SK 2015 90 - Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 15 90-93
Bern, 4. Oktober 2016
Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann
Gerichtsschreiberin Garo
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
C.________
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
E.________
verteidigt durch Fürsprecher F.________
Beschuldigter/Berufungsführer 3
G.________
verteidigt durch Rechtsanwalt H.________
Beschuldigter/Berufungsführer 4
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
J.________
vertreten durch Fürsprecher K.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung, Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 04.09.2014 (PEN 2013 50)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 04.09.2014 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Berufungsführer 1) der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________, z.N.v. J.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________, schuldig (pag. 710). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde der Berufungsführer 1 zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren verurteilt, letzteres unter solidarischer Haftbarkeit mit den Berufungsführern 2, 3 und 4 (pag. 711).
Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Berufungsführer 2) wurde durch die Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2014 ebenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, beides begangen am 26.05.2010 in L.________, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 900.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde der Berufungsführer 2 zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren verurteilt, wobei für letzteres solidarische Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 3 und 4 angeordnet wurde (pag. 711).
Weiter erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten/Berufungsführer 3 E.________ (nachfolgend Berufungsführer 3) mit Urteil vom 04.09.2014 der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, schuldig, beides begangen am 26.05.2010 in L.________. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1'400.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Der Berufungsführer 3 wurde weiter zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt, letzteres unter solidarischer Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 2 und 4 (pag. 712).
Der Beschuldigte/Berufungsführer 4 G.________ (nachfolgend Berufungsführer 4) schliesslich wurde durch die Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2014 der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N.d. Straf- und Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________, schuldig erklärt (pag. 712). Er wurde zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 900.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Berufungsführer 4 zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren, wobei für Letztere solidarische Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 2 und 3 angeordnet wurde (pag. 713).
Die Zivilklage von J.________ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 713).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten alle vier Berufungsführer form- und fristgerecht Berufung an (am 05.09.2014 bzw. 08.09.2014 bzw. 09.09.2014 bzw. 12.09.2014; pag. 718, pag. 719, pag. 720 und pag. 721).
Die Berufungserklärungen der Berufungsführer 1 - 4, welche das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfochten, gingen ebenfalls fristgerecht am 02.04.2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 807 f., pag. 810 f., pag. 813 f. und pag. 816 f.).
Der Straf- und Zivilkläger J.________ teilte mit Schreiben vom 21.04.2015 mit, er verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung und stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen der vier Berufungsführer (pag. 833).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22.04.2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 835 f.).
Mit Eingabe vom 02.06.2016 (pag. 844 f.) erklärte sich der Straf- und Zivilkläger mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden; eventualiter stellte er den Antrag, er sei vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 844). Mit Eingaben vom 09.06.2015 bzw. vom 10.06.2015 bzw. vom 15.06.2015 teilten auch die vier Berufungsführer ihr Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit (pag. 847, pag. 849, pag. 851 und pag. 853).
Mit Verfügung vom 17.06.2015 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 StPO). Weiter wurden die Berufungsführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung ihrer Berufung einzureichen (pag. 855 ff.). Alle Berufungsbegründungen gingen innert zwei Mal erstreckter Frist (pag. 904 f., pag. 908 f., pag. 912 f., pag. 916 f., pag. 922, pag. 925) am 31.08.2015 bzw. 01.09.2015 bzw. 02.09.2015 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 926 ff., pag. 943 ff., pag. 961 ff. und pag. 986 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Es wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge und Leumundsberichte betreffend die vier Berufungsführer eingeholt (Art. 389 Abs. 3 StPO; pag. 884 ff. sowie pag. 867 ff., pag. 872 ff., pag. 878 ff. und pag. 889 ff.).
Anträge der Parteien
Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 28.08.2015 (pag. 926 ff.) beantragte Rechtsanwalt B.________ im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 1 folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
«[...]
3. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Anschuldigung des fahrlässigen Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, beides angeblich begangen am 26. Mai 2010 in L.________ zum Nachteil von J.________.
4. In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. September 2014 sei die Zivilklage des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
6. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten nach Massgabe der Honorarnote vom 4. September 2014 und für (recte: die) zweitinstanzlichen Verteidigungskosten nach Massgabe der noch nachzureichenden Honorarnote auszurichten.
7. A.________ sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»
Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 31.08.2015 (pag. 961 ff.) stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ für den Berufungsführer 2 folgende Anträge:
«[...]
8. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N.d. J.________ (II. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs vom 04.09.2014).
9. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________ (II. Ziff. 2. des Urteilsdispositivs vom 04.09.2014).
10. Die Zivilklage sei abzuweisen.
11. Die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Staat zu tragen.
12. Es sei C.________ für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 23'704.50 gemäss Kostennote vom 04.09.2014 auszurichten.
13. C.________ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss nachzureichender Kostennote zuzusprechen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»
Für den Berufungsführer 3 beantragte Fürsprecher F.________ mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 27.08.2015 (pag. 943 ff.) die folgenden Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
«[...]
14. Der Beschuldigte/Berufungsführer 3 (hiernach Berufungsführer 3) sei von den Vorwürfen der angeblichen fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen freizusprechen.
15. Die Zivilklage des Privatklägers sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 4. September 2014 abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
16. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
17. Dem Berufungsführer 3 sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im erst- sowie im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten.
18. Dem Berufungsführer 3 sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Der Berufungsführer 4 liess durch seine Verteidigerin Rechtsanwältin I.________ mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 31.08.2015 (pag. 986 ff.) folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragen:
«[...]
19. Herr G.________ sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen (Ziff. IV./1. des Urteils).
20. Herr G.________ sei vom Vorwurf des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen freizusprechen (Ziff. IV./2. des Urteils).
21. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen.
22. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
23. Herrn G.________ sei für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine Parteientschädigung von CHF 35'284.40 gemäss Kostennote vom 4. September 2014 auszurichten.
24. Herrn G.________ sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung nach Massgabe einer noch einzureichenden Kostennote zuzusprechen.
25. Herrn G.________ sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Mit Stellungnahme vom 25.09.2015 (pag. 1007 ff.) stellte und begründete Fürsprecher K.________ im Namen und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers folgende Anträge:
«[...]
26. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 04.09.2014 seien die Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4, A.________, vgt., C.________, vgt., E.________, vgt., und G.________, vgt., schuldig zu erklären.
• der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________, z.N.d. J.________,
• des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________,
und sie seien hierfür angemessen zu bestrafen.
27. Die Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien den Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4 aufzuerlegen.
28. Die Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4 seien zu verurteilen, dem Privatkläger die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 15'600.00 und im oberinstanzlichen Verfahren gemäss nachzureichender Honorarnote solidarisch haftend zu vergüten.
29. Die Zivilklage sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens seien keine Kosten auszuscheiden.»
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil der Vorinstanz wird durch die vier Berufungsführer vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition. Sie ist dabei mangels Anfechtung durch die andern Parteien an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Anklagegrundsatz
1. Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwalt D.________ macht namens und auftrags des Berufungsführers 2 mit Berufungsbegründung vom 31.08.2015 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (pag. 964 ff.). Konkret bringt er vor, dem Berufungsführer 2 werde mit Strafbefehl vom 12.02.2013 bzw. mit erstinstanzlichem Urteil vom 04.09.2014 vorgeworfen, er habe den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung erfüllt (pag. 964). Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten würden erhöhte Anforderungen gelten, beim unechten Unterlassungsdelikt insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Garantenstellung (pag. 965). Vorliegend erfülle der Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, diese Anforderungen nicht. Die Anklageschrift führe die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben solle, nicht auf. Auch die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollten, seien nicht aufgeführt. Der Anklageschrift könne weiter auch nicht entnommen werden, inwiefern der Berufungsführer 2 die gebotene Vorsicht nicht beachtet haben solle (pag. 966).
Weiter werde weder im Strafbefehl vom 12.02.2013 noch im Urteil vom 04.09.2014 die Anwendung von Art. 11 StGB festgehalten. Dass der Berufungsführer 2 die angebliche fahrlässige schwere Körperverletzung resp. das angebliche Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen durch Unterlassen begangen haben solle, könne daraus nicht geschlossen werden. Davon ausgehend sei eine Verurteilung wegen Begehung der erwähnten Tatbestände durch Unterlassung gar nicht möglich resp. nicht zulässig (pag. 966 f.).
Hinzu komme, dass dem Strafbefehl lediglich entnommen werden könne, der Berufungsführer 2 habe die Funktion des Schichtleiters für die Produktion und des für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständigen ausgeübt. Dies sei einerseits falsch und andererseits genüge dies nicht, um das vom Bundesgericht geforderte Kriterium «aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist» zu erfüllen. Es sei nicht klar, aus welchen tatsächlichen Umständen dem Berufungsführer 2 eine entsprechende Rechtstellung zukomme und ob diese aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr herrühre (pag. 967).
Des Weiteren lauteten die Vorwürfe gemäss Strafbefehl und Urteil vom 04.09.2014 dahingehend, dass sich der Berufungsführer 2 am 26.05.2010, ca. 21.30 Uhr, strafbar gemacht habe. Die Vorinstanz komme jedoch zum Schluss, dass die Plexiglasscheibe seit mindestens mehreren Wochen gefehlt habe. Der vom Gericht gemachte Vorwurf des Unterlassens beziehe sich mithin gar nicht auf den im Strafbefehl genannten Zeitpunkt, sondern auf einen davor liegenden Zeitraum, der im Strafbefehl gar nicht umschrieben sei. Am Unfalltag, dem 26.05.2010, habe erst um 21.00 Uhr, mithin ca. eine halbe Stunde vor dem Unfall, der Schichtwechsel zum Berufungsführer 2 stattgefunden. Dem Berufungsführer 2 sei es in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich gewesen, die vom Gericht geforderte Handlung (Anbringen der Sicherheitsvorrichtung) vorzunehmen (pag. 967).
2. Überprüfung durch die Kammer
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte, insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu umfassend BSK StPO-Niggli/Heimgartner, N 16 f. zu Art. 9). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO); die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. dazu BSK StPO-Niggli/Heimgartner, N 42 zu Art. 9). Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, N 44 zu Art. 9). Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift; solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3 m.w.H.). Ungenauigkeiten sind mit anderen Worten solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.3.1 m.w.H.). Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3 m.w.H.; zuletzt bestätigt in BGer 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3).
Bei Fahrlässigkeitsdelikten im Besonderen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Beschuldigte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat. Um der Informationsfunktion Genüge zu tun, muss die Anklagschrift bei unechten Unterlassungsdelikten die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind die Umstände anzugeben, die zu einer Garantenpflicht führen (BGer 6B_984/2009 vom 25.10.2010, E. 2.3 m.w.H.). Unzureichend ist es in der Regel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben. Abgesehen von Konstellationen, in denen aus der Stellung (wie etwa Elternschaft) unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann, sind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Garantenpflicht basiert, zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder von zu Ingerenz führendem Vorverhalten). Weiter muss aus dem Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen. Objektiv ist überdies der eingetretene Erfolg anzugeben und subjektiv die entsprechende Wissens- und Willenskomponente. Soweit fahrlässige Unterlassungsdelikte vorgeworfen werden, sind zusätzlich die diesbezüglich erforderlichen tatsächlichen Umstände anzuführen. Für eine Verurteilung müssen die angeführten Vorhalte derart beschaffen sein, dass sie den Schluss zulassen, das inkriminierte Verhalten sei als gleichwertig zu qualifizieren wie eine Tatbegehung durch aktives Tun (Art. 11 Abs. 3 StGB; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 32 zu Art. 325).
Vorliegend kann für den einzig rügenden Berufungsführer 2 - und mithin auch für alle anderen Berufungsführer - kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihnen mit den Strafbefehlen vom 12.02.2013 vorgeworfen wird: Nämlich das pflichtwidrige Unterlassen, für den umgehenden Ersatz der fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ respektive für die Ausserbetriebnahme der Maschine gesorgt zu haben (vgl. die Strafbefehle vom 12.02.2013, pag. 570 f., pag. 576 f., pag. 583 f. und pag. 589 f.). Dem Berufungsführer 1 wird zusätzlich zur Unterlassung auch ein Tun vorgeworfen, und zwar die pflichtwidrige Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, durch die Aussparung im Schutzgitter zu sprayen. Ausserdem wird ihm als Einzigem zusätzlich ein zweites Unterlassen zur Last gelegt, nämlich die Unterlassung, sich nicht vergewissert zu haben, ob der Schaden bereits gemeldet worden war (vgl. pag. 570). Allen vier Berufungsführern war aufgrund der Strafbefehle vom 12.02.2013 zudem bekannt, wo (in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________) und wann (am 26.05.2010) das ihnen vorgeworfene Verhalten stattgefunden haben soll - der angeklagte Sachverhalt ist damit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben. Dem Argument der Verteidigung des Berufungsführers 2, wonach das erstinstanzliche Urteil und die Strafbefehle bzw. die Anklageschriften in Bezug auf das Datum nicht übereinstimmen würden, kann somit nicht gefolgt werden. Relevant ist der Zeitpunkt, in dem sich das deliktische Verhalten im tatbestandsmässigen Erfolg niedergeschlagen hat. In den Strafbefehlen wird praxisgemäss der genaue Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu welchem der Erfolg (Verletzung des rechten Unterarms des Straf- und Zivilklägers) eintrat, festgehalten. Selbstredend wird den Berufungsführern auch nicht vorgeworfen, sie hätten den Erfolg in der halben Stunde vor dem Unfall, d.h. seit Schichtbeginn des Straf- und Zivilklägers, verhindern können und müssen. Aus den Strafbefehlen geht vielmehr der Vorwurf hervor, sie hätten in den vorangehenden Tagen für die Reparatur bzw. die Ausserbetriebnahme der Maschine sorgen müssen.
Was die Fahrlässigkeit anbelangt, so geht bereits aus der Erwähnung des Artikels 125 Abs. 2 StGB unzweifelhaft hervor, dass den Berufungsführern ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Zudem wurde die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens insofern in die Sachverhaltsumschreibung der Strafbefehle aufgenommen, als darin festgehalten wurde, die Berufungsführer hätten es in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der Plexiglasscheibe resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen - den Berufungsführern wird somit ausdrücklich eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen. Damit werden die Strafbefehle vom 12.02.2013 der sog. Informationsfunktion auch in dieser Hinsicht gerecht. Gleichzeitig geht aus dieser Umschreibung auch hervor, dass die gebotene Vorsicht die Berufungsführer zu einer ebensolchen Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme verpflichtet hätte.
Die Tatbegehung durch Unterlassen ergibt sich ebenfalls direkt aus der Umschreibung des Sachverhalts bzw. aus der Formulierung, wonach es die Berufungsführer unterlassen hätten, für die umgehende Reparatur der fehlenden Plexiglasscheibe bzw. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 570, pag. 576, pag. 583 und pag. 589). Dass der Artikel 11 StGB nicht explizit in die Strafbefehle aufgenommen wurde, führt entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Berufungsführers 2 nicht dazu, dass dieser nicht wissen konnte, dass ihm ein Unterlassen vorgeworfen wird. In Bezug auf das Erfordernis der Garantenstellung wird in den Strafbefehlen unmissverständlich auf die Positionen der vier Berufungsführer in der Unternehmung Bezug genommen. Dies muss im vorliegenden Fall genügen, da aus diesen Umschreibungen klar wird, dass die vier Berufungsführer gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vorgesetztenfunktion inne hatten und dass gemäss Staatsanwaltschaft und Vorinstanz daraus unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann.
Schliesslich ist objektiv der eingetretene Erfolg - die schweren Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, welche die schrittweise Amputation des rechten Unterarms zur Folge hatten - in den Strafbefehlen enthalten. Die angeführten Vorhalte lassen denn auch den Schluss zu, das inkriminierte Verhalten sei als gleichwertig wie eine Tatbegehung durch aktives Tun zu qualifizieren.
Die Berufungsführer konnten sich im Vorverfahren sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zu den ihnen gemachten Vorwürfen äussern und darlegen, weshalb sie aus ihrer Sicht den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Eine Verletzung des Anklageprinzips kann nach dem Ausgeführten nicht erkannt werden. Den Berufungsführern war es mithin ohne Weiteres möglich, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Sachverhalt
1.1 Vorbemerkung
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung bzw. zur Aussagenanalyse wird vorab verwiesen (vgl. pag. 9 ff.).
Die Kammer schliesst sich grundsätzlich auch den Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt (pag. 737 ff.) an. Zur besseren Leserlichkeit und um eine striktere Trennung zwischen unbestrittenen und bestrittenen Sachverhaltselementen vorzunehmen, wird nachfolgend dennoch darauf zurückgekommen.
1.2 Ausgangslage - Vorfall vom 26.05.2010
Am Mittwoch, 26.05.2010, ereignete sich in der M.________ AG im Werk L.________ ein Arbeitsunfall: Der rechte Unterarm des Straf- und Zivilklägers wurde bei einem Sprayvorgang an der Tiefziehmaschine _______ (pag. 16 ff.) zwischen Schienen und Spannrahmen eingeklemmt, worauf das 400 Grad Celsius heisse Heizmodul nicht zurück fuhr. Der Straf- und Zivilkläger erlitt einen offenen Ellenschaftbruch und diverse Hautverletzungen, u.a. Verbrennungen zweiten und dritten Grades. Infolge dieser Verletzungen musste schliesslich schrittweise sein ganzer rechter Unterarm amputiert werden (pag. 2, pag. 9 und pag. 16 ff.).
1.3 Vorwürfe gemäss den Strafbefehlen vom 12.02.2013
Den Berufungsführern 1 - 4 wird mit den Strafbefehlen vom 12.02.2013 (pag. 570 f., pag. 576 f., pag. 583 f. und pag. 589 f.) vorgeworfen, sie hätten sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB, begangen am 26.05.2010 in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig gemacht. Weiter wird den Berufungsführern ein fahrlässiges Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen gemäss Art. 230 Ziff. 2 StGB zur Last gelegt, ebenfalls begangen am 26.05.2010 (ca. 21.30 Uhr) in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________.
Dem Berufungsführer 1 wird vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Schichtleiter und stv. Abteilungsleiter den Straf- und Zivilkläger in pflichtwidriger Weise geheissen, durch die Aussparung im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______, welche aufgrund der seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlenden Plexiglasscheibe offen gewesen sei, bei laufender Maschine zu sprayen. Weiter wird ihm zum Vorwurf gemacht, er habe es in seiner Funktion als Schichtleiter und stv. Abteilungsleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen. Zudem habe er sich auch nicht vergewissert, ob der Schaden bereits gemeldet worden war (pag. 570).
Dem Berufungsführer 2 wird zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als Schichtleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger die seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlende Plexiglasscheibe im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ zwar dem Mechaniker und dem Betriebsleiter gemeldet, es aber in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 576).
Dem Berufungsführer 3 wird zum Vorwurf gemacht, er habe es in seiner Funktion als Betriebsleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger trotz Kenntnis von der seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur bzw. die Ausserbetriebnahme zu sorgen; zudem habe er die Weiterbenutzung der Maschine angeordnet (pag. 583).
Dem Berufungsführer 4 wird vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Abteilungsleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger die seit längere Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlende Plexiglasscheibe im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ zwar dem Betriebsleiter gemeldet, es aber in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 589).
1.4 Unbestrittener Sachverhalt
1.4.1 Organisation des Betriebs
Der Straf- und Zivilkläger war zum Unfallzeitpunkt gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 26./28.09.2007 bereits seit rund dreieinhalb Jahren in der Funktion als Kontrolleur/Aushilfe auf Abruf bei der M.________ AG angestellt (pag. 381, vgl. auch pag. 47 Z. 72). Er stammt aus Sri Lanka, seine Muttersprache ist Tamilisch (pag. 2). Da er nicht gut Deutsch versteht, kam es zuweilen zu Verständigungsschwierigkeiten. Mit Hilfe von Übersetzern oder indem dem Straf- und Zivilkläger die Instruktionen und Anordnungen vorgemacht wurden, verstand Letzterer aber seine Vorgesetzten.
Unbestrittenermassen fallen in den Aufgabenbereich eines Kontrolleurs die Kontrolle der von den Maschinen produzierten Waren, deren Anordnung auf einer Palette sowie das Auswechseln der Palette, sobald diese vollständig beladen ist (vgl. pag. 131). Nicht vom Aufgabenbereich umfasst wird hingegen das sog. Sprayen; das Sprayen fällt ausschliesslich in den Tätigkeits- und Aufgabenbereich der Schichtleiter, Abteilungsleiter, Mechaniker und Einrichter, wobei eine Delegation dieser Aufgabe an die Kontrolleure ausgeschlossen ist.
Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wird in der M.________ AG im Schichtbetreib gearbeitet. Eine Schicht setzt sich aus einem Schichtleiter und mehreren Kontrolleuren zusammen. Bei der Schichtübergabe übergeben sich die Kontrolleure während zwölf Minuten selbständig die Maschinen und weisen einander auf Besonderheiten hin, auf welche beim jeweiligen Auftrag geachtet werden muss. Der abgebende Schichtleiter informiert den übernehmenden Schichtleiter ebenfalls über die Aufträge und gemeinsam schreiten sie die Maschinen ab. Ferner teilt der übernehmende Schichtleiter seine Kontrolleure den Maschinen zu. Die Maschinen stehen während der Übergabe i.d.R. nicht still, sondern laufen weiter.
Unbestrittenermassen waren auch die Berufungsführer 1 - 4 bei der M.________ AG angestellt. Der Berufungsführer 1 war gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 10.12.2008 in der Funktion stv. Abteilungsleiter des Werkes L.________ sowie vom 23.07.2009 bis am 30.08.2010, d.h. zum Zeitpunkt des Unfalls, zusätzlich als Schichtleiter angestellt (pag. 367 f. und pag. 61 Z. 43 ff.). Der Berufungsführer 2 war nach dem Einzelarbeitsvertrag vom 09.02.2005 zum Unfallzeitpunkt in der Funktion Schichtleiter angestellt (pag. 362 f.). Gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 18./20.08.2008 war der Berufungsführer 3 als Mitglied des Kaders und in der Funktion als Betriebsleiter des Werkes L.________ angestellt (pag. 375 ff.). Dabei hat er sowohl Weisungen des Hauptsitzes weitergeleitet und umgesetzt, als auch selber eigene Weisungen erlassen (pag. 98 Z. 101 ff.). Gemäss eigenen Angaben war er in seiner Funktion nicht Mitglied der Geschäftsleitung/Direktion (pag. 98 Z. 94 ff.). Der Berufungsführer 4 war gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 04.05.2009 in der Funktion Abteilungsleiter angestellt (pag. 369 f.).
Am Unfallabend war das Werk L.________ gemäss Organigramm (pag. 361) wie folgt gegliedert: Der Berufungsführer 3 stand als Betriebsleiter den anderen Berufungsführern sowie dem Straf- und Zivilkläger vor. Der Berufungsführer 4 war, als einer der Abteilungsleiter, dem Berufungsführer 3 direkt unterstellt. Gleichzeitig war er direkter Vorgesetzter der Schichtleiter (Berufungsführer 1 und 2). Der Straf- und Zivilkläger war dem Berufungsführer 2 unterstellt. N.________ stand als Mitglied der Geschäftsführung und Leiter des Werkes L.________ sämtlichen im Werk L.________ angestellten Personen vor (vgl. auch pag. 98 Z. 96).
1.4.2 Tiefziehmaschine _______
Durch die Tiefziehmaschine _______ (Plattenpresse) wird an der Front eine Polystyrolfolienrolle eingelegt. Mittels Kettenzug wird die Polystyrolfolie angezogen und anschliessend aufgeheizt. Beim Pressmodul (untere und obere Presse mit Spannrahmen) wird das Polystyrol in Form gepresst (gezogen). Beim Spannrahmen ist zusätzlich ein Heizelement vorgefahren, welches auf 400 bis 500 Grad Celsius aufheizt. Solange das Heizelement in der vorderen Position ist, kann der Spannrahmen nicht hochgefahren werden. Das gefertigte Pressteil/Formteil wird anschliessend durch einen Kettenzug und Transportschieber auf den Auskühltisch geworfen. Die Kontrolleure müssen anschliessend die Formteile, sog. Trays, ab der Kühlfläche nehmen, diese kontrollieren und anschliessend auf Paletten stapeln (vgl. zum Ganzen pag. 5).
Die Tiefziehmaschine _______ ist von einem grünen Schutzgitter umgeben, welches vor Griffen in den Gefahrenbereich schützt. Im Normalzustand ist am grünen Schutzgitter auf Höhe der Tiefzug- und Heizvorrichtung eine ovale Plexiglasscheibe in einer Gummidichtung an der Aussparung angebracht (vgl. pag. 18). Auf beiden Seiten des Schutzgitters sind Endschalter angebracht, welche auf das Anheben des Gitters reagieren (pag. 19 f.). Die Maschine wird beim Anheben des Gitters umgehend abgeschaltet, das Heizelement fährt zurück und der Spannrahmen wird nach oben gezogen. Nach Anheben des Schutzgitters kann somit gefahrlos an der Maschine gearbeitet werden (vgl. pag. 5). Die Tiefziehmaschine _______ ist zudem mit einem Notschalter ausgerüstet (pag. 24 und pag. 26). Die Betätigung dieses Notschalters hat denselben Effekt wie das Anheben des Schutzgitters. Die Maschine steht still, wobei das Heizelement langsam abkühlt. Beim Unfall vom 26.05.2010 konnte das Heizelement allerdings nicht zurückfahren, weil es durch den Arm des Straf- und Zivilklägers blockiert war.
Die erwähnte Plexiglasscheibe im grünen Schutzgitter fehlte vorliegend; diese war aufgrund der Hitze mit der Zeit spröde geworden und zerbrochen. Somit befand sich im Schutzgitter ein Loch von 81 x 31 cm, durch welches ohne Weiteres mit der Hand oder dem Arm in den Gefahrenbereich, d.h. in den Bereich bewegter Maschinenteile, gegriffen werden konnte (vgl. pag. 5). Ferner war das Schutzgitter mit einem Gummizug nach unten gebunden, damit dieses während des Produktionsprozesses nicht aufgrund der Erschütterungen nach oben schnellte und dadurch den Produktionsprozess unterbrach (vgl. dazu die Bilder auf pag. 17 f. und pag. 131, wo das dünne und kurze Gummiseil am Schutzgitter befestigt ist, sowie die Bilder auf pag. 24 und pag. 26 f., wo das Schutzgitter hochgefahren ist und das Gummiseil runterhängt).
Ein sog. Sprayen kann je nach Formteil, welches die Maschine produziert, notwendig werden (wenn eine sog. Tiefziehform enge Zwischenräume hat und sich die Form nur schwer löst) oder auch, wenn die Maschine noch nicht richtig warm ist. Unbestritten ist auch, dass die Tiefziehmaschine _______ korrekterweise zuerst ausgeschaltet und die Form herausgenommen werden muss, bevor gesprayt werden darf. Ausgeschaltet wird die Unfallmaschine entweder durch die Betätigung des Hauptschalters oder durch Anheben des grünen Schutzgitters. In beiden Fällen lässt sich der Spannrahmen anschliessend anheben und die Form herausnehmen. Der Sprayvorgang inkl. Ausschalten und erneutes Einschalten der Tiefziehmaschine _______ dauert rund eine Minute.
1.4.3 Kenntnisstand der Berufungsführer betreffend Fehlen der Plexiglasscheibe, Meldung und Weiterbenutzung der Unfallmaschine
Die Berufungsführer 1, 2 und 4 sind geständig, vor dem Unfall vom Fehlen der Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt zu haben. Der Berufungsführer 1 gibt ausserdem zu, den Defekt nicht gemeldet zu haben. Demgegenüber haben die Berufungsführer 2 und 4 den Schaden dem Berufungsführer 3 sowie dem Betriebsmechaniker gemeldet. Alle vier Berufungsführer bestreiten nicht, die Unfallmaschine - trotz des Defektes und ohne Sicherheitsvorkehrungen zu treffen - benutzt zu haben.
Unbestritten ist weiter die Vorgehensweise beim Auftreten von Störungen: Die Schichtleiter melden kleinere Defekte/Störungen direkt dem Betriebsmechaniker. Grössere Schäden/Störungen müssen die Schichtleiter hingegen dem Abteilungsleiter melden, welcher den Betriebsleiter informiert. Falls der Schaden resp. die Störung nicht sofort behoben werden kann, muss die Maschine ausgeschaltet werden. Bei grösseren Schäden bestimmt der Betriebsleiter das weitere Vorgehen resp. dieser muss den Betriebsmechaniker avisieren.
1.4.4 Unfallhergang
Zum Unfallzeitpunkt war der Produktionsdruck im Betrieb unbestrittenermassen hoch. Zudem herrschte ein raues Betriebsklima.
Der Straf- und Zivilkläger war am Unfalltag, dem 26.05.2010, während der Nachtschicht in seiner Funktion als Kontrolleur unter anderem für die Tiefziehmaschine _______ zuständig. Daneben betreute er noch vier weitere Maschinen. Um 21.00 Uhr fand der Schichtwechsel statt, anlässlich welchem der Berufungsführer 1 (Schichtleiter) durch den Berufungsführer 2 (Schichtleiter) abgelöst wurde.
Unbestritten ist, dass der Berufungsführer 1 vor Schichtwechsel durch das Loch im Schutzgitter Formteile gesprayt hat. Unbestritten ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger am Unfallabend erstmals an der Unfallmaschine Sprayarbeiten vorgenommen hat. Insgesamt sprayte er drei Mal. Bei den ersten beiden Sprayversuchen sprayte er von Aussen, d.h. von ausserhalb der Aussparung im Schutzgitter, in die Pressform. Da dies nicht den gewünschten Erfolg brachte, hielt er beim dritten Sprayversuch um ca. 21.30 Uhr die Hand in die Öffnung. Dabei geriet er mit dem rechten Unterarm zwischen die Schienen und den Spannrahmen der Tiefziehmaschine _______ und wurde eingeklemmt. Da sich der Arm mit dem Spannrahmen verklemmt hatte, fuhr das 400 bis 500 Grad Celsius heisse Heizmodul nicht zurück. Das Heizelement versuchte stattdessen immer noch - wie im Normalbetrieb - ganz nach vorne zu fahren, war aber blockiert, da der Spannrahmen hinten ganz heruntergefahren war, vorne jedoch aufgrund des eingeklemmten Armes nicht herunterfahren konnte. Dadurch war der Arm während einer Zeit von rund 30 bis 40 Minuten einer enormen Hitze ausgesetzt.
