ist die letzte aktive Handlung von A.________ im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU) in EUR zurückzurechnen. Aufgrund der unausweichlichen Ungenauigkeiten dieser Währungsumrechnung werden im Resultat alle Beträge als „Circa-Beträge“ aufgeführt.
5.3.5 Einzelne Projekte
Bei den in der Folge zu den einzelnen Projekten angestellten Überlegungen, bzw. der Berechnung des Deliktbetrags, folgte die Vorinstanz im Wesentlichen dem Projektablauf. Zunächst stellte sie dafür dem von den Q. und R._____-Gesellschaften eingereichten Projektantrag die von der EU im Rahmen des Vertragsabschlusses genehmigten Kosten gegenüber (beispielhaft für Projekt F.____(-Projekt) S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512 f.). Weiter untersuchte sie, welche Kosten der Beschuldigte anschliessend mittels Formularen C von der EK einforderte und in welchem Umfang diese mit den eingereichten «Audit Certificates» übereinstimmten (wiederum für das Projekt F.____ S. 76 der erstinatnzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 513). Anschliessend eruierte sie anhand von eingereichten Belegen und den Ausführungen des Beschuldigten, inwiefern die geltend gemachten Beträge den Q. und R._____-Gesellschaften auch tatsächlich ausbezahlt wurden bzw. bei ihnen verblieben, wenn sie als Koordinatorin die Gesamtvergütung ausbezahlt erhielten. Soweit diese tatsächliche Entschädigung über die - nach dem oben beschriebenen System berechneten - massgeblichen Ist-Kosten hinausging, ermittelte sie anhand der Differenz den Deliktsbetrag.
5.4 Wissen und Wollen
Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe gegenüber der EU systematisch und damit wissentlich und willentlich falsch abgerechnet und absichtlich mehr verlangt, als ihm bzw. seinen Gesellschaften bei einer korrekten Abrechnung zugestanden hätte.
Die Abrechnungsweise gegenüber der EU, so die Vorinstanz weiter, sei keineswegs so kompliziert, wie dies der Beschuldigte zu vermitteln versuche. Es handle sich bei ihm überdies um einen intelligenten, analytisch denkenden Mann mit grossem Zahlenflair. Um feststellen zu können, was ihm finanziell zustehe, habe sich der Beschuldigte offensichtlich auch mit den Verträgen und damit dem Annex II auseinandersetzen müssen, welchem sich wörtlich entnehmen lasse, dass nur die effektiven Kosten förderungsfähig seien. Soweit er eingewendet habe, immer gemäss dem zu BBW-Zeiten geltenden System abgerechnet zu haben, möge dies zutreffen, würde aber bedeuten, dass er bereits damals falsch abgerechnet hätte. Denn auch unter diesem System seien unmissverständlich nur die effektiven Kosten subventionsfähig gewesen.
Weitere Hinweise würden den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewusst habe, wie richtig abzurechnen gewesen wäre - sei es zu BBW- oder zu EU-Zeiten. So habe er angegeben, mit dem BBW eine spezielle Abrede betreffend die Abrechnung getroffen zu haben. Dies impliziere einerseits Kenntnis der üblicherweise geltenden Regeln; andererseits habe er nicht ohne Weiteres von einer Fortgeltung dieser Vereinbarung ausgehen können, als ihm die EU als neue Vertragspartnerin gegenüber gestanden sei. Dass sich der Beschuldigte denn auch mit den neuen Vertragsunterlangen auseinandergesetzt habe, zeige sich weiter in seinem Umgang mit den Gemeinkosten. Diese seinen unter dem Regime des BBW noch in den Maximalstundensätzen enthalten gewesen. Im Rahmen der EU-Verträge hätten sie dagegen separat ausgewiesen werden müssen, was der Beschuldigte formell korrekt gemacht habe.
Der Beschuldigte sei sodann bereits früher mit Subventionsgeldern unterstützt worden, als er noch über Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) und später der AD.________(Gesellschaft) verfügt habe. Spätestens als diese um das Jahr 2005 weggefallen seien, habe er merken müssen, dass er alleine mit Forschungsprojekten seine Kosten nicht würde decken können. Er habe weiter angegeben, die EU angefragt zu haben, ob sie seine Aufwendungen zu 100% übernehmen würde, was aber abgelehnt worden sei. Angesichts dieses abschlägigen Entscheids könne der Beschuldigte nicht allen Ernstes behaupten, versehentlich die vollen Kosten geltend gemacht zu haben. Ein weiteres Indiz für die wissentlich falsche Abrechnung des Beschuldigten finde sich schliesslich im Umstand, dass S.________ genau die «fehlerhaften» Unterlagen betreffend die Personalkosten vorenthalten worden seien, obwohl es sich dabei eigentlich um den Hauptteil der Prüfung gehandelt habe, wo sich der Beizug einer aussenstehenden Fachperson besonders anerboten hätte.
6. Vorbringen der Verteidigung gegen das erstinstanzliche Urteil
Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, beim Beschuldigten handle es sich um einen ausgewiesenen IT-Spezialisten mit beachtlichem Werdegang und internationaler Reputation, der bereits seit 1986 in Forschungsprojekte der EU involviert sei und hinsichtlich seines fundierten technischen Wissens immer ein hohes Ansehen genossen habe. Nachdem die Forschungsprojekte ab dem Jahr 2004 nicht mehr über das BBW abgewickelt, sondern direkt von der EU vergütet worden seien, habe er es unterlassen, seine Abrechnungspraxis den neuen Standards anzupassen und darum weiterhin nach den unter dem Regime des BBW geltenden Grundsätzen abgerechnet.
Dieses Vorgehen entspreche unbestrittenermassen nicht den unter den FP6-Projekten geltenden Vorgaben. Unwirklich sei indessen, dass sich der Beschuldigte wegen diesem einen systematischen Fehler vor einem bernischen Strafgericht verantworten müsse. Die Projektunterlangen würden einen Sanktionsmechanismus vorsehen, nach welchem Vertragsverletzungen vom Gericht erster Instanz der EU in Brüssel nach belgischem Recht zu beurteilen seien. Dies sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz habe weiter auch den Sachverhalt aktenwidrig gewürdigt, sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Vermögensschadens ausgegangen und habe fälschlicherweise einen Vorsatz des Beschuldigten angenommen.
Im Zusammenhang mit der Frage nach den subventionsfähigen Kosten komme die Vorinstanz zum Schluss, rund ein Drittel der laufenden Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften seien nicht durch Beiträge der EU gedeckt [bzw. deckbar] gewesen. Diese nicht weiter begründete Annahme führe die Vorinstanz sodann zur Schlussfolgerung, es stelle sich nicht die Frage, ob die Entschädigung, die der Beschuldigte von den Q. und R._____-Gesellschaften bezogen habe, den Vorgaben des Annex II standhalte; vielmehr müsse danach gefragt werden, «welche Entschädigung sich ein vernünftig denkender oder rechnender Mann, wie es der Beschuldigte sei, ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die [von der] Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken könne» (S. 4 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 715 f). Diese Schlussfolgerung und der so errechnete Maximaljahreslohn des Beschuldigten seien schlicht unhaltbar bzw. falsch. Anders als von der Vorinstanz angenommen, seien die Q. und R._____-Gesellschaften nicht zu beinahe 100% von der EU finanziert gewesen. Entsprechend der Zusammenstellung des Beschuldigten vom 7. November 2017 hätten sie beträchtliche Zusatzerträge generiert, welche - je nach Berücksichtigung der «Overhead-Kosten» - 36 bis 47% betragen hätten. Entsprechend habe die Kammer die Frage zu beantworten, ob die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Vergütung gegen Annex II verstosse oder nicht. Nur auf diese Weise lasse sich beantworten, ob dem Beschuldigten ein zu hoher «Gesamtwert» ausbezahlt, und der EU so ein Vermögensschaden zugefügt worden sei. Aus der falschen Abrechnungspraxis ergebe sich nämlich noch nicht, dass dem Beschuldigten ein Betrag ausbezahlt worden sei, welcher das unter Annex II maximal zulässige Mass überstiegen habe. Vielmehr habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang stets ausgeführt, gegenüber der EU für sich selber einen zu tiefen und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen Lohn ausgewiesen zu haben, was im Durchschnitt aber praktisch einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten entspreche, wie sie in Annex II vorgesehen sei. Die Abrechnung nach dem Annex II sei denn auch überaus komplex, was sich bereits daran zeige, dass 87% aller Audits, die im Rahmen der FP7-Projekte durchgeführt worden seien, Fehler aufgezeigt hätten. Auch die verschiedenen Revisoren seien jeweils zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Bestimmung der Ist-Kosten sei weder vertragskonform noch stimmig, sondern aus der Luft gegriffen. So würden die Vertragsbestimmungen keine Begrenzung der Löhne gegen oben vorsehen. Auch die übrigen wirtschaftlichen Überlegungen der Vorinstanz würden Annex II widersprechen, seien aktenwidrig und rechtlich falsch. Es seien sämtliche Personalkosten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wie sie auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich anerkannt worden seien.
Bei den «contribution in kind»-Leistungen handle es sich um ein weiteres Kostenelement, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter nicht als solche deklariert habe, dennoch würden aber die Stunden der «Research Engineers» der Q. und R._____-Gesellschaften, bei welchen es sich um frische Studienabgänger gehandelt habe, für den entsprechenden Zuschlag berechtigen.
Bei einer derartigen Ermittlung der Ist-Kosten, würde nicht ein Vermögensschaden der EU, sondern ein Guthaben des Beschuldigten von rund CHF 38‘000.00 resultieren.
Die Verteidigung führte weiter aus, ein Betrug müsse sodann vorsätzlich erfolgen und setze eine Bereicherungsabsicht voraus. Der Beschuldigte bestreite eine Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Abrechnungspraxis und verweise auf seine langjährige Übung, welche er seit Beginn seiner Tätigkeit in den EU-Forschungsprogrammen angewendet habe und die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei der AC.________(Gesellschaft) und der AE.________(Gesellschaft) bestens bekannt gewesen sei. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen in derartigen Forschungsprojekten habe der Beschuldigte darauf vertraut, nach der ihm bekannten Methode abrechnen zu können und angenommen, nichts Falsches zu machen. Es habe für ihn damit auch kein Anlass bestanden, sich vertieft mit dem Annex II auseinanderzusetzen. Von einer wissentlich falschen Abrechnungspraxis könne daher keine Rede sein. Aus seiner Unwissenheit könne auch nicht geschlossen werden, er habe einen Vermögensschaden der EU billigend in Kauf genommen. Dass die vom Beschuldigten angewendete Abrechnungspraxis im Übrigen «nicht aus dem Tierbuch stamme», ergebe sich aus dem Umstand, dass unter den FP7-Projekten die Abrechnung mit durchschnittlichen Personalkosten explizit zugelassen werde. Wenn man bei der Berechnung der tatsächlichen Ist-Kosten auf die Angaben in der Buchhaltung abstelle und den gesamten Lohn des Beschuldigten berücksichtigte, werde ersichtlich, dass dieser nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, sondern nur das gefordert habe, was ihm auch zugestanden habe. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie ein Geheimnis um seine Abrechnungspraxis gemacht, sondern diese - beispielsweise im Mailverkehr auf pag. 09 02 042 ff. - offen gegen aussen kommuniziert, was beim Vorliegen einer Bereicherungsabsicht oder einer absichtlich falschen Abrechnung nicht zu erwarten gewesen wäre. Tatsache sei weiter, dass der Beschuldigte den EU-Prüfern anlässlich des Audits ohne Weiteres seine Abrechnungspraxis offenbart habe. Sowohl die ehemalige Buchhalterin - T.________ - und der externe Treuhänder - S.________ - hätten sich in ihren Einvernahmen davon überzeugt gezeigt, dass der Beschuldigte die EU nicht absichtlich habe hintergehen wollen.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei überdies insofern einseitig, als sämtliche Verfehlungen, die bei der Ausstellung der «Audit Certificates» begangen worden seien, ausschliesslich dem Beschuldigten angelastet würden. Dies sei umso erstaunlicher, als es, objektiv betrachtet, einzig am Aussteller der «Audit Certificates» - also an S.________ - gelegen habe, deren Richtigkeit zu bestätigen. Es wäre somit an ihm gelegen, allfällige Unterlagen zu besorgen, die es ihm ermöglicht hätten, eine korrekte und vollständige Prüfung durchzuführen. Diese krasse Pflichtverletzung nun in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch.
Im Ergebnis könne damit beweismässig nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe gewusst, wie nach Annex II korrekt abzurechnen gewesen wäre. Da ihm nie bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, fehle ihm nicht nur der Vorsatz, sondern auch die Bereicherungsabsicht.
Erwägungen der Kammer
6.1 Vorbemerkung zum oberinstanzlichen Prüfungsumfang
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner EU-Projektarbeit mit Blick auf sechs Projekte gezielt systematisch falsch abgerechnet zu haben, und so zu Forschungsgeldern gelangt zu sein, die ihm nicht zugestanden hätten.
Der Beschuldigte gesteht ein, mit seiner Abrechnungsmethode gewisse Vertragsbestimmungen verletzt zu haben, bestreitet aber die strafrechtliche Relevanz seines Handelns. Dabei wendet er sich zunächst gegen die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bei der Berechnung der tatsächlichen (Ist-)Kosten angewendete Methode und wirft der Vorinstanz eine «aktenwidrige Beweiswürdigung» vor. Ohne dass in den Vertragsgrundlagen eine numerische Begrenzung vorgesehen sei, habe die Vorinstanz nur einen Teil seines Lohnes akzeptiert und argumentiert, es handle sich dabei um den Anteil, den sich eine vernünftige Person ausbezahlt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass mit den Forschungsgeldern nur ein Teil der Forschungstätigkeiten gedeckt werden könne und der Rest durch übrige Quellen finanzierbar bleiben müsse. Dies sei unhaltbar. Die Vorinstanz hätte einzig zu beurteilen gehabt, ob sein Gehalt «excessive or reckless» im Sinne des Annex II gewesen sei. Bei ihren Berechnungen habe sie ferner beträchtliche «Ko-finanzierungen» ausser Acht gelassen, über welche die Q. und R._____-Gesellschaften verfügt hätten. Im Übrigen, so der Beschuldigte weiter, habe er sich bei seiner Abrechnungspraxis lediglich an die Vorgaben des BBW gehalten, nach welchen er bereits seit Jahren abrechne, und von welchen er geglaubt habe, dass sie weiterhin Geltung hätten.
Nach einigen generellen Überlegungen zum geltenden Abrechnungssystem bleibt für die Kammer zunächst zu prüfen, aus welchen Quellen die Q. und R._____-Gesellschaften ihre Einnahmen generierten, bzw. ob die Vorinstanz bei ihren Berechnungen massgebende «Kofinanzierungen» unberücksichtigt liess.
Weiter wird sich die Kammer mit den bereits von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen haben. Nämlich (1) welche Kosten die Q. und R._____-Gesellschaften für ihre Forschungstätigkeiten geltend machen durften, (2) ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwände bzw. die dafür von der EU ausgerichteten Entschädigungen diesen Anspruch überstiegen und sofern dem so sein sollte, ob der Beschuldigte (3) gezielt systematisch falsch abrechnete.
6.2 Abrechnungssystem mit EU Forschungsgeldern
Für einen generellen Abriss zu den EU-Forschungsprojekten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.) verwiesen werden.