Der Straf- und Zivilkläger versuchte das Schutzgitter anzuheben, um die Maschine zu stoppen. Dies gelang ihm aber nicht. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger das Gitter hätte anheben können, hätte dies aber nichts mehr an der schlimmen Situation geändert, zumal das Heizelement durch den eingeklemmten Arm blockiert war und daher gar nicht mehr zurückfahren konnte. Da der Straf- und Zivilkläger auch den Notschalter nicht selber betätigen konnte, schrie er daraufhin um Hilfe. Der Berufungsführer 2 eilte zusammen mit einigen Mitarbeitern zu Hilfe und schaltete die Maschine aus. Die Ersthelfer versuchten, den Arm mit Wasser abzukühlen. Es gelang ihnen aus unbekannten Gründen nicht, das Heizelement nach hinten zu stossen. Der Berufungsführer 2 alarmierte den Berufungsführer 4, welcher von seinem Domizil in O.________ an die Unfallstelle fuhr. Nach seiner Ankunft schlug dieser dann mit einem Stemmeisen das Heizmodul nach hinten, hob den Spannrahmen an und befreite so den Straf- und Zivilkläger.
1.4.5 Unfallfolgen
Der Straf- und Zivilkläger erlitt beim Unfall eine offene Ulnaschaftfraktur, eine Defektläsion sowie Verbrennungen zweiten und dritten Grades, dorsalbetont. Aufgrund des schweren Logensyndroms musste ihm der rechte Unterarm im weiteren Verlauf amputiert werden (vgl. pag. 29 ff. sowie pag. 398 - pag. 414).
1.5 Bestrittener Sachverhalt/Beweisfragen
Zunächst ist unklar, inwiefern der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine und betreffend Sicherheitsvorschriften instruiert und geschult worden war.
In Bezug auf die Unfallmaschine ist strittig, ob das grüne Schutzgitter zum Zeitpunkt des Unfalles fest angebunden war. Bezüglich der Plexiglasscheibe ist zu klären, wie lange vor dem Unfallzeitpunkt diese bereits gefehlt hat.
Der Berufungsführer 3 bestreitet zudem als einziger, Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang wird beweismässig zu klären sein, ob die Berufungsführer 2 und 4 ihm den Defekt gemeldet haben.
Unklarheiten bestehen auch in Bezug auf die Frage, wer für eine Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine zuständig gewesen wäre. Der Berufungsführer 3 streitet sodann auch ab, die Anweisung der Weiterbenützung der Maschine erteilt zu haben.
Schliesslich wird durch den Berufungsführer 1 bestritten, den Straf- und Zivilkläger angewiesen zu haben, durch das Loch im Schutzgitter zu sprayen. Er gibt zwar zu, selber vor Schichtwechsel gesprayt zu haben, streitet jedoch ab, zu diesem Zweck durch das Loch hindurch gegriffen zu haben. In diesem Zusammenhang wird schliesslich durch den Berufungsführer 2 in Abrede gestellt, diesen angeblichen Sprayauftrag bestätigt zu haben.
Damit stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung folgende Beweisfragen:
2. Inwiefern wurde der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine instruiert/geschult
3. War das grüne Schutzgitter fest angebunden
4. Wie lange fehlte die Plexiglasscheibe bereits
5. Hatte der Berufungsführer 3 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe
6. Wer war für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine zuständig
7. Ordnete der Berufungsführer 3 trotz Kenntnis des Fehlens der Plexiglasscheibe das Weiterlaufen der Unfallmaschine an
8. Haben die Berufungsführer 1 und 2 dem Straf- und Zivilkläger den Sprayauftrag erteilt bzw. bestätigt oder hat der Straf- und Zivilkläger aus Eigeninitiative gehandelt
9. Hat der Berufungsführer 1 beim Sprayen vor Schichtwechsel seine Hand durch das Loch gehalten oder von Aussen durch die Öffnung hindurch gesprayt
3. Beweiswürdigung
3.1 Ausbildung des Straf- und Zivilklägers
3.1.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hält in der schriftlichen Urteilsbegründung unter dem Titel II.3.1. Unbestrittener Sachverhalt, Allgemeines/Organisation des Betriebs fest, die Kontrolleure seien nie an den Maschinen ausgebildet worden. Ihnen sei bei Arbeitsantritt bloss erklärt worden, wie sie die produzierten Stücke zu kontrollieren hätten und sie seien über die allgemeinen Sicherheitsvorschriften informiert worden (pag. 737). Da für das Beheben der Störungen ausschliesslich die Schichtleiter zuständig seien, würden die Kontrolleure diesbezüglich nicht geschult. Beim Auftreten von Störungen seien die Kontrolleure verpflichtet, den Schichtleiter zu informieren (pag. 738).
Unter dem Titel II.4.7.2. Besuch Sicherheitsschulung durch den Straf- und Zivilkläger kommt die Vorinstanz in der Folge zum Schluss, der Straf- und Zivilkläger habe nicht an der Sicherheitsschulung 2008 teilgenommen. Dies werde sowohl durch die übereinstimmenden Aussagen sowie die Teilnehmerleiste ohne Unterschrift des Straf- und Zivilklägers belegt. Die Sicherheitsschulung habe unter anderem zum Thema gehabt, dass nie in laufende Maschinen gegriffen werden dürfe. Weiter sei ein Film gezeigt worden (pag. 764).
Betreffend die Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine führt die Vorinstanz unter dem Titel II.4.7.3. Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine/Sicherheitsvorschriften betreffend der Unfallmaschine aus, es sei - obwohl keine eigentlichen Beweise wie Aussagen oder Dokumente vorliegen würden - unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger, wie von diesem behauptet, keine Schulung an der Unfallmaschine erhalten habe. Die Kontrolleure seien im Rahmen ihres Aufgabenbereichs laut Aussagen aller vier Berufungsführer immer geschult worden (pag. 765). Betreffend Unfallvorschriften könne festgehalten werden, dass aufgrund übereinstimmender Aussagen keine (schriftlichen) Weisungen existiert hätten. Alle Berufungsführer hätten aber ausgesagt, dass mündliche Weisungen erteilt worden seien. Die Kontrolleure seien natürlich nur in ihrem spezifischen Arbeitsbereich und nicht an den Maschinen generell instruiert worden. Insbesondere sei den Kontrolleuren eingebläut worden, sie dürften keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müssten bei Störungen die Schichtleiter informieren (pag. 766).
3.1.2 Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt D.________ bringt namens und auftrags des Berufungsführers 2 vor, in der Tabelle, mit welcher die Präsenz der Mitarbeitenden an der Sicherheitsschulung 2008 kontrolliert wurde, fehle hinter dem Namen des Straf- und Zivilklägers seine Unterschrift. Allerdings sei direkt hinter seinem Namen - und auch im Feld für die Unterschrift - ein Gutzeichen gesetzt. Dies bedeute, dass er an der Sicherheitsschulung teilgenommen habe. Mitarbeitende, die nicht teilgenommen hätten, seien nämlich mit einem «o» gekennzeichnet. Die Vorinstanz habe zudem die Excel-Tabelle «2008 Sicherheits-Schulung besucht.xls» nicht berücksichtigt. Beim Straf- und Zivilkläger sei vermerkt, dass dieser die Sicherheitsschulung am 31.03.2008 besucht habe. Die Folgerung der Vorinstanz, dass dieser die Schulung nicht besucht habe, sei somit aktenwidrig. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass bzw. warum der Eintrag auf pag. 328 falsch sein sollte. Der Berufungsführer 3 habe an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 08.12.2011 zudem ausgesagt, er habe mehrere Teilnehmerlisten, bei welchen der Straf- und Zivilkläger nicht unterschrieben habe. Nach dem Unfall habe die M.________ AG betriebsintern untersucht, ob der Straf- und Zivilkläger - trotz fehlender Unterschrift - an den Sicherheitsschulungen teilgenommen habe. Das Ergebnis dieser Abklärungen sei gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger teilgenommen habe (pag. 976).
Zu beachten sei weiter, dass der Straf- und Zivilkläger seit dem 01.10.2007 und somit seit rund zweieinhalb Jahren vor dem Unfall bei der M.________ AG angestellt gewesen sei. Als routiniertem Mitarbeiter habe ihm bewusst sein müssen, dass man nicht durch ein Schutzgitter hindurch in eine laufende Maschine hineingreifen dürfe (pag. 976 f.). Zudem könne aus der mehrjährigen Anstellungszeit gefolgert werden, dass der Straf- und Zivilkläger nebst der Sicherheitsschulung 2008 auch an weiteren Schulungen teilgenommen habe. Dafür spreche auch die zitierte Aussage des Berufungsführers 3. Zu beachten sei weiter, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine geschult worden sei. Dabei sei ihm als Kontrolleur eingebläut worden, dass er keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen dürfe und bei Störungen die Schichtleiter informieren müsse. Ausgehend davon sei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger gewusst habe, dass er unter keinen Umständen an einer Maschine manipulieren oder gar in eine laufende Maschine hineingreifen dürfe (pag. 977).
3.1.3 Beurteilung durch die Kammer
Was die Sicherheitsschulung 2008 anbelangt, so ist es tatsächlich so, dass die Unterschrift des Straf- und Zivilklägers auf der Teilnehmerliste fehlt (pag. 329). Korrekt ist auch, dass im für die Unterschrift vorgesehenen Feld ein Gutzeichen gesetzt wurde. Die Verteidigung des Berufungsführers 2 hat aber übersehen, dass im selben Feld auch ein Fragezeichen vermerkt ist. Nach Auffassung der Kammer kann daraus weder der Schluss gezogen werden, der Straf- und Zivilkläger habe an der Schulung teilgenommen, noch dass er nicht teilgenommen habe. Es steht nämlich nicht fest, wann und durch wen das Gutzeichen und das Fragezeichen gesetzt wurden, beide Zeichen könnten insbesondere auch erst im Nachhinein gesetzt worden sein. Dasselbe gilt in Bezug auf die Excel-Tabelle «2008 Sicherheits-Schulung besucht.xls» (pag. 328); diese besagt, dass der Straf- und Zivilkläger die Sicherheitsschulung am 13.03.2008 besucht habe. Es ist aber nicht klar, wann und durch wen die Tabelle verfasst wurde. Immerhin gibt der Berufungsführer 3 an, nach dem Unfall die Teilnehmerlisten eingefordert zu haben, mehrere habe der Straf- und Zivilkläger nicht unterschrieben. Sie hätten deswegen eine Sitzung einberufen, anlässlich welcher gesagt worden sei, der Straf- und Zivilkläger habe teilgenommen (pag. 98 Z. 88 ff.). Diese Angaben sind entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs geeignet, die Teilnahme des Straf- und Zivilklägers an der Sicherheitsschulung im Jahr 2008 oder an anderen Sicherheitsschulungen zu belegen. Hätten solche Schulungen stattgefunden und hätte der Straf- und Zivilkläger daran teilgenommen, so wären wohl entsprechende Unterlagen (insbesondere unterzeichnete Teilnehmerlisten) zumindest in Bezug auf eine Schulung vorhanden. Es muss mit anderen Worten offen gelassen werden, ob der Straf- und Zivilkläger die Sicherheitsschulung im Jahr 2008 besucht hat oder nicht.
Mit der Vorinstanz und mit der Verteidigung geht jedoch auch die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden, von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Angaben der Berufungsführer 1 - 4 (vgl. pag. 764 f.) davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine - wie auch an den übrigen Maschinen, welche er betreute - bei seinem Eintritt in die Unternehmung insofern geschult worden ist, als ihm die Aufgaben, welche er als Kontrolleur zu erfüllen hatte, erläutert und ihm gesagt wurde, er dürfe keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müsse bei Störungen die Schichtleiter informieren. Die glaubhaften Angaben der Berufungsführer werden auch durch das Formular «Schulung neueintretendes Personal» gestützt (vgl. pag. 359). Die Kammer geht somit davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger zwar in seinem spezifischen Arbeitsbereich, nicht aber an den Maschinen generell instruiert wurde.
Weiter trifft es zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger bereits seit rund zweieinhalb Jahren bei der M.________ AG angestellt war und damit kein unerfahrener Kontrolleur war. Allerdings bringt dies in einem Bereich, welcher nicht zum Arbeits- und Aufgabenbereich des Straf- und Zivilklägers gehörte, nicht automatisch ein grösseres Gefahrenbewusstsein mit sich.
3.2 War das Schutzgitter fest angebunden
3.2.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hält unter dem Titel II.4.7.1. Funktion des Schutzgitters fest, das Schutzgitter sei gemäss den Angaben des Straf- und Zivilklägers fest angebunden gewesen, aus diesen Gründen habe dieser das Schutzgitter nicht anheben können. Demgegenüber hätten die Berufungsführer 1 - 4 ausgesagt, man habe das Gummiseil mit einem Finger leicht lösen und daher das Gitter leicht öffnen können. Man habe das Schutzgitter angebunden, weil das Gegengewicht nicht gestimmt habe und sich das Schutzgitter bei leichten Vibrationen angehoben und die Produktion unterbrochen habe. Aus diesem Grunde sei das Schutzgitter mit einem Gummiband an einem Haken fixiert worden. Die Vorinstanz erachtet in der Folge die Version der Berufungsführer als glaubhaft. Das kurze und dünne Gummiseil sei auf den Fotos gut erkennbar. Die Fotos würden überhaupt nicht den Eindruck machen, als ob das Gitter in aufwendiger Weise festgebunden gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Schutzgitter mit einer sehr einfachen Methode fixiert worden sei, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Schmerzen und der Angst nicht mehr fähig gewesen sei, das Gummiseil zu lösen (pag. 763).
3.2.2 Beurteilung durch die Kammer
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Berufungsführer korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 763). Die Kammer schliesst sich denn auch vollumfänglich den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen an. Wie auf den Bildern auf pag. 17 f., pag. 24, pag. 26 f. und pag. 131 ersichtlich ist, handelte es sich um eine schlichte Fixierung mit einem dünnen und kurzen Gummiband. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind mithin auch unter Berücksichtigung seines physischen und psychischen Zustandes zu würdigen und es ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Schocks, der erlittenen starken Schmerzen sowie der sicherlich empfundenen grossen Angst nicht mehr in der Lage war, die einfache Fixierung mit dem Gummiseil zu lösen.
3.3 Seit wann fehlte die Plexiglasscheibe
3.3.1 Erwägungen der Vorinstanz
Betreffend die Dauer des Fehlens der Plexiglasscheibe gibt die Vorinstanz unter dem Titel II.4.4. Dauer fehlende Plexiglasscheibe zunächst die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Berufungsführer wieder (pag. 753 f.). Anschliessend hält sie fest, die Angaben würden divergieren, vorliegend könne allerdings offen gelassen werden, wie lange die Plexiglasscheibe tatsächlich gefehlt habe. Auszugehen sei von einem Richtwert von mindestens mehreren Wochen. Für die Beurteilung der in Frage stehenden Delikte sei die Frage der exakten Dauer ohnehin irrelevant. Von Bedeutung sei nur, dass die Plexiglasscheibe gefehlt habe, was durch alle Berufungsführer bestätigt werde (pag. 754 f.).
3.3.2 Beurteilung durch die Kammer
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben (pag. 753 f.). Die Kammer schliesst sich dem überzeugenden Schluss der Vorinstanz an, wonach die exakte Dauer offen gelassen werden könne (vgl. pag. 754 f.). Beweismässig ist von einer Dauer von mindestens mehreren Wochen auszugehen.
3.4 Kenntnisstand des Berufungsführers 3 betreffend die fehlende Plexiglasscheibe
3.4.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtet es nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer und des Straf- und Zivilklägers als erwiesen, dass alle vier Berufungsführer, mithin auch der Berufungsführer 3, Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt haben. Dies, obwohl der Berufungsführer 3 eine Kenntnis in den ersten Einvernahmen bestritten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann aber nicht mehr in Abrede stellen wollen, dass der Berufungsführer 4 ihn über das Fehlen der Plexiglasscheibe informiert habe. Aufgrund dieser Aussage des Berufungsführers 3 selber sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Berufungsführer 2 und 4, sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst habe (pag. 759).
3.4.2 Vorbringen der Verteidigung
Fürsprecher F.________ macht geltend, sein Mandant, der Berufungsführer 3, wäre ohnehin davon ausgegangen, dass die Schicht- und Abteilungsleiter solche Defekte wie bis anhin selbst reparieren bzw. die Reparatur selbst in Auftrag geben würden und er sich nicht weiter darum kümmern müsse. Schliesslich sei dies nicht die Aufgabe des Berufungsführers 3 gewesen. Dieser sei während des ganzen Verfahrens stets bei seiner Kernaussage geblieben, wonach er keine Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt habe. Im Verlauf des Verfahrens habe er diese Aussage bloss insofern relativiert, als er zugegeben habe, nicht ausschliessen zu können, dass einer seiner Mitarbeiter ihn über das Fehlen der Scheibe informiert haben könnte. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern und ihm sei dies nicht bewusst gewesen. Der Berufungsführer 3 schmälere mit diesen Aussagen weder seine Glaubwürdigkeit noch sei darin ein Widerspruch zu erblicken. Ganz im Gegenteil zeuge dieses Aussageverhalten von Ehrlichkeit und grosser Glaubhaftigkeit. Im Übrigen könne dem Berufungsführer 3 nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Situation retrospektiv anders beurteile bzw. sich dahingehend geäussert habe, dass er die Maschinen mehr hätte kontrollieren müssen. Schliesslich werde die Situation von allen Beteiligten im Nachhinein anders beurteilt und sie hätten sich alle anders verhalten. Daraus ergebe sich indessen nicht, dass sich der Berufungsführer 3 im Unfallzeitpunkt nicht korrekt und nicht seinen Aufgaben und seiner Verantwortung entsprechend verhalten hätte (pag. 945).
Der Berufungsführer 1 habe stets zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, ob der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe oder nicht. Er sei zudem davon ausgegangen, dass derjenige Schichtleiter, in dessen Schicht die Scheibe kaputt gegangen sei, den Defekt gemeldet bzw. die Reparatur in Auftrag gegeben habe. Daher habe er selber den Defekt nicht mehr gemeldet. Der Berufungsführer 1 habe somit zumindest implizit bestätigt, dass die Schicht- und Abteilungsleiter für die Behebung von Defekten bzw. die Veranlassung von Reparaturen zuständig seien und dies normalerweise auch gut funktioniere (pag. 946).
Der Berufungsführer 2 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe das Fehlen der Plexiglasscheibe mündlich dem Berufungsführer 4 gemeldet und alle, mitunter auch der Berufungsführer 3, hätten vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob der Berufungsführer 3 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt habe. Aus den Aussagen des Berufungsführers 2 könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe. Schliesslich habe er seine Aussage, wonach der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Scheibe gewusst habe, ausdrücklich nicht bestätigt (pag. 946).
Der Berufungsführer 4 sei letztlich der einzige, der sich sicher zu sein scheine, dass der Berufungsführer 3 Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe. Weshalb sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Aussagen des Berufungsführers 4 stütze, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, würden als reine Schutzbehauptungen erscheinen. Es könne nicht allein auf die Aussagen des Berufungsführers 4 abgestellt werden, da die Aussagen des Berufungsführers 3 sehr glaubhaft erschienen und die Berufungsführer 1 und 2 explizit nicht hätten bestätigen können, dass der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Scheibe gewusst habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer 3 keine Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe bzw. es müsse dies zumindest offen gelassen werden, da erhebliche Zweifel daran bestünden (pag. 946).
3.4.3 Beurteilung durch die Kammer
Die Kammer schliesst sich dem Fazit der Vorinstanz an. Zur Begründung hält sie ergänzend und präzisierend Folgendes fest:
Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 31.05.2010 gab der Berufungsführer 3 auf Frage, seit wann das Loch an der Unfallmaschine existiere und was der Grund für die Erstellung der Öffnung gewesen sei, Folgendes zu Protokoll: «Beim Sicherheitsgitter ist eine Plexiglasscheibe montiert. Diese war defekt (Hitzeschäden). Diese Scheibe dürfte seit ca. 1 bis 2 Wochen fehlen. Vermutlich wurde sie entfernt. [ ]» (pag. 89 Z. 48 ff.), «[ ] Es ist anzunehmen, dass die spröde Plexiglasscheibe herausgebrochen ist und nicht durch einen Mitarbeiter bewusst entfernt wurde.» (pag. 90 Z. 20 f.). Auf die Frage, warum die Scheibe nicht umgehend ersetzt respektive repariert worden sei, antwortete er: «Diese Frage habe ich meinen Leuten auch gestellt. Für mich ist dies unverständlich. Ich kann dies nicht abschliessend erklären.» (pag. 90 Z. 23 ff.). Und schliesslich gab er auf Frage, ob eine allfällige Reparatur in Auftrag gegeben worden sei und wenn ja, wem, Folgendes an: «Ich nehme an, dass die Mitarbeiter dies Herrn P.________ (Betriebsmechaniker) oder Herrn Q.________ (Konstrukteur) mitgeteilt haben.» (pag. 90 Z. 28 ff.). Damit stellte er fünf Tage nach dem Vorfall nicht ausdrücklich in Abrede, von der fehlenden Scheibe gewusst zu haben. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19.10.2010, mithin rund fünf Monate nach dem Unfall, bestritt der Berufungsführer 3 dann, vom Fehlen der Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt zu haben. Er gab auf entsprechende Frage folgende Antwort: «Nein, ich habe das bis zum Zeitpunkt des Unfalles nicht gewusst.» (pag. 93 Z. 15 ff.). Er stritt auch explizit ab, vom Abteilungsleiter, dem Berufungsführer 4, auf den Defekt aufmerksam gemacht worden zu sein und diesem geantwortet zu haben, die Maschine müsse Teile produzieren: «Das stimmt absolut nicht. Eine solche Aussage habe ich nie gemacht. Er hätte vielmehr als Abteilungs- und Schichtleiter unbedingt die Maschine abschalten müssen. Dies wäre seine Aufgabe gewesen. Wenn er zu mir gekommen wäre, hätte ich ihm gesagt, dass er dies in Ordnung bringen muss. Herr G.________ müsste wissen, wer die Maschine eingerichtet und freigegeben hat.» (pag. 93 Z. 23 ff.). Von sich aus ergänzte er am Ende der Einvernahme noch Folgendes: «Wenn ich jetzt für eine defekte Plexiglasscheibe den Auftrag erteilen müsste, um diese zu ersetzen, dürfte etwas nicht stimmen. Dafür habe ich Produktionsleiter und Schichtleiter. Die Verantwortung für die Freigabe der Maschinen liegt eindeutig bei ihnen.» (pag. 93 Z. 49 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte der Berufungsführer 3 dann auf Frage, wann und in welchem Zusammenhang er von der defekten Plexiglasscheibe an der Tiefziehmaschine _______ erfahren habe, Folgendes ein: «Ich bin mir erst im Nachhinein bewusst. Ich hatte so pflichtbewusste Leute, die haben mir vielleicht schon einmal etwas gesagt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie es nicht gemeldet haben. Von meiner Seite habe ich jedoch nicht reagiert.» (pag. 99 Z. 126 ff.). Er glaube, dass er nichts unternommen hätte, auch wenn sie es ihm gesagt hätten und er davon gewusst hätte. Seine Unterstellten hätten bis dato immer alles selbst erledigt (pag. 99 Z. 144 ff.). Er gab auch zu, dass er den Ersatz bzw. die Reparatur der Scheibe trotzdem hätte kontrollieren müssen, dies sei ihm aber nicht bewusst gewesen (pag. 99 Z. 147 f.). Er selbst habe keinen Reparaturauftrag erteilt (pag. 99 Z. 150 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 2, wonach alle von der fehlenden Schutzvorrichtung gewusst hätten, gab er dann wieder zu Protokoll: «Ich habe davon nichts gewusst.» (pag. 100 Z. 167 ff.). Nur um dann kurz darauf in derselben Einvernahme wieder einzugestehen: «Es kann schon sein, dass mir Herr G.________ gesagt hat, dass die Scheibe fehlt. Aber ich habe keinen Auftrag an den Mechaniker gegeben. Ich habe mich nie in ihre Sache eingemischt. Was die Kontrollen der Maschine anbelangt, muss ich mich auch selbst an der Nase nehmen, das ist mein Fehler.» (pag. 101 Z. 193 ff.) und: «Wie gesagt, Herr G.________ ist sehr pflichtbewusst. Es kann sein, dass er es mir gesagt hat, aber es ist mir nicht präsent. Ich habe oft darüber nachgedacht.» (pag. 101 Z. 224 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich, führte der Berufungsführer 3 aus, er sei in der Zeit vor dem Unfall überlastet gewesen, weil sein Vorgesetzter krank gewesen sei: «Es kann schon sein, dass man mir in dieser Zeit Dinge mitgeteilt hat, die ich nicht voll realisiert habe. Ich für mich weiss, dass ich bewusst nichts gemacht habe, was nicht erlaubt gewesen wäre.» (pag. 658 Z. 13 ff.). Dass bei der Tiefziehmaschine _______ das Plexiglas gefehlt habe, sei ihm erst nach dem Unfall bewusst geworden (pag. 658 Z. 32 f.). Er wolle nicht in Abrede stellen, dass ihm dies der Berufungsführer 4 gesagt habe, zumal dieser ihm tatsächlich eigentlich immer alles Wichtige gesagt habe (pag. 659 Z. 1 ff.). «Aber entweder habe ich dies damals nicht so aufgefasst, nicht realisiert, oder es ist mir wieder unters Eis geraten, jedenfalls wurde es mir erst nach dem Unfall wirklich bewusst. Dass ich nicht reagiert habe, daran bin ich auch selber schuld.» (pag. 659 Z. 5 ff.). «Es war eine schlimme Zeit, ein grosser Kunde, R.________, drohte uns ständig mit dem Absprung. Es herrschte deshalb Angst, und man versuchte, die Auftragsbücher möglichst anderweitig irgendwie zu füllen. Dadurch konnte man den einzelnen Mitarbeitern manchmal auch nicht richtig zuhören. Im Nachhinein ist dies etwas, was auch für mich persönlich schlimm ist, wenn man dann das Resultat anschauen muss.» (pag. 660 Z. 12 ff.). Dass ihn der Berufungsführer 4 möglicherweise auf das Problem aufmerksam gemacht habe, bestätigte er auf Nachfrage später in derselben Einvernahme (pag. 661 Z. 8 ff.). An der Fortsetzungsverhandlung vom 03.09.2014 gab der Berufungsführer 3 auf Frage, woran er sich bezüglich Meldung der defekten Plexiglasscheibe noch erinnern könne, an, er wisse noch, dass der Berufungsführer 4 nach dem Unfall zu ihm gekommen sei und gesagt habe, es fehle noch eine Plexiglasscheibe. Diese sei dann sofort ersetzt worden (pag. 685).
Dass der Berufungsführer 3 zunächst pauschal abstritt, vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst zu haben, und die Verantwortung für die Ausserbetriebnahme auf die Schichtleiter und den Abteilungsleiter schob, ist wohl darauf zurückzuführen, dass er sich nicht selber belasten wollte. Im Verlauf der Untersuchung gestand er dann aber ein, der ihm unterstellte, gemäss der eigenen Beschreibung sehr zuverlässige Mitarbeiter G.________, habe ihm den Defekt wohl mitgeteilt. Er gab sogar an, sich nicht vorstellen zu können, dass ihm der Defekt nicht gemeldet worden sein könnte. Bereits allein aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsführers 3 ist folglich davon auszugehen, dass diesem das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet worden war, er mit anderen Worten davon wusste.
Hinzu kommt, dass der Berufungsführer 3 durch die Aussagen des Berufungsführers 2 und des Berufungsführers 4 stark belastet wird:
Der Berufungsführer 2 sagte gegenüber der Polizei am 13.07.2010 aus: «Ich habe es [Anm.: die fehlende Plexiglasscheibe] nicht schriftlich gemeldet, ich habe es Herrn G.________ gesagt. Eigentlich haben es alle gewusst. Alle Schichtleiter, alle Einrichter und die beiden Vorgesetzten G.________ und E.________.» (pag. 73 Z. 9 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er dies; «Wir haben dies [Anm.: Das Fehlen der Plexiglasscheibe] schon lange dem Mechaniker (Herr P.________ ) und dem Betriebsleiter (Herr E.________) gemeldet. Wir haben gesagt, dass dies gemacht werden sollte. Es wurde jedoch nicht gemacht. [ ] Ich und G.________ haben dies gemeldet.» (pag. 77 Z. 73) und auf Frage, wer alles von der fehlenden Scheibe gewusst habe: «Davon wussten G.________, Herr P.________, Herr E.________ und ich.» (pag. 78 Z. 89 f.). Er bestätigte, dass die Meldung sofort nach Entdeckung des Fehlens erfolgt sei (pag. 77 Z. 87 f.). Er könne nicht mehr sagen, wann er den Berufungsführer 4 über das Fehlen der Schutzvorrichtung in Kenntnis gesetzt habe, er habe es aber gegenüber dem Berufungsführer 4 und dem Mechaniker mehrmals erwähnt (pag. 82 Z. 243 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dann zwar nach wie vor, dass das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet worden sei. An wen diese Meldung weitergeleitet worden ist, wusste er aber angeblich nicht (pag. 651 Z. 22 f.). Er selber und der Berufungsführer 4 hätten es damals gemeldet (pag. 651 Z. 25 ff.), eigentlich hätten es alle Mitarbeiter gewusst, dass die Scheibe an der Maschine gefehlt habe (pag. 652 Z. 3 f.). In Bezug auf den Kenntnisstand des Berufungsführers 3 gab er dann erstmals abweichend Folgendes zu Protokoll: «Ich weiss nicht, ob Herr E.________ vom Fehlen der Glasscheibe Kenntnis hatte, dies kann ich nicht sagen.» (pag. 655 Z. 24 f.). Die ersten Angaben des Berufungsführers 2 sind sehr klar und belasten den Berufungsführer 3 deutlich. Gestützt auf seine Angaben gegenüber der Polizei, welche er später auch bei der Staatsanwaltschaft explizit bestätigte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 das Fehlen der Scheibe seinem direkten Vorgesetzten, dem Berufungsführer 4, meldete und dieser dann die Meldung, wie es die Hierarchie gebot, an den Berufungsführer 3 weitergab. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Berufungsführer 2 nicht mehr bestätigen, dass der Berufungsführer 3 vom Defekt Kenntnis gehabt habe; dies kann damit erklärt werden, dass er seinen Vorgesetzen in dessen Gegenwart nicht mehr explizit belasten wollte.