Ziel der EU-Forschungsprojekte ist es gemäss den einleuchtenden Ausführungen der Vorinstanz, in der Forschung tätige Unternehmen finanziell zu unterstützen. Je nach Projekt werden 50% oder 100% der Kosten vergütet, die ein Unternehmen für die Löhne seiner Mitarbeitenden aufwendet, wenn diese an einem Projekt arbeiten. Da mit der Projektarbeit zwangsläufig auch organisatorische Tätigkeiten verbunden sind, kann eine Unternehmen darüber hinaus eine gewisse Anzahl «Management-Stunden» geltend machen, die ihrerseits ebenfalls zu 100% erstattungsfähig sind. Bei dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gewährt die EU zusätzlich zu den erwähnten Vergütungen eine Gemeinkostenzulage («Overhead-Kosten») von pauschal 20% der Projektkosten, um so einen Anteil an die weiteren Aufwendungen (z.B. Miete für die Geschäftsliegenschaft, EDV-Lösung etc.) zu decken.
Die Bemessung der Subventionsgelder richtet sich nicht nach einem starren Massstab, sondern ist an die tatsächlichen Projektkosten eines Vertragspartners geknüpft. Es werden aber qualitative Anforderungen an die gegenüber der EU geltend gemachten Aufwendungen gestellt. So müssen diese tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein (Art. II 19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben sind dagegen nicht entschädigungsfähig (Art. II 19 Ziff. 2 lit. h Annex II; vgl. zum Ganzen bereits Ziff. 8.3 hiervor). Auch nach Ansicht der Kammer wird damit einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass das Lohnniveau in den verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedlich hoch ist. Anderseits öffnet eine solche Regelung einem weiteren Kreis von Teilnehmern die Möglichkeit, an Forschungsprojekten zu partizipieren. Mit der tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme definiert ein Unternehmen nicht nur die Grundlage für die Berechnung der Subventionen, sondern gleichzeitig auch die vom Unternehmen selber oder von einem Dritten zu finanzierenden Kosten. Unternehmen mit einem höheren Lohnniveau erhalten damit höhere Subventionsbeiträge, tragen aber auch selber höhere Kosten, während Teilnehmer mit tieferen Löhnen auf eine volumenmässig kleinere Querfinanzierung angewiesen sind. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, bedeutet die Regel gleichzeitig zwingend, dass neben der Forschungstätigkeit zusätzliche Einnahmen generiert werden müssen, sei es durch weitere projektfremde Tätigkeiten oder durch Drittfinanzierungen. Andernfalls wären die Kosten eines Unternehmens - zumindest im Bereich der zu 50% unterstützten Projekte - auch nach Berücksichtigung eines allfälligen Überschusses beim Gemeinkostenzuschlag defizitär. Zur Veranschaulichung ist auf das bereits erwähnte Zahlenbeispiel der Vorinstanz (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508) zu verweisen.
6.3 Einnahmequellen der Q. und R._____-Gesellschaften
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, massgebliche Zusatzeinkünfte der Q. und R._____-Gesellschaften unberücksichtigt gelassen zu haben. Einerseits habe diese über ausgezeichnete Kapitalreserven aus früheren Projekten verfügt. Anderseits habe man den Betriebsaufwand sehr tief gehalten und damit einen substanziellen Anteil des Gemeinkostenbeitrags frei verwenden können. Dies insbesondere auch bei Projekten, welche zu 100% finanziert gewesen seien und man damit einen Umsatz von 120% generiert habe. Wenn zusätzlich die Einkünfte aus Beratertätigkeiten, die Mieterträge und Renditen aus Kapitalinvestitionen berücksichtigt würden, seien lediglich 53% des Umsatzes der Q. und R._____-Gesellschaften mit den Förderungsgeldern in Verbindung zu bringen (S.5 f. der Plädoyernotizen, pag. 18 716 f.; S. 3 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 inkl. dort erwähnter Beilagen, für die deutsche Version pag. 18 672).
Die vom Beschuldigten als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten - neuen - Zahlen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz fasste die in den Unterlagen vorhandenen, teils revidierten und geprüften (2006 und 2007), teils geprüften aber nicht revidierten (2008) und die teils weder geprüften noch revidierten Jahresabschlüsse (2009) der Q._______AG zusammen (pag. 18 453 mit Hinweisen auf die jeweiligen Fundstellen in den Akten). Auch für die R.______GmbH findet sich für die Jahre 2005 bis 2009 eine entsprechende Zusammenstellung (pag. 18 454). Diese stützt sich auf Jahresabschlüsse, die zwar weder geprüft noch revidiert sind, aber allesamt vom Beschuldigten unterzeichnet wurden. Die Kammer hat die entsprechenden Angaben nachvollzogen und für korrekt befunden. Daraus erhellt, dass die Q. und R._____-Gesellschaften neben der Projektarbeit auch Kapital- (Q._______AG und R.______GmbH) und Liegenschaftsgeschäfte (Q._______AG) tätigten. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten generierten die Q. und R._____-Gesellschaften im vorliegend relevanten Zeitrahmen mit den projektfremden Tätigkeiten gesamthaft keine Gewinne. Vielmehr überstiegen die Aufwendungen in diesen Tätigkeitsfeldern die dort erzielten Erträge, was eher den Schluss nahe legt, dass mit den Projekteinnahmen zusätzlich ein Liegenschafts- bzw. Kapitalverlust ausgeglichen wurde. Ausgeschlossen sind nach Ansicht der Kammer aber die vom Beschuldigten behaupteten substanziellen Zusatzeinnahmen aus dem Liegenschaften und Wertschriftenhandel - dies selbst bei einer Berücksichtigung allfälliger Kapitalreserven und Überschüssen aus den Overheads. Die vom Beschuldigten eingereichte tabellarische Zusammenstellung vermag daran nichts zu ändern. Sie steht einerseits im Widerspruch zu den vom Beschuldigten unterschriebenen Jahresabschlüssen, andererseits kommt ihr - aufgrund der fehlenden Belege - höchst zweifelhafter Beweiswert zu. Wie bereits die Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Q. und R._____-Gesellschaften praktisch ausschliesslich über Projekteinnahmen finanzierten.
6.4 Personalkosten
6.4.1 Allgemeines
Welche Personalkosten gegenüber der EU geltend gemacht werden durften, ergibt sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen - insbesondere aus Annex II. Die vertraglichen Bestimmungen sind sprachlich klar formuliert und lassen insoweit keinen Interpretationsspielraum offen, als nur tatsächlich angefallene Projektkosten förderungsfähig sind. Wie bereits die Vorinstanz (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 505), sieht auch die Kammer diesbezüglich keinen Raum für den Beizug des - subsidiär auf die Verträge anwendbaren - belgischen Rechts.
Der - im Falle der Q. und R._____-Gesellschaften den hauptsächlichen Teil der Projektkosten ausmachenden - Personalaufwand bestimmt sich anhand der von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Projektstunden, multipliziert mit dem massgebenden Stundensatz. Nicht beanstandet hat der Beschuldigte das System, nach welchem die Vorinstanz die Anzahl massgebender produktiver Monatsstunden berechnet hat. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, seine Abrechnungen gegenüber der EU nicht auf den mit seinen Mitarbeitenden vertraglich vereinbarten Lohn ausgerichtet zu haben, wendet aber ein, mit Durchschnittskosten gerechnet zu haben, wobei der tatsächliche Lohn seiner Mitarbeitenden wesentlich tiefer, sein eigener aber deutlich höher sei, als gegen aussen angegeben. Da die Gesamtlohnkosten aber korrekt seien, resultiere für die EU kein Vermögensschaden.
6.4.2 Vom Beschuldigten angewendete Abrechnungsmethode
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich aus den Unterlagen nicht ersehen oder ableiten, nach welcher Methode der Beschuldigte den Personalaufwand berechnete, den er später gegenüber der EU geltend machte. Er selber gab an, seine Abrechnung nicht nach den Vorgaben des Annex II erstellt, sondern nach den einzigen ihm bekannten Richtlinien - jenen des BBW - abgerechnet zu haben.
Entsprechend der Regelung in Annex II, sehen auch die Richtlinien des BBW eine Vergütung der effektiven Kosten vor. Zusätzlich werden für verschiedene Personalkategorien Maximalstundensätze definiert, die zur Anwendung gelangen, wenn der effektive Lohn eines Mitarbeiters eine gewisse Schwelle überschreitet. So lag der maximal förderungsfähige Stundensatz für einen Projektleiter unter dem 5. EU-Forschungsprogramm bei CHF 143.00/h, für einen Stv. Projektleiter bei CHF 119.00/h, für einen erfahrenen Wissenschaftler bei CHF 99.00/h, für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter bei CHF 84.00/h und für einen Techniker/Programmierer bei CHF 74.00/h - dies jeweils bei einer maximalen Anzahl von monatlich 152 anrechenbaren Stunden (pag. 13 01 009 i.V.m. pag. 05 02 025 Z. 88 f.). Anders als bei der Abrechnung gegenüber der EU, umfasst der so definierte Maximalstundensatz nicht nur die Sozialkosten des Arbeitgebers, sondern auch die Gemeinkostenzulage, welche unter dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gegenüber der EU mit 20% der Projektkosten separat geltend gemacht werden konnte (zur Abrechnung gegenüber dem BBW pag. 13 01 009 und pag. 13 01 026 f.).
Die den Mitarbeitenden in den Jahren 2004 bis 2008 tatsächlich ausbezahlten Löhne lassen sich der Finanzbuchhaltung bzw. den zusammengestellten Lohnlisten der Q. und R._____-Gesellschaften entnehmen. Danach wurde der Beschuldigte von der Q._______AG für seine Arbeit mit einem Bruttolohn von monatlich CHF 15‘000 entschädigt. Bis ins Jahr 2008 stieg dieser Lohn auf monatliche CHF 17‘000 an. Nebst einem jährlichen «Weihnachtsgeld» - das auch den übrigen Mitarbeitenden ausbezahlt wurde - erhielt der Beschuldigte zusätzlich ein Verwaltungsratshonorar von CHF 15‘000 pro Jahr. Ergänzt wurden diese Leistungen schliesslich durch einem jährlichen Bonus. Dieser betrug in den Jahren 2005 und 2006 je CHF 100‘000, in den Jahren 2007 und 2008 CHF 80‘000 (Lohnlisten 2004 bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Die R.______GmbH bezahlte dem Beschuldigten zwar keinen Lohn, richtete ihm aber einen jährlichen Bonus von CHF 120‘000 (Jahr 2004), CHF 150‘000 (Jahr 2005), CHF 120‘000 (Jahr 2006), CHF 75‘000 (Jahr 2007) und CHF 120‘000 (Jahr 2008) aus (Auszüge Finanzbuchhaltung 2004 bis 2008 der R.______GmbH, pag. 09 003 005 ff., ähnlich eine Aufstellung «Total Salary R.______GmbH» der Jahre 2003 bis 2007, der bezüglich A.________ unter dem Titel «Total Salary» die als Bonus ausbezahlten Leistungen zu entnehmen sind, pag. 04 012 095 und 096).
Bei einer Zusammenstellung der gesamthaft an den Beschuldigen geflossenen Entschädigungen ergibt sich für diesen rechnerisch ein Stundenansatz, der den Maximalstundenansatz der BBW-Tabelle um mehr als das Doppelte übersteigt. Auch in dem vom Beschuldigten selber eingereichten Gutachten der AF.________ GmbH wird von einem effektiven Stundenansatz des Beschuldigten von durchschnittlich rund CHF 300.00 ausgegangen (Gutachten der AF.________ GmbH vom 16. November 2015, S. 4 f.; pag. 18 082 f.). Bereits diese Erkenntnis lässt sich grundsätzlich nicht mit der vom Beschuldigten behaupteten Abrechnung nach den BBW-Standards vereinbaren. Der Eindruck, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nicht dem System des BBW folgte, sondern ein von den effektiven Kosten losgelöstes System verfolgte, wird durch seine vielerorts pauschalen und ausweichenden Ausführungen weiter verstärkt. So führte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft aus, bereits gegenüber dem BBW in sog. Budgets durchschnittliche Gehaltskosten geltend gemacht zu haben (pag. 05 01 017 Z. 310-312). Er habe mithin in einem Gesuch angegeben, welcher Betrag für das jeweilige Personal in Rechnung gestellt werden würde. Wie hoch der individuelle Lohn [tatsächlich] gewesen sei, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 025 Z. 101-103). Geschätzte Durchschnittskosten habe er auch in den Abrechnungsformularen bzw. dem Formular C geltend gemacht (pag. 05 01 016 Z. 263 ff. i.V.m. Z. 271 f.). Bei der späteren Abrechnung sei nur ein Teil dieser offerierten Kosten bezahlt worden. Dabei hätten sie [wohl: die EU bzw. das zuvor das BBW] und die Q. und R._____-Gesellschaften je einen Teil der Kosten getragen (pag. 05 02 025 Z. 110-112). Die tatsächlichen Kosten seien erst aufgeführt worden, wenn ein Rechnungsprüfer gekommen sei und nach den genau bezahlten Kosten gefragt habe (pag. 05 01 016 Z. 264 f.). Nach dem erwähnten System habe man bereits abgerechnet, als er (der Beschuldigte) noch bei der AC.________(Gesellschaft) gearbeitet habe. Damals habe man in einer vorgängigen Sitzung die Stundenansätze der auf dem Projekt arbeitenden Mitarbeitenden festgelegt, welche «dann gegolten» hätten. Nach dem den einzelnen Arbeitnehmenden am Ende ausbezahlten Lohn, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 027 Z. 170-173). Der Beschuldigte führte weiter aus, die EU sei nur an der «Gesamtnutzung der Ressourcen» interessiert gewesen. Man habe die [wohl: bewilligten] Ressourcen über die unterschiedlichen Berichtsperioden mehr oder weniger ausnutzen können. In einem Schreiben vom 30. November 2015 an die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, das vom BBW entwickelte Entlöhnungsmodell sei für Hochschulen, nicht aber für Industrieunternehmungen attraktiv. Deshalb habe er eine Absprache mit dem damaligen Direktor des BBW (AG.________) getroffen, wonach sie (die Q. und R._____-Gesellschaften) berechtigt gewesen seien, normale Industrieansätze zu verrechnen, solange die Gesamtbudgetkosten eingehalten worden seien. Im Ergebnis seien damit sowohl die Budgetierung als auch die Abrechnung auf Basis des BBW-Zahlenmodells erfolgt, dies aber unter «Berücksichtigung des Gesamtkostenbudgets» und mit einer «durchschnittlichen Verteilung der Personalkosten» (S. 7 f. des Schreibens vom 30. November 2015; pag. 18 092 f.).
Zwischenfazit
Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nach Ansicht der Kammer in etwa ableiten, nach welchem System er bei der Bemessung seiner Projektkosten vorging: Im Rahmen des Projektantrags an die EU (bzw. früher des Gesuchs an das BBW) budgetierte der Beschuldigte die erwartete Anzahl Projektstunden eines jeden Mitarbeiters für ein bestimmtes Projekt. Diese Projektstunden multiplizierte er mit einem fiktiven Stundensatz, der sich eventuell an den Maximalstundensätzen der BBW-Tabelle orientierte. Soweit dieses «Budget» in der Folge bewilligt wurde und die entsprechende Anzahl Stunden auch tatsächlich geleistet wurden, stellte der Beschuldigte die budgetierten Kosten in Rechnung. Dies stets unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der für das Projekt bewilligten Subventionen.
Dass der Beschuldigte mit dieser Berechnungsmethode weder dem System des BBW, noch jenem der EU folgte, ergibt sich zunächst aus dem auf die effektiven Kosten Bezug nehmenden Wortlaut der Unterlagen des BBW (vgl. Blatt «Maximale Stundensätze» auf pag. 13 01 009 und die dazugehörigen Finanzierungskriterien auf pag. 13 01 021 ff.) bzw. des Annex II (Ziff. 8.3 hiervor). Es lässt sich aber auch anhand der von den Q. und R._____-Gesellschaften geleisteten Lohnzahlungen nachvollziehen: Anstelle der vertraglich vorgesehenen, effektiven Kosten, stellte der Beschuldigte für die Arbeit seiner Mitarbeitenden gegenüber der EU weit mehr in Rechnung, als er ihnen an Lohn ausbezahlte. Die Differenz zwischen ihrem Lohn und dem gegenüber der EU deklarierten Betrag war sogar so gross, dass selbst bei einer in weiten Teilen zu 50% subventionierten Forschungstätigkeit ein «Überschuss» zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften übrig blieb. Diesen Überschuss verwendeten sie in der Folge darauf, dem Beschuldigen seinen monatlichen Lohn von CHF 15‘000.00 bis 17‘000.00 zu finanzieren und ihm Ende Jahr einen stattlichen Bonus auszurichten. Trotz der vertraglich vorgesehen Teilsubventionierung der effektiven Kosten, deckten die Q. und R._____-Gesellschaften mit ihrer Abrechnungsmethode im Ergebnis 100% ihrer Aufwendungen.
Hinweise auf die Vereinbarung einer von den effektiven Kosten abweichenden Abrechnungsmethode, welche der Beschuldigte mit dem ehemaligen Direktor des BBW geschlossen haben will, lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr wurde seitens des SBF ausgeführt, der Beschuldigte habe wohl eher grosszügig als sparsam abgerechnet (S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011; pag. 13 01 007). Die vom Beschuldigten in Rechnung gestellten Beträge wurden denn auch verschiedentlich nach unten korrigiert (Revisionsnotiz vom 13. Juni 2007, pag. 13 01 178 f und Revisionsnotiz vom 5. Juli 2007, pag. 13 01 350 f.) und er wurde aufgefordert, «bei zukünftigen Projektbeteiligungen die Finanzierungskriterien des BBW strikt einzuhalten» (Schreiben vom 13. Juni 2002; pag. 13 01 079). Die Berufung auf eine Spezialvereinbarung indiziert umgekehrt aber bereits, dass sich der Beschuldigte sehr wohl bewusst war, eine von den geltenden Regeln abweichende Abrechnungsmethode zu verfolgen (zum Wissen und Wollen des Beschuldigten eingehend Ziff. 12.7 hiernach). Soweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, bereits seit Jahren nach dem beschriebenen System abzurechnen, mag dies zutreffen und partiell auf die relativ oberflächlichen Kontrollen des BBW zurückzuführen sein (vgl. dazu S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011; pag. 13 01 007), ändert aber nichts daran, dass er höhere Kosten geltend machte, als vertraglich zulässig war.
6.4.3 Tatsächlich zu berücksichtigende Kosten
Da sich der Beschuldigte bei seiner Abrechnung weder an das System der EU hielt, noch strikt nach den Vorgaben des BBW abrechnete, stellt sich die Frage, welche Kosten den Q. und R._____-Gesellschaften für die von ihnen erbrachten Projektarbeiten anzurechnen sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich die Vergütungssysteme der EU und des ehemaligen BBW insofern sehr nahe stehen, als beide den Umfang der Subventionsleistungen an die tatsächlich angefallenen (effektiven) Kosten knüpfen. Unterschiedlich ist neben der Berechnung des Gemeinkostenbeitrags insbesondere die numerische Begrenzung der Bemessungsgrundlage der Subventionen. Während das BBW für verschiedene Mitarbeiterkategorien unterschiedliche Maximalstundenansätze vorschreibt, fehlt im Annex II eine entsprechende Regelung. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Aufwendungen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sind (Art. II.19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben werden dagegen nicht subventioniert (Art. II.19 Ziff. 2 lit. h Annex II).
Mit seinen Mitarbeitenden vereinbarte der Beschuldigte vertraglich ein monatliches - weit unter den Maximalstundenansätzen der BBW-Tabelle liegendes - Fixgehalt, welches ihnen von den Q. und R._____-Gesellschaften auch in der entsprechenden Höhe ausbezahlt wurde. Nebst einer Spesenentschädigung wurde ihnen überdies jeweils Ende Jahr ein Weihnachtsgeld ausbezahlt. Die getätigten Zahlungen erfolgten unabhängig vom Geschäftsgang der Gesellschaften und lassen sich anhand der Buchhaltung nachvollziehen (Lohnlisten 2004 bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Bei der Entlöhnung des Beschuldigten selber verfolgten die Q. und R._____-Gesellschaften ein leicht modifiziertes System. Zwar wurde auch ihm ein monatliches Fixgehalt mit diversen Zusatzleistungen, namentlich Spesenentschädigung und Weihnachtsgeld, ausbezahlt; zusätzlich richteten aber sowohl die Q._______AG als auch die R.______GmbH dem Beschuldigten jeweils Ende Jahr einen Bonus zwischen CHF 80‘000-100‘000 (Q._______AG) bzw. CHF 75‘000-150‘000 (R.______GmbH) aus.
Die Auditoren der EK stellten zunächst fest, das vom Beschuldigten angewendete Abrechnungssystem sei mit Annex II nicht vereinbar. Mangels Alternativen stützten sie sich bei ihren Berechnungen der massgebenden Stundenansätze der Mitarbeitenden auf die von ihnen gemäss Zeitzuweisungsblättern geleisteten Stunden und den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn. Die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung erachteten sie dagegen in ihrer Gesamtheit als nicht förderungsfähig, da sie verschiedentlich Elemente von «excessive or reckless expenditures» enthalte und ihr eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischem Standard zukomme. Auch die für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten ausgerichteten Zahlungen wiesen sie integral zurück (zu den Erkenntnissen der Auditoren der EK bereits ausführlicher Ziff. 9.2 hiervor). Die Revisoren der StA WD wendeten bei ihren Berechnungen ein ähnliches System an wie zuvor die Auditoren der EK. Sie berücksichtigten bei der Ermittlung der massgebenden Stundenansätze nicht nur die Löhne der Mitarbeitenden, sondern auch die Spesenentschädigungen und das ausgerichtete Weihnachtsgeld. Anders als die Auditoren der EK anerkannten sie dem Grundsatz nach die Stunden sämtlicher Mitarbeitenden und auch jene des Beschuldigten. Bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes des Beschuldigten berücksichtigten sie zwar seinen Grundlohn und die meisten weitern Lohnbestandteile, nicht aber die - als nicht förderungsfähige Gewinnausschüttungen qualifizierten - Bonuszahlungen (vgl. dazu Ziff. 9.3 hiervor). Auch die Vorinstanz folgte bei ihren Berechnungen im Wesentlichen den Überlegungen der StA WD und anerkannte die an den Beschuldigten geflossenen Vergütungen ausgenommen der Bonusleistungen. Sie erwog, es handle sich bei dem so definierten Entgelt um jenen Lohn, den sich ein vernünftig denkender Mann - wie es der Beschuldigte zweifellos sei - ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, diesen nicht vollumfänglich durch Projekterträge decken zu können. Ob die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung teilweise als «excessive or reckless expenditures» im Sinne des Annex II zu qualifizieren sei, liess sie dagegen explizit offen (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508 ff.).
Gegen die Berechnung der Vorinstanz brachte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, er habe der EU durch seine Abrechnung mit Durchschnittskosten keinen Vermögensschaden zugefügt. Die Vorinstanz habe nicht definiert, ab wann eine Entschädigung «excessive oder reckless» im Sinne des Annex II sei. Da der Annex II keinen Maximalstundensatz vorsehe und sein eigener Stundenansatz weit über dem zulässigen Maximalstundensatz der BBW-Tabelle gelegen habe, seien die von ihm deklarierten Gesamtkosten korrekt gewesen. Die von ihm bezogene Vergütung sei seinen Qualifikationen und seiner Erfahrung angemessen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich verhält, wenn er einerseits geltend macht, strikt nach dem System des BBW abgerechnet zu haben, um kurz darauf auszuführen, sein Maximalstundenansatz habe weit über dem dort zulässigen Maximalansatz gelegen, was aber nicht zu einem Vermögensschaden der EU führe, weil dort keine Maximalbegrenzung vorgesehen sei. Damit kombiniert er die für ihn jeweils günstigsten Elemente der beiden Abrechnungssysteme und führt sie zu einem neuen - in sich nicht stimmigen - System zusammen.
Die Argumentation des Beschuldigten geht aber auch sonst in verschiedener Hinsicht fehl. Was die fehlende Begrenzung des Stundenansatzes in Annex II angeht, wurde bereits erörtert, dass ein System mit Maximalstundensätzen aufgrund der stark variierenden Lohnniveaus in den einzelnen Vertragsstaaten auf europäischer Ebene kaum sinnvoll hätte umgesetzt werden können (Ziff. 12.2 hiervor). Es wäre indessen nicht zutreffend, aus der flexibleren Lösung des Annex II abzuleiten, man habe mit dieser Regelung generell höhere Löhne der Subventionierung zugänglich machen wollen. Die Kammer erachtet es vielmehr als wahrscheinlich, dass die spezifisch auf das Lohnniveau der Schweiz abgestimmte «Vorgängerregelung» des BBW auch auf europäischer Ebene als Richtwert beizuziehen gewesen wäre. Auch für die Kammer besteht aber kein Anlass, näher auf die Frage des unter Annex II maximal zulässigen Lohns einzugehen, da sich die Unzulässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten bereits aus anderen Umständen ergibt.
Wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, ihm sei ein hoher Stundenansatz zuzugestehen, blendet er aus, dass die Q. und R._____-Gesellschaften dadurch gleichzeitig notwendigerweise auf eine höhere Fremdfinanzierung angewiesen gewesen wäre (vgl. dazu erneut das Zahlenbeispiel auf S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508). Wie die Kammer vorgängig feststellte, verfügten die Q. und R._____-Gesellschaften aber gerade nicht über eine derartige Fremdfinanzierung, sondern generierten praktisch ausschliesslich Projekterträge (Ziff. 12.3 hiervor). Aufgrund der vertraglich vorgesehenen Teilsubventionierung der tatsächlichen Personalkosten hätten die Q. und R._____-Gesellschaften in dieser Konstellation damit zwingend Verluste schreiben müssen. Dies taten sie aber nicht. Vielmehr deckten sie mit den Subventionsgeldern der EU neben den vollen Lohnkosten der Mitarbeitenden zusätzlich einen beträchtlichen Bonus des Beschuldigten. Ermöglicht wurde dies erst durch die systemwidrige Abrechnungsweise des Beschuldigten: Während er gegenüber der EU für sich selber einen Lohn angab, der weit unter dem lag, was er sich gesamthaft ausbezahlte, machte er für seine Mitarbeitenden einen Lohn geltend, der den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn um ein Mehrfaches überstieg. Anders als er glauben machen will, rechnete er damit nicht mit den tatsächlichen, sondern mit rein fiktiven Durchschnittskosten. Zur Veranschaulichung soll das nachfolgende - überzeichnete und fiktive - Zahlenbeispiel dienen:
Eine Gesellschaft, die ihren Mitarbeitenden A und B je EUR 50.00 pro Stunde für die geleisteten Projektarbeiten bezahlt, und diese Löhne in der entsprechenden Höhe gegenüber der EU geltend macht, rechnet nach den effektiven Kosten ab. Mit den effektiven Durchschnittskosten rechnet sie ab, wenn - bei einer Geltendmachung der gleichen Lohnsumme - einem Mitarbeitenden intern EUR 75.00, dem andern aber nur EUR 25.00 ausbezahlt werden. Da die Lohnsumme gleich bleibt und die Gesellschaft im Falle einer 50% Subventionierung weiterhin 50% der Kosten selber zu tragen hat, erleidet die EU im Ergebnis keinen Vermögensschaden. Wenn dieselbe Gesellschaft gegenüber der EU wiederum je EUR 50.00 pro Stunde für die Projektarbeit zweier Mitarbeitenden geltend macht, ihnen intern aber EUR 75.00 und EUR 5.00 ausbezahlt, erhält sie von der EU mehr, als sie tatsächlich an Lohnkosten aufwendet. Im Falle einer 50% Subventionierung erleidet sie bei einer derartigen Deklaration im Ergebnis einen kleineren Verlust (EUR 20.00 statt EUR 50.00); soweit ein Projekt zu 100% subventioniert wird, erwirtschaftet sie sogar einen Gewinn von EUR 20.00. Je mehr Mitarbeitende die Gesellschaft zu einem unter dem gegenüber der EU ausgewiesenen Stundenansatz anstellt, desto grösser werden die frei zur Verfügung stehenden Mittel. Verstärkt wird dieser Effekt auch durch den in den Beispielen unberücksichtigt gebliebenen Gemeinkostenbeitrag.
Angesichts der gegenüber der EU massiv übersetzt deklarierten Gehälter der übrigen Mitarbeitenden und den fehlenden Fremdfinanzierungsquellen bleiben für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nach dem soeben im zweiten Beispiel beschriebenen System vorging. Anders als der Beschuldigte behauptet, ergibt sich aus der systemwidrigen Abrechnungsmethode auch ein Vermögensschaden für die EU. Diese bezahlte dem Beschuldigten nämlich im Ergebnis mehr, als ihm zugestanden hätte. Eine andere - nachfolgend zu behandelnde - Frage ist, wie hoch dieser Schaden der EU ist bzw. um wie viel zu hoch der vom Beschuldigten gegenüber der EU deklarierte Betrag war.
Als die Auditoren der EK die den Q. und R._____-Gesellschaften anzurechnenden Kosten bestimmten, wendeten sie eine relativ formale, stark auf dem Wortlaut des Vertrags basierende Sichtweise an. Die von den Q. und R._____-Gesellschaften in Rechnung gestellte Leistungen wurden nicht nur zurückgewiesen, wenn sie nicht auf einem tatsächlichen Aufwand basierten, sondern bereits dann, wenn ein formelles Erfordernis - wie beispielsweise die Einholung einer vorgängigen Genehmigung - missachtet wurde. Sobald die Auditoren der EK eine geltend gemachte Leistung als teilweise mit dem Vertrag in Widerspruch stehend qualifizierten - wie dies beispielsweise bei der an den Beschuldigten selber ausgerichteten Entschädigung der Fall war - wiesen sie die dafür ausgewiesenen Aufwände oftmals integral als vertragswidrig zurück. Eine derartige Betrachtungsweise mag für eine spätere zivilrechtliche Beurteilung des Falls angezeigt sein, erscheint der Kammer aber für das vorliegende Strafverfahren als zu eng. Im Gegensatz dazu erklärten es sich die Revisoren der StA WD zum Ziel, die von den vertraglichen Grundlagen materiell als subventionsfähig deklarierten effektiven Kosten zu ermitteln. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» versuchten sie dabei stets, von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausgehen, was methodisch nicht zu beanstanden ist.
Bei der Ermittlung des massgebenden Stundenansatzes der Mitarbeitenden der Q. und R._____-Gesellschaften berücksichtigen die Revisoren der StA WD nebst dem Grundlohn auch das jährlich ausbezahlte Weihnachtsgeld sowie die Spesenvergütungen - mithin sämtliche von den Q. und R._____-Gesellschaften für die Arbeit ihrer Mitarbeitenden aufgewendeten Kosten. Da die Mitarbeitenden praktisch ausschliesslich Projektarbeit verrichteten, widerspiegeln diese Kosten auch effektiven und damit förderungsfähigen Projektaufwand. Aus der Gegenüberstellung von Projektaufwand und Anzahl geleisteter Projektstunden ergibt sich der massgebliche Stundenansatz eines jeden Mitarbeitenden. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die Projektkosten möglichst tief zu halten, da mit höheren Kosten zusätzlich das Erfordernis einer höheren Fremdfinanzierung verbunden gewesen wäre (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Mitarbeitenden einen höheren Lohn ausbezahlt hätte, wenn er dem Umstand, mit den Subventionsgeldern nicht den gesamten Projektaufwand decken zu können, Rechnung getragen hätte. Im Ergebnis gelangt die Kammer damit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Auf ihre zutreffenden Erwägungen zu den konkret zu berücksichtigenden Kosten (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) bzw. die zutreffenden Berechnungen des Revisorats der StA WD ist ergänzend zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, pag. 09 05 009 f. und pag. 09 05 017 ff.).