Die Angaben des Berufungsführers 2 decken sich denn auch mit den Aussagen des Berufungsführers 4, welcher in Bezug auf die Frage, ob der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, Folgendes zu Protokoll gab: «Als ich Frühlingsferien hatte, war die Maschine noch ganz. Als ich wieder zur Arbeit kam, die [recte: dies] war so Anfangs Mai, war sie defekt. Ich habe einen Schichtleiter gefragt, warum an der Maschine gearbeitet werde, obwohl sie defekt sei. Er hat gesagt, dass das Büro die Maschine freigegeben habe. Ich habe danach Herrn E.________ im Büro aufgesucht und ihn gefragt, warum die defekte Maschine noch laufe. Er hat geantwortet, dass die Maschine laufen müsse, weil die Teile benötigt würden. Er (E.________) habe aber dem Mechaniker den Auftrag zur Reparatur gegeben. Der Mechaniker hat den Auftrag weiter dem Konstrukteur weitergegeben, weil er das defekte Teil nicht selber herstellen konnte. Nach 14 Tagen habe ich noch einmal beim Mechaniker nachgefragt, wo die neue Scheibe ist. Dieser hat ein weiteres Mal den Konstrukteur gefragt, dieser hat ihm gesagt, dass er keine Zeit hat. Dann ist der Unfall passiert.» (pag. 107 Z. 9 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass es sich beim Schichtleiter, welcher vom Berufungsführer 4 auf den Defekt angesprochen wurde, um den Berufungsführer 2 handelte. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Berufungsführer 4 am 08.12.2011 dann auf Frage, wer alles von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, zu Protokoll: «Alle haben davon gewusst.» (pag. 111 Z. 74 f.). Er bestätigte, nach seiner Rückkehr aus den Ferien gesehen zu haben, dass die Scheibe gefehlt habe (pag. 111 Z. 77 ff.). «Ich habe zuerst gefragt, was da los sei. Niemand wollte etwas wissen. Dann bin ich ins Büro gegangen und habe das gemeldet und gefragt, ob die Maschine abgeschaltet werden kann. Diese sagten aber nur, dass die Maschine laufen müsse. Ich bin zu Herr E.________ gegangen, er hat gesagt, dass die Maschine laufen muss.» (pag. 111 Z. 79 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 3 vom 19.10.2010, wonach dieser bis zum Unfall nicht gewusst habe, dass die Schutzscheibe gefehlt hat, lachte der Berufungsführer und gab zu Protokoll: «Klar, wusste Herr E.________ davon.» (pag. 116 Z. 265 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungsführer 4 seine bisherigen Angaben und insbesondere auch, dass er den Berufungsführer 3 darüber informiert habe, dass die Plexiglasscheibe fehlte (pag. 662 Z. 28 ff.). Der Berufungsführer 4 sagte sehr detailliert und in sich logisch aus und seine Angaben blieben im Verlauf des Vor- und Hauptverfahrens stets gleich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsführer 4 seinen Vorgesetzten zu Unrecht belasten sollte. Seine Aussagen sind mithin glaubhaft und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden.
Der Straf- und Zivilkläger schliesslich gab gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Frage, wer alles von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, zu Protokoll: «Die Chefs haben es gewusst. Es war seit langem kaputt. [ ] Ich kenne die Namen der Chefs nicht, ich weiss nicht welche Chefs davon gewusst haben. [...] Wenn eine Maschine kaputt ist, müssen es ja die Chefs zwingend wissen. Sie kommen dort vorbei und schauen alles an.» (pag. 48 Z. 103 f.). Bei der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Straf- und Zivilkläger nicht zu diesem Punkt befragt. Seine rudimentären Angaben belasten den Berufungsführer 3 somit zwar nicht zusätzlich, sie widersprechen aber zumindest nicht den Aussagen der Berufungsführer 2 und 4. Das Gleiche gilt für die Angaben des Berufungsführers 1, welcher den Defekt unbestrittenermassen nicht dem Berufungsführer 3 gemeldet hat. Er gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, nicht zu wissen, ob der Berufungsführer davon gewusst habe (pag. 63 Z. 94 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er nicht mehr zu dieser Frage befragt.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Berufungsführer 2 und 4 sowie angesichts der Tatsache, dass der Berufungsführer 3 selber ab der dritten Einvernahme entsprechende Eingeständnisse machte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 das Fehlen der Plexiglasscheibe dem Berufungsführer 4 nach dessen Rückkehr aus den Ferien meldete bzw. auf dessen Nachfrage hin bestätigte und dass dieser in der Folge den Berufungsführer 3 darauf ansprach. Die Kammer erachtet es mit anderen Worten als erstellt, dass der Berufungsführer 3 bereits vor dem Unfall vom 26.05.2010 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe an der Tiefziehmaschine _______ hatte.
3.5 Zuständigkeit für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine
3.5.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, die Frage, wer für die Ausserbetriebnahme resp. die anschliessende Freigabe von defekten Maschinen zuständig resp. verantwortlich gewesen sei, sei stark umstritten und die einzelnen Hierarchiestufen würden sich dabei gegenseitig die Verantwortung zuschieben oder Drittpersonen als verantwortlich bezeichnen (pag. 759 f.). Nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer 1 - 4 liess die Vorinstanz schliesslich die Frage offen - mit der Begründung, alle vier Berufungsführer hätten aufgrund ihrer Vorgesetztenfunktion ohnehin eine von den anderen Berufungsführern unabhängige Garantenstellung gegenüber ihren Unterstellten (pag. 762).
3.5.2 Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ macht im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 1 geltend, es sei beweismässig erstellt, dass durch die Geschäftsleitung angeordnet worden sei, die Unfallmaschine müsse trotz Defekt weiterlaufen. Es könne dem Berufungsführer 1 und den übrigen Berufungsführern somit nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich dieser klaren Anordnung der Geschäftsleitung nicht widersetzt und für die Ausserbetriebnahme der beschädigten Maschine gesorgt hätten. Im Übrigen werde bestritten, dass dies überhaupt in ihrer Macht gestanden wäre (pag. 935).
Rechtsanwalt D.________ führt namens und auftrags des Berufungsführers 2 aus, der Berufungsführer 2 habe das Fehlen der Plexiglasscheibe seinem Vorgesetzten, dem Berufungsführer 4 gemeldet. Er sei damit seinen Pflichten nachgekommen. Weitergehende Pflichten habe er nicht gehabt bzw. über weitergehenden Kompetenzen habe er nicht verfügt. Auf Druck der Geschäftsleitung habe die Maschine nämlich trotz des fehlenden Plexiglases weiterbetrieben werden müssen. Hätte der Berufungsführer 2 diese Anweisung nicht befolgt, hätte er allenfalls sogar die Arbeitsstelle verloren (pag. 971 und pag. 972).
Fürsprecher F.________ bringt im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 3 vor, für die Sicherheit im Betrieb und die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei ein eigens dafür beauftragter Sicherheitsverantwortlicher zuständig gewesen und nicht der Berufungsführer 3. Letzterer habe zwar regelmässig Kontrollgänge gemacht und geschaut, ob alles in Ordnung sei, er sei jedoch nicht dauernd vor Ort gewesen und sei nicht für die permanente Überwachung seiner Mitarbeiter und der Maschinen verantwortlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Nachtschicht. Die Befugnis, eine Maschine freizugeben, sei bloss den Mechanikern zugekommen. Selbst die Vorinstanz erachte es nicht als erwiesen, dass dem Berufungsführer 3 eine entsprechende Pflicht zugekommen wäre. Dies wäre jedoch erforderlich, damit eine diesbezügliche Garantenstellung bejaht werden könnte (pag. 950 f.). Gemäss interner Betriebsordnung der M.________ AG müssten die Schichtleiter kleinere Defekte und Störungen direkt dem Betriebsmechaniker melden. Nur grössere Schäden und Störungen müssten die Schichtleiter dem Abteilungsleiter melden, welcher seinerseits den Betriebsleiter informieren müsse. Das Fehlen der Plexiglasscheibe sei indessen keineswegs ein derart grosser Defekt, dass der Berufungsführer 3 als Betriebsleiter darüber hätte informiert werden müssen. Im Übrigen habe bei erheblichen Defekten und Störungen eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsleiter bzw. dem Berufungsführer 3 nur deshalb bestanden, weil sich dieser anschliessend um administrative Folgen des Defekts bzw. allfällige Änderungen in der Produktionsplanung, nicht einhaltbare Liefertermine etc. habe kümmern müssen und nicht, weil er für die Behebung des Mangels zuständig gewesen sei. Selbst wenn der Berufungsführer 3 daher von der fehlenden Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt hätte, wäre er nicht für die Behebung dieser Störung bzw. für den Ersatz der Plexiglasscheibe zuständig gewesen (pag. 951). Die Bezeichnung der Funktion des Berufungsführers 3 als Betriebsleiter sei zudem insofern irreführend und missverständlich, als dass der Berufungsführer 3 bloss die Verantwortung für die administrative Leitung des Betriebs inne gehabt habe. Weder die Kontrolle der Maschinen bzw. der einzelnen Teilchen noch die Entscheidung, ob eine Maschine aufgrund eines Sicherheitsmangels ausser Betrieb zu nehmen sei, habe zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehört. Schliessich sei der Berufungsführer 3 auch nicht für die Reparatur der Maschinen verantwortlich gewesen. Der Berufungsführer sei bloss oberflächlich mit der Funktion und Technik der verschiedenen Maschinen bzw. den entsprechenden Arbeitsvorgängen vertraut gewesen und habe sich mit den einzelnen (Teilen der) Maschinen nicht ausgekannt (pag. 951).
Rechtsanwältin I.________ schliesslich macht für den Berufungsführer 4 geltend, die hierarchisch untergeordneten Mitarbeiter hätten an ihre hierarchisch übergeordneten Vorgesetzten zu rapportieren und deren Anordnungen zu befolgen gehabt. Die Berufungsführer 2 und 4 hätten deutlich geschildert, dass ihnen mitgeteilt worden sei, die Unterstellten hätten zu tun, was ihnen gesagt werde, ansonsten sie gehen könnten. Die Betriebsordnung der M.________ AG sehe vor, dass die Schichtleiter grössere Schäden/Störungen dem Abteilungsleiter melden müssten. Dieser müsse seinerseits den Betriebsleiter, in casu den Berufungsführer 3, informieren, welcher das weitere Vorgehen bestimme resp. dann den Betriebsmechaniker avisiere. Indem die Berufungsführer 2 und 4 den Schaden dem Mechaniker und dem Berufungsführer 3 wiederholt gemeldet hätten, sei der Berufungsführer 4 seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. Er habe damit alles getan, was ihm als Abteilungsleiter möglich und gestattet gewesen sei. Zur Ergreifung weiterer Vorkehren sei er gemäss der internen Betriebsordnung nicht zuständig gewesen. Nachdem die Geschäftsleitung angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse aufgrund des Auftragsdrucks trotz fehlender Plexiglasscheibe weiter laufen, sei es dem Berufungsführer 4 in seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erlaubt gewesen, die Unfallmaschine eigenmächtig ausser Betrieb zu nehmen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, für die Reparatur der Plexiglasscheibe zu sorgen. Dass der Betriebsmechaniker für den Austausch der Plexiglasscheibe offenbar einen schriftlichen Auftrag benötigt habe, dass der Berufungsführer 3 ihm diesen aus unbekannten Gründen nicht habe geben können und dass die Geschäftsleitung die Maschine nicht ausser Betrieb habe nehmen wollen, könne dem Berufungsführer 4 nicht angelastet werden (pag. 990 ff.).
2.5.3 Beurteilung durch die Kammer
Zunächst fällt auf, dass sich die Berufungsführer - wie unter Ziff. II.8.4.3. hiervor bereits ausgeführt - in Bezug auf die Vorgehensweise bzw. den einzuhaltenden hierarchischen Informations- und Eskalationsweg beim Auftreten von Schäden und Störungen einig sind. Die interne Betriebsordnung der M.________ AG bestimmt, dass die Schichtleiter kleinere Defekte und Störungen direkt dem Betriebsmechaniker melden. Grössere Schäden und Störungen müssen die Schichtleiter dagegen dem Abteilungsleiter melden, welcher den Betriebsleiter informieren muss. Dieser bestimmt diesfalls das weitere Vorgehen resp. dieser muss den Betriebsmechaniker avisieren (vgl. dazu beispielhaft die Aussagen des Berufungsführers 4 auf pag. 112 Z. 105 ff.: «Wenn etwas Kleines ist, geht der Schichtleiter selbst zum Mechaniker und meldet den Defekt. Wenn der Defekt grösser ist, muss der Schaden beim Büro gemeldet werden. Wenn der Schichtleiter etwas Grösseres feststellt, kommt dieser zu mir und ich melde den Schaden beim Büro.» sowie auf pag. 112 Z. 112 ff.: «Herr E.________ ist dafür zuständig, die gemeldeten Schäden an den Mechaniker weiterzuleiten. Wenn ich die Schäden bei Herr E.________ deponiert habe, ist die Sache für mich erledigt.»). Dies hat auch der Berufungsführer 3 selber explizit bestätigt: «In der Theorie, Praxis erwünscht, geht eine Störungs- oder Schadensmeldung via Feststeller an den Schichtleiter oder Betriebsmechaniker. Diese beiden entscheiden dann, ob der Schaden/Störung sofort behoben werden kann oder nicht. Wenn nicht, hat dies die Abschaltung der Maschine zur Folge. Bei grösseren Schäden liegt das weitere Vorgehen bei mir. Dieser Ablauf umfasst auch die defekten Sicherheitseinrichtungen.» (pag. 91 Z. 2 ff.). Entgegen den Ausführungen von Fürsprecher F.________, wonach bei grösseren Schäden nur deshalb eine Meldung an den Berufungsführer 3 erfolgt sei, weil sich dieser anschliessend um administrative Folgen des Defekts bzw. allfällige Änderungen in der Produktionsplanung nicht einhaltbare Liefertermine etc. habe kümmern müssen, nicht aber weil er für die Behebung des Mangels zuständig gewesen sei, war der Berufungsführer 3 gemäss eigenen Angaben darüber hinaus allgemein für die Bestimmung des weiteren Vorgehens zuständig. Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass der Berufungsführer 3 mangels entsprechender Ausbildung bloss oberflächlich mit der Funktion und Technik der verschiedenen Maschinen und den entsprechenden Arbeitsvorgängen vertraut war (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015, pag. 951). Der Berufungsführer 3 konnte nämlich betreffend das für seine Entscheidungen erforderliche technische Fachwissen auf die ihm unterstellten fachkundigen Abteilungs- und Schichtleiter zurückgreifen. Auch musste er die anfallenden Reparaturen selbstredend nicht eigenhändig vornehmen; seine Aufgabe war es einzig, die Reparatur beim fachkundigen Betriebsmechaniker in Auftrag zu geben. Der Einwand, er habe nicht über das erforderliche fachliche Know-how verfügt, ist somit unbehelflich. Schliesslich sind auch die Berufungsführer 1 und 4 derselben Auffassung; auf Frage, wer für den Entscheid, die Maschine ausser Betrieb zu setzen, zuständig gewesen wäre, antwortete der Berufungsführer 1 entsprechend: «Dies ist sicher der Abteilungsleiter oder der Betriebsleiter. Dies liegt nicht in meinem Ermessen.» (pag. 64 Z. 144 ff.). Der Berufungsführer 4 gab auf Frage, wer für den Entscheid, die Maschine ausser Betrieb zu setzen, zuständig gewesen wäre, an: «Dies wäre der Betriebsleiter gewesen, Herr E.________.» (pag. 113 Z. 126 ff.). Die Kammer hält damit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen beim Auftreten von grösseren Schäden beim Betriebsleiter, dem Berufungsführer 3, lag.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde das Fehlen der Plexiglasscheibe im konkreten Fall durch die Berufungsführer 2 und 4 dem Berufungsführer 3 gemeldet, wie dies das Vorgehen bei grösseren Defekten/Störungen gebot (vgl. II.9.4.3. hiervor). Der Berufungsführer 1 beschrieb die Voraussetzungen, unter welchen eine Meldung an den Abteilungs- bzw. Betriebsleiter ergehen muss, wie folgt: «Der Kontrolleur meldet dies [Anm.: Störungen oder Defekte] dem Schichtleiter. Wir schauen, ob man es selbst reparieren kann. Wenn man es nicht selbst reparieren kann, muss man die Maschine ausschalten und den Defekt dem Mechaniker melden. [ ] Dem Abteilungsleiter muss dieser Defekt mitgeteilt werden, vor allem dann, wenn man die Produktion nicht weiterführen kann. Wenn es nur eine kleine Reparatur ist, muss man dies nicht melden. Der Abteilungsleiter leitet dies weiter ans Büro, weil diese die Aufträge entgegennehmen. Damit sie die Kunden informieren können, dass die Aufträge nicht erledigt werden können.» (pag. 64 Z. 118 ff.). Diese Erklärung des Berufungsführers 1 ist plausibel; es war Aufgabe des Berufungsführers 3 in seiner Funktion als Betriebsleiter, bei grösseren Störungen und Defekten darüber zu entscheiden, ob die Produktion abzubrechen ist. Dem Einwand der Verteidigung des Berufungsführers 3, wonach es sich vorliegend nicht um eine grössere Störung gehandelt habe, welche eine Meldung an den Berufungsführer 3 gerechtfertigt hätte, ist sodann Folgendes entgegen zu halten: Allein der Umstand, dass der Betriebsmechaniker die Plexiglasscheibe nicht ohne einen entsprechenden schriftlichen Auftrag des Büros herstellen bzw. liefern konnte (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers 4 auf pag. 663 Z. 3 ff.), belegt bereits, dass es sich um einen grösseren Defekt im Sinne der internen Betriebsordnung handelte, welcher nicht durch die Schichtleiter in Zusammenarbeit mit dem Betriebsmechaniker repariert werden konnte. Der Berufungsführer 3 musste mithin informiert werden. Ausserdem ist wohl immer spätestens dann von einem grösseren Defekt im Sinne der internen Betriebsordnung auszugehen, wenn die Produktion infolge des Defekts ausgesetzt werden muss oder wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer bei laufender Maschine nicht mehr gewährleistet ist. Dann ist es nämlich am Betriebsleiter, sich um die Änderungen in der Produktionsplanung und die nicht einhaltbaren Liefertermine zu kümmern bzw. die Kunden entsprechend zu informieren (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung des Berufungsführers 3 in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015, pag. 951). Aus diesem Grund wurde dem Berufungsführer 3 vorliegend das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet; wäre die Unfallmaschine angesichts der fehlenden Plexiglasscheibe ausser Betrieb genommen worden, wäre dies mit einem Produktionsstopp verbunden gewesen.
Die Berufungsführer sind sich schliesslich dahingehend einig, dass die Maschine gemäss interner Betriebsordnung unverzüglich ausgeschaltet werden muss, sollte der Schaden resp. die Störung nicht sofort behoben werden können. Dies muss unabhängig davon, ob ein kleiner oder ein grösserer Schaden vorliegt, immer dann gelten, wenn von der Maschine durch den Schaden bzw. die Störung eine Gefahr ausgeht. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Berufungsführers 3 insofern zuzustimmen, als dass sich der Betriebsleiter darauf verlassen können muss, dass die Schichtleiter oder der Feststeller der Störung die Maschine bei Gefahr im Verzug vorübergehend ausschalten, zumal der Abteilungs- und der Betriebsleiter nicht immer vor Ort sind (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015 [pag. 950] sowie die Aussagen des Berufungsführers 3 auf pag. 100 Z. 159 ff.: «Wenn es um Qualität und Sicherheit geht, sind die Schichtleiter, die Abteilungsleiter und ich verantwortlich. Wenn der Schichtleiter sagt, dies mache er so nicht, dann ist er am längsten Hebel, vor allem in der Nacht. In der Nacht ist sonst niemand dort. [ ]»). Der Berufungsführer 2 bestätigte dies, befürchtete aber Konsequenzen im Falle einer Ausserbetriebnahme durch einen Schichtleiter. Er führte aus: «Ich hätte sagen dürfen, dass wir diese Maschine abschalten, weil es zu gefährlich ist. Aber ich weiss nicht, was dann passiert wäre. Vielleicht hätte mich Herr S.________ zum Teufel gejagt. [ ] Ja, ich hätte das Recht gehabt, diese Maschine abschalten zu lassen. Aber ich habe nicht gewusst, was Herr S.________ nachher gemacht hätte. Wenn man die Maschine abgeschaltet hätte, hätte ich vielleicht meinen Job verloren. Ich weiss nicht was passiert wäre. [ ] Herr S.________ ist CEO der M.________ (AG).» (pag. 79 Z. 142 ff.). Der Berufungsführer 1 äusserte ähnliche Bedenken, wenn er aussagte: «Wenn ich gesagt hätte, mit dieser Maschine wird ohne Glasscheibe nicht mehr gearbeitet, weiss ich auch nicht, was passiert wäre. Wir mussten einfach den Auftrag erledigen, man hätte es mit dem Kunden absprechen müssen, ob eine Verzögerung drinliege.» (pag. 647 Z. 22 ff.). Und auch der Berufungsführer 4 gab an, im Falle einer eigenmächtigen Ausserbetriebnahme Angst vor Konsequenzen gehabt zu haben. Er selber hätte vielleicht schon sagen können, dass er die Maschine von sich aus abschalte: «Aber ich weiss nicht was passiert wäre. Man hat Angst um den Arbeitsplatz, wenn man nicht macht, was einem befohlen wird. [ ] Mir wurde oft gesagt, dass diejenigen, die mir unterstellt sind, machen müssen was ich sage. Ansonsten können sie gehen. Dies haben mir Herr E.________ und Herr T.________ gesagt. Herr T.________ war der Vorgänger von Herrn E.________.» (pag. 112 Z. 87 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus: «Wenn ich angeordnet hätte, dass diese Maschine abgestellt werde, so hätten wir ein Problem bekommen mit dem Büro. Wenn es kein Problem gegeben hätte, so hätten wir diese Maschine abgestellt. Aber vom Büro hiess es ja einfach, diese Maschine müsse laufen. Mein Ansprechpartner im Büro war Herr E.________, er war der Betriebsleiter.» (pag. 665 Z. 4 ff.). Damit haben die Berufungsführer 1, 2 und 4 übereinstimmende Angaben gemacht; sie alle gaben zu Protokoll, im Falle einer eigenmächtigen Ausserbetriebnahme der Maschine Konsequenzen befürchtet zu haben.
Demgegenüber gab der Berufungsführer 3 an, sowohl die Schichtleiter als auch der Abteilungsleiter hätten die Maschine ausser Betrieb nehmen können und er stellte in Abrede, dass eine Ausserbetriebnahme für die Schicht- und Abteilungsleiter mit Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Er gab auf entsprechende Frage Folgendes zu Protokoll: «Wenn es um Qualität und Sicherheit geht, sind die Schichtleiter, die Abteilungsleiter und ich verantwortlich. Wenn der Schichtleiter sagt, dies mache er so nicht, dann ist er am längsten Hebel, vor allem in der Nacht. In der Nacht ist sonst niemand dort. [ ] Für einen Schichtleiter hätte es keine Konsequenzen, wenn er sagt, er schalte die Maschine ab. Ich wüsste nicht welche, ich kann ihn ja nicht einfach entlassen.» (pag. 100 Z. 159 ff.). Und auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach es nicht im Ermessen des Schichtleiters gewesen sei, die Maschine abzustellen und wonach vielmehr der Betriebsleiter diesen Entscheid zu fällen habe, gab der Berufungsführer 3 zu Protokoll: «Ich wäre nie zu Herrn S.________ gegangen und hätte gesagt, Herr C.________ habe eine Maschine ausgeschaltet. Auch wenn es knapp wurde mit den Lieferterminen habe ich immer eine Lösung gefunden. Herr C.________ ist in einem blöden Alter, wo es schwierig wird, wenn er den Job verliert. Er hat glaublich auch nichts gelehrt. Ich verstehe, dass Herr C.________ Angst hatte, seinen Job zu verlieren, aber dies wäre sicher nicht so gewesen.» (pag. 100 Z. 186 ff.). Er habe dem Berufungsführer 4 nie gesagt, die Untergebenen müssten machen, was dieser ihnen sage, sonst könnten sie gehen. Und auch der Berufungsführer 4 selber habe nie um seinen Job fürchten müssen, er sei für die Firma unersetzbar (pag. 101 Z. 207 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach es nicht im Ermessen eines Schichtleiters liege, eine Maschine abzustellen und wonach der Betriebsleiter diesen Entscheid zu fällen habe, gab der Berufungsführer 3 weiter an: «Nein, das mache nicht ich. Maschinen nach einer Reparatur freigeben, macht der Mechaniker. Danach ist der Schicht- und Abteilungsleiter für die Freigabe der Maschine zuständig. [ ] Es ist so, dass keine Einigung darüber besteht, wer für was zuständig ist. Es gibt auch nichts Schriftliches dazu. Es wird so gehandhabt, dass der Schicht- und Abteilungsleiter die Maschinen freigeben.» (pag. 102 Z. 227 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er zudem aus: «Es wäre möglich gewesen, diese Maschine einfach abzustellen. Wenn etwas defekt ist, hat man diese Möglichkeit. Jeder hätte dies tun können. Man hat zwei Varianten, laufenlassen oder abstellen, aber die Qualität ist am Schluss weniger wichtig als die Sicherheit.» (pag. 659 Z. 11 ff.). Er versuchte die Tatsache, dass die Unfallmaschine trotz fehlender Plexiglasscheibe weiterbenutzt worden war, damit zu erklären, dass die Schicht- und Abteilungsleiter die Maschine aus Ehrgeiz und wegen dem Termindruck nicht ausser Betrieb genommen hätten: «Dass die Maschine trotzdem lief, kann ich mir nur mit Termindruck erklären, vielleicht auch mit Ehrgeiz. Jeder Schichtleiter hat natürlich seinen Ehrgeiz, er will produzieren und will das Beste für die Firma, so ist dies einfach.» (pag. 659 Z. 17 ff.). Diese Angaben vermögen die übereinstimmenden, nachvollziehbaren und mithin glaubhaften Aussagen der Berufungsführer 1, 2 und 4 nicht zu entkräften. Es ist davon auszugehen, dass Letztere tatsächlich befürchteten, im Falle einer Ausserbetriebnahme Konsequenzen tragen zu müssen.
Nach Auffassung der Kammer wären somit grundsätzlich alle vier Berufungsführer befugt gewesen, die Maschine aufgrund der von dieser ausgehenden Gefahr vorübergehend auszuschalten. Fest steht ebenfalls, dass es sich vorliegend um eine grössere Störung im Sinne der internen Betriebsordnung handelte, welche dem Berufungsführer 3 gemeldet werden musste, was auch so geschah (vgl. II.9.4.3. hiervor). In diesem Zusammenhang gilt auch als erstellt, dass der Berufungsführer 3 in der Folge für die Bestimmung des weiteren Vorgehens zuständig war. Weiter haben die Berufungsführer 1, 2 und 4 glaubhaft ausgesagt, dass sie sich aus Angst vor Konsequenzen nicht getraut hätten, die Maschine eigenmächtig und entgegen einer ausdrücklichen Anweisung des Berufungsführers 3 ausser Betrieb zu nehmen.
Ob der Berufungsführer 3 tatsächlich die Anweisung erteilte, die Maschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden, ist unter Ziffer II. 9.6. Anordnung der Weiterbenutzung der Unfallmaschine hiernach zu klären.
2.6 Anordnung der Weiterbenutzung der Unfallmaschine
2.6.1 Erwägungen der Vorinstanz
Nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer 1 - 4 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die konstanten und widerspruchsfreien Angaben der Berufungsführer 2 und 4, wonach der Berufungsführer 3 bzw. die Geschäftsleitung angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse trotz Sicherheitsmangel weiterlaufen, seien glaubhaft. Der Berufungsführer 3 verneine zwar, eine solche Anweisung erteilt zu haben, er habe aber bestätigt, dass der Berufungsführer 2 ein sehr pflichtbewusster Mitarbeiter sei, und auch, dass die Maschinen im Falle eines Auftrages laufen müssten. In Anbetracht der damaligen Auftragslage, des Produktionsdrucks sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsführer 2 und 4 gehe die Vorinstanz deshalb davon aus, dass der Berufungsführer 3 sich mindestens implizit so geäussert habe, dass für die übrigen Berufungsführer klar gewesen sei, dass der Betriebsleiter eine Ausserbetriebnahme der Maschine nicht gutheissen würde (pag. 762).
2.6.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung des Berufungsführers 3 wendet ein, der Berufungsführer 3 habe anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft äusserst glaubhaft zu Protokoll gegeben, nie einen solchen Befehl erteilt zu haben. Weiter habe er ausgeführt, ein kurzer Unterbruch in der Produktion zur Reparatur der Plexiglasscheibe wäre zu keiner Zeit ein Problem gewesen, auch wenn damals ein relativ hoher Produktionsdruck geherrscht habe. Selbst ein Unterbruch eines ganzen Tages wäre nicht weiter schlimm gewesen, da immer noch rechtzeitig hätte geliefert werden können. Der Berufungsführer 1 habe sich nicht dazu geäussert, ob der Berufungsführer 3 eine entsprechende Anordnung erteilt habe oder nicht. Er habe schliesslich auch nicht gewusst, ob der Berufungsführer 3 überhaupt Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe. Der Berufungsführer 2 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass die Maschine auf Druck der Geschäftsleitung hin, trotz der fehlenden Plexiglasscheibe habe betrieben werden müssen. Wen er mit der Geschäftsleitung gemeint habe, habe er nicht weiter ausgeführt. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Berufungsführer 2 erstmals ausgesagt, dass diese Anordnung vom Berufungsführer 3 gekommen sei bzw. ihm der Berufungsführer 1 gesagt habe, dass der Berufungsführer 3 dies angeordnet habe. Der Berufungsführer 1 habe sich im vorliegenden Verfahren jedoch nie dahingehend geäussert. Es sei daher nicht glaubhaft, dass ausgerechnet er dem Berufungsführer 2 dies gesagt haben solle. Zudem habe der Berufungsführer 2 anlässlich der Hauptverhandlung wiederum nur ausgesagt, dass es «von oben» geheissen habe, die Unfallmaschine müsse laufen. Ob diese Anordnung vom Berufungsführer 3 gekommen sei, könne er jedoch nicht sagen, da er dies nicht wisse. Das Aussageverhalten des Berufungsführers 2 sei sehr inkonsistent (pag. 947).