Angesichts der fehlenden Drittfinanzierungsquellen steht für die Kammer- wie bereits für die Vorinstanz - fest, dass die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung für die Q. und R._____-Gesellschaften bei auf systemkonforme Art und Weise vorgenommener Abrechnung nicht in vollem Umfang zu tragen gewesen wäre. Auch wenn bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes der dem Beschuldigten ausgerichtete Bonus und das Verwaltungshonorar ausgeklammert werden, würden weiterhin gewichtige Ausfälle zu Lasten der Q. und R._____-Gesellschaften resultieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bewegen sich diese Ausfälle aber in einem Rahmen, der zumindest theoretisch durch eine Nebenbeschäftigung des Beschuldigten hätte ausgeglichen werden können. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Q. und R._____-Gesellschaften über ein Liegenschaften- und Wertschriftenvermögen verfügten, aus welchem sie gewisse Erträge hätten erzielen können. Aufgrund seiner langjährigen Projektarbeit und der dabei gesammelten Qualifikationen im technischen Bereich, wäre weiter durchaus denkbar, dass der Beschuldigte als Berater ein Zusatzeinkommen für die Q. und R._____-Gesellschaften hätte generieren können. Die Vorinstanz berücksichtigte allerdings zu Recht, dass der Beschuldigte angab, mit der Projektarbeit bereits mehr als ausgelastet gewesen zu sein, weshalb er nur sehr begrenzte Kapazitäten auf die Verfolgung einer projektfremden Tätigkeit hätte verwenden können. Mit der Vorinstanz geht die Kammer damit zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass maximal der fix an ihn ausgerichtete Monatslohn, ausmachend jährlich rund CHF 180‘000 bis CHF 200‘000, zuzüglich dem verbuchten Weihnachtsgeld, der Sozialleistungen und der ordentlichen monatlichen Spesenentschädigung, für die Q. und R._____-Gesellschaften systemkonform finanzierbar gewesen wären und damit der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes zu Grunde zu legen sind. Im Ergebnis entspricht dies der Vorgehensweise der Vorinstanz. Ergänzend ist damit auch für die Bestimmung der Personalkosten des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) und die korrekten Berechnungen der Revisoren der StA WD zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update] Revisorat StA WD vom 06. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-1, pag. 09 05 017 ff.). Für ein Abstellen auf den Fixlohn spricht im Übrigen auch, dass es sich dabei um jenen Teil der Entschädigung handelt, den sich der Beschuldigte - analog den übrigen Mitarbeitenden - unabhängig vom Geschäftsgang der Q. und R._____-Gesellschaften für seine Projektarbeit auszahlen liess. Im Gegensatz dazu waren die Bonuszahlungen traditionsgemäss erst mit dem Abschluss des Geschäftsergebnisses bestimmbar und konnten damit nicht direkt der Projektarbeit, geschweige denn einem spezifischen Projekt zugeordnet werden, wie dies eine Subventionierung grundsätzlich voraussetzen würde. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang sogar selber an, die Ausrichtung des Bonus basiere auf dem Umstand, dass von der EU mehr habe erhältlich gemacht werden können, als für Bezahlung der Forschungskosten habe aufgewendet werden müssen (A.________ recognized that this bonus is given on basis of the fact that more is received from the EC then what is beeing used to pay the research cost [pag. 04 006 099]).
6.5 Weitere Kostenelemente
6.5.1 Sachleistungen («contributions in kind»)
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz hinsichtlich der «contribution in kind»-Leistungen eine falsche Interpretation der vertraglichen Grundlagen vor (S. 13 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.). Der Beschuldigte bringt vor, die angestellten «Research Engeneers» der Q. und R._____-Gesellschaften hätten zwar zu 100% gearbeitet, seien aber nur mit 50% Lohn entschädigt worden. Der Rest ihres Lohnes sei über Stipendien finanziert worden, welche als erstattungsfähige Kosten anzusehen seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht als «contribution in kind»-Leistung qualifiziere (S. 13 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.). Der Beschuldigte belegt seine Ansicht mit einem Auszug aus einem mit «Easy access to EU funding» überschriebenen Dokument, in welchem folgende Passage markiert ist (pag. 18 688, Markierung):
Beneficiary organisations must partially finance their projects (so-called co-financing). Where justified they are able to replace this with co-financing in kind (eg. Through the work done by some of their staff)
Der vom Beschuldigten zitierte Art. II.23 lit. b von Annex II knüpft die Förderungsfähigkeit von Sachleistungen Dritter an folgende Voraussetzungen:
b) Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des Projekts dar und
i. gelten als Projekteinnahmen, wenn sie von einem Dritten speziell zur Nutzung im Rahmen des Projekts bereitgestellt wurden [Fussnote: mit Ausnahme des Falls, bei dem eine in Anhang I genannte vorherige Verpflichtung zwischen dem Vertragspartner und dem/den Dritten festlegt, dass der/die Dritte/n seine/ihre Ressourcen auf der Grundlage zur Verfügung stellen/stellt, dass sie erstattet oder für ein gemeinsames Interesse verwendet werden],
ii. gelten nicht als Projekteinnahmen, wenn der Vertragspartner frei über die Nutzung entscheiden kann. ]
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Norm für die Kammer klar, dass als Sachleistungen Dritter grundsätzlich nur Leistungen Dritter in Betracht fallen. Mitarbeitende sind aus Sicht der Q. und R._____-Gesellschaften keine Dritten, sondern als solche in deren Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Gesellschaft. Bereits unter diesem Gesichtspunkt können die tiefen Löhne der Studienabgänger bzw. Studenten nicht unter dem Titel contributions in kind «verdoppelt» werden (so bereits die Vorinstanz auf S. 73 ihrer Urteilsbegründung; pag. 18 510).
Selbst wenn die teilweise fremdfinanzierte Mitarbeit von Angestellten des eigenen Unternehmens ausnahmsweise als «Sachleistung Dritter» qualifiziert werden könnte, müssten überdies die weiteren Voraussetzungen aus Art. II.23 von Annex II erfüllt sein. Verlangt wird diesbezüglich in materieller Hinsicht, dass die Leistung des Dritten speziell «zur Nutzung im Rahmen des Projekts» bereitgestellt wurde. Nicht als Projekteinnahmen gelten die Sachleistungen Dritter indessen, wenn der Vertragspartner frei über deren Nutzung entscheiden kann. Die Mitarbeitenden der Q. und R._____-Gesellschaften wurden gemäss Angaben des Beschuldigten von StudEx unterstützt (S. 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017; pag. 18 673). Bei StudEx handelt es sich um eine ehemalige vom Bund beauftragte Vermittlungsorganisation zur Umsetzung des europäischen Bildungsprogramms «Leonardo da Vinci». StudEx vermittelte in diesem Zusammenhang europäischen Studenten oder Studienabgängern (bzw. später auch Personen im Arbeitsmarkt oder Fachkräften) Praktika in der Schweiz oder half umgekehrt schweizerischen Studierenden bei der Suche nach Möglichkeiten zur Sammlung von Berufserfahrungen im europäischen Raum. Je nach bereits individuell vereinbartem Lohn, wurden Teilnehmende des Leonardo da Vinci-Programms auch mit Stipendien, Reise- und Sprachvorbereitungskosten unterstützt (vgl. zum Ganzen die Publikation des SBF aus dem Jahr 2009 «Indirekte Teilnahme der Schweiz an den EU-Bildungsprogrammen, Die Entwicklung 1995-2007 und Beispiele schweizerischer Beteiligung», abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch). Aus dem Anwendungsbereich des Leonardo da Vinci-Programms gibt sich, dass die darunter ausgerichteten Stipendien nicht zur Förderung von EU-Forschungsprojekten ausgerichtet wurden, sondern in die Ausbildung bzw. die berufliche Entwicklung der Teilnehmenden fliessen sollten. Auch der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, die betreffenden Mitarbeitenden hätten bei ihm eine Art Praktikum absolviert (pag. 05 003 023 Z. 231 ff.) und er habe die Studienabgänger ausgebildet (pag. 05 003 024 Z. 239 f.). StudEx vermittelte dem Beschuldigten die Studienabgänger damit weder für ein spezifisches Projekt, noch gezielt für die Projektarbeit; ihnen sollte vielmehr ein Auslandspraktikum, mithin eine Berufserfahrung im Ausland ermöglicht werden. Über die im Rahmen des vermittelten Berufseinsatzes zu verrichtenden Tätigkeiten entschied weder StudEx als Vermittlerorganisation, noch die EU oder die Schweizerische Eidgenossenschaft, sondern alleine die Q. und R._____-Gesellschaften und damit der Beschuldigte. Die zusätzlichen personellen Ressourcen waren für ihn damit frei nutzbar und nicht projektgebunden, wie es Annex II für eine Förderungsfähigkeit vorschreibt. Ob die EU bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Beschuldigte mit der Ausbildung und Förderung der Studienabgänger sogar ein gemeinsames Ziel im Sinne von Art. II.23 lit. b/i des Annex II verfolgten, und die Unterstützungskosten darum nicht förderungsfähig waren, kann an dieser Stelle offen bleiben.
Der Beschuldigte erfüllte auch die an die Förderungsfähigkeit von «contribution in kind»-Leistungen gestellten formellen Voraussetzungen nicht. So müssen Sachleistungen Dritter vorgängig von der EK genehmigt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II) und in den Formularen C in einem separaten Feld ausgewiesen werden. Der Beschuldigte gab an, dies unterlassen zu haben, weil er sich mit dem Inhalt und den Voraussetzungen von Annex II nicht auseinandergesetzt habe (S. 13 der Plädoyernotizen; pag. 18 724). Gleichzeitig führte er aber aus, er habe sich während der Projektarbeit mit StudEx in Verbindung gesetzt, wo ihm empfohlen worden sei, qualifiziertes Personal anzuwerben, um die «Sachleistungskriterien» zu erfüllen (S. 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in den Arbeitsverträgen der Q. und R._____-Gesellschaften wird teilweise explizit auf die Sachleistungen Dritter Bezug genommen. Dem Lohn von AH.________ wird beispielsweise die Anmerkung beigefügt, es handle sich beim definierten Entgelt nur um 50% des tatsächlichen Lohns («real salary»), die übrigen 50% seinen eine Sachleistung des Mitarbeiters an die FP6-Projekte («Other 50% [of the salary] is a contribution from the employee in kind», pag. 04 006 203). Aus den beschriebenen Umständen wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits vor dem Verfahren relativ ausführlich mit den «contribution in kind»-Leistungen und damit auch mit den Voraussetzungen für deren Förderungsfähigkeit auseinandergesetzt haben musste. Nicht nachvollziehbar erscheint für die Kammer in diesem Zusammenhang, weshalb der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter explizit in einem Arbeitsvertrag erwähnte, gleichzeitig aber das entsprechende - speziell für die Geltendmachung dieser Leistungen vorgesehene - Feld auf den Formularen C konstant übersehen oder ihm keine Beachtung geschenkt haben will. Dies gilt umso mehr, als ein Grossteil der Kofinanzierung der Q. und R._____-Gesellschaften über Sachleistungen Dritter erfolgt sein soll. Diese vom Beschuldigten nun nachträglich vorgegebene Unwissenheit erscheint vor den dargelegten Hintergründen als reine Schutzbehauptung.
Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, auch für die Studienabgänger «mit Durchschnittskosten» abgerechnet zu haben und damit implizit vorbringt, gegenüber der EU höhere Kosten ausgewiesen zu haben, als den Studienabgängern an tatsächlichem Lohn (inkl. Stipendien) zugeflossen ist, ist dies aus Sicht der Kammer - wie auch aus jener der Vorinstanz (S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 510) - gerade offensichtlich unzulässig.
6.5.2 Outsourcing Kosten sowie Reise- und Materialspesen
Der Beschuldigte rügte vor der Vorinstanz weiter, die für die Auslagerung nach Indien aufgewendeten Kosten seien als subventionsfähige Aufwendungen anzuerkennen. Zudem seien in der Anklage projektspezifische Reise- und Materialspesen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend und nachvollziehbar aus, weshalb die vom Beschuldigten geltend gemachten Outsourcing Kosten unter Annex II nicht förderungsfähig waren. Soweit die Reise- und Materialkosten betreffend, anerkannte sie die vom Beschuldigten nachträglich eingereichte Zusammenstellung (pag. 18 121) und passte die relevanten Aufwände entsprechend an. Auf die vom Beschuldigten oberinstanzlich unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 2.2.3.2 und 2.2.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 510 f.) kann verwiesen werden.
6.6 Die einzelnen Projekte
Nachdem die Vorinstanz die massgebenden Projektstunden und den zu berücksichtigenden Stundensatz festgelegt hatte, wendete sie diese - unter Berücksichtigung massgebenden Begleitaufwände - auf die verschiedenen, vorliegend zu beurteilenden Projekte an. Anhand der Differenz zwischen den so berechneten Projektkosten und den tatsächlich an die Q. und R._____-Gesellschaften ausbezahlten Geldern, legte sie den Deliktsbetrag fest:
• Projekt F.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.1; Ziff. 3.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512 ff.)
• Projekt G.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.2; Ziff. 3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 515 ff.).
• Projekt K.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.3; Ziff. 3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 517 ff.)
• Projekt J.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.4; Ziff. 3.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 520 ff.)
• Projekt H.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.5; Ziff. 3.5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 524 ff.)
• Projekt I.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.6; Ziff. 3.6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 526 ff.)
Zu beachten ist, dass die Vorinstanz nirgends über den in der Anklageschrift für ein Projekt vermerkten Deliktsbetrag hinausging, sondern weitergehende Differenzen unberücksichtigt liess (Projekt F.____, pag. 18 515; Projekt K.____, pag. 18 519; Projekt J.____, pag. 18 524). Andererseits setzte sie sich erneut vertieft mit den Einwendungen des Beschuldigten auseinander und akzeptierte zu seinen Gunsten verschiedene Korrekturen, wobei sie (sofern eine gewisse Bandbreite bestand) im Zweifelsfall stets von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausging (beispielhaft im Projekt J.____, pag. 18 523 zweites Lemma). Nebst den bereits erwähnten Materialkosten ging sie zu Gunsten des Beschuldigten, der den mit Abstand höchsten Stundenansatz hat, weiter von der Annahme aus, dass - soweit nicht ohnehin die gesamten Kosten zu 100% zu erstatten waren (G.____(-Projekt) und H.____(-Projekt)) - die Arbeiten in den zu 100% zu berücksichtigenden Arbeitskategorien vollumfänglich von ihm erbracht worden waren (vorliegend Management-Kosten; pag. 18 500 zweiter Abschnitt).
Die Vorinstanz ging bei der Bestimmung des tatsächlich zu berücksichtigenden Projektaufwands der Q. und R._____-Gesellschaften von den gleichen Berechnungsgrundlagen aus wie die Kammer. Dies betrifft nicht nur die Berechnung des massgebenden Personalaufwands, sondern auch die Berücksichtigung der übrigen Kostenelemente. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Kammer darauf, die Berechnungen der Vorinstanz zu den einzelnen Projekten nachzuvollziehen und auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auf die als korrekt befundenen Ausführungen und Berechnungen in Ziff. II./C./3 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung kann integral verwiesen werden (pag. 18 512 ff.). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die dem erstinstanzlichen Motiv angehängten Berechnungstabellen zu den einzelnen Projekten (pag. 18 567 ff.).
Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Projekten geht die Kammer - mit der Vorinstanz - zusammengefasst von folgendem Deliktsbetrag aus (pag. 18 530):