Der Berufungsführer 4 sei letztlich wiederum der einzige, der behaupte, der Berufungsführer 3 habe diese Anweisung erteilt. Weshalb es die Vorinstanz trotzdem als erwiesen erachte, dass der Berufungsführer 3 eine entsprechende Anordnung erteilt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem treffe es, entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung eben gerade nicht zu, dass nebst dem Berufungsführer 4 auch der Berufungsführer 2 diesbezüglich konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe. Der Berufungsführer 2 habe anlässlich der diversen Einvernahmen nur einmal erwähnt, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, dass die Maschine laufen müsse bzw. dass er von seinem Kollegen dahingehend informiert worden sei. Er selbst habe offensichtlich nie eine solche Anweisung vom Berufungsführer 3 erhalten, sondern höchstens vom Hörensagen davon erfahren. Zudem habe der Berufungsführer 2 anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestätigen können, eine solche Anweisung direkt oder indirekt vom Berufungsführer erhalten zu haben. Beweiswürdigend könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer 3 die Anordnung erteilt habe, die Unfallmaschine müsse trotz fehlender Plexiglasscheibe betrieben werden. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dies wirklich so gewesen sei (pag. 948).
2.6.3 Beurteilung durch die Kammer
Der Berufungsführer 3 bestritt bis zuletzt, den Befehl erteilt zu haben, die Maschine müsse weiterlaufen. Gegenüber der Polizei gab er auf Vorhalt, wonach der Berufungsführer 4 ausgesagt habe, er habe ihn, den Berufungsführer 3, auf den Defekt aufmerksam gemacht und wonach er, der Berufungsführer 3 geantwortet habe, die Maschine müsse Teile produzieren, Folgendes an: «Dies stimmt absolut nicht. Eine solche Aussage habe ich nie gemacht.» (pag. 93 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 2, wonach die Maschine auf Druck der Geschäftsleitung habe laufen müssen, gab der Berufungsführer 3 Folgendes an: «Das glaube ich nicht, dass die Geschäftsleitung das sagte. Diese ________ ist bis auf dieses fehlende Plexiglas eine sichere Maschine. Die Maschine können immer ausgeschaltet werden. Die Unfallmaschine hätte man ohne Probleme stehen lassen können, sie ist auch einige Tage gestanden.» (pag. 100 Z. 171 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Berufungsführer 2 weiter ausgesagt habe, dass die Maschine auf Befehl des Berufungsführers 3 hin nicht ausser Betrieb genommen worden sei, sagte dieser: «Ich habe sicher nur Teilchen freigegeben. Ich kann keine Maschinen freigeben. Ich bin kein Mechaniker. Ich habe die Produkte, welche an den Kunden gehen, geprüft und abgenommen. Das ist so, Herr C.________ ist sehr pflichtbewusst, wenn man ihm gesagt hat es müsse laufen, dann ist es auch gelaufen.» (pag. 100 Z. 179 ff.). Und auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Berufungsführer 3 angeordnet habe, dass die Maschine laufen müsse, führte Letzterer aus: «Es kann schon sein, dass mir Herr G.________ gesagt hat, dass die Scheibe fehlt. Aber ich habe keinen Auftrag an den Mechaniker gegeben. Ich habe mich nie in ihre Sache eingemischt. Was die Kontrollen der Maschine anbelangt, muss ich mich auch selbst an der Nase nehmen, das ist mein Fehler.» (pag. 101 Z. 193). Auf Vorhalt der gleichentags gemachten Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Entscheid für die Ausserbetriebnahme durch den Berufungsführer 3 zu fällen war, gab Letzterer am 08.12.2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: «Von mir kam sicher der Befehl, dass die Maschinen laufen müssen, aber ein Unterbruch von einer Stunde wäre kein Problem gewesen. Wenn wir einen Auftrag haben, ist es klar, dass die Maschinen laufen müssen. Es hat nie Probleme gegeben, wenn eine Maschine ausgeschaltet werden musste.» (pag. 101 Z. 212 ff.).
Der Berufungsführer 1 konnte zu dieser Frage keine sachdienlichen Angaben machen. Er gab lediglich an, nicht zu wissen, warum die Maschine nicht ausser Betrieb gesetzt wurde bzw. warum diese überhaupt in Betrieb gewesen sei (pag. 64 Z. 140 ff.). Hingegen stehen die Angaben des Berufungsführers 3 im Gegensatz zu denjenigen der Berufungsführer 2 und 4. Der Berufungsführer 2 äusserte sich auf Frage, ob er jemals darüber informiert worden sei, dass bei defekten Schutzvorrichtungen die Maschinen nicht benützt werden dürfen, dass an diesen Maschinen nicht mehr gearbeitet werden darf, wie folgt: «Ich habe immer gesagt, dass solche Maschinen nicht mehr benützt werden dürfen. Aber auf Druck der Geschäftsleitung mussten wir die Maschinen weiter laufen lassen. Herr G.________ zum Beispiel hat als mein Vorgesetzter auch Maschinen eingerichtet und hat ja auch gesehen, dass die Schutzvorrichtung defekt war.» (pag. 73 Z. 13 ff.). Am Ende der ersten polizeilichen Befragung ergänzte er von sich aus noch Folgendes: «Heute würde ich eine defekte Maschine auch gegen den Willen der Geschäftsleitung abstellen.» (pag. 74 Z. 10 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er sodann Folgendes zu Protokoll: «Wir hatten von der Geschäftsleitung Druck, dass weiter produziert und hergestellt werden muss. Es hat geheissen, dass die Maschinen laufen müssen. Was wollten wir anderes» (pag. 78 Z. 107 ff.). Und auf Frage, ob man sich der durch die fehlende Plexiglasscheibe entstandenen Gefahr bewusst gewesen sei, antwortete er: «Man war sich der Gefahr schon bewusst, aber was wollten wir machen. Wir können den Schaden nicht mehr als melden.» (pag. 78 Z. 120 ff.). Auf Frage, warum die Maschine nicht ausser Betrieb gesetzt worden war, gab er zu Protokoll: «Das weiss ich nicht. Das war auch ein Befehl von Herr E.________. Als ich auf die Nachtschicht gekommen bin, ist diese Maschine in Betrieb gewesen. Ich habe nur gefragt, warum diese Maschine läuft. Herr A.________ hat mir dann gesagt, dass am nächsten Tag geliefert werden muss.» (pag. 79 Z. 136 ff.). Auf Frage, wer am Abend vom 26.05.2010 für die Einrichtung und die Freigabe der defekten Maschine verantwortlich gewesen sei, gab der Berufungsführer 2 Folgendes zu Protokoll: «Als ich gekommen bin, war diese Maschine am laufen. Diese Freigabe ist dann wohl von vorne, vom Büro, von Herrn E.________ gekommen.» (pag. 80 Z. 197 ff.). Auf Vorhalt der Angaben des Berufungsführers 3, wonach die Verantwortung bei den Abteilungs- und Schichtleitern liegen würde, entgegnete der Berufungsführer 2: «Wenn sie sagen, die Maschine müsse laufen, es muss geliefert werden, dann läuft die Maschine. Sonst hätten sie sagen müssen, die Maschine sei abzuschalten.» (pag. 81 Z. 201 ff.). Auf Vorhalt der eigenen Angaben, wonach die Maschinen auf Druck der Geschäftsleitung laufen mussten und auf Aufforderung, dies zu erläutern, führte der Berufungsführer 2 Folgendes aus: «Diese Teile mussten geliefert werden, der Kunde musste diese haben. Aus diesem Grund musste die Maschine laufen. Herr E.________ hat dies gesagt. Herr A.________ hat mir gesagt, als er mir die Nachtschicht übergeben hat, dass Herr E.________ gesagt hat, diese Maschine müsse laufen.» (pag. 82 Z. 248 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Angaben: «Die ________ hat man nicht abgestellt, weil es geheissen hat, diese Maschine müsse laufen, der Auftrag müsse einfach erledigt werden. Eine andere Maschine, auf welcher man den Auftrag auch noch hätte ausführen können, war bereits ausgelastet. Deshalb musste diese ________ laufen.» (pag. 652 Z. 11 ff.), «Ja, diese Anweisung, die Maschine müsse laufen, kam von oben. Als ich am 26. Mai 2010 meine Schicht antrat, hiess es einfach, diese Maschine müsse laufen.» (pag. 652 Z. 17 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015 hat der Berufungsführer 2 somit nicht nur einmal, sondern wiederholt und gleichbleibend ausgesagt, die Unfallmaschine habe auf Anweisung des Berufungsführers 3 laufen müssen. Zwar ist richtig, dass er in der polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, die Maschine habe auf Druck der Geschäftsleitung laufen müssen. In der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte er dies zunächst, gab dann aber weiterführend an, man habe die Maschine auf konkreten Befehl des Berufungsführers 3 hin nicht ausgeschaltet. Dies ergibt insofern Sinn, als dass der Berufungsführer 3 als Betriebsleiter offensichtlich auf den Druck von Seiten der Geschäftsleitung befragt wurden und dass der Berufungsführer 2 anlässlich der ersten Befragung nicht explizit gefragt wurde, wer den konkreten Befehl zur Weiterbenutzung der Maschine erteilt habe. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die vom Berufungsführer 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwendete Formulierung, die Anweisung, die Maschine müsse laufen, sei «von oben» gekommen (pag. 652 Z. 17 ff.). Der Berufungsführer 2 hat sodann stets gleichbleibend ausgesagt, die Information, wonach der Berufungsführer 3 den Befehl zur Weiterbenutzung erteilt habe, habe er vom Berufungsführer 1 erhalten (pag. 79 Z. 136 ff., pag. 82 Z. 248 ff. und pag. 652 Z. 17 ff.). Zwar ist der Verteidigung des Berufungsführers 3 insofern zuzustimmen, als dass der Berufungsführer 1 selber im vorliegenden Verfahren keine dahingehenden Angaben getätigt hat. Ihm wurden aber während des gesamten Verfahrens auch keine entsprechenden Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht. Es ist ausserdem sehr wohl glaubhaft, dass ausgerechnet er dem Berufungsführer 2 die Information weitere gegeben hat, informierte er Letzteren doch anlässlich der Schichtübergabe über alles Wesentliche. Der Berufungsführer 2 gab denn auch stets an, er sei bei seinem Schichtantritt darüber informiert worden («Als ich auf die Nachtschicht gekommen bin, [ ]» pag. 79 Z. 137 f.; «Als ich gekommen bin [ ]» pag. 80 Z. 199; «Herr A.________ hat mir gesagt, als er mir die Nachtschicht übergeben hat, dass [ ]» pag. 82 Z. 251 f.). Schliesslich ist auch nicht erstaunlich, dass der Berufungsführer 2 nicht durch den Berufungsführer 3 persönlich angewiesen wurde, die Unfallmaschine laufen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 3 die Anweisung gegenüber dem ihm direkt unterstellten Berufungsführer 4 äusserte und Letzterer dann entsprechend die Schichtleiter, im konkreten Fall zunächst den Berufungsführer 1, informierte. Dieser gab die Information dann anlässlich des Schichtwechsels an den Berufungsführer 2 weiter. Dass der Berufungsführer 2 den entsprechenden Befehl über Dritte und nicht vom Berufungsführer 3 persönlich erhielt, ist somit in der Hierarchie der Betriebsstruktur begründet und wirkt sich nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus.
Der Berufungsführer 3 wird schliesslich stark durch die Aussagen des Berufungsführers 4 belastet. Dieser führte gegenüber der Staatsanwaltschaft Folgendes aus: «Ich bin zu Herr E.________ gegangen, er hat gesagt, dass die Maschine laufen muss. [ ] Ich habe ihm gesagt, dass diese nicht laufen dürfe, dies ist ja zu gefährlich. Herr E.________ sagte aber, dass die Maschine laufen müsse, da unbedingt geliefert werden muss. Er gebe die Maschine frei und fertig.» (pag. 111 Z. 82 ff.), «Ich habe dies [Anm.: Das Fehlen der Plexiglasscheibe] gemeldet, als ich von den Ferien zurückgekommen bin. Die Maschine ist noch drei oder vier Tage gelaufen. Dann ist der Auftrag zu Ende gegangen. Danach habe ich noch einmal gesagt, dass die Maschine abgeschaltet werden müsse. Mir wurde aber nur gesagt, dass ein neuer Auftrag rein gekommen sei und unbedingt geliefert werden muss. [ ] Ich sagte wiederum, dass die Maschine so nicht laufen gelassen werden kann. Er [Anm.: Der Berufungsführer 3] sagte mir aber wieder, er gebe die Maschine frei, er sei verantwortlich. [ ] Während der neuen Produktion ist der Unfall passiert.» (pag. 112 Z. 87 ff.). Später in derselben Einvernahme bestätigte er dies: «Diese Maschine war vorher schon etwa eine Woche in Betrieb. Ich habe die Maschine eingeschaltet, weil ich eben den Befehl dazu bekommen habe, die Maschine müsse laufen.» (pag. 114 Z. 177 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Berufungsführers 3, wonach die Verantwortung beim Abteilungs- und bei den Schichtleitern liege, antwortete er: «Ich habe dies gemeldet und es waren auch noch andere Leute, welche den Befehl von Herr E.________ gehört haben. Ich kann nicht mehr dazu sagen. [ ] Im Büro war noch U.________. Er ist für Aufträge und Rechnungen zuständig. [ ] Nein, er hat nichts dazu gesagt. Ich habe mit Herr U.________ auch darüber gesprochen. Er sagte mir, er habe es gehört, aber er dachte er sage nichts, da er nicht dafür verantwortlich ist. Wenn Herr E.________ die Maschine freigeben will, ist das seine Sache.» (pag. 114 Z. 181 ff.). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Berufungsführer 4 bei seinen bisherigen Angaben, wenn er ausführte: «Als ich aus den Ferien zurückkehrte, fiel mir diese fehlende Scheibe auf. Ich fragte nach, doch niemand wusste Bescheid. Ich habe auch den Mechaniker gefragt, was los sei, doch er sagte, er wisse von nichts. Ich bin deshalb aufs Büro und habe diesen Sachverhalt Herrn E.________ mitgeteilt. Er sagte mir, die Maschine müsse einfach laufen, wir hätten Druck vom Kunden, der Auftrag sei wichtig. Ich sagte darauf, man könne die Maschine so nicht laufen lassen, dies sei gefährlich. Er meinte dann, ich solle mit dem Mechaniker schauen, dass die Reparatur rasch erfolge. Der Mechaniker sagte mir allerdings er benötige einen Auftrag. Es reiche nicht, wenn ich ihm dies mündlich sage. Es sei ihm beschieden worden, er dürfe nichts mehr machen ohne Auftrag. Das Büro müsse ihm einen schriftlichen Auftrag erteilten. [ ] Ich bin daraufhin nochmals ins Büro zu Herrn E.________. Diese [recte: dieser] sagte mir, er sei im Stress, er habe keine Zeit, einen Auftrag für Herr P.________ auszufertigen. Er sagte mir dann, ich solle zum Konstrukteur, Herrn Q.________, ob er eine Scheibe zurechtfräsen könne. Ich bin dann zu Herrn Q.________ gegangen und habe ihn gefragt, doch dieser hatte auch keine Zeit, er sagte mir, er müsse Werkzeug fräsen» (pag. 662 Z. 30 ff.). «Es hatte niemand Zeit, und die Maschine ist deshalb einfach weitergelaufen.» (pag. 663 Z. 18 f.). Die Aussagen des Berufungsführers 4 sind plausibel, in sich schlüssig und blieben inhaltlich immer gleich. Er machte stets geltend, er sei von sich aus zum Berufungsführer 3 gegangen und habe diesen auf die Unfallmaschine angesprochen, ihm sei dann geantwortet worden, die Maschine müsse wegen des Produktionsdrucks weiterlaufen. Dieselbe Begründung für die Anordnung der Weiterbenützung der Maschine - nämlich der Produktionsdruck - hat auch der Berufungsführer 2 in seinen Aussagen mehrfach erwähnt, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Berufungsführer spricht. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsführers 4 ist auch darin begründet, dass dieser den Handlungsablauf störende Komplikationen geschildert hat, wenn er ausführte, er sei vom Berufungsführer 3 zum Mechaniker geschickt worden, dieser habe mangels schriftlichem Auftrag aber keine Plexiglasscheibe herstellen können und der Konstrukteur habe keine Zeit dafür gehabt (pag. 662 Z. 30 ff.). Geschilderte Komplikationen im Handlungsablauf stellen ein inhaltsbezogenes Realitätskriterium dar und sprechen für die subjektive Wahrheit einer Aussage (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 379). Die Kammer erachtet die Angaben des Berufungsführers 4 mithin als glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden.
Wie die Beweiswürdigung unter dem Titel II.9.5. Zuständigkeit für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine hiervor ergeben hat, oblag die Entscheidung, ob die Tiefziehmaschine ausser Betrieb genommen oder weiter laufen gelassen werden sollte, dem Berufungsführer 3. Gestützt auf die gleichbleibenden, detaillierten, in sich stimmigen und sich gegenseitig deckenden Angaben der Berufungsführer 2 und 4 ist davon auszugehen, dass er sich dafür entschieden hat, anzuordnen, die Tiefziehmaschine _______ müsse weiter laufen. In leichter Abweichung von den Schlussfolgerungen der Vorinstanz erachtet es die Kammer damit als erstellt, dass der Berufungsführer 3 sich nicht nur implizit dahingehend äusserte, sondern sogar ausdrücklich die Anweisung erteilt hat, die Unfallmaschine müsse trotz des Fehlens der Plexiglasscheibe weiter betrieben werden.
2.7 Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags
2.7.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz behandelt in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst die Frage, ob der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger den Auftrag zum Sprayen erteilt hat. Sie gibt diesbezüglich zuerst die Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 745 f.) sowie diejenigen des Berufungsführers 1 (pag. 746 f.), des Berufungsführers 2 (pag. 748 f.), des Berufungsführers 3 (pag. 749) und des Berufungsführers 4 (pag. 749 f.) in zusammengefasster Weise wieder. In der Folge kommt sie nach Würdigung dieser Aussagen zum Beweisschluss, der Berufungsführer 1 habe dem Straf- und Zivilkläger den Sprayauftrag erteilt (pag. 750 f.).
Auch in Bezug auf die Frage, ob der Berufungsführer 2 den Sprayauftrag des Berufungsführers 1 bestätigt hat, fasst die Vorinstanz zunächst die Aussagen des Opfers und der Berufungsführer 1 - 4 zusammen (pag. 752 f.). In der Folge würdigt sie diese und kommt zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 den Sprayauftrag bewusst bestätigt habe, ein Missverständnis erscheine wahrscheinlicher (pag. 753).
2.7.2 Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ bringt im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien nicht glaubhaft. Zunächst falle auf, dass dieser darauf bedacht sei, seine Eigenverantwortung kategorisch zu negieren, indem er darauf verweise, dass er habe machen müssen, was man ihm gesagt habe. Offensichtlich auf der Hand liegende eigene Fehler - z.B. das Hineingreifen in eine laufende Maschine, obwohl dies der obersten Sicherheitsregel des Betriebs und insbesondere auch dem gesunden Menschenverstand komplett zuwiderlaufe sowie das Überschreiten von eigenen Kompetenzen als Kontrolleur - habe der Straf- und Zivilkläger nicht eingestanden, sondern vielmehr kategorisch negiert. Die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung nicht in Erwägung gezogen, dass allfällige Selbstbelastungen als Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten beziehungsweise die gegenteilige kategorische Negierung von Selbstverschulden als Phantasiemerkmal zu qualifizieren sei (pag. 929 f.).
Die Vorinstanz habe auch verkannt, dass sich die Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Verlauf der Befragungen zunehmend aggraviert hätten: Anlässlich der Erstbefragung habe dieser vorerst lediglich ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm gesagt, er, der Berufungsführer 1, müsse zwischendurch bei dieser Maschine sprayen. Auf die anschliessende von der vorherigen Antwort abweichenden und somit eingebenden Frage des polizeilichen Sachbearbeiters («Erklären sie mir, was und wo sie sprayen mussten»), habe er angegeben: «Ich musste dies direkt bei der Pressform machen. Ich fragte auch noch den Schichtleiter der Nacht, C.________. Er sagte mir auch, dass ich sprayen soll.» Der letzten ebenfalls zweifelhaften Aussage habe weder die Staatsanwaltschaft noch das Regionalgericht Glauben geschenkt, andernfalls der Berufungsführer 2 ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zur Beurteilung hätte überwiesen werden müssen. Im Anschluss an diese Angaben habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, aus Angst zuerst von aussen zur Pressform gesprayt zu haben. Da es so nicht funktioniert habe, habe er die Spraydose mit der Hand durch die Öffnung des fehlenden Glases gehalten und so zur Pressform gesprayt. Diese Aussagen indizierten klar, dass der Straf- und Zivilkläger die Sprayversuche aus Eigeninitiative und mit Blick auf die Vorgehensweise mit einer eigenen Interpretation vorgenommen und gerade keine Instruktionen zum Sprayen erhalten habe. Erst später auf die Frage des polizeilichen Sachbearbeiters hin («Wurde ihnen erklärt, wie sie sprayen sollen Wenn ja, von wem und wie sollten sie dies machen») habe der Straf- und Zivilkläger auf einmal ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm erklärt, dass er mit der Hand (scil. nicht mit dem letztendlich eingeklemmten Arm) durch die Öffnung solle, um zu sprayen. Vorher habe er dieses wesentliche Sachverhaltsthema nicht für erwähnenswert gehalten, was eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche. Anlässlich der zweiten Befragung habe der Straf- und Zivilkläger dann aggravierend ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm nicht nur erklärt, sondern sogar vorgezeigt bzw. vorgeführt, wie er sich nach vorne recken und sprayen müsse. Diese Angaben seien auch aus rein objektiven und logischen Gesichtspunkten nicht plausibel: Hätte der Berufungsführer 1 beim angeblichen Vorzeigen bzw. Vorführen seinen Arm so in die Maschine hineingehalten, hätte systemlogisch auch der Arm des Berufungsführers 1 durch den Spannrahmen eingeklemmt werden müssen - der Spannrahmen dieser Maschine öffne und schliesse sich mit einer Kadenz von lediglich 1,2 bis 1,4 Sekunden (pag. 930). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Straf- und Zivilkläger erstmals ausgeführt, der Berufungsführer 1 habe ihm den Spray in die Hand gegeben. Anlässlich des Augenscheins vom 24.10.2012, als die Situation nachgestellt worden sei, habe der Straf- und Zivilkläger diesbezüglich noch ausgesagt, die Spraydose habe sich in der Hand des Berufungsführers 1 befunden (pag. 931).
Die exemplarisch und nicht abschliessend gehaltenen Ausführungen zeigten, dass die Angaben des Straf- und Zivilklägers entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht glaubhaft seien und unüberwindbare Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Unrichtig seien auch die stereotyp gehaltenen Urteilserwägungen, wonach seine Aussagen konstant geblieben seien und auch keine Aggravation festzustellen sei. Es treffe genau Gegenteiliges zu. Sodann sei unvollständig nicht in Erwägung gezogen worden, dass die gegenüber dem Berufungsführer 1 und 2 erfolgten Schuldzuweisungen und die kategorische Negierung der Eigenverantwortung objektiv nachvollziehbar darin begründet sein könne, dass der Straf- und Zivilkläger bei Feststellung eines Selbstverschuldens möglicherweise mit versicherungsrechtlichen Leistungskürzungen konfrontiert sein könnte und demzufolge ein nicht unerhebliches Eigeninteresse habe, was ebenfalls gegen die Objektivität seiner Aussagen spreche (pag. 931).
Demgegenüber habe der Berufungsführer 1 den strittigen Sachverhalt stets gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert. Bemerkenswerterweise habe er von Anfang an von sich aus zugegeben, durch das vorhandene Loch im Schutzgitter bei laufender Maschine gesprayt zu haben. Auch dass er die fehlende Plexiglasscheibe gesehen, den Defekt aber niemandem gemeldet habe - notabene mit gutem Grund, da der Schaden nicht während seiner Schicht entstanden sei und er aufgrund der bestehenden betrieblichen Regeln deswegen davon habe ausgehen können, der Defekt sei bereits durch die vorhergehenden Schichten gemeldet worden - sei vom Berufungsführer 1 von Anfang an eingestanden worden. Unter Berücksichtigung dieser mehrfach gezeigten Bereitschaft zur Selbstbelastung sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer 1 es auch zugegeben hätte, wenn er den Straf- und Zivilkläger zum Sprayen aufgefordert hätte (pag. 931 f.).
Plausibel und objektiv nachvollziehbar scheine die vom Berufungsführer 1 geäusserte Vermutung, wonach der Straf- und Zivilkläger möglicherweise gesehen habe, wie er gesprayt habe und dies in der Folge weisungs-, funktions- und aufgabenwidrig nachgeahmt habe. Diese Vermutung decke sich auch mit der Einschätzung des Berufungsführers 2, welcher ausgesagt habe, der Straf- und Zivilkläger habe schon öfters von sich aus mehr machen wollen, als ihm beauftragt worden sei bzw. als er habe tun dürfen. Diese eigentümliche Eigenmotivation des Straf- und Zivilklägers sei dem Berufungsführer 1 im Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht bekannt gewesen, da er die Funktion eines Schichtleiters erst seit Kurzem inne gehabt und somit nicht über diese Information verfügt habe (pag. 932).
Die Vorinstanz habe sich dessen ungeachtet einseitig auf die nicht glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und eine einzelne diffuse Äusserung des Berufungsführers 2 abgestützt. Letzterer habe anlässlich seiner ersten Befragung durch die Polizei noch ausgesagt, der Straf- und Zivilkläger habe das Sprayen offenbar aus freien Stücken gemacht, einen Auftrag habe er dafür nicht erhalten. Erst anlässlich der - eineinhalb Jahre später und nach der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsichtnahme stattfindenden - Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sich der Berufungsführer 2 auf einmal daran erinnern wollen, dass ihm der Berufungsführer 1 am Tag nach dem Unfall gesagt habe, er habe dem Straf- und Zivilkläger befohlen zu sprayen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Berufungsführer 2 aufgefordert worden, zu erörtern, was sich am Unfalltag ereignet habe. Bei der freien Schilderung der Vorkommnisse habe der Hinweis auf eine angebliche Aufforderung zum Sprayen durch den Berufungsführer 1 gefehlt. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin habe der Berufungsführer 2 die eigenen Aussagen bestätigt, wonach ihm der Berufungsführer 1 mitgeteilt habe, er habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, dieser müsse sprayen. Dass er seine vorherige Aussage nicht habe widerrufen wollen - schliesslich hätte dies seine Glaubwürdigkeit infrage gestellt - sei nachvollziehbar. Festzuhalten sei jedoch, dass der Berufungsführer 2 den keineswegs unbedeutenden Umstand der angeblichen Sprayanweisung durch den Berufungsführer 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme - welche zwei Wochen nach dem Unfall stattgefunden habe - nicht erwähnt habe. Aufgrund entsprechender Erkenntnisse der Aussagepsychologie sei der unverfälschten Erstaussage am meisten Gewicht beizumessen. Die Vorinstanz habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Berufungsführer 2 selber eingestanden habe, betreffend die angebliche Sprayanweisung womöglich etwas durcheinanderzubringen, falsch in Erinnerung oder falsch verstanden zu haben und dass der Berufungsführer 2 durchaus auch ein Eigeninteresse an der Aussage gemäss pag. 82 Z. 261 ff. gehabt haben könnte, als er durch die Akteneinsichtnahme Kenntnis von den vom Straf- und Zivilkläger ihm gegenüber auf pag. 41 Z. 16 f. geäusserten Unterstellungen («C.________ sagte mir auch, dass ich sprayen soll») erhalten habe.
Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass auch die Aussagen der übrigen Beschuldigten gegen die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Version sprechen würden und eindeutig die Angaben des Berufungsführers 1 stützten. So habe der Berufungsführer 4 auf entsprechende Frage zu Protokoll gegeben: «Bei der Rettung des Verunfallten habe ich ihn gefragt, warum er gesprayt habe. [...] J.________ hat gesagt, dass A.________ durch das Loch gesprayt hat und er dies gesehen hat.» Diese Aussage des (bezüglich dieses Themenbereiches unbelasteten und unabhängigen) Berufungsführers 4 sei beweismässig von erheblicher Relevanz, sie bestätige nämlich, dass der Straf- und Zivilkläger unmittelbar nach dem Vorfall dem Berufungsführer 4 ausdrücklich mitgeteilt habe, er habe aufgrund seiner eigenen Beobachtung und aus Eigeninitiative gesprayt und nicht aufgrund eines vom Berufungsführer 1 oder 2 erhaltenen Auftrages oder einer angeleiteten Instruktion. Die Angaben des Berufungsführers 4 wirkten sich somit ebenfalls klar nachteilig auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Straf- und Zivilklägers aus und bestätigten demgegenüber die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Berufungsführers 1. Auch die Angaben des Berufungsführers 3, welcher auf entsprechende Frage zu Protokoll gegeben habe, dass er nie gehört habe, dass der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger den Auftrag zum Sprayen erteilt hätte und er auch nicht wüsste, weshalb er dies hätte machen sollen, seien durch die Vorinstanz ausser Acht gelassen worden, obwohl sie sich zugunsten des Berufungsführers 1 auswirken und dessen Angaben bestätigen würden (pag. 933).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz durch die Nichtbeachtung wichtiger Aussagen bzw. unter Missachtung der einschlägigen Beweiswürdigungsregeln sowie des Grundsatzes in dubio pro reo den massgeblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, wenn sie in ihren Erwägungen davon ausgehe, der Berufungsführer 1 habe dem Straf- und Zivilkläger den Sprayauftrag erteilt. Die Vorinstanz hätte sich auf die glaubhaften Angaben des Berufungsführers 1 und der weiteren Verfahrensbeteiligten stützen müssen, wonach Ersterer keine explizite Sprayanweisung oder Sprayinstruktion erteilt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 1 beim Sprayen beobachtet und zu einem späteren Zeitpunkt für die Schichtleiter nicht vorhersehbar weisungs-, funktions- und aufgabenwidrig nachgeahmt habe (pag. 934).
Rechtsanwalt D.________ macht mit Berufungsbegründung vom 31.08.2015 geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Berufungsführer 2 zu keiner Zeit bewusste Kenntnis vom Sprayauftrag gehabt habe (pag. 978).