Mit Formularen C beantragt (EUR)
Erhalten (EUR / CHF)
Ist-Kosten (CHF)
Differenz (CHF)
Differenz (EUR)
F.____(-Projekt)
287‘561.45
286‘933.93
449‘081.13

276'676.521)

172‘404.61
107‘618.41
G.____(-Projekt)
290‘386.40
246‘222.75
386‘357.75

229‘750.09

156‘607.66
95‘032.66
K.____(-Projekt)
350‘958.72
350‘958.721)
542‘724.62

267‘512.65

275‘211.97
182‘966.42
J.____(-Projekt)
416‘948.30
303‘203.26
468‘013.21

243‘642.761)

224‘370.45
138‘555.48
H.____(-Projekt)
100‘901.20
88‘604.28
138‘888.90

121‘897.33

16‘991.57
10‘470.55
I.____(-Projekt)
242‘990.28
242‘777.43
381‘936.04

133‘637.86

248‘298.18
153‘497.93
Total



1‘093‘884.44
688‘141.45












1)Zu berücksichtigen unter Beachtung des Anklageprinzips
6.7 Wissen und Wollen
Der Beschuldigte bestreitet schliesslich, absichtlich falsch abgerechnet zu haben. Er bringt vor, sich bei der Abrechnung an seiner langjährigen Abrechnungspraxis gegenüber dem BBW orientiert zu haben. Da er der Meinung gewesen sei, die Subventionen würden im Endeffekt weiterhin von der Schweiz bezahlt, sei er von einer Fortgeltung des bestehenden Systems ausgegangen. Die Fehlerhaftigkeit seiner Abrechnungen, so der Beschuldigte weiter, erschöpfe sich sodann in einem einzigen systematischen Fehler, den er unabsichtlich begangen und stetig wiederholt habe. Die Abrechnung gegenüber der EU sei zudem sehr anspruchsvoll. Dies zeige sich einerseits daran, dass laut einer Studie 87% aller Abrechnungen fehlerhaft seien. Andererseits seien auch die Auditoren der EK, die Revisoren der StA WD und auch die Vorinstanz allesamt zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Der Beschuldigte führte weiter aus, die von ihm verfolgte Abrechnungsmethode mit Durchschnittskosten sei im Übrigen nicht abwegig, da sie nun im Rahmen der FP7-Projekte auch offiziell zugelassen werde (S. 15 ff. der Plädoyernotizen; pag. 18 726 ff.).
Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - auf deren zutreffende Erwägungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (Ziff. II./C./4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 530 ff.) ergänzend zu verweisen ist - erachtet auch die Kammer die Abrechnung gegenüber der EU als wesentlich weniger kompliziert, als dies der Beschuldigte glauben machen will. Dies gilt umso mehr, wenn man seine langjährige Abrechnungserfahrung unter dem System des BBW berücksichtigt. Beide Systeme basieren auf der Geltendmachung der tatsächlichen/effektiven Kosten, welche - je nach Projekt - zu einem bestimmten Prozentsatz subventioniert werden.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass unter dem BBW maximale Stunden-sätze vorgegeben wurden, welche als solche bereits einen Gemeinkostenzuschlag beinhalteten. Im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU fehlt im Annex II ein maximaler Stundensatz und den Gemeinkosten wird mit einem pauschalen Zuschlag von 20% Rechnung getragen. Obwohl der Beschuldigte angab, sich nicht mit der neuen Abrechnungsweise auseinandergesetzt zu haben, setzte er diese neue Form der Abrechnung gegenüber der EU bereits mit dem ersten Formular C formell korrekt um. Darin sieht die Kammer - wie bereits die Vorinstanz - einen ersten deutlichen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sich des Systemwechsels sehr wohl bewusst war und sich entsprechend auch mit der Frage auseinandersetzte, wie und was unter den neuen Richtlinien abgerechnet werden durfte. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man die Handhabung des Beschuldigten mit den «contribution in kind»-Leistungen näher betrachtet: So machte er sich gemäss eigenen Angaben auf die Suche nach Möglichkeiten der Drittfinanzierung und stiess dabei auf das Studienprogramm Leonardo da Vinci. Er gab an, «qualifiziertes Personal» gesucht zu haben, um Sachleistungen Dritter geltend machen zu können (S. 4 des Schreibens vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in gewissen Arbeitsverträgen vermerkte er, das vereinbarte Entgelt stelle bloss 50% des Lohns dar, wogegen die übrigen 50% als «contribution in kind» des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin anzusehen seien. Gegenüber der EU deklarierte er in der Folge aber nicht bloss 50% mehr, sondern rechnete mit einem weit über dem Gesamtlohn der Mitarbeitenden liegenden Durchschnittsstundensatz, ohne den Anteil der «contribution in kind» über das auf dem Abrechnungsblatt explizit vorgesehene Feld auszuweisen. Die offensichtlich überhöhte Bemessung der «contribution in kind»-Leistungen in Kombination mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte offensichtlich vorgängig bereits relativ intensiv mit den Sachleistungen Dritter auseinandergesetzt hatte und die Abrechnungen ansonsten immer formell korrekt erfolgten, legen den Schluss nahe, dass er das für die «contribution in kind»-Leistungen vorgesehene Feld nicht versehentlich übersah, sondern absichtlich nicht ausfüllte, weil er sich bewusst sein musste, dass die von ihm nun geltend gemachten Zahlen von der EU nicht (vollumfänglich) akzeptiert worden wären.
Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits unter dem System des BBW eine erste Umstellung in der Abrechnung vornehmen musste, als die Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) bzw. der AE.________(Gesellschaft) wegfielen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, mit dem damaligen Direktor des BBW eine «spezielle Abrede» getroffen zu haben, wonach sich die Q. und R._____-Gesellschaften einzig am bewilligten Budget und nicht an den tatsächlichen Kosten zu orientieren gehabt hätten. Bereits diese Aussage impliziert - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - Kenntnis bezüglich der «normalerweise» geltenden Abrechnung mit den effektiven Kosten. Spätestens als der Versuch, auch mit der EU eine Spezialregelung zu treffen, und sich 100% seiner Aufwendungen finanzieren zu lassen, scheiterte, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass er sich bei seinen künftigen Abrechnungen an die vereinbarten Regelungen zu halten hatte und entsprechend nur noch einen Teil seiner Aufwendungen würde decken können. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen, versehentlich weiter nach der unter der Spezialreglung des BBW geltenden Regeln abgerechnet zu haben, als reine Schutzbehauptung.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Abrechnung gegenüber der EU sei äusserst komplex gewesen, was sich einerseits an der Anzahl anderweitig fehlerhafter Abrechnungen zeige und sich auch daran verdeutliche, dass alle beteiligten Revisoren jeweils zu verschiedenen Ergebnissen gelangt seien - ein einziger systematischer Fehler seinerseits sei vor diesem Hintergrund entschuldbar und rechtfertige die Einleitung eines Strafverfahrens nicht.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Revisoren nicht zu grundsätzlich verschiedenen Feststellungen gelangten. Alle analysierten die vom Beschuldigten verfolgte Abrechnungsmethode und sahen darin ein systematisch falsches Vorgehen, welches darauf ausgerichtet war, mehr von der EU erhältlich zu machen, als vertraglich zugesichert war. Während sich die Auditoren der EU auf einen relativ formellen Standpunkt stellten und die Leistungen strikt nach den Vorgaben des Annex II auswerteten, versuchten die Revisoren und auch die Vorinstanz, sämtliche Aufwendungen zu ermitteln, die dem Beschuldigten tatsächlich angefallen waren, um so zu den effektiven Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften zu gelangen. Da der Beschuldigte während dem Verfahren ständig weitere Aufwendungen geltend machte und neue Belege einreichte, hatte das Revisorat der StA WD seine Berechnungen mehrfach zu überprüfen und passte diese bereits an, wo eine Auswirkung zu Gunsten des Beschuldigten plausibel gemacht wurde (vgl. beispielhaft die nachträgliche Anerkennung der vom Beschuldigten in tabellarischer Form eingereichten Reise- und Materialspesen; pag. 18 511). Ansonsten beschränkten sich die Abweichungen auf einzelne Rechnungsfehler, was sich angesichts der Datenmenge aber nicht vollständig vermeiden lässt.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte auch aus der unter dem «Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions» (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/fp7/89556/financial_guidelines_en.pdf, zuletzt besucht am 13. März 2018) neuerdings zugelassenen Abrechnung mit «Average Costs». Wie bereits erwähnt, zeigt sich die Systemwidrigkeit der vom Beschuldigten verfolgten Abrechnungsmethode nicht in erster Linie in der Rechnung mit Durchschnittskosten, sondern darin, dass er Kosten geltend machte, die weit über seinen effektiven Kosten lagen. Ein solches Vorgehen ist auch gemäss den vom Beschuldigten zitierten Guidelines nicht zulässig. Vielmehr sehen die Richtlinien eine vorgängige Genehmigung der angewandten Abrechnungsmethode durch die EK vor und stellen klar, dass die Abrechnung mit Durchschnittskosten im Ergebnis nicht signifikant von jener mit effektiven Kosten abweichen dürfe (S. 22 ff. des Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions).
Die Verteidigung bringt weiter vor, die fehlende Absicht bzw. Bereicherungsabsicht zeige sich auch an der vom Beschuldigten verfolgten offenen Kommunikation. Eine solche sei von jemandem, der etwas zu verbergen habe, nicht zu erwarten. Auch gegenüber den anderen Projektteilnehmern sei der Beschuldigte offen für seine Abrechnungsweise eingestanden und habe angegeben, schon immer auf diese Weise Rechnung gestellt zu haben (S. 18 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 792 f.).
Auch diese Einwände sind grundsätzlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Zunächst lässt sich der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Ankündigung des Audits offenbar von Vertuschungshandlungen absah und beispielswese nicht Buchhaltungsunterlagen fälschte, nicht schliessen, er sei sich seiner falschen Abrechnungsweise nicht bewusst gewesen. Die stetigen Auseinandersetzungen mit anderen Projektteilnehmern (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 533) wären dagegen durchaus geeignet gewesen, beim Beschuldigten Zweifel an der Rechtmässigkeit seiner Abrechnungsmethode hervorzurufen. Insbesondere wurde dem Beschuldigten in einem - von ihm selber eingereichten - E-Mailverkehr betreffend I.____(-Projekt) (pag. 09 02 042 ff.) deutlich gesagt, man sei nicht bereit, gegenüber der EU falsche Angaben bezüglich der Abrechnung der Q._______AG zu machen, worauf sich die Q._______AG «freiwillig» aus dem Projekt zurückzog. Anstatt sich in der Folge mit den diesbezüglich unmissverständlichen Vertragsunterlagen auseinanderzusetzen oder bei der EK um Rat zu fragen, reichte der Beschuldigte trotz dieser Konfrontation drei weitere systematisch falsche und zu seinen Gunsten ausgefüllte Formulare C ein (K.____(-Projekt), J.____(-Projekt) und I.____(-Projekt)).
Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei einseitig und zu seinen Ungunsten ausgefallen. Der ihm nun nachträglich vorgeworfene Fehler basiere eigentlich auf dem unkritischen Handeln von S.________. Dieser habe die «Audit Certificates» jeweils unterzeichnet und damit die Korrektheit der darin enthaltenen Angaben bestätigt. Es wäre demnach auch seine Pflicht gewesen, sämtliche Vertragsunterlagen zu beschaffen, die ihm eine korrekte Prüfung ermöglicht hätten. Dies gelte umso mehr, als ihm die entsprechenden Dokumente aus einem anderen EU-Mandat mit der O.________ GmbH hätten bekannt sein müssen. Diese krasse Pflichtverletzung von S.________ nun nachträglich in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch (S. 19. der Plädoyernotizen; pag. 18 793).
Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als die falsche Abrechnung durch eine vollständige und pflichtgemässe Prüfung wohl hätte verhindert werden können. Eine allfällige Pflichtverletzung seitens des Buchhalters ist aber umgekehrt nicht zwingend dazu geeignet, den Beschuldigten in seinem Verhalten zu entlasten. Mit Blick auf den Prüfvorgang gab der Beschuldigte gegenüber den Auditoren der EK an, S.________ keine Kopien der anwendbaren Verträge ausgehändigt zu haben. Er (der Beschuldigte) habe S.________ weiter gesagt, die Personalkosten würden in seinen Verantwortungsbereich (in jenen des Beschuldigten) fallen («Summary of Meetings» vom 02./04. September 2008, pag. 04 006 100). Er habe S.________ die nach BBW-Ansätzen berechneten Personalkosten geliefert, so der Beschuldigte weiter, und ihm gesagt, er solle die Reisekosten etc. [wohl: die weiteren Reise- und Materialspesen] dazuzählen. S.________ habe ihm vertraut und das «Audit Certificate» unterzeichnet (pag. 05 003 025 Z. 288-294).
Für die Kammer ist der Versuch, die Verantwortung abzuschieben, angesichts des eigenen Verhaltens wenig überzeugend. Zu beachten ist zunächst, dass es der Beschuldigte selber war, der das «Audit Certificate» bei der EK einreichen und damit grundsätzlich ein erhebliches Interesse an dessen Korrektheit haben musste. Anders als bei dieser Ausgangslage zu erwarten wäre, forderte er seinen Revisor aber nicht zu einer eingehenden Prüfung der - vornehmlich aus der Zusammenstellung der geleisteten Projektstunden bestehenden - Unterlagen auf, sondern beschränkte seinen Prüfungsauftrag explizit auf den Nebenpunkt der Reise- und Materialspesen. Angesichts der massiven Abweichungen zwischen den effektiven und den vom Beschuldigten gegenüber der EK geltend gemachten Kosten, muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Differenzen einem Buchhalter aufgefallen wären und Fragen aufgeworfen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen Indizien erscheint es nicht zufällig, dass der Beschuldigte bestrebt war, S.________ explizit von der Prüfung desjenigen Teils der Abrechnung abzuhalten der fehlerhaft, aber für eine ungeschmälerte Ausschüttung der Subventionen entscheidend war. Obwohl der Beschuldigte mit der Zusammenstellung der Personalkosten bereits den grössten und entscheidenden Teil der Arbeit erledigt hatte, musste er S.________ in den Prüfungsprozess einbeziehen, da er auf dessen Unterschrift auf dem Dokument angewiesen war. Nur so lässt sich nach Ansicht der Kammer erklären, dass der Beschuldigte für einen derart untergeordneten Teil der Prüfung überhaupt einen Buchhalter beizog. Angesichts der langjährigen Zusammenarbeit und des bestehenden Vertrauensverhältnisses unterliess S.________ in der Folge eine eingehende Prüfung der Unterlagen und vertraute auf die Angaben des diesbezüglich sehr erfahrenen Beschuldigten.
6.8 Beweisergebnis / Fazit
Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte bewusst nach der Methode abrechnete, wie sie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Verteilt über insgesamt sechs Projekte (tabellarische Zusammenstellung unter Ziff. 12.6 hiervor) erlangte er dadurch nicht gerechtfertigte Subventionen im Betrag von mindestens EUR 688‘000.00.
III. Rechtliche Würdigung
1. Theoretische Grundlagen
Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die allgemeinen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs sind vollständig und zutreffend. Dies betrifft sowohl die Grundlagen zum objektiven, als auch jene zum subjektiven Tatbestand. Auf die entsprechenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./D./2.2 und 2.3; pag. 18 535 ff. und 18 537) ist zu verweisen.
2. Subsumtion
Auch auf die in den einzelnen Schritten bestens nachvollziehbare und zutreffende Subsumtion der Vorinstanz ist ergänzend zu verweisen (Ziff. II./D./3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 537 ff.).
Entgegen der vertraglichen Regelung in Annex II, die eine Abrechnung nach dem tatsächlich angefallenen Zeit- und Lohnaufwand vorsieht, machte der Beschuldigte gegenüber der EU pauschal berechnete, und weit über dem tatsächlichen Aufwand liegende Kosten geltend. Den für die Ausstellung der «Audit Certificates» zuständigen S.________ wies er an, lediglich die begleitenden Reise- und Materialspesen zu kontrollieren und erklärte diesem, selber für die Kontrolle der Personalkosten zuständig zu sein. Auch die, für die Überprüfung der Vertragskonformität notwendigen, vertraglichen Unterlagen stellte der Beschuldige S.________ nicht zur Verfügung. Auf die Angaben des Beschuldigten vertrauend, bestätigte S.________ in den periodisch bei der EU eingereichten «Audit Certificates» unterschriftlich, eine umfassende Überprüfung durchgeführt und die geltend gemachten Kosten für korrekt befunden zu haben. Dies allerdings ohne die Personalkosten tatsächlich auf ihre Vertragsmässigkeit hin geprüft zu haben. Mit den vom Beschuldigten selber unterzeichneten Formularen C und den unterstützenden «Audit Certificates» reichte der Beschuldigte bei der EU inhaltlich falsche Zusammenstellungen ein und täuschte diese damit über die Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen.
Die vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschungshandlungen erfüllen zudem das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Dass für die EU selber eine inhaltliche Prüfung eines jeden Formulars C nicht zumutbar ist, liegt angesichts des Datenumfangs auf der Hand. Zumal wohl gerade deshalb eine den Audit-Standards entsprechende Überprüfung durch einen unabhängigen, mit den regionalen Vorschriften vertrauten Auditor/Treuhänder vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen darf davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Personalaufwand geprüft wird - und zwar auf seine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten einerseits und seine Vereinbarkeit mit den vertraglichen Vorgaben andererseits. Dass diese Prüfungen vorliegend nicht stattfanden, konnte die EU weder ahnen, noch wäre es für sie ohne unverhältnismässig grossen und letztlich unzumutbaren Aufwand feststellbar gewesen. Der Beschuldigte konnte zudem aufgrund seiner Erfahrungen mit früheren Projekten davon ausgehen, dass keine weitere Überprüfung erfolgen würde, sondern es allenfalls bloss projektintern zu Diskussionen über die Höhe seiner Forderungen (bzw. derjenigen der Q. und R._____-Gesellschaften) kommen würde.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, kann der Privatklägerin auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Die EU war bei der Ausrichtung der Subventionen weder höchst unvorsichtig noch hätte sie von Anfang an misstrauisch sein müssen. So erreichten die vom Beschuldigten eingereichten Abrechnungen nie den Betrag der vertraglich zugesicherten Kosten und erfolgten zumindest formell immer korrekt. Klare Zeichen waren für sie erst ersichtlich, als sie von einem Projektteilnehmer auf projektinterne Unregelmässigkeiten hingewiesen wurde, was sie dazu veranlasste, bei den Q. und R._____-Gesellschaften ein Audit durchzuführen.