2.7.3 Beurteilung durch die Kammer
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegen weder Sachbeweise noch Zeugenaussagen vor. Es ist deshalb beweiswürdigend von den Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie den Angaben der Berufungsführer auszugehen. Dabei kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 750 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend hält die Kammer Folgendes fest:
Der Straf- und Zivilkläger gab bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe im Auftrag des Berufungsführers 1 die Maschine _______ sprayen müssen: «Ich musste an diesem Abend zu insgesamt 5 Maschinen schauen, nicht nur zu der ________. A.________ war Schichtleiter. Der Schichtleiter sagte mir, dass er bei dieser Maschine ________ zwischendurch sprayen muss.» (pag. 41 Z. 8 ff.). Auf Frage, was genau und wo er, der Straf- und Zivilkläger, habe sprayen müssen, führte er sodann aus: «Damit die Platten nicht zusammenkleben und sich besser von der Pressform lösen. Ich musste dies direkt bei der Pressform machen. [ ] Den Spray kannte ich eigentlich nicht.» (pag. 41 Z. 12 ff.). Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, die zweite Frage des polizeilichen Befragers sei eingebend gewesen, zumal sich die erste Antwort des Straf- und Zivilklägers lediglich darauf bezogen habe, dass der Berufungsführer 1 ihm gesagt habe, er, der Berufungsführer 1, müsse bei der Tiefziehmaschine _______ sprayen (vgl. pag. 930). Nach Auffassung der Kammer erscheint aus dem Gesamtkontext jedoch wahrscheinlicher, dass die erste Antwort falsch protokolliert wurde, der Protokollführer versehentlich in die indirekte Rede verfiel. Dies ergibt sich aus der Folgefrage, die Bezug auf einen Sprayauftrag nimmt, welcher angeblich dem Straf- und Zivilkläger erteilt wurde. Richtigerweise sollte der Satz heissen: «[ ] Der Schichtleiter sagte mir, dass ich bei dieser Maschine ( _______ ) zwischendurch sprayen muss.».
Weiter machte der Straf- und Zivilkläger in der ersten Einvernahme folgende Angaben: «Ich hatte 2-mal gesprayt und beim dritten Mal hatte es mir die Hand eingeklemmt. Da ich Angst hatte, sprayte ich zuerst von aussen zur Pressform. Da es so nicht funktionierte, hielt ich die Spraydose mit der Hand durch die Öffnung des fehlenden Glases und sprayte zur Pressform. Dabei klemmte es mir durch den Spannrahmen den rechten Arm ein und das Heizelement kam zusätzlich noch nach vorne gefahren.» (pag. 41 Z. 15 ff.). Auf Frage, ob ihm erklärt worden sei, wie er sprayen solle und wenn ja, von wem und wie er dies habe machen sollen, gab er an: »A.________ erklärte mir, wie ich sprayen soll. A.________ erklärte mir, dass ich mit der Hand durch die Öffnung soll, um zu sprayen. Da ich Angst hatte, versuchte ich zuerst von ausserhalb zu sprayen. Da ich aber so nicht richtig sprayen konnte, griff ich durch die Öffnung.» (pag. 42 Z. 36 ff.). Diese erste Beschreibung des Unfalls durch den Straf- und Zivilkläger ist glaubhaft; ihr sind gleich mehrere Realitätskriterien zu entnehmen. Einerseits berichtete der Straf- und Zivilkläger nachvollziehbar, er habe beim Sprayen Angst empfunden. Die Schilderung von spontanen gefühlsmässigen Reaktionen und Gefühlsregungen spricht nach der Glaubhaftigkeitslehre für die subjektive Wahrheit (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 399 f.). Als weiteres inhaltsbezogenes Realitätskriterium sind die vom Straf- und Zivilkläger erwähnten Komplikationen im Handlungsablauf zu werten; Letzterer schilderte nachvollziehbar, wie er insgesamt drei Mal gesprayt habe, wobei er bei den ersten beiden Malen versucht habe, von aussen zur Pressform zu sprayen, dies aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 379 ff.). Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach aus der Beschreibung des Straf- und Zivilklägers abgeleitet werden müsse, dass sich dieser aus Eigeninitiative und ohne Instruktionen zum Sprayen entschlossen habe (vgl. pag. 930), ist Folgendes entgegen zu halten: Dass der Straf- und Zivilkläger erst im Anschluss an die Beschreibung der Ausführung des Sprayvorgangs ausgesagt hat, der Berufungsführer 1 habe ihm erklärt, wie man spraye, spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, ist doch die Spontaneität im Sinne einer nicht geordneten Erzählung ein weiteres strukturelles Realitätskriterium (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., N 428 ff.).
Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine Angaben: «A.________ hat dort [Anm.: An der Unfallmaschine] gesprayt. Ich musste um 21.00 Uhr mit der Arbeit anfangen, er hat mich gerufen und mir gesagt, ich solle dort sprayen. [ ] Ich habe damals fünf Maschinen betreut und gleichzeitig diese eine gesprayt. Als ich gesprayt habe, habe ich den Arm eingeklemmt.» (pag. 49 Z. 129 ff.). Auf Frage, warum der Berufungsführer 1 ihm, dem Straf- und Zivilkläger, gesagt habe, er solle sprayen, antwortete er: «Er war fertig mit der Arbeit und war am gehen. Er hat mir dann gesagt, ich soll die Maschine sprayen. Er ist auch ein Leiter dort, wenn er mir etwas sagt, muss ich das machen.» (pag. 49 Z. 136 ff.). Es sei das erste Mal gewesen, dass er gesprayt habe (pag. 49 Z. 141 f.). Er habe nicht gewusst, wie das gehe, der Berufungsführer 1 habe ihm gezeigt, wie er sprayen müsse. «Nachdem drei Stücke von dieser Maschine herauskamen, musste ich die Maschine sprayen.» (pag. 49 Z. 144 ff.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 54 Z. 301 ff. sowie Z. 318 f.). «Er hat mich zu sich gerufen. Er hat mir gezeigt, dass ich nach vorne recken und sprayen muss. Ich musste durch dieses Loch sprayen. Er hat es mir vorgezeigt.» (pag. 49 Z. 149 f.). Die Frage, ob er gewusst habe, dass man nicht durch das Loch im Schutzgitter sprayen dürfe, sondern dass Schutzgitter anheben und so sprayen müsse, beantwortete er wie folgt: «Nein, man hat mir das nicht so gezeigt. Man hat mir einfach gezeigt, dass ich durch das Loch sprayen muss. Zu meinem Arbeitsbereich gehört nur das Kontrollieren der Gegenstände, aber nicht das Sprayen. Man hat mich gerufen und von mir verlangt, dass ich das ausführe.» (pag. 50 Z. 163 ff.). Man habe ihm keinen Grund genannt, weshalb er an diesem Abend habe sprayen müssen (pag. 50 Z. 169 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach der Straf- und Zivilkläger diesen beobachtet habe, wie er gesprayt habe und dies ohne entsprechenden Auftrag nachgemacht habe, antwortete der Straf- und Zivilkläger: «Nein, es ist nicht so. A.________ hat mich gerufen und mir gezeigt, wie man sprayt. Ansonsten hätte ich das nicht gemacht, da es nicht zu meinen Aufgaben gehört.» (pag. 50 Z. 177 ff.). Und auf Vorhalt der Angaben des Berufungsführers 4, wonach dieser den Straf- und Zivilkläger am Unfallabend gefragt habe, warum er gesprayt habe und wonach der Straf- und Zivilkläger geantwortet habe, er habe gesehen, wie der Berufungsführer 1 durch das Loch gesprayt habe, gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll: «Wenn der Chef mir sagt, ich muss etwas machen, dann mache ich das. Wenn ich dies nicht mache, hätte ich Probleme bekommen. Aus diesem Grund habe ich es gemacht. [ ] Es hatte an diesem Abend keine anderen Tamilen. Niemand hat übersetzt, niemand hat mich gefragt, warum ich gesprayt habe.» (pag. 50 Z. 183 ff.). Er habe nicht gewusst, warum man die Unfallmaschine habe sprayen müssen, er habe auch nicht gefragt weshalb. «Er hat mir einfach gesagt, dass ich die Maschine auf diese Weise sprayen soll.» (pag. 51 Z. 206 f.). Betreffend die Verständigung führte er aus: «Ich verstehe einigermassen Berndeutsch. Wenn man mich ruft und sagt ich soll kommen, das verstehe ich. Und wenn man mir zeigt, dass ich sprayen muss, das verstehe ich auch.» (pag. 51 Z. 210 ff.). Und auf Frage, ob die Berufungsführer 1 oder 2 ihn kontrolliert hätten, als er gesprayt habe, gab der Straf- und Zivilkläger an: «Nein. A.________ hat mir gesagt, ich soll sprayen und ist dann weggegangen. Er hat nicht gesehen, wie ich spraye. [ ]» (pag. 51 Z. 214 ff.). Auf die Aufforderung hin, auf Berndeutsch und möglichst genau zu wiederholen, was der Berufungsführer 1 ihm gesagt habe, gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll: «Er hat mir gesagt J.________ komm und Spray machen. Als er mich gerufen hat, ich solle kommen, habe ich ihn verstanden. Auch als er mir sagte, spray machen, habe ich ihn verstanden. Es gibt niemand anders der so heisst, ich war gemeint.» (pag. 54 Z. 325 ff.). «Er sagte mir 3 Stück kommen, Spray machen. Ich habe das so verstanden, dass ich nach drei Stücken sprayen muss. Wenn man mir so etwas sagt, ist es doch klar, dass ich verstehe, was gemeint ist.» (pag. 54 Z. 336 ff.). Die Angaben des Straf- und Zivilklägers anlässlich der zweiten Einvernahme sind ausführlicher und detaillierter als die in der Ersteinvernahme gemachten. Dies ist jedoch auch bei sämtlichen Berufungsführern der Fall und auf die Art der Befragung zurück zu führen, es ist mithin kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Verteidigung bringt sodann zu Recht vor, dass der Straf- und Zivilkläger anlässlich der zweiten Einvernahme gemäss Protokoll nicht mehr davon sprach, der Berufungsführer 1 habe ihm das Sprayen erklärt, sondern wiederholt die Formulierung verwendete, der Berufungsführer 1 habe es ihm vorgezeigt bzw. vorgeführt (vgl. pag. 930). Aus diesem feinen Wortunterschied kann jedoch nichts zu Gunsten des Berufungsführers 1 abgeleitet werden, da er einerseits in der Übersetzung begründet sein könnte und andererseits auch ein «Erklären» des Sprayens ein «Vorzeigen» beinhaltet haben könnte. Dass Letzteres sogar sehr wahrscheinlich ist, ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Straf- und Zivilklägers, welcher, angesprochen auf die Verständigung, explizit angab, wenn man ihm zeige, dass er sprayen solle, dann verstehe er das auch (vgl. pag. 51 Z. 210 ff.). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ausserdem die Aussage des Berufungsführers 2, welcher als direkter Vorgesetzter des Straf- und Zivilklägers auf Frage, wie die Verständigung mit dem Straf- und Zivilkläger erfolgt sei, zu Protokoll gab: «Ich habe es ihm eigentlich vorgemacht, so habe ich gewusst, dass es gut kommt.» (pag. 80 Z 184 ff.). Ausserdem kann aus dem Umstand, dass der Berufungsführer 1 seinen Arm im Unterschied zum Straf- und Zivilkläger nicht in der Maschine eingeklemmt hat, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 930) nicht abgeleitet werden, Ersterer habe dem Straf- und Zivilkläger das Sprayen nicht vorgezeigt. Der Berufungsführer 1 als Schichtleiter wusste nämlich im Unterschied zum Straf- und Zivilkläger, wie gefahrlos gesprayt werden kann bzw. welches Zeitfenster man abwarten musste (vgl. dazu verdeutlichend die Angaben des Berufungsführers 2 auf pag. 653 Z. 29 ff.: «Es ist grundsätzlich möglich, bei laufender Maschine von aussen durch das Loch hineinzusprayen, man muss einfach den richtigen Moment abwarten. Man muss warten, bis der Spannrahmen herunterkommt, danach hat man etwa ein Zeitfenster von rund 10 Sekunden zur Verfügung. Das muss man dann aber im Griff haben.»).
Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine bisherigen Angaben: «Ja, es ist richtig, dass ich damals mehrere Maschinen überwachen musste. Die ________ musste ich damals eigentlich gar nicht überwachen. Man hat mich geholt, um an dieser Maschine zu sprayen. Sonst habe ich mit dieser Maschine eigentlich nichts zu tun gehabt, ich hatte an einer anderen Maschine gearbeitet.» (pag. 634 Z. 7 ff.; später bestätigt in derselben Einvernahme, pag. 638 Z. 4 ff.). Der Berufungsführer 1 habe an der Maschine _______ gearbeitet. Als dessen Schicht zu Ende gewesen sei, habe er ihn, den Straf- und Zivilkläger, zu sich gerufen (pag. 634 Z. 14 ff.). «Er hatte bei dieser Maschine gesprayt. Er zeigte mir dann, wie man dies macht und gab mir den Spray in meine Hand.» (pag. 634 Z. 21 ff.; später bestätigt in derselben Einvernahme, pag. 638 Z. 13 ff. und Z. 23 f. sowie pag. 639 Z. 6 ff.). «Wenn A.________ mich ruft und mir sagt, dass ich diese Arbeit machen muss, dann muss ich dies ja machen.» (pag. 634 Z. 25 f.) und später in derselben Einvernahme: «Ja, A.________ war auch ein Chef. Ja, was er sagt, musste man machen, das war so.» (pag. 638 Z. 26 f.). «Ich musste nur bei der ________ sprayen, bei keiner anderen Maschine musste ich dies tun.» (pag. 635 Z. 4 f.). «Es war überhaupt an diesem Tag das erste Mal, dass ich gesprayt habe. Dies hatte ich vorher nie tun müssen.» (pag. 635 Z. 7 f.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 642 Z. 25 ff.). «Ich weiss nicht, weshalb ich an diesem Tag sprayen musste. Ich weiss nur, dass A.________ mich zu sich gerufen hat und mir gesagt hat, dass ich diese Maschine sprayen müsse. Den Grund dafür weiss ich nicht.» (pag. 635 Z. 14 ff.). «Ja, mir wurde gezeigt, wie das Sprayen vor sich geht. A.________ hat gesprayt, er hat mit der Hand in die Maschine gegriffen und gesprayt, er hat es mir vorgezeigt, wie ich zu sprayen habe.» (pag. 635 Z. 19 ff.). Später in derselben Einvernahme bestätigte und präzisierte er dies wie folgt: «Ja, A.________ hat mir gezeigt, dass ich zum Sprayen mit dem Arm durch die wegen des fehlenden Glases zugängliche Öffnung greifen soll, genau so hat er mir dies vorgezeigt. [ ] A.________ hat mir gezeigt, wie man sprayen muss. Ich habe damals nicht einen Abstand gemessen. Ich habe es einfach genau so gemacht, wie er es mir gezeigt hatte.» (pag. 640 Z. 1 ff. und Z. 8 ff.). «Ja, man zeigte mir, wie ich sprayen muss, als die Maschine gelaufen ist, sie war in dem Moment in Betrieb.» (pag. 635 Z. 26 f.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 636 Z. 4 ff.). «Nein, es wurde nicht davon gesprochen, dass das Sprayen gefährlich sein könnte, wenn man den Arm nicht rechtzeitig herausnimmt.» (pag. 635 Z. 29 ff.). «Man hat mir einfach gezeigt, wie ich sprayen muss, man hat gesagt, so musst Du sprayen. Er hat gesagt, nachdem drei oder vier Stücke gelaufen seien, müsse ich sprayen. Er hat mir aber nicht gesagt, ich müsse die Maschine dazu anhalten, so etwas hat er mir nicht gesagt.» (pag. 635 Z. 33 ff.). «Ich hatte nie zuvor diese Maschine gesprayt. Nur an diesem Tag. Er hat damals die Hand in die Maschine gehalten und gesprayt, so hat er mir dies vorgezeigt.» (pag. 636 Z. 7 ff.). Der Straf- und Zivilkläger hat damit insbesondere mehrmals bestätigt, dass ihm das Sprayen durch den Berufungsführer 1 vorgezeigt worden sei und das Letzterer zu diesem Zweck mit seiner Hand durch das Loch gegriffen habe. Die Verteidigung sieht in der Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Berufungsführer 1 den Spray in die Hand gegeben habe, eine Aggravation (vgl. pag. 930). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann es keinen Unterschied machen, ob der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger «nur» vorgezeigt hat, wie man sprayt und ihn mit dem Sprayen beauftragt hat oder ob er ihm zusätzlich auch noch die Spraydose in die Hand gegeben hat. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern der Straf- und Zivilkläger aggravierend ausgesagt haben sollte.
Der Straf- und Zivilkläger hat glaubhaft ausgesagt, grosse Angst gehabt zu haben und während seiner zweieinhalbjährigen Anstellungsdauer bis zum 26.05.2010 nie an einer Maschine gesprayt zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich gerade am Unfalltag und von sich aus dazu entschlossen haben sollte. Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein sprachliches Missverständnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss: Gemäss den konstanten, nachvollziehbaren Angaben des Straf- und Zivilklägers hat der Berufungsführer 1 das Sprayen vorgezeigt (vgl. die Ausführungen hiervor). Ausserdem hat er mehrfach explizit bestätigt, die Angaben des Berufungsführers 1 verstanden zu haben (vgl. pag. 51 Z. 210 ff.: «Wenn man mich ruft und sagt ich soll kommen, das verstehe ich. Und wenn man mir zeigt, dass ich sprayen muss, das verstehe ich auch.»; pag. 54 Z. 325 ff.: «Er hat mir gesagt J.________ komm und Spray machen. Als er mich gerufen hat, ich solle kommen, habe ich ihn verstanden. Auch als er mir sagte, spray machen, habe ich ihn verstanden. Es gibt niemand anders der so heisst, ich war gemeint.»; pag. 54 Z. 336 ff.: «Er sagte mir 3 Stück kommen, Spray machen. Ich habe das so verstanden, dass ich nach drei Stücken sprayen muss. Wenn man mir so etwas sagt, ist es doch klar, dass ich verstehe, was gemeint ist.»).
Die Kammer erachtet die Aussagen des Straf- und Zivilklägers somit gesamthaft als glaubhaft; er hat von Anfang an detailliert, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Angaben bilden ein nachvollziehbares, in sich stimmiges Ganzes. Seine glaubhaften Angaben werden zudem gestützt durch die Aussagen des Berufungsführers 2, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Dieser erwähnte - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - bereits gegenüber der Polizei explizit die Möglichkeit, dass der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger den Auftrag zum Sprayen erteilt haben könnte: «Ich vermute, dass ihm bei Schichtwechsel der andere Schichtleiter etwas von sprayen gesagt hat oder aber J.________ gesehen hat, dass der vordere Schichtleiter gesprayt hat. A.________ ist immer in der Schicht vor mir. Meine Mitarbeiter sind so rund eine viertel Stunde mit beiden Schichtleitern zusammen. Evtl. hat der Verunfallte dort etwas abgeschaut.» (pag. 73 Z. 50 ff.). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Berufungsführer 2 bei der Polizei den Umstand der angeblichen Sprayanweisung durch den Berufungsführer 1 nicht erwähnt habe (vgl. pag. 933), trifft somit nicht zu. Dass der Berufungsführer 2 selber eingestand, im Zusammenhang mit der angeblichen Sprayanweisung womöglich etwas durcheinanderzubringen, spricht für seine allgemeine Glaubwürdigkeit. Allerdings liegen für die Kammer keine Hinweise vor, dass dies tatsächlich der Fall wäre, hat der Berufungsführer 2 doch auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend ausgesagt, der Berufungsführer habe den Sprayauftrag erteilt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07.12.2011 gab der Berufungsführer 2 dann an, er habe vor dem Unfall nicht gewusst, dass der Berufungsführer 1 den Befehl zum Sprayen erteilt habe: «Herr A.________ hätte dies mir und nicht dem Kontrolleur sagen sollen. [ ] Herr A.________ hat ja gesagt, dass er ihm das Sprayen befohlen hat. [ ] Am Tag nach dem Unfall bin [recte: ich] zu Herrn A.________ nach Hause. Wir haben zusammen über den Unfall gesprochen. Ich habe Herr A.________ gesagt, dass er dies nicht befehlen darf und ihn gefragt, warum er dies gemacht habe. Er selbst hat mir gesagt, dass er dies befohlen hat. Als der Unfall passiert ist, habe ich nichts vom Sprayen gewusst. [ ] Die Personen, welche an diesem Abend am arbeiten gewesen sein, haben gesagt, dass Herr J.________ gesprayt habe. [ ] Ich habe Herr A.________ auf das sprayen angesprochen. Ich habe ihn gefragt, warum er es nicht mir gesagt hat. Herr J.________ kann ja nicht richtig Deutsch. Herr A.________ hat mir gesagt, er habe Herrn J.________ befohlen zu sprayen. [ ] Er hat nicht gesagt, aus welchem Grund er nicht mir gesagt hat, dass ich sprayen soll. Ich habe ihm gesagt, er müsse es mir sagen und nicht einem Kontrolleur.» (pag. 82 Z. 260 ff.). Auch auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach dieser dem Straf- und Zivilkläger nie gesagt habe, Letzterer solle sprayen, blieb der Berufungsführer 2 bei seinen bisherigen Angaben: «Mir gegenüber hat er das aber gesagt.» (pag. 83 Z. 299 ff.). Diese Angaben bestätigte er schliesslich auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Bei der ________ hatte A.________ dem J.________ gezeigt, wie man sprayt, ich war dort noch nicht zugegen. Vor dem Unfall wusste ich gar nicht, dass J.________ sprayte.» (pag. 653 Z. 1 ff.). Er bestätigte erneut, dass der Berufungsführer 1 ihm am Tag nach dem Unfall gesagt habe, er habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, dieser müsse sprayen (pag. 654 Z. 8 ff.). «Wenn man J.________ nichts gesagt hätte, von wegen er müsse sprayen, so hätte dieser sicher gar nichts gemacht. Nein, J.________ hätte nicht gesprayt, wenn man es ihm nicht gesagt hätte.» (pag. 654 Z. 14 ff.). Ganz besonders diese letzte Aussage des Berufungsführers 2 fällt ins Gewicht, da dieser als direkter Vorgesetzter des Straf- und Zivilklägers ausdrücklich bestätigte, dass Letzterer ohne entsprechenden Auftrag nicht gesprayt hätte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich bei der Aussage des Berufungsführers 2, der Berufungsführer 1 habe den Sprayauftrag erteilt, somit nicht nur um eine singuläre Behauptung, sondern vielmehr um eine wiederholt bestätigte und stets gleichbleibend vorgebrachte Erinnerung. Die Kammer erachtet die Angaben des Berufungsführers 2 mithin als glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden.
Demgegenüber gab der Berufungsführer 1 zwar bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29.06.2010 zu, selber durch das Loch beim fehlenden Plexiglas gesprayt zu haben. Dies habe der Straf- und Zivilkläger wohl kurz vor Schichtwechsel gesehen (pag. 58 Z. 39 f.). Er bestritt jedoch, dem Straf- und Zivilkläger einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben. So antwortete er auf Frage, ob der Straf- und Zivilkläger ihn auf das Sprayen angesprochen und gefragt habe, wie er dies machen solle oder ob er dies auch dürfe: «Nein. Ich hatte dort selber gesprayt und er hat mich dabei wohl beobachtet. Er hatte mich weder gefragt noch in irgend einer Form darauf angesprochen.» (pag. 58 Z. 43 ff.; bestätigt in derselben Einvernahme, pag. 67 Z. 238 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Berufungsführer 1 auf Frage, warum er die Sprayarbeiten entgegen den Vorschriften durch das vorhandene Loch im Schutzgitter durchgeführt habe, Folgendes an: «Das kann ich Ihnen nicht sagen, aus Leichtsinn, ich weiss es nicht.» (pag. 66 Z. 220 ff.). Auf Vorhalt der entsprechenden Angaben des Straf- und Zivilklägers führte er sodann aus: «Ich habe ihm schon gesagt, dass er kommen solle, eben wegen diesen Teilen. Ich habe dann selbst noch einmal gesprayt und dies hat er gesehen. Ich habe ihm gesagt, dass ich noch einmal sprayen muss, dies habe ich gemacht und Herr J.________ hat dies gesehen. [ ] Ich musste vielleicht jede halbe Stunde sprayen. [ ] Vor der Maschine hatte ich schon das Gefühl, dass er verstanden hat, was ich ihm sagte.» (pag. 67 Z. 243 ff.). Auf Frage, wo er den eigenen Anteil am Unfall sehe, gab der Berufungsführer schliesslich zu Protokoll: «Das [recte: dass] ich ihm vielleicht etwas Verbotenes vorgemacht habe, dass er dies gesehen hat, was ich gemacht habe.» (pag. 68 Z. 367 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Berufungsführer 1 nach wie vor, dem Straf- und Zivilkläger den Auftrag zum Sprayen erteilt zu haben (pag. 643 Z. 17 ff.): «Ja, ich habe einfach gesagt, er solle die Teile herausnehmen und aufs Palett stapeln. Mehr habe ich ihm nicht gesagt. Es stimmt aber, dass ich damals noch gerade gesprayt habe, damit C.________ nicht als erstes dies gerade machen muss. [ ] Beim nächsten Mal hätte der Leiter der nächsten Schicht, also C.________, sprayen sollen. Dies habe ich nicht explizit mit ihm besprochen, aber dies wusste er, dies macht immer der Schichtleiter, man übergibt sich ja die Schicht.» (pag. 644 Z. 15 ff.). «Es war nicht die Aufgabe von Herrn J.________ zu sprayen, dies darf nur der Schichtleiter machen. Der Spray stand bei der Maschine. Weshalb er trotzdem gesprayt hat, muss man ihn fragen. Ich kann dies gedanklich nicht nachvollziehen. Er hat sicher gesehen, wie ich gesprayt habe, denn er ist dort gestanden, aber er hatte nicht den Auftrag, selber zu sprayen.» (pag. 644 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft, führte er aus: «Es war so, dass ich damals C.________ sagte, ich müsse noch sprayen. Dies habe ich ja auch gemacht. Ob C.________ dann gesprayt hat, weiss ich nicht. Es ist nicht richtig, dass ich C.________ gesagt habe, ich hätte J.________ befohlen, zu sprayen. Vielleicht hat J.________ ihm dies gesagt, ich habe dies aber nicht gesagt.» (pag. 648 Z. 10 ff.). «Ich glaube, ich habe Herrn C.________ an jenem Abend gesagt, er müsse dann an der ________ sprayen, aber ich bin wirklich nicht mehr sicher.» (pag. 649 Z. 4 ff.).
Die Angaben des Berufungsführers 1 sind nach Auffassung der Kammer als Schutzbehauptungen zu werten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist sein Erklärungsversuch, wonach der Straf- und Zivilkläger ihn beim Sprayen beobachtet und dies ohne sein Zutun nachgeahmt habe, nicht plausibel (vgl. dazu pag. 751). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger als Kontrolleur hätte mitteilen sollen, er selber, der Berufungsführer 1, müsse jetzt sprayen, wenn er dem Straf- und Zivilkläger nicht einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers 1 auf pag. 67 Z. 246 f.: «Ich habe ihm gesagt, dass ich noch einmal sprayen muss, dies habe ich gemacht und Herr J.________ hat dies gesehen.»). Dass der Berufungsführer 1 eingestand, selber vorschriftswidrig gesprayt zu haben und sich damit selber belastet, spricht entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. pag. 931 f.) nicht für die Glaubhaftigkeit sämtlicher seiner Aussagen. Vielmehr bot sich ihm in diesem Eingeständnis eine - seines Erachtens plausible - willkommene Erklärung dafür, weshalb der Straf- und Zivilkläger gesprayt haben sollte, wenn nicht auf seine Anweisung hin. Dem Einwand der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger habe gemäss den Angaben des Berufungsführers 2 schon öfters mehr machen wollen, als ihm aufgetragen worden sei, ist Folgendes entgegen zu halten: Zwar trifft es zu, dass der Berufungsführer 2 tatsächlich solche Angaben gemacht hat (vgl. pag. 72 Z. 31 ff., pag. 83 Z. 287 ff. sowie pag. 84 Z. 314 f.). Allerdings hat er auch - und das ist entscheidend - mit aller Deutlichkeit ausgesagt, der ihm direkt unterstellte Straf- und Zivilkläger hätte ohne entsprechenden Auftrag nicht von sich aus gesprayt (vgl. pag. 654 Z. 14 ff.).
Schliesslich wird der Berufungsführer 1 auch durch die Aussagen des Berufungsführers 4 belastet. Dieser gab gegenüber der Polizei Folgendes an: «Bei der Rettung des Verunfallten habe ich ihn gefragt, warum er gesprayt habe. Da er nicht gut Deutsch kann, hat ein anderer Mitarbeiter übersetzt. J.________ hat gesagt, dass A.________ durch das Loch gesprayt hat und er dies gesehen hat.» (pag. 106 Z. 44 ff.) Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann wie folgt aus: «Herr A.________ hat mir nie gesagt, dass er in die Maschine hinein gesprayt hatte. Ich weiss davon nichts.» (pag. 115 Z. 199 f.). Nachdem er den Straf- und Zivilkläger am Unfallabend aus der Maschine befreit habe, habe er diesen gefragt, warum er gesprayt habe: «Ein weiterer Tamile hat für mich übersetzt. Herr J.________ sagte darauf, ihm wurde gesagt, er solle dort hineinsprayen. Er sagte A.________ habe ihm das gesagt. [ ] Ich fragte ihn, warum er den [recte: denn] gesprayt habe, dies sei doch gefährlich. Herr J.________ erwiderte nur, er wisse es nicht, ihm wurde das so gesagt.» (pag. 115 Z. 203 ff.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 115 Z. 227 f. und Z. 230 ff.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass der Berufungsführer 4 somit zunächst tatsächlich aussagte, der Straf- und Zivilkläger habe kurz nach dem Unfall zu ihm gesagt, er habe gesehen wie der Berufungsführer 1 gesprayt habe. Die Verteidigung verkennt jedoch, dass der Berufungsführer 4 auch angab, der Straf- und Zivilkläger habe ihm gesagt, er habe auf Anweisung des Berufungsführers 1 gesprayt. Diese beiden Aussagen des Berufungsführers 4 sind nicht etwa widersprüchlich, sondern ergänzen sich vielmehr. Ausserdem stützen sie auch die Angaben des Straf- und Zivilklägers, wonach der Berufungsführer 1 ihn mit dem Sprayen beauftragt und ihm das Sprayen vorgezeigt habe.