Schliesslich ist auch offensichtlich, dass die EU durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum über die tatsächlich angefallenen Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften versetzt wurde und das erstere kausal für den Irrtum war. Die EU irrte über die Höhe des tatsächlich bei den Q. und R._____-Gesellschaften entstandenen Aufwands im Zusammenhang mit den verschiedenen Projekten. Durch diesen Irrtum wurde die Privatklägerin zu einer Vermögensverfügung veranlasst, wobei sie bereits erste Vorschüsse leistete, bevor die ersten Formulare C eingereicht wurden. Sie verzichtete dann aber auch in der Schlussabrechnung, als alle Formulare eingereicht waren, auf jegliche Rückforderungen, so dass effektiv von Vermögensdispositionen der EU im Umfang des vollen Deliktsbetrages auszugehen ist und sie einen entsprechenden Vermögensschaden (von ca. EUR 688‘000.00 damals entsprechend ca. CHF 1‘093‘000.00) erlitt. Anders als der Beschuldigte vorinstanzlich geltend machte, liegt auch nicht bloss eine Vermögensgefährdung vor, da die Dispositionen allesamt tatsächlich erfolgt sind. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ist - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte - offensichtlich gegeben. Gleiches gilt auch für den Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Schaden der Privatklägerin. Der erwähnte Schaden entspricht dabei mindestens dem ermittelten Deliktsbetrag.
Zum subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen zum «Wissen und Wollen des Beschuldigten» (Ziff. 12.7 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte demnach mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz. Das gezielte und systematische Vorgehen des Beschuldigten war weiter primär auf die eigene Bereicherung bzw. diejenige seiner Familie gerichtet, wobei er dies indirekt über die Q. und R._____-Gesellschaften bewerkstelligte. Er handelte damit mit Bereicherungsabsicht.
3. Fazit
Wie in erster Instanz ist der Beschuldigte demnach des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2005 bis ca. Januar 2009 zum Nachteil der EU im Deliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00, was damals ungefähr CHF 1‘093‘000.00 entsprach, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht und zur Strafzumessung sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Ziff. III./A und B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 543 ff.). Insbesondere ist an sich richtig, dass auch gemäss Bundesgericht in gewissen Konstellationen ein Abweichen von der konkreten Methode zulässig ist und bei mehreren eng zusammenhängenden Delikten eine Gesamtbetrachtung erfolgen kann (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2.).
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe vorliegend durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich zur Anwendung gelange. Sie ging indessen von einem einheitlichen, einmalig gefassten Entschluss, gegenüber der EU falsch abzurechnen, aus. Der Beschuldigte habe die einzelnen Betrugshandlungen alle gestützt auf seinen einmal gefällten Entschluss vorgenommen und sei stets nach dem gleichen Muster und System vorgegangen. Die Deliktsbeträge der einzelnen Betrugshandlungen hätten sich aufgrund der Vorschusszahlungen mehr zufällig ergeben, als dass sie vom Beschuldigten genau kalkuliert worden wären. Sämtliche Betrugshandlungen würden deshalb sachlich und situativ eine Einheit bilden, woran auch die längere Deliktszeit nichts zu ändern vermöge. Entsprechend verzichtete die Vorinstanz darauf, für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag eine Einsatzstrafe festzulegen und diese für alle anderen Betrüge in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Stattdessen fasste sie alle Delikte zu einer Deliktsgruppe zusammen und nahm die Strafzumessung gesamthaft vor.
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte bei seiner systematisch falschen Abrechnung gegenüber der EU ein einheitliches Muster verfolgte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass alle Projekte zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt gestartet und je separat geführt wurden. Nebst den vorliegend zu beurteilenden Projekten waren die Gesellschaften des Beschuldigten auch an weiteren Projekten beteiligt, deren Abwicklung nicht zu Beanstandungen führte. In jedem Projekt unterschiedlich waren zudem das Mass der Involvierung der Q. und R._____-Gesellschaften und der vorgesehene Subventionierungsgrad. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bei jedem Projekt, in das er mit seinen Gesellschaften involviert war, einen neuen Tatentschluss fasste. Dafür sprechen nicht nur die erwähnten Umstände, sondern auch der lange Zeitraum, über welchen der Beschuldigte gegenüber der EU falsch abrechnete. Zwischen dem ersten inhaltlich falschen Formular C und der letzten falschen Abrechnung liegen mehr als drei Jahre. Systematisch hat dies zur Folge, dass für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag, d.h. denjenigen beim Projekt K.____(-Projekt), eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist, welche dann für die übrigen fünf Delikte angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass mit Blick auf die Anzahl der Betrüge und die Höhe der Deliktssumme nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Bildung einer Gesamtstrafe damit möglich ist. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden, liegen nicht vor.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 360; ebenso Cesarov, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen.
Da vorliegend aufgrund der engen sachlichen Beziehung zwischen den einzelnen Taten keine auf das einzelne Delikt bezogene, speziellen Täterkomponenten auszumachen sind, werden die Täterkomponenten gesamthaft nach der Bestimmung des Gesamtverschuldens gewürdigt.
2. Verschuldensangemessene Strafe mit Blick auf die einzelnen Projekte
2.1 Bedeutung des Deliktbetrags
Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim Betrug zu erhalten, hat die Kammer in der Vergangenheit etwa auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» zurückgegriffen, welche für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vorsieht, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren entspricht (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. Ziff. 3.2 lit. b der Weisung). Auch in einer Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 (Tanja Graber, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, abrufbar unter: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_3/Graber_Tanja.pdf, zuletzt besucht am 15. März 2018) wird in Anlehnung an die alte bernische Überweisungspraxis bei Vermögensdelikten und die Form der «Tabelle Hansjakob» bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von zwei Jahren vorgeschlagen (Graber, a.a.O., S. 6 ff.).
2.2 Tatkomponenten K.____(-Projekt)
2.2.1 Objektive Tatkomponenten
a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes
Obwohl beim strafrechtlichen Betrug neben dem Vermögen auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr geschützt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.6), kommt der Höhe des Deliktsbetrags bei der Beurteilung der Schwere des Delikts entscheidende Bedeutung zu. Der Deliktsbetrag im Projekt K.____ beträgt rund CHF 275‘000.00 und bewegt sich damit im Bereich der soeben diskutierten Referenzsachverhalte (Ziff. 17.1 hiervor). Eine Rückzahlung der übersetzten Auszahlungen hat der Beschuldigte nicht geleistet. Nur sehr begrenzt ins Gewicht fallen kann schliesslich, dass der verursachte Vermögensschaden die Privatklägerin mit Blick auf die ihr gesamthaft zur Verfügung stehenden und in die FP6-Projekte investierten Mittel nicht übermässig hart trifft. Insgesamt stuft die Kammer das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich ein.
b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Aufgrund seines Auftretens und seiner bereits auf mehrere Jahre zurückgehenden Forschungstätigkeit im Rahmen von Bundesprojekten genoss der Beschuldigte sowohl bei anderen Projektteilnehmern, als auch bei der EU selber einen erheblichen Vertrauensvorschuss. Zudem blieb er mit seinen Abrechnungen stets unter den vorgängig beantragten Subventionen, reichte die erforderlichen Formulare in formell korrekter und inhaltlich stimmiger Form ein und stellte so sicher, dass seitens der Privatklägerin keine Fragen bezüglich der Zusammenstellung seiner Kosten gestellt wurden. Intern gewährte er niemandem (vollen) Einblick in die Grundlagen der Abrechnungen gegenüber der EU. Er liess es im Einzelnen weder zu, dass die Buchhalterin die Abrechnungen tätigte, noch stellte er dem Treuhänder vollständige Unterlagen zur Verfügung, welche eine Verifizierung der geltend gemachten Kosten ermöglicht hätten. Bezeichnenderweise stellte er die fehlerhaften Personalkosten selber zusammen und entband den Treuhänder von einer Prüfung genau dieser Aufwände. Der Beschuldigte umging mit seiner systematischen und geschickten Vorgehensweise nicht nur die Kontrollmechanismen der EU, sondern brachte auch den Treuhänder S.________ dazu, inhaltlich falsche «Audit Certificates» auszustellen. Er offenbarte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Gleichzeitig ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die von der EU etablierten Kontrollmechanismen in erster Linie auf Vertrauen und projektinterner Selbstkontrolle basierten und auch S.________ von sich aus keine allzu grossen Anstrengungen unternahm, um an die prüfungsrelevanten Vertragsunterlagen zu gelangen, sondern sich relativ leichtgläubig auf die Aussagen des Beschuldigten verliess.
c) Fazit objektive Tatkomponenten
Gesamthaft ist von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen insgesamt als gegen mittelschwer zu bezeichnen ist. Anknüpfend an den Deliktsbetrag von rund CHF 275‘000.00 geht die Kammer vorerst von 22 Monaten Freiheitsstrafe aus.
2.2.2 Subjektive Tatschwere
a) Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte sich persönlich bereichern und handelte aus egoistischen Gründen. Er sicherte sich dank den ungerechtfertigt hohen Projekterträgen ein fürstliches Einkommen. Dabei wusste er von Anfang an, wie korrekterweise abzurechnen gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Ziff. II./C./2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 548) hätte sich der Beschuldigte als kostenbewusster Unternehmer nicht in diesem Umfang auf ein bloss teilfinanziertes Projekt einlassen dürfen, ohne gleichzeitig weitere Erträge aus anderen Quellen zu haben. Er handelte weder aus einer sich zuspitzenden Zwangslage heraus, noch änderte sich der Abrechnungsmodus im Laufe der Zeit zu seinen Ungunsten oder waren andere Finanzierungsmöglichkeiten weggefallen. Finanzielle Beweggründe und die Bereicherungsabsicht sind tatbestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten.
b) Vermeidbarkeit
Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Mit seinen Gesellschaften hätte er ohne weiteres korrekt vorgehen und zur Finanzierung der fehlenden Kosten Drittmittel suchen und / oder ein zweites Standbein aufbauen können. Mit seinen beruflichen Qualifikationen hätte er aber auch eine andere, gut bezahlte Stelle finden können. Dies zeigt sich darin, dass er auch nach dem Abschluss des letzten EU-Forschungsprojekts weiterhin ein gutes Einkommen erzielte.
2.2.3 Fazit Tatkomponenten K.____(-Projekt)
Gesamthaft wirken sich die subjektiven Elemente neutral aus. Die Kammer kommt für den Betrugsfall K.____(-Projekt) auf eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3 Asperation der weiteren Betrugsfälle
Für die weiteren Betrugsfälle ist die festgesetzte Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Da der Beschuldigte sein Vorgehen nicht veränderte, kann hinsichtlich der Tatkomponenten auf das zum Projekt K.____ Gesagte verwiesen werden. Gestützt auf den Deliktsbetrag erachtet die Kammer mit Blick auf die Tatschwere für die jeweiligen Projekte folgende Grundstrafen bzw. Erhöhungen zufolge Asperation als angemessen:
Projekt Deliktsbetrag Freiheitsstrafe Asperation
I.____ CHF 248‘000 20 Monate 6 Monate
J.____ CHF 224‘000 19 Monate 6 Monate
F.____ CHF 172‘000 16 Monate 4 ½ Monate
G.____ CHF 95‘000 8 Monate 2 ½ Monate
H.____ CHF 16‘000 4 Monate 1 Monat
Selbst bei einem ausserordentlich tiefen Asperationsfaktor von knapp einem Drittel resultiert daraus eine zu asperierende Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die Kammer gelangt damit rechnerisch zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
2.4 Täterkomponenten
a) Vorleben und persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Person (Ziff. II./A der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 450 ff.) verwiesen werden. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht leben der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit von einer AHV-Rente von CHF 2‘800.00 und einem Vermögen von ca. CHF 1‘000.000.00. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte weiter über ein Liegenschaftsvermögen mit einem Steuerwert von CHF 700‘000.00. Darin befinden sich drei Wohnungen, die er vermietet (pag. 18 645). Anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung ergänzte er, diese Zusatzeinkünfte würden sich auf CHF 3‘000.00 belaufen (pag. 18 702 Z. 32 ff.). Insgesamt ist das Einkommen des Beschuldigten damit markant zurückgegangen. Dennoch lebt er auch weiterhin persönlich und finanziell in absolut geordneten Verhältnissen. Er ist überdies nicht vorbestraft. Diese Faktoren sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten.
b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte im Verfahren durchaus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellte und mit den Ermittlungsbehörden kooperierte. Er räumte zumindest zeitweise ein, «wohl falsch» abgerechnet zu haben. An echter Einsicht und Reue mangelt es jedoch bis heute, scheint er doch nach wie vor der Auffassung zu sein, ihm stehe tatsächlich zu, was er vereinnahmt hat. Wenn er zudem geltend macht, seine (immer gleiche) Abrechnungsmethode sei insbesondere auch von den Schweizer Behörden nie hinterfragt oder beanstandet worden, oder die falsche Abrechnung sei einzig auf eine Pflichtverletzung seines Treuhänders zurückzuführen, schiebt er die Verantwortung anderen zu, was ebenfalls nicht auf Reue hindeutet.
c) Strafempfindlichkeit
Mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person eine gewisse Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzliche Folge einer freiheitsentziehenden Massnahme ist dies hinzunehmen. Die Kinder des Beschuldigten sind bereits im Erwachsenenalter und leben teilweise im Ausland. Auch sein Alter vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Sowohl die Strafempfindlichkeit, wie auch die Täterkomponenten insgesamt wirken sich neutral aus.
2.5 Konkrete Strafe
Nach einer Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren gelangt die Kammer zu einer schuldangemessenen Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots (dazu Ziff. 5 hiervor), bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Verschlechterungsverbot gilt auch hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Da die Vorinstanz hinsichtlich des zu vollziehenden Teils der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten erkannt hat, bleibt es auch oberinstanzlich dabei, dass sechs Monate zu vollziehen sind, während für die restlichen 24 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wird.
V. Zivilpunkt
1. Allgemeine Voraussetzungen
Mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen der Zivilklage und die Aktivlegitimation der Privatklägerin, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV./A./1.2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 550 ff.).
Mit der Vorinstanz kann zudem festgestellt werden, dass sich die Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO rechtzeitig als Zivilklägerin statuierte.
2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Da die EU als Geschädigte ihren Sitz im Ausland hat, liegt ein zuständigkeitsrelevanter Bezug zum Ausland vor, es handelt sich mithin um einen internationalen Sachverhalt. Dies bringt die Frage mit sich, ob die über die strafbare Handlung urteilenden Gerichte auch zur Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung zuständig sind.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgende in den Projektverträgen jeweils vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung (beispielhaft für Projekt F.____, Art. 13 des Contract No.________, pag. 04 001 034).
The Court of First Instance or the Court of Justice of the European Communities, as is appropriate in the specific case, shall have sole jurisdiction to hear any disputes between the Community and the contractors as regards the validity, the application or any interpretation of this contract.
Während der Beschuldigte vorbrachte, die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit falle in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts erster Instanz der EU in Brüssel, erachtete sich die Vorinstanz, gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen, als international, örtlich und sachlich zuständig (pag. 18 553):
Die in der Lehre umstrittene Frage, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für Adhäsionsklagen unmittelbar aus dem StGB und der StPO ableiten lassen, oder ob sich diese nach den Bestimmungen des IPRG und des LugÜ richtet, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 133 IV 171 ff. in Erwägung 9.2 dahingehend entschieden, dass für die örtliche Zuständigkeit die Bestimmungen des IPRG und des LugÜ massgebend sind.
Weil das LugÜ in Art. 22 keine auf das vorliegende Verfahren anwendbare ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht, kommt Art. 2 Ziff. 1 LugÜ in casu zur Anwendung. A.________ hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Damit ist die internationale Zuständigkeit der Schweiz für den vorliegenden Fall für die Behandlung der Zivilklage erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht Vertragspartei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verträge ist, muss nicht geprüft werden, ob eine auf die Adhäsionsklage anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung (im Sinn von Art. 23 LugÜ) abgeschlossen worden ist.
Art. 5 Ziff. 4 LugÜ (Adhäsionszuständigkeit) räumt den gebundenen Staaten einzig das Recht ein, eine entsprechende besondere Zuständigkeit vorzusehen. Das LugÜ enthält diesbezüglich keine eigene Regelung. Die Schweiz hat in Art. 8c IPRG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wobei die Vorschrift den Schweizer Strafbehörden nicht per se eine Entscheidkompetenz zuweist, sondern nur unter der Bedingung, dass eine Schweizer Zuständigkeit schon vorbesteht (Grolimund, a.a.O., I. 1.2.).
Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Gerichtsstandsklausel äusserst eng formuliert ist und sich auf die Beurteilung vertraglicher Ansprüche beschränkt. Die vorliegend zu beurteilenden deliktischen Ansprüche fallen damit so oder anders nicht unter ihren Anwendungsbereich. Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob die Zuständigkeit für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit überhaupt an die ansonsten grundsätzlich nicht für vertragliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte delegiert werden könnte.
Wie bereits die Vorinstanz, erachtet sich auch die Kammer gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 LugÜ zur Beurteilung der Zivilklage der Privatklägerin international, örtlich und sachlich zuständig.
3. Anwendbares Recht
3.1 Allgemeines
Welches Recht auf einen internationalen Sachverhalt anzuwenden ist, bestimmt sich ausgehend vom Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291). Massgebend für die vorliegend zu beurteilende unerlaubte Handlung sind die Art. 132 ff. IPRG.
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 132 IPRG) und keine der besonderen Bestimmungen aus den Art. 134 ff. IPRG anwendbar sind, ist das anwendbare Recht nach der Kaskadenordnung von Art. 133 IPRG zu bestimmen. Absatz 3 von Art. 133 IPRG sieht diesbezüglich als primäre Anknüpfungsregel vor, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung, durch welche ein zwischen den Deliktsparteien bereits bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird, nach dem auf dieses Rechtsverhältnis anwendbaren Recht zu beurteilen sind (Akzessorietätsprinzip). Vorausgesetzt werden damit ein vorbestehendes Rechtsverhältnis und die Verletzung einer aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Pflicht. Zusätzlich wird gemeinhin weiter ein innerer Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis und dem Delikt verlangt (Robert Umbricht/Rodrigo Rodriguez/Melanie Krüsi, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 133 IPRG). Dies grenzt den ansonsten sehr weiten Anwendungsbereich dieser Anknüpfungsregel sachgerecht ein und schliesst deren Anwendung aus, wenn die Pflichtverletzung lediglich «bei Gelegenheit» und nicht spezifisch bei der Ausübung des besagten Rechtsverhältnisses begangen wurde.
Mit der vertraglich geregelten Projektarbeit und der in diesem Zusammenhang erfolgten falschen Abrechnung, sind vorab ohne weiteres ein vertragliches Rechtsverhältnis und eine in dessen Ausübung vorgenommene Pflichtverletzung auszumachen. Fraglich bleibt aber, ob diese Pflichtverletzung dem Beschuldigten persönlich zugerechnet werden kann. Die Projektverträge wurden nämlich formell nicht zwischen der EU und dem Beschuldigten selber, sondern jeweils zwischen einer der Q. und R._____-Gesellschaften und der EU abgeschlossen. Da der Beschuldigte aber die Geschäftstätigkeit beider Q. und R._____-Gesellschaften faktisch im Alleingang kontrollierte und gegenüber der EU als einziger Vertreter derselben auftrat, erscheint es der Kammer - wie bereits der Vorinstanz - nicht angebracht, diesbezüglich ausschliesslich auf dieses formelle Kriterium abzustellen. Dies gilt umso mehr, als eine juristische Person niemals wirklich selbstständig handeln kann, sondern ihre Handlungen immer Ausdruck der Handlung eines ihrer Funktionsträger ist (so auch Umbricht/ Rodriguez/ Krüsi, a.a.O., N 8 zu Art. 133 IPRG). Ausschlaggebend und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend muss damit sein, wie das besagte Rechtsverhältnis auf Seiten der juristischen Person tatsächlich gelebt wird.
Vorliegend sind sämtliche Verträge zwischen den Q. und R._____-Gesellschaften bzw. dem für diese handelnden Beschuldigten und der EU dem belgischen Recht unterstellt. Da die EU ihren Sitz in Brüssel hat, kommt auch der Erfolgsort in Belgien zu liegen. Damit legt nicht nur die primäre Anknüpfungsregel (Art. 133 Abs. 3 IPRG; gemeinsames Rechtsverhältnis), sondern auch ein sekundärer Anknüpfungspunkt (Art. 133 Abs. 2 IPRG; Erfolgsort) die Anwendung des belgischen Rechts nahe.
Entsprechend der Ansicht der Vorinstanz und des Beschuldigten, geht auch die Kammer bei ihren nachfolgenden Überlegungen von der Anwendbarkeit des belgischen Rechts aus.
3.2 Art. 1382 des belgischen Code Civil
Der belgische Code Civil sieht in seinem dritten Buch unter dem Titel «délits et quasi-délits» folgende Regelung vor:
Tout fait quelconque de l'homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.
Mit Blick auf die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die unter Ziff. IV./2.4 ihrer Urteilsbegründung (pag. 18 554) Folgendes ausführte:
„La faute“ stellt ein Fehlverhalten („erreur de conduite“) dar, wobei keine generelle Pflicht besteht, andere nicht zu schädigen. Vorausgesetzt wird nur, dass man sich vorsichtig verhält. „La faute est, tout simplement, une erreur de conduite; c’est l’acte ou le fait que n’aurait pas commis une personne prudente, avisée, soucieuse de tenir compte des éventualités malheureuses qui peuvent en résulter pour autrui.“ (vgl. Droit Civil Belge, Principes - Doctrine - Jurisprudence, Henri de Page, Tome Deuxième, 3. Aufl., Bruxelles 1964, N 939 und 940 S. 933 ff., nachfolgend: Henri de Page, a.a.O.).
Als Schaden gilt insbesondere jede Abnahme von Aktiven („diminution de bien, de richesses ou d’advantages“, Henri de Page, a.a.O., N 949 S. 947). Eine Rechtsverletzung wird für die Bejahung eines Schadens nicht verlangt. So wird ausgeführt: “Breach of a right is not tantamount to a necessary or sufficient precondition for the presence of damage” (Principles of European Law, Non-Contractual Liability Arising out of Damage Caused to Another, prepared by Christian von Bar, München 2009, S. 231).
Der vorausgesetzte Kausalzusammenhang wird weit gefasst. Generell gilt, dass er als gegeben betrachtet wird, „dès qu’on peut affirmer qu’en l’absence du fait incriminé, le dommage ne se serait pas produit“ (Henri de Page, a.a.O., N 954, S. 959).
4. Subsumtion
Wie die Vorinstanz - auf deren korrekte Subsumtion vorab zu verweisen ist (Ziff. IV./A./2.6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 555 f.) - zutreffend ausführte, steht die belgische Regelung derjenigen in Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) relativ nahe. An die Stelle der Widerrechtlichkeit tritt - als Kriterium für die Beurteilung der Unzulässigkeit eines Verhaltens - der Massstab einer «vorsichtigen und informierten Person». Diese Schwelle ist tiefer als die in der Schweiz geforderte Widerrechtlichkeit und wird durch das als strafrechtlich relevant qualifizierte Verhalten des Beschuldigten ohne weiteres überschritten.
Mit seiner wissentlich und willentlich falschen Abrechnung verursachte der Beschuldigte der EU überdies in adäquat kausaler Weise einen Schaden im Sinne des belgischen Code Civil. Da im vorliegenden Verfahren nur die strafrechtlich relevanten Aspekte der vom Beschuldigten verfolgten Abrechnungspraxis untersucht wurden, ist der adhäsionsweise zuzusprechende Betrag gegen oben durch die Deliktssumme beschränkt. Der von der EU in Euro erlittene Schaden ist ihr entsprechend in dieser Währung - und damit unabhängig von Währungsschwankungen - zuzusprechen. Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen wird, Gelder veruntreut zu haben, indem er in der Stellung als Koordinator Zahlungen von der EU entgegengenommen und diese nicht vertragsgemäss an die übrigen Projektteilnehmenden weitergeleitet habe, ergibt sich dieser Vorwurf nicht aus der vorliegend zu beurteilenden Straftat und ist entsprechend nicht zu beurteilen (Art. 122 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerin machte gegenüber dem Beschuldigten neben dem Schadenersatz zusätzlich einen Verzugszins in der Höhe von 4.5% geltend. Den Zinsenlauf bestimmte sie nach den Daten der Mahnschreiben («debit notes») und rechnete «der Einfachheit halber» mit dem 1. Oktober 2010 als mittleres Datum (pag. 18 378).
Art. II.31 Ziff. 1 f. des Annex II sieht vor, dass ein Vertragspartner zu Unrecht ausbezahlte Beträge an die Kommission zurückerstatten muss und überdies ein nach Art. II.28 des Annex II bestimmter Verzugszins zu leisten ist. Gemäss Art. II.28 Ziff. 7 des Annex II ist für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und dem Tag der Zahlung ein Zins zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte.
Die in Annex II vorgesehene Regelung des Zinsenlaufs ist aus sich selber heraus verständlich und damit vorbehältlich zwingender nationaler Bestimmungen massgebend. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich dem belgischen Recht für den Fall einer vorsätzlichen Schädigung keine zwingende Beschränkung der Zinshöhe entnehmen lässt (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 556). Der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Zinssatz für Refinanzierungsgeschäfte wurde von der Privatklägerin für den geltenden Zeitraum korrekt mit 1% beziffert und ergibt nach der Aufrechnung der 3.5% einen massgebenden Zinssatz von insgesamt 4.5%.
Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, für den Zinsenlauf auf die projektspezifischen «debit notes» abzustellen (pag. 14 02 861 ff.) und den Zins entsprechend für jedes Projekt einzeln zu berechnen. Da für das Projekt K.____ zwei unterschiedlich datierte «debit notes» vorhanden sind (pag. 14 02 863 und 864) wird für die unterschiedlichen Forderungsbeträge auf das jeweilige Mahndatum abgestellt.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von insgesamt EUR 688‘000.00, zuzüglich Zins zu 4.5% zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung der EU setzt sich im Einzelnen zusammen aus:
• EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 («J.____(-Projekt)»),
• EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010 («I.____(-Projekt)»),
• EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 («F.____(-Projekt)», «G.____(-Projekt)» und «H.____(-Projekt)»),
• EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011 («K.____(-Projekt)»)
Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Kosten der Zivilklage
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Zahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 40‘885.95 (zusammengesetzt aus den Kosten der Voruntersuchung von CHF 24‘358.95, den Kosten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. schriftlicher Begründung von CHF 15‘000.00 und den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft von CHF 1‘500.00), zu verurteilen.
Die Parteien tragen die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00, zu tragen.
2. Entschädigung
Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte.
Die privat vertretene Privatklägerin hat als obsiegende Partei gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO).
Angesichts des mit Blick auf den Zivilpunkt bloss teilweise Obsiegen der Privatklägerin vor erster Instanz, wird die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 40‘000.00 festgesetzte Entschädigung bestätigt.
Oberinstanzlich obsiegt die Privatklägerin vollständig. Ihre Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Kostennote vom 21. November 2017 (pag. 18 737 ff.) auf CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) festgesetzt.
VII. Verfügungen
1. Beschlagnahmte Unterlagen und Gegenstände
Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen, darunter der «Dell Laptop T 7570» (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände), werden A.________ nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
2. Beschlagnahmte Gelder
Die durch die vorliegend beurteilte Straftat konkret erlangten Vermögenswerte lassen sich im Nachhinein nicht mehr identifizieren. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass in einem solchen Fall zunächst auf eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten zu erkennen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB), die in der Folge zu Gunsten der geschädigten Person verwendet werden kann (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB), soweit diese ihre Forderung vorgängig an den Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VI./B./1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 559 f.) verwiesen werden.
Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
• Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
• gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
• Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf A.________.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die L.________ AG gerichtlich angewiesen, der Privatklägerin ab dem Konto Nr. .________ resp. dem Depot Nr. .________ einen Betrag von EUR 688‘000.00 (Kursdatum der Anweisung) zu überweisen. Sollte der Saldo dieser Konten nicht ausreichen, um die Ersatzforderung vollumfänglich zu decken, wird auch die M.________ AG angewiesen, ab dem bei ihr geführten Aktionärssparkonto Nr. .________, den offenen Restbetrag der Straf- und Zivilklägerin zu überweisen.
Sobald die Straf- und Zivilklägerin den Eingang der EUR 688‘000.00 gegenüber dem Gericht bestätigt hat, werden die eingangs erwähnten Kontosperren aufgehoben.
3. DNA-Profil
Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. .________) gelöscht wurde.
Gemäss Art. 257 lit. a StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. Nach Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) kann unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind.
Die DNA-Erfassung bezweckt einerseits die Verhinderung von Rückfalltaten, andererseits soll mit der vorgängigen Beweisbeschaffung die Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten erleichtert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind als Kann-Vorschriften ausgestattet und lassen der anordnenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Da mit der Erfassung stets auch ein Grundrechtseingriff verbunden ist, muss sich die Anordnung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität.
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind. Zweckmässigerweise ist die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten. In den letztgenannten Fällen fehlt eine körperliche Gewalteinwirkung, die zu Tatortspuren führen und bei einer Überprüfung in einer DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen könnte (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2017 [BK 17 368]). Angesichts der fehlenden Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfacher als Täter zu identifizieren. Aus diesen Gründen ist von einer erneuten Anordnung einer DNA-Erfassung abzusehen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Betrugs, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit ca. vom 12. Oktober 2005 bis ca. am 5. Januar 2009 in Bern, C.________ und anderswo im Gesamtdeliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00 (ca. CHF 1‘093‘000.00), namentlich
1. ca. ab 12. Oktober 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 108‘000.00 (ca. CHF 172‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «F.____(-Projekt)» (Ziff. 1.1 der Anklageschrift),
2. ca. ab 11. November 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 95‘000.00 (ca. CHF 157‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «G.____(-Projekt)» (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
3. ca. ab 9. Januar 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 10‘000.00 (ca. CHF 17‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «H.____(-Projekt)» (Ziff. 1.5 der Anklageschrift),
4. ca. ab 6. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 153‘000.00 (ca. CHF 248‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «I.____(-Projekt)» (Ziff. 1.6 der Anklageschrift),
5. ca. ab 11. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 139‘000.00 (ca. CHF 224‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «J.____(-Projekt)» (Ziff. 1.4 der Anklageschrift),
6. ca. ab 14./17. Juni 2007 im Deliktsbetrag von ca. EUR 183‘000.00 (ca. CHF 275‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «K.____(-Projekt)» (Ziff. 1.3 der Anklageschrift),