Der Berufungsführer 3 äusserte sich erst bei der Staatsanwaltschaft betreffend die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Auftrag erhalten hatte, zu sprayen. Er führte Folgendes aus: «Ich weiss nicht wie es zum Unfall gekommen ist. Ich habe dies nur vom Hörensagen vernommen. Es wurde gesagt, dass Herr J.________ gesprayt hat. Aus welchem Grund er aber gesprayt hat, weiss ich nicht. Ich gehe davon aus, dass er irgendetwas gesehen hat, dass nicht gut war. [ ] Ich habe nie gehört, dass Herr A.________ Herrn J.________ den Auftrag zum sprayen gegeben hat. Ich wüsste auch nicht, warum dies Herr A.________ so gemacht haben sollte.» (pag. 102 Z. 253 ff.). Damit konnte der Berufungsführer 3 zu dieser Frage keine sachdienlichen Angaben machen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung vermag dies den Berufungsführer 1 nicht zu entlasten (vgl. pag. 933); nur weil der Berufungsführer 3 keine Kenntnis von einer solchen Anweisung des Berufungsführers 1 hatte, bedeutet dies selbstredend nicht, dass keine solche erteilt worden ist.
Die Kammer geht somit in einem ersten Fazit gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers, des Berufungsführers 2 und des Berufungsführers 4 davon aus, dass der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger den Auftrag erteilt hat, dieser solle durch die Aussparung im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ sprayen.
In diesem Zusammenhang ist ausserdem die Frage beweismässig zu klären, ob der Berufungsführer 1 beim Sprayen vor Schichtwechsel seine Hand durch das Loch gehalten oder von Aussen durch die Öffnung gesprayt hat. Der Berufungsführer 1 selber gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll: «Ich habe diesen Teflonspray verwendet, ich habe durch das Loch gesprayt, aber ich habe nicht hineingegriffen.» (pag. 644 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er, der Berufungsführer 1, durch das Loch gegriffen habe, gab Letzterer dann an, er habe einfach durch das Loch leicht schräg auf die Form gesprayt, er habe aber nicht in die Maschine hineingegriffen (pag. 648 Z. 5 ff.). Demgegenüber gab der Straf- und Zivilkläger bereits anlässlich der ersten Einvernahme auf Frage, ob ihm erklärt worden sei, wie er sprayen solle und wenn ja, von wem und wie er dies habe machen sollen, an: »A.________ erklärte mir, wie ich sprayen soll. A.________ erklärte mir, dass ich mit der Hand durch die Öffnung soll, um zu sprayen» (pag. 42 Z. 36 f.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er dies: «Er hat mich zu sich gerufen. Er hat mir gezeigt, dass ich nach vorne recken und sprayen muss. Ich musste durch dieses Loch sprayen. Er hat es mir vorgezeigt.» (pag. 49 Z. 149 f.). Und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Angaben wie folgt: «A.________ hat gesprayt, er hat mit der Hand in die Maschine gegriffen und gesprayt, er hat es mir vorgezeigt, wie ich zu sprayen habe.» (pag. 635 Z. 19 ff.). Später in derselben Einvernahme bestätigte und präzisierte er dies wie folgt: «Ja, A.________ hat mir gezeigt, dass ich zum Sprayen mit dem Arm durch die wegen des fehlenden Glases zugängliche Öffnung greifen soll, genau so hat er mir dies vorgezeigt. [ ] A.________ hat mir gezeigt, wie man sprayen muss. Ich habe damals nicht einen Abstand gemessen. Ich habe es einfach genau so gemacht, wie er es mir gezeigt hatte.» (pag. 640 Z. 1 ff. und Z. 8 ff.). «Nein, es wurde nicht davon gesprochen, dass das Sprayen gefährlich sein könnte, wenn man den Arm nicht rechtzeitig herausnimmt.» (pag. 635 Z. 29 ff.). «Man hat mir einfach gezeigt, wie ich sprayen muss, man hat gesagt, so musst Du sprayen.» (pag. 635 Z. 33 f.). «Er hat damals die Hand in die Maschine gehalten und gesprayt, so hat er mir dies vorgezeigt.» (pag. 636 Z. 8 f.). Gestützt auf diese detaillierten, gleichbleibenden und in sich stimmigen, mithin glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 1 nicht bloss von aussen in die Maschine gesprayt hat, sondern seine Hand zu diesem Zweck - mit dem nötigen richtigen Timing - durch das Loch im Schutzgitter gesteckt hat. Die Angaben des Berufungsführers 1 sind demgegenüber als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Schliesslich ist die Beweisfrage zu beantworten, ob der Berufungsführer 2 gegenüber dem Straf- und Zivilkläger den durch den Berufungsführer 1 erteilten Sprayauftrag bestätigt hat. Der Straf- und Zivilkläger gab diesbezüglich gegenüber der Polizei Folgendes zu Protokoll: «[ ] Ich fragte auch noch den Schichtleiter der Nacht, C.________. Er sagte mir auch, dass ich sprayen soll.» (pag. 41 Z. 16 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er dann an: «[...] Ich habe dann C.________ gefragt, ob ich Sprayen muss. Dieser sagte ja und ist weggegangen.» (pag. 49 Z. 129 ff.). Dies bestätigte er später in derselben Einvernahme: «Nachdem A.________ mir das vorgeführt hat, habe ich zu C.________ gesagt, dass ich fünf Maschinen betreuen muss. Ich fragte ihn, ob ich nun auch noch sprayen soll. Er sagte, ja.» (pag. 49 Z. 154 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 2, wonach dieser dem Straf- und Zivilkläger keinen Auftrag zum Sprayen erteilt habe, gab Letzterer zu Protokoll: «Ich habe C.________ gefragt, ob ich sprayen soll. Daraufhin hat er mir gesagt, ich solle es machen.» (pag. 50 Z. 172 ff.). «Nein, C.________ hat auch nicht geschaut. Er hat mir gesagt, ich soll das machen und ist weggegangen. C.________ ist erst wieder gekommen, als ich meinen Arm bereits eingeklemmt hatte.» (pag. 51 Z. 214 ff.). Auf Frage, warum er den Berufungsführer 2 auch noch einmal gefragt habe, ob er sprayen solle, führte er aus: «Als ich dort an der Arbeit war, kam C.________. Ich habe C.________ gesagt, ich müsse an fünf Maschinen arbeiten. Ich frage ihn, ob ich noch zusätzlich sprayen muss. Er sagte, ja.» (pag. 55 Z. 339 ff.). «Ich habe C.________ gesagt, 5 Maschinen arbeiten. Spray machen C.________ sagte, Ja, gut.» (pag. 55 Z. 346). Der Straf- und Zivilkläger bestätigte auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Berufungsführer 2 vom Sprayauftrag gewusst habe: «Ja, Herr C.________ war damals auch dort. Er war ein Chef von mir. Er hat mitbekommen, dass ich die Maschine ________ sprayen sollte. Ich habe ihm dies erzählt. Er sagte zu mir, ja, ich solle sprayen, und ist weitergelaufen.» (pag. 641 Z. 18 ff.). «Ja, Herr C.________ bestätigte mir, dass ich die Maschine sprayen soll. Auch Herr C.________ hat mich nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es gefährlich sein könne. Ich habe einfach Herrn C.________ noch gefragt, ob ich dies machen müsse, er antwortete mir mit Ja und hat sonst nichts dazu gesagt.» (pag. 641 Z. 23 ff.). «Man hat die Spraydose mir gegeben und mir gesagt, dass ich sprayen solle, wenn A.________ die Spraydose Herrn C.________ gegeben hätte, so hätte Herr C.________ gesprayt.» (pag. 642 Z. 3 ff.). Die Kammer erachtet die konstanten, widerspruchsfreien Angaben des Straf- und Zivilklägers als glaubhaft.
Auch die Aussagen des Berufungsführers 2 sind jedoch nach Auffassung der Kammer in Bezug auf diesen Punkt als glaubhaft zu qualifizieren. Dieser machte gegenüber der Polizei Folgende Aussagen: «Mich hat er (Anm.: der Straf- und Zivilkläger) gar nicht gefragt, dazu stehe ich.» (pag. 73 Z. 50 ff.). Und auf Frage, ob er dem Straf- und Zivilkläger am Unfalltag oder an den Tagen zuvor den Auftrag gegeben habe, die Formen zu sprayen, gab er an: «Nein, nie. Dies ist einzig die Aufgabe der Schichtleiter. Wenn eine Form gesprayt werden muss, muss die Maschine zwingend abgeschaltet werden.» (pag. 72 Z. 36 ff.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 83 Z. 283 ff.). Er selber habe nie durch das Loch gesprayt: «Dies würde ich nie machen, weil sonst meine Mitarbeiter das Gefühl haben, es gleich zu machen.» (pag. 72 Z. 46 ff.). Auf Frage, wie der Unfall habe geschehen können, antwortete der Berufungsführer wie folgt: «Ich vermute, dass er die Form sprayen wollte. Dies muss er aber aus freien Stücken gemacht haben, denn einen Auftrag hat er dafür nicht erhalten. Er muss dann auch durch die defekte Schutzvorrichtung gegriffen haben.» (pag. 73 Z. 44 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07.12.2011 führte der Berufungsführer 2 auf Vorhalt der Angaben des Straf- und Zivilklägers, wonach er, der Berufungsführer 2, diesem gesagt habe, er solle sprayen, aus: «Das stimmt nicht. Er musste einfach drei Maschinen machen. Ich habe ihm nicht gesagt, dass er sprayen soll. Ich war ganz baff als ich gehört habe, dass dieser Unfall wegen dem Sprayen passiert ist.» (pag. 83 Z. 307 ff.). Der Berufungsführer 2 hat ausserdem während des gesamten Verfahrens konstant angegeben, erst nachträglich von dem durch den Berufungsführer 1 erteilten Sprayauftrag erfahren zu haben und dass er andernfalls den Straf- und Zivilkläger vom Sprayen abgehalten hätte: «Ich habe nicht gewusst, dass Herr A.________ befohlen hat zu sprayen. Herr A.________ hätte dies mir und nicht dem Kontrolleur sagen sollen.» (pag. 82 Z. 260 f.) «Als der Unfall passiert ist, habe ich nichts vom Sprayen gewusst. [ ]» (pag. 82 Z. 265 f.), «Vor dem Unfall wusste ich gar nicht, dass J.________ sprayte. Wie gesagt, ich hatte Probleme mit einer anderen Maschine. Wäre dies nicht gewesen, so hätte ich mich eher um die ________ gekümmert und hätte auch zu J.________ gesagt, ich spraye und nicht du.» (pag. 653 Z. 2 ff.), «Ich hatte nichts davon gewusst, dass man bei der ________ sprayen muss. In der Regel sollte man ja auch nicht sprayen. [ ]» (pag. 653 Z. 9 ff.) und «Ich habe erst erfahren, dass an jenem Abend bei der ________ gesprayt werden muss, als es bereits passiert war. Vorher hatte ich dies nicht mitbekommen. Dies hätte mir eben gesagt werden sollen. A.________ hätte zu mir kommen müssen und mir sagen müssen, Du musst dann bei dieser Maschine sprayen. Dann hätte er mir auch gleich die Spraydose geben können. Das ist aber eben so nicht passiert. Ich hätte gewusst, wie ich sprayen müsste. Ich hätte gewusst, dass ich die Maschine abstellen muss und erst danach sprayen darf.» (pag. 653 Z. 17 ff.). Hinzu kommt, dass keiner der anderen Berufungsführer den Berufungsführer 2 belastet, bzw. angegeben hat, dieser hätte den Sprayauftrag an den Straf- und Zivilkläger bestätigt (vgl. beispielhaft die Aussagen des Berufungsführers 1 auf pag. 67 Z. 251 ff.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer ein Missverständnis zwischen dem Berufungsführer 2 und dem Straf- und Zivilkläger aus den folgenden Gründen als wahrscheinlich: Der Berufungsführer 2 hatte keine Kenntnis vom Sprayauftrag des Berufungsführers 1, den Kontrolleuren ist es gemäss der internen Betriebsordnung eigentlich untersagt, solche Arbeiten zu verrichten, der Berufungsführer 2 war mit einem Problem an einer anderen Maschine beschäftigt, die Schichtleiter waren aufgrund des Produktionsdrucks wohl auch gestresst und die Verständigung mit dem Straf- und Zivilkläger war zumindest nicht unproblematisch. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 nicht damit rechnete, vom Straf- und Zivilkläger auf das Sprayen angesprochen zu werden. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Berufungsführer 2 die Frage des Straf- und Zivilklägers nach den zu bedienenden Maschinen mit einem «Ja» bestätigen wollte und dabei überhörte, dass er auch noch auf das Sprayen angesprochen worden war.
Die Kammer erachtet es mit anderen Worten als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 2 auf das Sprayen ansprach und dass der Berufungsführer 2 den Sprayauftrag - wenn auch unbewusst - bestätigte bzw. dies vom Straf- und Zivilkläger so verstanden wurde.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässige schwere Körperverletzung
1.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz macht zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 125 i.V.m. 11 StGB (pag. 766 ff.) und kommt dann unter dem Titel III.1.2. Subsumption in Bezug auf den objektiven Tatbestand zum Schluss, es liege eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB vor (pag. 770 f.). Weiter erachtet sie es als unbestritten, dass die Berufungsführer 1 - 4 den Arbeitsunfall nicht durch aktives Tun verursacht hätten. Die Berufungsführer seien zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bei der M.________ AG angestellt gewesen, wobei sie gegenüber dem Straf- und Zivilkläger alle eine Vorgesetztenfunktion inne gehabt hätten. Die der Arbeitgeberin M.________ AG obliegende Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. zur Unfallverhütung treffe die Berufungsführer 1 - 4 damit in eigener Person, weshalb ihnen in entsprechendem Umfang eine Garantenstellung zukomme (pag. 771).
Massgebend für das Mass der von den Berufungsführern anzuwendenden Sorgfalt seien Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 Abs. 1 UVG sowie die gestützt auf Art. 83 und 85 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften. Werde gegen eine solche Vorschrift verstossen, liege darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (pag. 771 f.). Vor diesem Hintergrund sei die Unfallmaschine _______ ohne die Plexiglasscheibe, welche eine Schutzeinrichtung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 und 4 VUV darstelle, nicht betriebssicher gewesen (pag. 772 f.). Sämtliche Gedankenspiele, wonach gefahrlos an der Unfallmaschine habe vorbei gegangen werden können oder zuerst auf das Podest habe gestiegen werden müssen, bevor in den Gefahrenbereich habe gegriffen werden könne, seien irrelevant. Der Straf- und Zivilkläger habe zwar gegen die betrieblichen Weisungen verstossen, allerdings sei er entsprechend angewiesen worden. Es sei also gegen Art. 28 Abs. 1 und 4 VUV verstossen worden, was ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB sei (pag. 773 f.).
Unter dem Titel III.1.2.2.b. Erkennbarkeit/Voraussehbarkeit der Gefahr des Erfolgseintritts kommt die Vorinstanz dann zum Schluss, die Gefahr des Erfolgseintritts sei für die Berufungsführer erkennbar resp. voraussehbar gewesen und ihr Verhalten sei auch ohne Weiteres geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (pag. 774 f.). Schliesslich sei ein rechtlich relevantes Mitverschulden des Straf- und Zivilklägers vorliegend zu verneinen. Ein bewusst weisungswidriges Verhalten des Straf- und Zivilklägers sei ausgeschlossen. Die Sprayanweisung des Berufungsführers 1 sei die Ursache für das Handeln des Straf- und Zivilklägers. Das geringe Selbst- bzw. Mitverschulden des Straf- und Zivilklägers sei juristisch unbeachtlich (pag. 775 ff.). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, alle Berufungsführer hätten den eingetretenen Erfolg durch die Ausserbetriebnahme bzw. die Anordnung der Reparatur vermeiden können. Der Straf- und Zivilkläger hätte sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verletzt, wenn die Plexiglasscheibe ordnungsgemäss befestigt gewesen wäre. Die Ausserbetriebnahme bzw. die Reparatur wären verhältnismässig und damit vertretbar gewesen. Die Berufungsführer hätten die Unfallmaschine zumindest im Sinne einer Zwischenlösung provisorisch sichern müssen, beispielsweise durch das Anbringen eines Gefahrenhinweises oder durch Zukleben der Aussparung mit Klebestreifen (pag. 777 f.).
An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, die Maschine müsse weiterlaufen. Im Sinne einer Güterabwägung sei das Rechtsgut der körperlichen Integrität bzw. das Leben eines Mitarbeiters immer höher zu gewichten als potentielle Nachteile im wirtschaftlichen Fortkommen bzw. im Arbeitsleben. Die Berufungsführer 1-4 hätten es demnach pflichtwidrig unterlassen, die zur Vermeidung des Unfalls erforderlichen Massnahmen zu treffen. Sie erfüllten somit alle den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen (pag. 778).
1.2 Art. 125 Abs. 2 StGB
Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2 von Art. 125 StGB).
Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt. (BSK StGB-Roth/Keshelava, N 4 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen).
Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend erstellt wird (Abs. 2) oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3).
Als wichtige Glieder i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke (BSK StGB-Roth/Berkemeier, N 12 zu Art. 122). Auch wenn ein wichtiges Organ beeinträchtigt wird, liegt nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Das ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist». (BSK StGB-Roth/Berkemeier, N 15 zu Art. 122).
In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) gegeben sein. (BSK StGB-Roth/Keshelava, N 6 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen).
Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt damit voraus, dass ein Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn ein Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten hätte erkennen können bzw. müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005, E. 3.1 und BGer 6B_287/2014 vom 30.03.2015, E. 2.2.).
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005, E. 3.1.1 und BGer 6B_287/2014 vom 30.03.2015, E. 2.2.).
Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005, E. 3.1.3).
1.3 Begehung durch Unterlassen
Ein Verbrechen oder Vergehen - insbesondere auch eine fahrlässige Körperverletzung - kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB; BGer 6B_287/2014 vom 30.03.2015, E. 2.1.).
Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Abs. 2 lit. a - d von Art. 11 StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte, wobei die Strafe gemildert werden kann (Art. 11 Abs. 3 und 4 StGB).
Nach der Definition des Bundesgerichts ist ein unechtes Unterlassungsdelikt gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, N 4 zu Art. 11).
In erster Linie ist zu entscheiden, ob ein Tun oder ein Unterlassen Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist. Nach der in der Schweiz herrschenden Subsidiaritätstheorie ist zu prüfen, ob dem fraglichen Erfolg nicht ein Tun des Täters als reale Ursache zugrunde liegt. Erst wenn dies zu verneinen ist und lediglich hypothetische Kausalität in Frage kommt, darf geprüft werden, ob allenfalls ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliegt. Das jeder fahrlässigen Handlung in Bezug auf die gebotene Vorsicht innewohnende Unterlassungsmoment entspricht nicht einer Unterlassung im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Für den weiteren Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts ist es zweckmässig, erst nach dem Bestehen einer Garantenpflicht zu fragen, dann nach der Möglichkeit der Erfolgsabwendung, der «Kausalität» und dem subjektiven Tatbestand (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 5 f. zu Art. 11 sowie BSK StGB-Seelmann, N 20 zu Art. 11).
Eine Garantenstellung i.S.v. Abs. 2 von Art. 11 StGB hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Eine moralische oder sittliche Pflicht genügt dabei nicht (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 11). Garantenpflichten lassen sich auf zwei Grundpositionen zurückführen (vgl. BGE 113 IV 68, 73): auf besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter (= «rechtsgutsbezogene Obhutspflichten») gegen Gefahren oder auf die Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen (Ingerenz, Verkehrssicherungspflicht, Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter = «gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten») zum Schutz eines Rechtsguts oder mehrerer Rechtsgüter. Diese Garantenpflichten schliessen sich gegenseitig nicht aus; es kommt häufig vor, dass der Handelnde aus der Sphäre der Gefahr und gleichzeitig aus derjenigen des potentiellen Opfers verpflichtet ist (BSK StGB-Seelmann, N 35 zu Art. 11 mit weiteren Hinweisen).
Bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über und Verantwortung für die Gefahrenquelle (BGer 6P.71/2006 vom 14.07.06 E. 3.1).
Der «Vorbehalt der Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens» läuft auf die Frage der Tatmacht hinaus: Diese fehlt, wenn Interessen des Garanten oder Dritter unverhältnismässig überwiegen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 17 zu Art. 11).
Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg schliesslich, ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 18 zu Art. 11 und BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005, E. 3.1.2).
1.4 Subsumtion Berufungsführer 1 (Schichtleiter/stv. Abteilungsleiter)
10.4.1. Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung)
Infolge des Unfalls vom 26.05.2010 musste dem Straf- und Zivilkläger am 08.06.2010 der rechte Unterarm amputiert werden (vgl. dazu pag. 413 f.). Damit ist vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB in der Sachverhaltsvariante von Abs. 2 (Verstümmelung eines Gliedes) erfüllt.
10.4.2 Abgrenzung Tun/Unterlassen
Dem Berufungsführer 1 wird als einzigem zusätzlich zur Unterlassung («[ ] unterliess, für die umgehende Reparatur der [ ] fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen») mit Strafbefehl vom 12.02.2013 (pag. 570) auch ein Tun vorgeworfen. Und zwar wird ihm vorgeworfen, er habe den Straf- und Zivilkläger pflichtwidrig angewiesen, durch die Aussparung im Schutzgitter zu sprayen («indem er J.________ [ ] in pflichtwidriger Weise hiess, durch die Aussparung im Schutzgitter der Tiefziehmaschine, [ ], bei laufender Maschine zu sprayen, [ ]»). (Er ist auch der einzige Berufungsführer, welchem in zweierlei Hinsicht ein Unterlassen zur Last gelegt wird; er soll sich nämlich auch nicht vergewissert haben, ob der Schaden bereits gemeldet worden war). Infolgedessen ist zunächst zu prüfen, ob der Berufungsführer 1 durch die Anweisung zum Sprayen, mithin durch aktives Handeln, den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung verwirklicht hat.
10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt)
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Berufungsführer 1 den Straf- und Zivilkläger angewiesen, dieser solle durch die Aussparung im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ bei laufender Maschine sprayen (vgl. pag. 570 sowie III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor). Davon ausgehend ist zu prüfen, ob der Berufungsführer 1 durch die Erteilung dieser Anweisung pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hat.
a) Kausalität
Die Anweisung des Berufungsführers 1 an den Straf- und Zivilkläger, durch die Aussparung in die Maschine zu sprayen, war natürlich kausal für die durch den Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen; hätte dieser nicht gesprayt und dazu den Arm ins Innere der Maschine gehalten, hätte er den Arm nicht eingeklemmt und wäre nicht verletzt worden. Weiter ist die Anweisung, der Straf- und Zivilkläger solle seine Hand bzw. seinen Arm durch eine ungesicherte Öffnung in die laufende Tiefziehmaschine _______ hineinhalten um zu sprayen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen - schwere Verletzungen des Armes - herbeizuführen (Adäquanz). Ein rechtlich relevantes Selbstverschulden des Straf- und Zivilkläger, welches den Kausalzusammenhang ausnahmsweise zu unterbrechen vermöchte, ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, handelte Letzterer auf ausdrückliche Anweisung des Berufungsführers 1, welcher ihm gegenüber unbestrittenermassen eine Vorgesetztenposition inne hatte und weisungsbefugt war, hin (vgl. III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor). Die Sprayanweisung des Berufungsführers 1 ist mit anderen Worten die alleinige Ursache für das Handeln des Straf- und Zivilklägers. Der Straf- und Zivilkläger hat vor dem Unfall nie - weder an der Unfallmaschine noch an einer anderen Maschine - gesprayt. Er konnte als in Bezug auf die Unfallmaschine nicht technisch ausgebildeter Kontrolleur das Ausmass der Gefahr des Sprayens ausserdem gar nicht abschliessend erkennen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, durfte er zudem darauf vertrauen, dass die Anweisung des Schichtleiters Berufungsführers 1 eine Risikoanalyse beinhaltet und er die Anweisung ohne Eigengefährdung umsetzen kann. Ausserdem muss die Tatsache, dass der Berufungsführer 1 vor seinen Augen gesprayt hat, um es ihm vorzuzeigen, beim Straf- und Zivilkläger zusätzlich Vertrauen in die angebliche Gefahrlosigkeit des Sprayens erweckt haben. Und schliesslich getraute sich der Straf- und Zivilkläger, obwohl er Angst davor hatte, in die Maschine zu greifen und zu sprayen, nicht, sich den Anweisungen seines Vorgesetzten zu widersetzen. Dem Straf- und Zivilkläger kann mithin nicht vorgeworfen werden, er hätte den Auftrag des Berufungsführers 1 weitergehend hinterfragen bzw. die Ausführung verweigern müssen. Abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen verneint die Kammer deshalb ein Selbstverschulden gänzlich.
b) Sorgfaltspflicht
Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht ist vorliegend das Gesetz: Art. 328 Abs. 2 OR statuiert die Pflicht der Arbeitgeberin, zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihr mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann. Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) wiederholt diese Pflicht mit demselben Wortlaut. Weiter ist die Arbeitgeberin auch nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben, konkret die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV SR 832.30). Und schliesslich sind die gestützt auf Art. 85 UVG i.V.m. Art. 52 VUV erlassene Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Nr. 6512 sowie die Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) heranzuziehen (vgl. E.3.2 von BGer 6S.311/2005 vom 26.10.2005).
Dem Berufungsführer 1 kam gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vorgesetztenstellung zu. Die der Arbeitgeberin M.________ AG obliegende Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. Unfallverhütung gemäss Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 6 Abs. 1 ArG traf ihn damit - im Verhältnis zum Straf- und Zivilkläger - in eigener Person. Es ergab sich für ihn aus den zitierten Vorschriften die Pflicht, den Straf- und Zivilkläger in dessen Tätigkeit als Kontrolleur dergestalt anzuleiten, dass Letzterer seine Aufgaben ohne Verletzungsrisiko ausüben konnte. In Bezug auf den Umgang mit der Unfallmaschine war der Berufungsführer 1 konkret verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ein technisch nicht geschulter Kontrolleur lediglich im vorgesehenen Arbeitsbereich aufhält und die ihm gemäss Betriebsordnung aufgetragenen Arbeiten erledigt (Kontrolle der Produkte und Stapeln auf den Paletten). Indem er den Straf- und Zivilkläger anwies, seinen Arbeitsbereich zu verlassen und durch die Aussparung im Schutzgitter bei laufender Maschine zu sprayen, setzte er sich nicht nur über die interne Betriebsordnung hinweg, sondern er verletzte zugleich auch elementarste Vorsichtsprinzipien sowie die ihm gegenüber dem Straf- und Zivilkläger obliegende Schutzpflicht.
Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 31 zu Art. 12). Es gilt in diesem Zusammenhang zu klären, ob die Tiefziehmaschine _______ im Unfallzeitpunkt betriebssicher war. Unbestrittenermassen fehlte die Plexiglasscheibe, welche im Normalzustand die Aussparung im Schutzgitter abdeckt. Auszugehen ist von Art. 28 Abs. 1 VUV, welcher besagt, dass Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet werden, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Abs. 4 derselben Bestimmung bestimmt weiter, dass Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, nur dann verwendet werden dürfen, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet.
Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, Art. 28 Abs. 1 VUV wolle den Arbeitnehmer vor der (Betriebs-)Gefahr schützen, die bei der gewöhnlichen Bedienung des Arbeitsmittels entstehe, also während des laufenden Arbeitsvorgangs («beim Verwenden»). Vom Schutz erfasst werde die Gefahr, soweit sie vom maschinellen Antrieb bzw. den «bewegten Teilen» des Arbeitsmittels ausgehe. Bei der Unfallmaschine verhalte es sich so, dass während des laufenden Pressvorgangs nicht im Bereich bewegter Maschinenteile gearbeitet werde, sondern weiter vorne beim Auskühltisch. Lediglich zur Behebung von Störungen und insbesondere wenn Formteile besprayt werden müssten, komme man überhaupt in den näheren Bereich des Spannrahmens und des Heizelements. Für diese Arbeiten sei die Maschine jedoch weisungsgemäss auszuschalten, womit der Spannrahmen nicht mehr in Bewegung sei und damit auch keine Betriebsgefahr mehr darstelle. Werde die Maschine - wie vorliegend - nicht ausgeschaltet, gehe die Gefahr nicht beim Verwenden des Arbeitsmittels bzw. von dessen bewegten Teilen aus, sondern werde vielmehr erst durch das weisungswidrige Verhalten des Mitarbeiters hervorgerufen (BGer 6S.311/2005 E. 4.3.1). Art. 28 Abs. 1 VUV sei damit nicht einschlägig, da beim gewöhnlichen Bedienen («beim Verwenden») keine Gefährdung der Arbeitnehmer von der Maschine ausgehe. Im Übrigen sei es auch nicht möglich gewesen, sich zufällig bzw. versehentlich an den bewegten Maschinenteilen bzw. am Heizelement der Unfallmaschine zu verletzen; erstens sei dieser Bereich der Maschine nicht ohne Weiteres zugänglich, da er sich im hinteren Teil der Maschine befinde, wo normalerweise nicht gearbeitet werde und sich ein Kontrolleur gar nicht aufhalten dürfe. Zudem müsse zusätzlich auf ein Podest gestiegen werden, um in den Bereich der nicht abgedeckten Öffnung zu gelangen; selbst ein allfälliges Stolpern hätte zu keiner Gefährdung geführt. Diese Plexiglasscheibe habe nicht als Sicherheitsvorkehrung gedient, sondern lediglich einen besseren Einblick in die Maschine bezweckt. Die Unfallmaschine sei somit im Unfallzeitpunkt nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 VUV betriebssicher gewesen (pag. 938 f.).
Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Plexiglasscheibe ist eine Schutzeinrichtung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 VUV und dient dem Zweck, die Mitarbeiter vor den Gefahren bewegter Teile zu schützen. Dem Satzteil «beim Verwenden der Maschine» kommt dabei die Bedeutung zu, dass die Norm die Mitarbeiter vor allen Gefahren bewegter Teile schützen will, sobald die Maschine in Betrieb ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass insbesondere auch ungeschultes Personal, welches sich der Gefahren nicht bewusst ist, geschützt werden soll. Insofern ist der Einwand, der Straf- und Zivilkläger habe im hinteren Teil der Maschine gar nichts zu suchen gehabt, von vorneherein unbehelflich. Neben diesen Personen im Besonderen werden auch alle anderen Personen vom persönlichen Schutzbereich von Art. 28 Abs. 1 VUV erfasst. Auch geschulten Mitarbeitern kann in Stresssituationen ein Fehler unterlaufen. Hinzu kommt, dass sich auch geschultes Personal - vielleicht aus Bequemlichkeit, vielleicht um angesichts des grossen Produktionsdrucks wertvolle Zeit sparen zu können - offensichtlich dazu hinreissen liess, ohne vorgängig die Maschine ausgeschaltet zu haben mit der Hand durch die Öffnung im Schutzgitter zu greifen um zu sprayen; die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Berufungsführer 1 selber bei laufender Maschine gesprayt hat, obschon ihm als Schichtleiter die grosse Verletzungsgefahr hat bewusst sein müssen. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, wenn sie ausführt, sämtliche Gedankenspiele, wonach gefahrenlos an der Unfallmaschine habe vorbei gegangen werden können und wonach zuerst auf das Podest habe steigen müssen, wer in den Gefahrenbereich habe greifen wollen, seien daher irrelevant (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 774). Selbstredend dient die Plexiglasscheibe auch nicht dazu, Sichtkontrollen vornehmen zu können, da diesfalls von Anfang an, d.h. auch im Normalzustand, vom Hersteller auf die Montage einer Plexiglasscheibe hätte verzichtet werden können; die Sicht ins Innere der Maschine wird durch die Aussparung im Schutzgitter möglich, nicht durch das Anbringen der Plexiglasscheibe. Letztere dient vielmehr dazu, die zwecks Sichtkontrollen geschaffene Öffnung im Schutzgitter wieder zu schliessen. Sie dient dazu, den Verwender der Maschine vor den sich aus der Aussparung überhaupt erst ergebenden Gefahren zu schützen. Die Kammer hält somit in einem Zwischenfazit fest, dass die Plexiglasscheibe der Unfallverhütung dient und eine Schutzeinrichtung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 VUV darstellt. Da sie vorliegend zum Zeitpunkt des Unfalls gefehlt hat, war die Unfallmaschine nicht betriebssicher bzw. entsprach nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften zur Unfallverhütung.
Aufgrund der mangelnden Betriebssicherheit bzw. des höheren Verletzungsrisikos galt bei der Weiterbenützung ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Dieser verbot es dem Berufungsführer 1 erst recht, den Straf- und Zivilkläger explizit anzuweisen, durch die Öffnung hindurch bei laufender Maschine zu sprayen.
c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit
Die Verteidigung bringt in Bezug auf die Voraussehbarkeit des Erfolgs und dessen Vermeidbarkeit zusammengefasst vor, der Straf- und Zivilkläger habe sich neben der Missachtung der elementarsten Vorsichtsgebote und sämtlicher Vernunftregeln über seine Aufgabenkompetenzen hinweg gesetzt, sein Verhalten sei die eigentliche und unmittelbare Ursache des Unfalls. Der Berufungsführer 1 habe schlechterdings nicht mit einer solch unvernünftigen Verhaltensweise rechnen müssen. Somit fehle es vorliegend an der Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs (pag. 940). Bei seinen Ausführungen geht Rechtsanwalt B.________ sachverhaltsmässig davon aus, der Berufungsführer 1 habe dem Straf- und Zivilkläger keinen Sprayauftrag erteilt. Die Kammer erachtet allerdings das Gegenteil als erstellt (vgl. III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor). Nachdem der Berufungsführer 1 den Straf- und Zivilkläger selber angewiesen hat, durch das Loch in der Aussparung des Schutzgitters bei laufender Maschine zu sprayen, war für ihn die Gefahr, dass sich Letzterer dabei die Hand bzw. den Arm einklemmen könnte, erkenn- resp. voraussehbar. Sein Verhalten - die Sprayanweisung - war mit anderen Worten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen - das Einklemmen des Armes - herbeizuführen. Es wäre dem Berufungsführer 1 denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, die Sprayanweisung nicht auszusprechen und stattdessen selber zu sprayen und/oder den übernehmenden Schichtleiter, den Berufungsführer 2 zu informieren; der Erfolgseintritt wäre mithin vermeidbar gewesen.
d) Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit und Fazit
Der Erfolgseintritt wäre schliesslich bei pflichtgemässem Verhalten des Berufungsführers 1, d.h. wenn dieser keine pflichtwidrige Anweisung zum Sprayen erteilt hätte, mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Somit ist auch die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen.
Der Berufungsführer 1 hat damit den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB verwirklicht.
10.4.4 Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt)
a) Garantenstellung
Rechtsanwalt B.________ bringt zu Recht vor, die pauschale vorinstanzliche Feststellung, wonach die vier Berufungsführer im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bei der M.________ AG in Vorgesetztenfunktion angestellt gewesen seien, womit diesen eine Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. zur Unfallverhütung obliege und wonach ihnen deshalb jeweils im gleichen Umfang eine Garantenstellung zukomme, sei aus rechtlicher Sicht zu undifferenziert (pag. 934 f.). Der Verteidigung ist auch insofern zuzustimmen, als nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen ist (vgl. IV.10.3. Begehung durch Unterlassen hiervor). Gemäss Organigramm waren die Berufungsführer 1 und 2 als Schichtleiter dem Straf- und Zivilkläger direkt vorgesetzt und gleichzeitig selber dem Berufungsführer 4 (Abteilungsleiter) unterstellt; Betriebsleiter und damit oberster Vorgesetzter aller übrigen Verfahrensbeteiligten war der Berufungsführer 3 (pag. 361). Der Aufgabenbereich eines Schichtleiters umfasste die Leitung und Überwachung der ihm zugeordneten Kontrolleure an den Maschinen. In diesem Zusammenhang lag es insbesondere auch in seiner Kompetenz, darüber zu entscheiden, wann ein Schaden so gross war, dass er gemäss interner Betriebsordnung gemeldet werden musste und wann er einen solchen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsmechaniker selber reparieren konnte. Er war zudem auch zum Entscheid befugt, ob eine nicht betriebssichere Maschine aufgrund der von ihr ausgehenden Gefahr vorübergehend ausser Betrieb zu nehmen war. Als Schichtleiter war der Berufungsführer 1 jeweils direkt mit den Maschinen beschäftigt und arbeitete unmittelbar mit den einzelnen Kontrolleuren zusammen; dies ermöglichte es ihm, auftretende Schäden und Störungen sofort zu erkennen und entsprechend zu handeln. Er hatte mit anderen Worten die tatsächliche Herrschaft und Verantwortung über die Gefahrenquelle inne. Daraus ergibt sich für den Berufungsführer 1 gegenüber dem Straf- und Zivilkläger eine Garantenstellung.
Den Ausführungen der Verteidigung, wonach auch aus dem Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 1 dabei gesehen habe, wie dieser durch das Loch im Schutzgitter Maschine gesprayt habe, keine Garantenstellung des Berufungsführers 1 konstruiert werden könne (pag. 936), ist entgegen zu halten, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 1 gemäss Beweisergebnis nicht bloss beim Sprayen beobachtet hat, sondern dass Letzterer dem Straf- und Zivilkläger vielmehr ausdrücklich einen Sprayauftrag erteilt hat (vgl. III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor).
b) Möglichkeit der Erfolgsabwendung
Die Verteidigung bringt zunächst in Bezug auf die unterbliebene Schadensmeldung vor, der Berufungsführer 1 habe zwar das Fehlen der Plexiglasscheibe nicht gemeldet, dafür habe er jedoch einen guten Grund gehabt; für das Melden eines Schadens sei nach Massgabe der betrieblichen Regeln derjenige Schichtleiter verantwortlich, in dessen Schicht sich der Schaden ereignet habe. Da die Plexiglasscheibe nicht während der Schicht des Berufungsführers 1 kaputt gegangen sei, habe dieser in guten Treuen davon ausgehen können, dass der Defekt bereits gemeldet worden sei (pag. 935). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen; angesichts der schweren Folgen eines möglichen Unfalls, wie sie auch im vorliegenden Fall eingetreten sind, durfte sich der Berufungsführer 1 nicht einfach darauf verlassen, dass der Schaden bereits durch jemand anderes gemeldet worden sein könnte. Ob der Defekt nicht doch während einer seiner Schichten entstand, ist im Übrigen nicht eruierbar und überdies auch nicht relevant.
Weiter macht die Verteidigung geltend, die Geschäftsleitung habe angeordnet, die Unfallmaschine müsse trotz Defekts der Plexiglasscheibe weiterlaufen. Es könne dem Berufungsführer 1 und den übrigen Berufungsführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich der Anordnung der Geschäftsleitung widersetzen und für die Ausserbetriebnahme der beschädigten Maschine sorgen müssen. Ebenso wenig habe der Berufungsführer 1 dafür zu sorgen gehabt, dass der Straf- und Zivilkläger die betriebsinternen Sicherheitsschulungen besuchte (pag. 935 f.). Rechtsanwalt B.________ ist insofern beizupflichten, als dass dem Berufungsführer 1 nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich über die eindeutige Anordnung des Betriebsleiters (Berufungsführer 3) hinwegsetzen und die Unfallmaschine ausser Betrieb nehmen müssen. Selbst wenn er dies getan hätte, ist davon auszugehen, dass der Betriebsleiter als Reaktion darauf angeordnet hätte, die Tiefziehmaschine _______ sei wieder in Betrieb zu nehmen. Der Berufungsführer 1 muss sich jedoch vorwerfen lassen, den Schaden nicht gemeldet und nicht wiederholt nachgefragt zu haben, wann mit dem Ersatz der Plexiglasscheibe gerechnet werden könne. Ausserdem wäre es absolut unerlässlich gewesen, dass er die ihm unterstellten Kontrolleure nach der Anweisung des Betriebsführers betreffend Inbetriebbelassung über das Fehlen der Scheibe und das sich daraus ergebende Sicherheitsrisiko informiert hätte. Und schliesslich wäre es seine absolute Pflicht gewesen, dafür zu sorgen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung hätte gegriffen werden können; beispielsweise, indem er die Aussparung im Schutzgitter mit einem Warnhinweis versehen und/oder sie provisorisch zugeklebt hätte. Dem Berufungsführer 1 wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sämtliche dieser objektiv gebotenen Massnahmen zu ergreifen bzw. den eingetretenen Erfolg damit abzuwenden.
c) Kausalität
Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist vorliegend zu bejahen; bei Vornahme der gebotenen Handlungen (Meldung des Fehlens der Plexiglasscheibe, Instruktion der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie Anbringen von provisorischen Warnhinweisen und Abdeckungen), wäre der Erfolg (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
d) Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit)
Für die der Sorgfaltspflicht zugrunde liegende Rechtsquelle sowie in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit wird auf die Ausführungen unter IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) b) Sorgfaltspflicht hiervor verwiesen.
Die nicht betriebssichere Tiefziehmaschine _______ hätte gestützt auf Art. 28 Abs. 4 VUV ausser Betrieb genommen werden müssen. Durch das Verwenden der Unfallmaschine trotz fehlender Schutzvorrichtung wurde gegen eine der Unfallverhütung dienende Norm verstossen. Der Berufungsführer 1 muss sich in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass er den Schaden nicht einmal gemeldet hat. Eine Meldung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine Ausserbetriebnahme der Maschine durch die Betriebsleitung, welche andernfalls unter Umständen gar nicht Kenntnis vom Schaden erhält.
Dass der Berufungsführer 1 angesichts der klaren, gegenteiligen Anweisung der Betriebsleitung nicht gehalten war, die Maschine eigenmächtig ausser Betrieb zu nehmen, wurde bereits festgestellt. Aufgrund der mangelnden Betriebssicherheit bzw. des höheren Verletzungsrisikos galt bei der (bereits an sich pflichtwidrigen) Weiterbenützung der Maschine jedoch ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Ein solcher hätte es geboten, dass der Berufungsführer 1 als Schichtleiter die ihm unterstellten Kontrolleure auf die von der fehlenden Scheibe ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht und sie explizit auf die interne Betriebsordnung hingewiesen hätte, wonach die Kontrolleure in ihrem Arbeitsbereich (beim Auskühltisch) zu bleiben haben und keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen dürfen. Das erhöhte Mass an geforderter Sorgfalt hätte auch verlangt, dass der Berufungsführer 1 Warnschilder anbringt und die Aussparung provisorisch zugeklebt bzw. verschlossen hätte.
Indem es der Berufungsführer 1 nicht nur versäumt hat, zumindest eine dieser Vorkehrungen zu treffen, sondern darüber hinaus den Defekt nicht einmal gemeldet hat, hat er die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet (objektive Sorgfaltspflicht). Gleichzeitig hat er auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt, zumal sich ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung als Schichtleiter und den individuellen Fähigkeiten des Berufungsführers 1 in der fraglichen Situation nicht so verhalten darf.
In Bezug auf die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor verwiesen.
Der Berufungsführer 1 hat sich damit der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht.
10.4.5 Fazit
Der Berufungsführer 1 hat drei verschiedene, von einander unabhängige Ursachen für die Verwirklichung des Tatbestands der schweren fahrlässigen Körperverletzung gesetzt. Sowohl das Handeln (Sprayanweisung) als auch die beiden Unterlassungen (unterlassene Meldung und unterlassene Ausserbetriebnahme bzw. unterlassenes Anbringen von provisorischen Warnhinweisen und Abdeckungen) haben sich im selben Erfolg - der Verletzung des Straf- und Zivilklägers - niedergeschlagen. Er hat damit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 (teilweise i.V.m. Art. 11 StGB) gehandelt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen.
1.5 Subsumtion Berufungsführer 2 (Schichtleiter)
1.5.1 Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung)
Diesbezüglich wird auf IV.10.4.1. Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) hiervor verwiesen.
1.5.2 Abgrenzung Tun/Unterlassen
Dem Berufungsführer 2 wird mit Strafbefehl vom 12.02.2013 ein Unterlassen zum Vorwurf gemacht, nämlich dass er es in pflichtwidriger Weise unterlassen habe, für die umgehende Reparatur resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 576).
1.5.3 Garantenpflicht
Vorab kann auf IV.10.4.4. Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) a) Garantenstellung hiervor verwiesen werden; dem Berufungsführer 2 kam in seiner Funktion als Schichtleiter gegenüber dem ihm direkt unterstellten und seiner Schicht zugeteilten Straf- und Zivilkläger eine Garantenstellung zu.
Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Berufungsführer 2 im Organigramm auf pag. 361 weder als Betriebsleiter noch als Abteilungsleiter oder als stv. Abteilungsleiter aufgeführt sei und wonach er gemäss Arbeitsvertrag vom 17.01.2005 lediglich Schichtleiter gewesen sei und damit keine Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe (pag. 968), kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass das erwähnte Organigramm die im Werk L.________ tätigen Mitarbeitenden nur bis zur Stufe stv. Abteilungsleiter aufführt, die Schichtleiter und Kontrolleure hingegen nicht erwähnt, bedeutet selbstredend nicht, dass die Schichtleiter den Kontrolleuren nicht übergeordnet gewesen wären. Die Schichtleiter waren sehr wohl die direkten Vorgesetzten der Kontrolleure und diesen gegenüber gleichzeitig weisungsbefugt und zum Schutz verpflichtet. Dies geht im Übrigen auch aus den eigenen Angaben des Berufungsführers 2 hervor. Gegenüber der Polizei gab er auf Frage, welche Stellung er im Betrieb ausübe und wer ihm direkt unterstellt sei, an: «Ich bin [ ] Schichtleiter und betreue 2-3 Mitarbeiter.» (pag. 72 Z. 8 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er auf Frage, welche Aufgaben seine Tätigkeit beinhalte, Folgendes zu Protokoll: «Ich muss schauen, dass die Personen, diese Teile die aus den Maschinen kommen, richtig kontrollieren. [ ] Falls etwas nicht gut ist, müssen die Kontrolleure mir dies melden. Ich führe Material zu den Maschinen und schaue einfach das [recte: dass] alles rund läuft.» (pag. 76 Z. 38 ff.). Später in derselben Einvernahme sagte er dann auf Frage aus, ihm seien drei bis vier Personen unterstellt (pag. 76 Z. 44 f.).
Die Verteidigung bringt weiter vor, dem Berufungsführer 2 komme aus den folgenden Gründen keine Garantenstellung zu: Die Verantwortlichkeit für das Handeln anderer Personen sei prinzipiell nur bei Vorliegen einer Autoritätsstellung oder einer überlegenen Wissens- oder Organisationsherrschaft denkbar. Dabei gelte jedoch, dass Erwachsene für ihr Tun und Lassen regelmässig selbst verantwortlich seien. Die dienstliche Überordnung als solche begründe noch keine Garantenpflicht (pag. 969). Aus dem Arbeitsvertrag des Berufungsführers 2 gehe keine - und schon gar keine qualifizierte - Pflicht hervor, die ihn dafür verantwortlich zeichnen würde, andere Mitarbeiter vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Der Berufungsführer 2 sei keine Hilfsperson des Arbeitnehmers gemäss Art. 328 i.V.m. Art. 101 OR. Insbesondere sei er auch nicht für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlich gewesen. Diesbezügliche Kontaktperson sei zum fraglichen Zeitpunkt V.________ gewesen (pag. 969 f.).
Die Verteidigung verkennt, dass der Berufungsführer 2 als weisungsbefugter direkter Vorgesetzter des Straf- und Zivilkläger diesem gegenüber sehr wohl eine Autoritätsstellung innehatte. Ausserdem verfügte er aufgrund seiner Ausbildung als Schichtleiter über ein technisches Wissen, welches über dasjenige des Straf- und Zivilklägers hinausging. Wie bereits ausgeführt, hatte er zudem als Schichtleiter, welcher am engsten mit den Kontrolleuren zusammen und direkt an den Maschinen arbeitete, die tatsächliche Herrschaft und Verantwortung über die Gefahrenquelle - die Unfallmaschine - inne. Er war derjenige, der auftretende Schäden und Störungen sofort erkennen und entsprechend schnell handeln konnte. Der Berufungsführer 2 selber gab denn auch gegenüber der Staatsanwaltschaft von sich aus und ohne entsprechende Frage zu Protokoll: «Ich bin für die Personen, die unter mir arbeiten, verantwortlich.» (pag. 84 Z. 327 f.). Auch aus der von der Verteidigung vorgebrachten Tatsache, dass ein als «Notfallszenario Unfall M.________ AG» betiteltes Schema die telefonische Mitteilung an den Produktionsleiter oder den Sicherheitsbeauftragen vorsieht (vgl. pag. 294), lässt sich nicht ableiten, dass dem Berufungsführer 2 keine Garantenstellung zukam. Die telefonische Benachrichtigung des Produktionsleiter bzw. des Sicherheitsberaters bedingt gerade, dass der Schichtleiter vor Ort entsprechend reagiert und entbindet den diesen nicht von seinen Schutzpflichten gegenüber seinen Mitarbeitern. Sie stellt mithin lediglich die nächste Eskalationsstufe dar.
Richtig ist weiter, dass V.________ bei der M.________ AG als Sicherheitsbeauftragter angestellt und für Fragen der Arbeitssicherheit verantwortlich war. Die Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung traf damit auch ihn in eigener Person. Gemäss den eigenen Angaben des Berufungsführers 2 mussten dem Sicherheitsbeauftragen jedoch allfällige Sicherheitsmängel jeweils gemeldet werden, da dieser nicht selber vor Ort bei den Maschinen war (pag. 76 Z. 47 ff.). Dass die M.________ AG einen Sicherheitsbeauftragten engagiert hat, welcher für das Sicherheitskonzept der Unternehmung zuständig war, bedeutet mit anderen Worten nicht, dass die Schichtleiter vor Ort nicht zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die ihnen unterstellten Kontrolleure verpflichtet gewesen wären.
Dass der Arbeitsvertrag des Berufungsführers 2 nicht explizit festhält, dieser sei zum Schutz von Mitarbeitern vor Gefahren am Arbeitsplatz verpflichtet, ist schliesslich irrelevant, zumal die entsprechende Pflicht bereits in zwingendem Gesetzesrecht (Art. 328 Abs. 2 OR) verankert ist.
1.5.4 Möglichkeit der Erfolgsabwendung
Diesbezüglich wird auf IV.10.4.4. Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) b) Möglichkeit der Erfolgsabwendung hiervor verwiesen; dem Berufungsführer 2 kann, wie auch dem Berufungsführer 1, nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht über die explizit anderslautende Anweisung des Betriebsleiters hinweg gesetzt und die Unfallmaschine eigenmächtig ausgeschaltet hat. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, bei der Abteilungs- bzw. Betriebsleitung entsprechend Druck zu machen bzw. wiederholt nachzufragen, wann mit dem Ersatz der Plexiglasscheibe gerechnet werden könne. Zudem hätte er die ihm unterstellten Kontrolleure betreffend das sich aus dem Fehlen der Plexiglasscheibe ergebende Sicherheitsrisiko aufklären sowie mittels Warnhinweisen und provisorischen Abdeckungen dafür sorgen müssen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung im Schutzgitter in die Maschine hinein gegriffen werden konnte. Dem Berufungsführer 2 wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sämtliche dieser objektiv gebotenen Massnahmen zu ergreifen bzw. den eingetretenen Erfolg damit abzuwenden.
1.5.5 Kausalität
Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist zu bejahen; hätte der Berufungsführer 2 die gebotenen Handlungen (wiederholte Nachfrage beim Vorgesetzten, Instruktion der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie Anbringen von provisorischen Warnhinweisen und Abdeckungen) vorgenommen, wäre der Erfolg (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
1.5.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit)
Für die der Sorgfaltspflicht zugrunde liegende Rechtsquelle sowie in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit wird vorab auf die Ausführungen unter IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) b) Sorgfaltspflicht hiervor verwiesen.
Die Verteidigung bringt vor, während laufendem Betrieb sei das Sprayen bei der Tiefziehmaschine _______ nicht nötig. Die Maschine müsse zudem zuerst ausgeschaltet und die Form herausgenommen werden, bevor gesprayt werden dürfe. Es könne deshalb nicht gesagt werden, dass eine Betriebsgefahr vorgelegen resp. sich verwirklicht habe, welche bei der gewöhnlichen Bedienung der Maschine während laufenden Arbeitsvorganges entstehe. Das rund 50 cm tiefe in die Maschine Hineingreifen durch das Schutzgitter hindurch zwecks Sprayen könne nicht als gewöhnliche Bedienung bezeichnet werden. Im Gegenteil sei der Straf- und Zivilkläger ausdrücklich nicht befugt gewesen, Manipulationen an den Maschinen vorzunehmen; seine Tätigkeit habe sich auf die Wegnahme von Stanz- oder Tiefzugteilen und deren Kontrolle sowie Stapelung beschränkt. Art. 28 Abs. 1 VUV garantiere nicht den absoluten Schutz der Mitarbeiter, die Bestimmung wolle den Arbeitnehmer gerade nicht vor einer solchen Gefahr schützen, wie sie sich in casu verwirklicht habe. Somit komme Art. 28 Abs. 1 VUV vorliegend nicht zur Anwendung bzw. der Berufungsführer 2 habe nicht dagegen verstossen (pag. 974). Da die Maschine trotz fehlender Plexiglasscheibe betriebssicher gewesen sei, habe somit auch keine Pflicht bestanden, wonach der Berufungsführer 2 zur Ausschaltung der Maschine oder zur Anbringung der Plexiglasscheibe verpflichtet gewesen wäre (pag. 974 f.). Im Übrigen sei auch Art. 28 Abs. 4 VUV nicht anwendbar; aus der ratio legis von Art. 28 VUV folge, dass auch Abs. 4 nur Schutzeinrichtungen meine, die vor der Betriebsgefahr bei gewöhnlichem Gebrauch schützen.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Tatsache, dass gemäss interner Betriebsordnung nicht bei laufender Maschine gesprayt werden durfte, eine von der Maschine ausgehende Betriebsgefahr nicht ausschliesst. Das Fehlen der Plexiglasscheibe machte es überhaupt erst möglich, dass in die laufende Maschine hineingegriffen werden konnte; von der Tiefziehmaschine _______ ging deshalb aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe bzw. Schutzvorrichtung eine Betriebsgefahr aus. Dass das Hineingreifen nicht eine gewöhnliche Bedienung der Unfallmaschine darstellt, ist dabei irrelevant. Von Bedeutung ist einzig, dass ein Hineingreifen aufgrund der fehlenden Scheibe möglich wurde. Im Übrigen hätte jemand, anstatt um zu sprayen, auch aus einem anderen Grund, beispielsweise zur Behebung einer Störung, in die Maschine hineingreifen können. Auch dass der Straf- und Zivilkläger gar nicht zu Sprayarbeiten befugt gewesen wäre, ist insofern nicht von Bedeutung, zumal er nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf ausdrückliches Geheiss seines direkten Vorgesetzten hin handelte.
Schliesslich ist auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Plexiglasscheibe keine Schutzeinrichtung i.S.v. Art. 28 VUV darstelle und wonach allenfalls einzig das Schutzgitter als solche zu bezeichnen wäre, unbehelflich. Im Gegenteil verdeutlicht die von der Verteidigung gewählte Formulierung, wonach das Schutzgitter in der geforderten Schutzstellung gewesen sei, als der Straf- und Zivilkläger durch dieses hindurch in die Maschine hineingegriffen habe (pag. 975), gerade, dass die Plexiglasscheibe integrierter Bestandteil des Schutzgitters war, welches gesamthaft eine Schutzvorrichtung i.S.v. Art. 28 VUV darstellt. Denn hätte die Plexiglasscheibe nicht gefehlt, hätte der Straf- und Zivilkläger auch nicht durch das Gitter hindurch ins Innere der Maschine greifen können. Oder mit anderen Worten: Das Schutzgitter ist als Schutzvorrichtung so lange nutzlos, als dass durch eine offene Aussparung trotzdem in die Maschine hinein gelangt werden kann. Entgegen der Argumentation der Verteidigung war die Maschine somit nicht betriebssicher und hätte gestützt auf Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VUV ausser Betrieb genommen oder die aus der Öffnung entstehende Gefahr zumindest abgewendet werden müssen.
Entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ liegt auch kein Selbst- bzw. Mitverschulden des Straf- und Zivilklägers vor, welches dazu führen würde, dass die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit zu verneinen wären (vgl. dazu IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor). Zwar ist richtig, dass die Kontrolleure dahingehend instruiert wurden, sie dürften keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müssten bei Störungen die Schichtleiter informieren (pag. 978). Der Straf- und Zivilkläger hat aber, wie bereits erwähnt, nur auf ausdrückliche Anweisung des Berufungsführers 1 hin und nachdem er die (wenn auch unbewusste bzw. nicht beabsichtigte) Bestätigung des Berufungsführers 2 eingeholt hatte, gesprayt. Wenn in diesem Zusammenhang also von einem Verstoss gegen die internen Weisungen gesprochen werden soll, so ist ein solcher nicht dem Straf- und Zivilkläger, sondern dem Berufungsführer 1 anzulasten.
Weiter bringt die Verteidigung vor, der Berufungsführer 2 habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger einen Sprayauftrag erteile, und erst recht nicht damit, dass er über einen solchen Auftrag beim Schichtwechsel nicht informiert werde. Der Berufungsführer 2 selber habe nie bei laufender Maschine durch das Loch im Schutzgitter gesprayt, er habe die Maschine immer ausgeschaltet und das Gitter angehoben. Ausgehend davon sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger spraye und umso weniger, dass er dafür mit seinem Arm durch das Schutzgitter hindurch in die laufende Maschine greife. Der Berufungsführer 2 habe mit diesem alle elementaren Regeln der Sorgfalt missachtenden Verhalten des Straf- und Zivilklägers nicht rechnen müssen (pag. 980). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der konkrete Arbeitsunfall liegt vom Geschehensablauf her angesichts der fehlenden Plexiglasscheibe nicht ausserhalb des Vorhersehbaren. Der Berufungsführer 2 wusste, dass die Maschine wegen der fehlenden Plexiglasscheibe gefährlich war und er musste damit rechnen, dass jemand durch die nicht abgedeckte Öffnung hindurchgreifen könnte. Das Verhalten des Straf- und Zivilklägers ist mit anderen Worten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine geschult worden und seit mehr als zweieinhalb Jahren im Betrieb der M.________ AG tätig war (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 981). Es trifft zu, dass er ein erfahrener Mitarbeiter war. Gerade deshalb kam es ihm wohl auch seltsam vor, dass ihm über sein Aufgabengebiet hinaus der Auftrag zum Sprayen erteilt wurde und hat er sich auch aus diesem Grund den Sprayauftrag erst noch vom Berufungsführer 2, seinem direkten Vorgesetzten, bestätigen lassen. Es kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte sich über die explizite Anweisung des Berufungsführers 1 hinwegsetzen und den Sprayauftrag verweigern müssen. Es bleibt dabei, dass ein Selbstverschulden des Straf- und Zivilklägers, welches die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts für den Berufungsführer 2 allenfalls verunmöglicht hätte, zu verneinen ist.
Für die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) d) Relevanz der Sorgfaltspflicht und Fazit hiervor verwiesen.
Das Verhalten des Berufungsführers 2 war damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen.
1.6 Subsumtion Berufungsführer 3 (Betriebsleiter)
1.6.1 Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung)
Diesbezüglich wird auf IV.10.4.1. Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) hiervor verwiesen.
1.6.2 Abgrenzung Tun/Unterlassen
Dem Berufungsführer 3 wird mit Strafbefehl vom 12.02.2013 zum Vorwurf gemacht, er habe es in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der Plexiglasscheibe zu sorgen. Ausserdem habe er die Weiterbenutzung der Maschine angeordnet (pag. 583). Auch beim letztgenannten Vorwurf handelt es sich um ein Unterlassen und nicht etwa um ein Tun; einzig die Formulierung in der Anklageschrift unterscheidet ihn nämlich vom Vorwurf, er habe es unterlassen, die Ausserbetriebnahme der Maschine anzuordnen.