und in Anwendung der Artikel
40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 146 Abs. 1 StGB
422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 40‘885.95.
3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00.
4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 40‘000.00 an die Europäische Union für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) an die Europäische Union für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren.
II.
1. A.________ wird in Anwendung von Art. 1382 des belgischen Code Civil sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt, der Europäischen Union die nachfolgenden Zahlungen zu leisten:
1.1 EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 («J.____(-Projekt)»),
1.2 EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010 («I.____(-Projekt)»),
1.3 EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 («F.____(-Projekt)», «G.____(-Projekt)» und «H.____(-Projekt)»),
1.4 EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011 («K.____(-Projekt)»).
Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
III.
Weiter wird verfügt:
1. Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen, darunter der «Dell Laptop T 7570» (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände), werden A.________ nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
2. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
3. Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
• Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
• gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
• Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf A.________.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die L.________ AG gerichtlich angewiesen, der Straf- und Zivilklägerin ab dem Konto Nr. .________ resp. dem Depot Nr. .________ einen Betrag von EUR 688‘000.00 (Kursdatum der Anweisung) zu überweisen. Sollte der Saldo dieser Konten nicht ausreichen, um die Ersatzforderung vollumfänglich zu decken, wird auch die M.________ AG angewiesen, ab dem bei ihr geführten Aktionärssparkonto Nr. .________, den offenen Restbetrag der Straf- und Zivilklägerin zu überweisen.
Sobald die Straf- und Zivilklägerin den Eingang der EUR 688‘000.00 gegenüber dem Gericht bestätigt hat, werden die eingangs erwähnten Kontosperren aufgehoben.
4. Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. .________) gelöscht wurde. Angesichts des Verfahrensgegenstands und unter Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen von A.________ wird von einer Neuerfassung abgesehen.
5. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
• der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________
• der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin E.________ (Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte)
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz
• den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Motiv und Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)
• der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)
• der L.________AG (auszugsweise betreffend Ziff. III./3. des Dispositivs, nach Eintritt der Rechtskraft)
• der M.________AG (auszugsweise betreffend Ziff. III./3. des Dispositivs, nach Eintritt der Rechtskraft)

Bern, 23. November 2017
(Ausfertigung: 26. März 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi

Der Gerichtsschreiber:
Neuenschwander



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/
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