1.6.3 Garantenpflicht
Fürsprecher F.________ bringt vor, die Vorinstanz habe es fälschlicherweise unterlassen, auf die unterschiedlichen Hierarchiepositionen und Pflichtenhefte der vier Berufungsführer einzugehen, alle Berufungsführer würden pauschal und ohne jegliche Differenzierung in derselben Handlungspflicht gesehen (pag. 949). Für die Bestimmung der strafrechtlichen Garantenstellung des Geschäftsherrn seien das Organigramm und das Funktionendiagramm zwar geeignet, einen groben Überblick über die Organisationsstruktur zu vermitteln. Die mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Personen könnten jedoch nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften während der Geschäftstätigkeit strafrechtlich verantwortlich sein. Es sei in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reiche. Mitarbeitern eines Unternehmens könne nur in ihren eigenen Aufgabenbereichen eine Garantenstellung zukommen und dies auch nur dann, wenn sie über die entsprechenden Kompetenzen zur Beseitigung oder Minimierung der jeweiligen Gefahr i.S. einer tatsächlichen Herrschaft über die Gefahrenquelle verfügen würden. Die genauen Aufgaben und Verantwortungsbereiche liessen sich anhand des Organisations- und Geschäftsreglements sowie dem Arbeitsvertrag bzw. dem konkreten Pflichtenheft bestimmen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen reiche daher die Vorgesetztenfunktion des Berufungsführers 3 für die Begründung der Garantenstellung nicht aus. Vielmehr müssten der konkrete Aufgabenbereich und die entsprechenden Kompetenzen eruiert werden, um beurteilen zu können, ob der Berufungsführer 3 Garant sei (pag. 949 f.). Vorliegend stelle sich die Schwierigkeit, dass der Arbeitsvertrag des Berufungsführers 3 kaum Angaben über den Tätigkeitsbereich enthalte resp. für die Einzelheiten der Aufgaben auf ein von der Gesellschaft zu erlassendes Organisationsreglement sowie auf ein noch zu erstellendes Pflichtenheft verwiesen werde. Letzteres sei indessen nie erstellt worden. Anhand der Akten alleine lasse sich der Aufgabenbereich des Berufungsführers 3 nicht bestimmen. Gemäss eigenen Angaben sei dieser für den Ein- und Verkauf, die Produktionsplanung, die Hygiene, die Prozesssicherheit und den Personalbereich zuständig gewesen. Für die Sicherheit des Betriebs sei demgegenüber ein eigens dafür beauftragter Sicherheitsverantwortlicher zuständig gewesen, dies sei im vorliegenden Verfahren auch nie bestritten worden. Der Berufungsführer 3 sei schliesslich auch nicht für die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen. Er habe zwar regelmässig Kontrollgänge gemacht und geschaut, ob alles in Ordnung gewesen sei, er sei jedoch nicht dauernd vor Ort und weder für die permanente Überwachung seiner Mitarbeiter noch der Maschinen verantwortlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Nachtschicht. Die Befugnis, die Maschine freizugeben, sei bloss den Mechanikern zugekommen (pag. 950). Da sich die vorgeworfenen Handlungen nicht im Aufgabenbereich des Berufungsführers 3 befunden hätten, könne ihm diesbezüglich auch keine Garantenstellung zukommen (pag. 951).
Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als dass die vorinstanzliche Begründung der angeblichen Garantenstellung des Berufungsführers 3 nicht ausreichend ist und dass sich eine solche grundsätzlich aus dem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich ergibt. Unbestrittenermassen war der Berufungsführer 3 bei der M.________ AG dafür zuständig, beim Auftreten von grösseren Schäden oder Störungen über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Kammer ist der Auffassung, dass die kaputte Plexiglasscheibe einen solchen Fall darstellt und auch durch Schicht- und Abteilungsleiter entsprechend gemeldet wurde. Der Entscheid, ob die Tiefziehmaschine _______ ausser Betrieb zu nehmen sei oder weiter laufen gelassen werden konnte, lag mithin im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Berufungsführers 3 (vgl. III.9.5 Zuständigkeit für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine hiervor). Indem er anordnete, die Maschine müsse weiterlaufen bzw. es unterliess, die bereits laufende Maschine ausser Betrieb zu nehmen, übte er seine Entscheidkompetenz aus. Es trifft zwar zu, dass der Berufungsführer 3 als Betriebsleiter nicht ständig vor Ort war und seine Mitarbeiter und die Maschinen damit nicht permanent überwachen konnte. Dies ist aber insofern irrelevant, als dass er vom Berufungsführer 4 auf die Gefahr, die von der defekten Unfallmaschine ausging, explizit hingewiesen wurde und sich dennoch entschied, auf eine Ausserbetriebnahme der Maschine zu verzichten bzw. ausdrücklich deren Weiterbenützung anordnete. Ausserdem mag es zutreffen, dass eine Maschine, welche aufgrund einer Störung bzw. eines Defekts ausser Betrieb genommen worden war, erst durch den Betriebsmechaniker frei gegeben werden musste, um wieder in Betrieb genommen werden zu können. Vorliegend handelt es sich aber um eine andere Situation, zumal die Maschine gar nicht erst ausser Betrieb genommen wurde. Die Kammer hält somit fest, dass der Entscheid, wie angesichts der defekten Plexiglasscheibe weiter zu verfahren sei bzw. ob die Maschine ausser Betreib zu nehmen sei, in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Berufungsführers 3 fiel. Dieser übte seine Entscheidkompetenzen auch tatsächlich aus, indem er anordnete, die Maschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden. Ihm kam somit gegenüber dem Straf- und Zivilkläger eine Garantenstellung i.S.v. Art. 11 Abs. 2 StGB zu.
1.6.4 Möglichkeit der Erfolgsabwendung
Dem Berufungsführer 3 wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Anweisung zu erteilen, die Unfallmaschine müsse ausser Betrieb genommen werden; er hätte den eingetretenen Erfolg mithin abwenden können. Auch der grosse Produktionsdruck vermag die Tatmacht nicht zu verneinen, da ersterer das Interesse am Schutz der Mitarbeiter nicht annähernd überwiegt.
1.6.5 Kausalität
Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist zu bejahen; bei Vornahme der gebotenen Handlung wäre der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Hätte der Berufungsführer 3 mit anderen Worten die Ausserbetriebnahme der Tiefziehmaschine _______ angeordnet, hätte der Straf- und Zivilkläger nicht versucht, durch die Aussparung im Schutzgitter ins Innere der Maschine zu sprayen und hätte sich entsprechend nicht verletzt.
1.6.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit)
Für die der Sorgfaltspflicht zugrunde liegende Rechtsquelle sowie in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit wird vorab auf die Ausführungen unter IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) b) Sorgfaltspflicht hiervor verwiesen.
In Bezug auf das Kriterium der Betriebsgefahr bringt Fürsprecher F.________ vor, jeder Mitarbeitende habe absolut gefahrlos an der Maschine vorbeigehen können, selbst wenn diese in Betrieb gewesen sei. Es sei ausgeschlossen gewesen, dass ein Arbeitnehmer versehentlich in den gefährlichen Anlagenbereich hätte geraten können. Um überhaupt in die Nähe des Gefahrenbereichs zu gelangen, habe man zuerst auf ein Podest steigen müssen, welches vor der Maschine resp. vor dem Gefahrenbereich stehe. Die Unfallmaschine sei somit erst und nur dann gefährlich gewesen, wenn man sich auf das vor ihr stehende Podest gestellt und absichtlich während laufender Produktion in die Prozessvorrichtung hineingegriffen habe. Dazu habe jedoch zu keiner Zeit Anlass bestanden. Niemand hätte je in die laufende Maschine hineingreifen dürfen und schon gar nicht müssen (pag. 952). Die Vorinstanz gehe ebenfalls davon aus, dass trotz fehlender Plexiglasscheibe (wenn überhaupt) kaum Gefahr von der Maschine ausgegangen sei bzw. nur bei unsachgemässem Gebrauch bestanden habe. Die Schlussfolgerung, die Maschine sei dennoch nicht betriebssicher gewesen, sei eine zu formalistische Auffassung des Begriffs der «Betriebssicherheit» (pag. 953).
Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass gefahrlos an der Maschine vorbeigegangen werden konnte, lässt sich nicht schliessen, dass die Unfallmaschine betriebssicher war. Entscheidend ist, dass aufgrund des Fehlens der Plexiglasscheibe durch die Aussparung im Schutzgitter hindurch ins Innere der Maschine gegriffen werden konnte. Zudem ist es zwar richtig, dass nicht während laufendem Produktionsprozess in die Maschine hätte hineingegriffen werden dürfen. Tatsache ist jedoch, dass dies aufgrund der fehlenden Schutzvorrichtung möglich war und auch durch mehrere Personen - zumindest durch den Berufungsführer 1 und auf dessen Geheiss hin auch durch den Straf- und Zivilkläger - gemacht wurde. Dass sich die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr erst aus dem unsachgemässen Gebrauch ergab, ist mit anderen Worten in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit irrelevant, da Art. 28 Abs. 1 VUV eben gerade auch nicht ausgebildete Arbeiternehmer wie den Straf- und Zivilkläger, welche die von der Maschine ausgehende Gefahr nicht einschätzen können, vor der Betriebsgefahr schützen will.
Die Kammer hält somit fest, dass die nicht betriebssichere Tiefziehmaschine _______ gestützt auf Art. 28 Abs. 4 VUV ausser Betrieb hätte genommen werden müssen. Durch die gegenteilige Anordnung der Inbetriebbelassung trotz fehlender Schutzvorrichtung wurde gegen eine der Unfallverhütung dienende Norm verstossen. Der Berufungsführer 3 muss sich in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass er diese Anordnung erteilt hat bzw. dass er es unterlassen hat, die angezeigte Ausserbetriebnahme anzuordnen.
In Bezug auf die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit wird vorab auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor verwiesen. Die Verteidigung geht diesbezüglich sachverhaltsmässig zu Unrecht davon aus, dass der Berufungsführer 3 keine Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe. Die Kammer erachtet das Gegenteil als erstellt, weshalb die Vorbringen der Verteidigung unbehelflich sind.
Hinzu komme, so Fürsprecher F.________ weiter, dass die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts höchstens ganz allgemein und völlig abstrakt betrachtet bejaht werden könne. Nur ganz generell könne das Fehlen einer Schutzvorrichtung bzw. einer Plexiglasscheibe dazu führen, dass jemand in die Öffnung der Maschine hineingreife und sich dadurch verletze (pag. 953 f.). Entgegen diesen Ausführungen waren die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Berufungsführer 3 nach Auffassung der Kammer mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar; er war vom Berufungsführer 4 auf die von der Maschine aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe ausgehende Gefahr hingewiesen worden und er musste damit rechnen, dass jemand durch die nicht abgedeckte Öffnung hindurchgreifen könnte. Der konkrete Arbeitsunfall lag somit für ihn vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren. Das Verhalten des mit dem Sprayen beauftragten Straf- und Zivilklägers ist mit anderen Worten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen.
Weiter bringt die Verteidigung Folgendes vor: Sofern der Berufungsführer 3 überhaupt gewusst habe, wie die Unfallmaschine genau funktioniert habe - was aufgrund seines rein administrativen Aufgabenbereichs nicht angenommen werden könne - sei nicht davon auszugehen, dass ihm bekannt gewesen sei, dass Sprayarbeiten während laufender Produktion vorgenommen wurden. Offensichtlich hätten dies nicht einmal alle Schicht- und Abteilungsleiter gewusst. In seiner Funktion als Kontrolleur habe der Straf- und Zivilkläger zudem keine Berechtigung gehabt, Sprayarbeiten auszuführen und zwar selbst dann nicht, wenn er diese vorschriftsgemäss ausgeführt, mithin die Maschine ausgeschaltet hätte. Zudem sei dieser bereits seit über drei Jahren bei der M.________ AG angestellt gewesen. Der Berufungsführer 3 habe nicht vorhersehen können, dass ein Kontrolleur als nicht an der Maschine ausgebildeter Mitarbeiter überhaupt Sprayarbeiten vornehme, geschweige denn während die Maschine in Betrieb sei (pag. 954). Der Berufungsführer 3 habe auch nicht damit rechnen müssen, dass einer seiner langjährigen, sehr verantwortungsvollen und zuverlässigen Mitarbeiter entgegen der Vorschriften während laufender Maschine spraye. Und erst recht nicht, dass der Straf- und Zivilkläger zum Sprayen angewiesen worden sei (pag. 954 f.). Auch diese Vorbringen der Verteidigung führen ins Leere; es ist nicht erforderlich, dass der Berufungsführer 3 wusste, dass während laufender Produktion durch einen nicht entsprechend ausgebildeten Mitarbeiter Sprayarbeiten ausgeführt werden. Von Bedeutung ist einzig, dass er vom Berufungsführer 4 auf die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr hingewiesen worden war und ihm damit bewusst gewesen sein musste, dass jemand durch die Aussparung im Schutzgitter hindurch in die Maschine hineinlangen könnte; dem Erfordernis der Voraussehbarkeit ist damit Genüge getan.
Schliesslich macht Fürsprecher F.________ geltend, unbesehen dessen, was den Straf- und Zivilkläger letztlich dazu veranlasst habe, in die Prozessvorrichtung der laufenden Maschine zu greifen, widerspreche diese Handlung jeglicher Vernunft. Der Straf- und Zivilkläger, welcher seit über drei Jahren bei der M.________ AG mit solchen Maschinen gearbeitet und entsprechend geschult worden sei, habe wissen müssen, dass unter keinen Umständen in die Prozessvorrichtung einer laufenden Maschine gegriffen werden dürfe und welche Folgen ein solche Verhalten haben könnte. Er habe es dennoch - wider den Vorschriften und jeglicher Vernunft - getan. Sein Verhalten stelle daher die eigentliche und unmittelbare Ursache des Unfalls dar. Das Selbstverschulden sei als derart schwerwiegend zu erachten, dass es das Verhalten des Berufungsführers 3 in jedem Fall soweit in den Hintergrund rücke, dass es den Kausalverlauf zu unterbrechen vermöge. Der Erfolgseintritt könne dem Berufungsführer 3 nicht zugerechnet werden (pag. 955). Wie bereits unter IV.10.5.6. Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfähigkeit) hiervor ausgeführt, trifft es zu, dass der Straf- und Zivilkläger ein erfahrener Mitarbeiter war. Gerade deshalb kam es ihm wohl auch seltsam vor, dass er vom Berufungsführer 1 mit dem Sprayen beauftragt worden war. Und gerade deshalb hat er sich wohl den Sprayauftrag auch noch erst durch den Berufungsführer 2 bestätigen lassen wollen. Es kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte sich über die explizite Anweisung des Berufungsführers 1 bzw. die Bestätigung des Berufungsführers 2 hinwegsetzen und den Sprayauftrag verweigern sollen. Demzufolge ist ein die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ausschliessendes Selbstverschulden des Straf- und Zivilklägers zu verneinen.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 955 f.) unterscheidet sich der vorliegende Fall schliesslich in einem Punkt wesentlich von dem Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid 6S.311/2005 vom 26.10.2005 zugrunde liegt: Die Maschine im zitierten Entscheid befand sich im Ursprungszustand, wies mithin keine Defekte in der Schutzvorrichtung auf. Demgegenüber fehlte im vorliegenden Fall mit der Plexiglasscheibe als integrierter Bestandteil des Schutzgitters ein Teil der Schutzvorrichtung der Tiefziehmaschine _______. Auch unter diesem Titel ist die Voraussehbarkeit somit zu bejahen.
Für die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) d) Relevanz der Sorgfaltspflicht und Fazit hiervor verwiesen. Hätte der Berufungsführer 3 die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen, wäre der Erfolgseintritt (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
Der Berufungsführer 3 handelte damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen.
1.7 Subsumtion Berufungsführer 4 (Abteilungsleiter)
1.7.1 Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung)
Diesbezüglich wird auf IV.10.4.1. Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) hiervor verwiesen.
1.7.2 Abgrenzung Tun/Unterlassen
Dem Berufungsführer 4 wird mit Strafbefehl vom 12.02.2013 zum Vorwurf gemacht, er habe es in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 589). Es wird ihm damit ein Unterlassen vorgeworfen.
1.7.3 Garantenpflicht
Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe sich detailliert mit den verschiedenen Hierarchiestufen und den daraus fliessenden Rechten und Pflichten der Berufungsführer auseinandergesetzt. Es scheine klar, wer wem vorgesetzt gewesen sei und welche Hierarchiestufen hätten eingehalten werden müssen. Umso mehr erstaunten die vorinstanzlichen Feststellungen zur Garantenstellung der Berufungsführer (pag. 990). Den rudimentären Feststellungen könne nicht gefolgt werden, weil sie dazu führen würden, dass jeder Mitarbeiter, der eine Vorgesetztenfunktion in einer Unternehmung inne habe, für jeden Arbeitsunfall verantwortlich gemacht werden könnte, was nicht Sinn und Zweck von Art. 328 Abs. 2 OR und der entsprechenden Verordnungen sei. Vielmehr müsse für jeden Berufungsführer einzeln geprüft werden, welche Pflichten ihm im Unfallzeitpunkt obliegen seien und ob er diesen nachgekommen sei oder nicht. Insofern ist der Verteidigung beizupflichten.
Rechtsanwältin I.________ führt weiter aus, nicht jede Rechtspflicht genüge für die Begründung einer Garantenpflicht, sondern nur eine qualifizierte. Bei Delikten, die in Unternehmen begangen würden, sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitern komme eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert seien. Der Berufungsführer 4 sei im Unfallzeitpunkt als Abteilungsleiter der direkte Vorgesetzte der Schichtleiter (Berufungsführer 1 und 2) und gleichzeitig dem Betriebsleiter (Berufungsführer 3) unterstellt gewesen. Er sei in seiner Funktion für die Führung der Abteilung in Hinblick auf Strategie und Ablauf zuständig gewesen. Er habe Schichtpläne erstellt, die Schichtübergaben geregelt und geschaut, dass genügend Personal vorhanden gewesen sei für die Abwicklung der Aufträge. Die Sicherstellung der betrieblichen Sicherheit und damit auch die Kontrolle und Wartung von Maschinen habe damit nicht beim Berufungsführer 4, sondern beim Sicherheitsbeauftragten bzw. beim Betriebsmechaniker gelegen. Wenn überhaupt, hätte gegen diese Personen oder die Geschäftsleitung ermittelt werden müssen. Der Berufungsführer 4 sei im Unfallzeitpunkt nicht Träger der entsprechenden Schutzpflichten gewesen, weshalb im keine Garantenstellung zukomme (pag. 991 und pag. 994).
Zur Entkräftung dieser Argumentation wird vorab auf IV.10.4.4. Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) a) Garantenstellung hiervor verwiesen. Weiter hält die Kammer fest, dass es zwar zutrifft, dass der Berufungsführer 4 in seiner Funktion als Abteilungsleiter dem Straf- und Zivilkläger nicht direkt vorgesetzt war. Auch war er - gleich wie der Berufungsführer 3 - nicht ständig vor Ort und konnte seine Mitarbeiter somit nicht permanent überwachen. Dennoch trug er als Abteilungsleiter die Verantwortung für seine Abteilung und die ihm direkt und indirekt unterstellten Mitarbeiter, insbesondere was die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften anbelangt. Daran vermag auch die Tatsache, dass die M.________ AG einen Sicherheitsbeauftragten angestellt hatte, nichts zu ändern. Letzterer arbeitete das Sicherheitskonzept für die Unternehmung aus, setzte es um und kontrollierte bzw. wartete die Maschinen in periodischen Abständen. Auch er war jedoch nicht immer vor Ort, weshalb ihm auftretende Schäden und Störungen gemeldet werden mussten. Insofern wird der Berufungsführer 4 nicht von der Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Schichtleiter und die Kontrolleure befreit. Ihm kam damit in seiner Funktion als Abteilungsleiter gegenüber dem ihm zumindest indirekt unterstellten Straf- und Zivilkläger eine Garantenstellung zu.
1.7.4 Möglichkeit der Erfolgsabwendung
Diesbezüglich wird auf IV.10.4.4. Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) b) Möglichkeit der Erfolgsabwendung hiervor verwiesen; dem Berufungsführer 4 kann, wie auch den Berufungsführern 1 und 2, nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht über die explizit anderslautende Anweisung des Betriebsleiters hinweg gesetzt und die Unfallmaschine eigenmächtig ausgeschaltet hat. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, bei seinem direkten Vorgesetzten, dem Berufungsführer 3, entsprechend Druck zu machen bzw. wiederholt nachzufragen, wann mit dem Ersatz der Plexiglasscheibe gerechnet werden könne. Zudem wäre er wie die ihm unterstellten Schichtleiter verpflichtet gewesen, durch Anbringen von Warnhinweisen und einer provisorischen Abdeckung dafür zu sorgen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung im Schutzgitter in die Maschine hinein gegriffen werden konnte. Dem Berufungsführer 4 wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sämtliche dieser objektiv gebotenen Massnahmen zu ergreifen bzw. den eingetretenen Erfolg damit abzuwenden.
1.7.5 Kausalität
Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist zu bejahen; hätte der Berufungsführer 4 die gebotenen Handlungen (wiederholte Nachfrage beim Vorgesetzten sowie Anbringen von Warnhinweisen und provisorischen Abdeckungen) vorgenommen, wäre der Erfolg (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
1.7.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit)
Für die der Sorgfaltspflicht zugrunde liegende Rechtsquelle sowie in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit wird auf die Ausführungen unter IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) b) Sorgfaltspflicht hiervor verwiesen.
Rechtsanwältin I.________ macht diesbezüglich geltend, dem Berufungsführer 4 könne kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, da die Gefahr des Erfolgseintritts für ihn weder erkennbar noch voraussehbar und die Unfallmaschine trotz fehlender Plexiglasscheibe betriebssicher gewesen sei (pag. 993). Man habe ohne Probleme an der Maschine arbeiten und auch an ihr vorbeigehen können. Gearbeitet worden sei ohnehin nie im Bereich der bewegten Teile, sondern ausschliesslich hinten an der Maschine, d.h. am Arbeitsort des Straf- und Zivilklägers, wo die Plastikfolien in fertig gezogener Form ausgestossen und danach vom Straf- und Zivilkläger auf Paletten gestapelt worden seien. Die Maschine habe somit per se erst dann gefährlich werden können, wenn sich ein Mitarbeiter pflichtwidrig von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, um sich an der Seite der Maschine auf ein erhöhtes Podest zu stellen und absichtlich in die laufenden Teile der Maschine zu greifen (pag. 994).
Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass gefahrlos an der Maschine vorbeigegangen werden konnte, lässt sich nicht schliessen, dass die Unfallmaschine betriebssicher war. Entscheidend ist, dass aufgrund des Fehlens der Plexiglasscheibe durch die Aussparung im Schutzgitter hindurch ins Innere der Maschine gegriffen werden konnte und dass dies auch durch mehrere Personen - zumindest durch den Berufungsführer 1 und auf dessen Geheiss hin auch durch den Straf- und Zivilkläger - gemacht worden ist. Dass sich die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr erst aus dem unsachgemässen Gebrauch ergab, ist mit anderen Worten in Bezug auf die Frage der Betriebssicherheit irrelevant, da Art. 28 Abs. 1 VUV eben gerade auch nicht ausgebildete Arbeiternehmer wie den Straf- und Zivilkläger, welche die von der Maschine ausgehende Gefahr nicht einschätzen können, vor der Betriebsgefahr schützen will.
In Bezug auf die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit wird vorab auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor verwiesen. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, der Berufungsführer 4 sei nicht für die Kontrolle der Maschine resp. deren Reparatur oder Ausserbetriebnahme zuständig gewesen, so dass er die Gefahr eines möglichen Erfolgseintritts nicht habe voraussehen können. Der Arbeitsbereich von Kontrolleuren befinde sich ausschliesslich am unteren Ende der Maschine, wo die fertigen Teile auf einem kleinen Band nach unten gestossen und dort von den Kontrolleuren kontrolliert und auf Palette gestapelt würden. Dass Kontrolleure sich auf der Seite der Maschine auf einem Podest befinden könnten, um dort in die laufende Maschine zu sprayen, sei dem Berufungsführer 4 weder bekannt noch für ihn voraussehbar gewesen. Das Sprayen sei, wenn überhaupt nötig, ausschliesslich den Schichtleitern und dem Abteilungsleiter vorbehalten gewesen. Der Berufungsführer 4 habe nicht damit rechnen können und müssen, dass sich der Straf- und Zivilkläger von seinem Arbeitsbereich entfernen und in pflichtwidriger Art und Weise auf ein Podest auf der Seite der Maschine steigen und dort bei laufendem Vorgang in die Maschine sprayen könnte. Ob dieser dabei auf Anweisung oder selbständig gesprayt habe, sei irrelevant (pag. 995). Der Straf- und Zivilkläger habe sich unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote über die ihm erteilten Instruktionen hinweg gesetzt, so dass sein Verhalten die eigentliche und unmittelbare Ursache der zugezogenen Verletzungen bilde. Unter diesen Voraussetzungen fehle es im Lichte des BGer 6S.311/2015 vom 26.10.2005 an der Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs für den Berufungsführer 4. Das Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26.10.2005 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz zudem sehr wohl einschlägig, es sei damit ein nahezu identischer Fall zu beurteilen gewesen (pag. 996).
Entgegen diesen Ausführungen waren die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Berufungsführer 4 nach Auffassung der Kammer mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar; die von der Maschine aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe ausgehende Gefahr war ihm bewusst (vgl. dazu die ausdrückliche Aussage auf pag. 107 Z. 21 ff., pag. 111 Z. 83, pag. 112 Z. 91 f.), er hat den Schaden deshalb auch gemeldet und mehrfach beim Berufungsführer 3 bzw. beim Betriebsmechaniker nachgefragt, wann mit dem Ersatz zu rechnen sei (pag. 107 Z. 12 ff. und Z. 16 ff., pag. 111 Z. 80 ff.). Er musste also damit rechnen, dass jemand durch die nicht abgedeckte Öffnung hindurchgreifen könnte; der konkrete Arbeitsunfall lag für ihn vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren. Das Verhalten des Straf- und Zivilklägers ist mit anderen Worten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen.
Für die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) d) Relevanz der Sorgfaltspflicht und Fazit hiervor verwiesen.
Der Berufungsführer 4 handelte damit pflichtwidrig unvorsichtig, mithin tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen.
2. Fahrlässiges Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen
2.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz macht in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst theoretische Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 230 StGB (pag. 778 ff.) und nimmt dann eine Subsumtion vor (pag. 780 ff.). Dabei kommt sie in Bezug auf den objektiven Tatbestand zum Schluss, von der in Betrieb stehenden Unfallmaschine gehe wegen der Press- und Heizelemente eine Gefahr aus, vor welcher die Arbeitnehmer gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV geschützt werden müssten. Aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe sei die Unfallmaschine nicht betriebssicher gewesen. Allen Berufungsführern komme eine Garantenstellung zu und all jene Mitarbeiter, welche an der Maschine gearbeitet oder sich in der Produktionshalle aufgehalten hätten, seien während mehreren Wochen bis Monaten konkret gefährdet gewesen (pag. 781). Weiter schlussfolgert sie, auch der subjektive Tatbestand von Art. 230 Ziff. 2 StGB sei erfüllt; die vier Berufungsführer hätten es pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Plexiglasscheibe repariert bzw. die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen werde. Das von ihnen geforderte Mass an anzuwendender Sorgfalt hätten sie nicht erfüllt. Die Gefahr des Erfolgseintritts sei erkennbar bzw. voraussehbar gewesen. Das Verhalten der vier Berufungsführer sei zweifellos geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens eine Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden. Zu betonen sei, dass alle vier Berufungsführer durch die Ausserbetriebnahme bzw. Reparatur der Unfallmaschine die akute Gefahr für Leib und Leben hätten vermeiden können (pag. 781).
2.2 Art. 230 StGB
Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird bestraft (Art. 230 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2 von Art. 230 StGB).
2.3 Beurteilung durch die Kammer
Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 778 ff.).
In Bezug auf den objektiven Tatbestand wurde bereits festgehalten, dass von der Unfallmaschine eine Betriebsgefahr i.S.v. Art. 230 StGB ausging (vgl. dazu 10.5.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit) hiervor). Wegen der fehlenden Plexiglasscheibe war die Maschine im Unfallzeitpunkt nicht betriebssicher (vgl. dazu 10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) b) Sorgfaltspflicht hiervor) und es ging von ihr in Bezug auf sämtliche, sich in der Produktionshalle aufhaltenden Personen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben aus; nicht nur der Straf- und Zivilkläger, sondern darüber hinaus auch jeder andere beliebige Mitarbeiter hätte mit einem Körperteil ins Innere der Maschine gelangen und sich verletzen können. Alle vier Berufungsführer müssen sich vorliegend ein Unterlassen zum Vorwurf machen lassen; auf Grund der ihnen zukommenden Garantenstellung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sowie auch gegenüber anderen Mitarbeitern (vgl. dazu 10.4.4 Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) a) Garantenstellung, 10.5.3 Garantenpflicht, 10.6.3 Garantenpflicht sowie 10.7.3 Garantenpflicht hiervor) wären sie gestützt auf Art. 28 Abs. 1 VUV verpflichtet gewesen, die fehlende Plexiglasscheibe zu ersetzen bzw. dafür zu sorgen, dass die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen wird. Indem sie dieses gebotene Verhalten unterlassen haben, haben sie die objektive Tatbestandsvariante gemäss Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwirklicht.
Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so haben es alle vier Berufungsführer pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Plexiglasscheibe ersetzt bzw. die Unfallmaschine ausser Betrieb genommen wird. Die Gefahr des Erfolgseintritts bzw. die aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe entstehende konkrete Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeitenden war mithin voraussehbar und auch vermeidbar (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen zu Art. 125 StGB, 10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit, 10.4.4 Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) d) Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit), 10.6.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit) sowie 10.7.6 Subjektiver Tatbestand (Unterlassungsfahrlässigkeit) hiervor).
Damit haben die Berufungsführer 1-4 den Tatbestand des fahrlässigen Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen i.S.v. Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt und sie sind entsprechend schuldig zu sprechen.
3. Konkurrenz
Die Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB und des fahrlässigen Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen i.S.v. Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB stehen in Idealkonkurrenz zueinander, da neben dem verletzten Straf- und Zivilkläger noch weitere Menschen, nämlich sämtliche Mitarbeiter des Betriebes, konkret gefährdet waren, die Gefahr sich mithin nur teilweise im Verletzungsdelikt verwirklicht hat (vgl. dazu BSK StGB-Roelli/Fleischanderl, N 23 zu Art. 230 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
V. Strafzumessung
1. Vorbemerkung
Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten und Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, wenn die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind.
Vorliegend hat die Vorinstanz für alle vier Berufungsführer gesamthaft eine einzige Strafzumessung vorgenommen (vgl. pag. 784 ff.). Dies erscheint nicht sachgemäss, zumal sich die einzelnen Tatbeiträge und erst recht die Täterkomponenten der Berufungsführer wesentlich voneinander unterscheiden.
2. Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung dargelegt (pag. 782/783).
Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Schuldspruchs angemessen zu erhöhen, sofern dieser mit der gleichen Strafart geahndet wird. Diesfalls ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Es kann vorweg genommen werden, dass vorliegend bei allen vier Berufungsführern für beide Schuldsprüche ausschliesslich Geldstrafen in Frage kommen (vgl. dazu V.15.3. Strafart und Asperation hiernach) und dass keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche aufgrund der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erweiterung des Strafrahmens nötig machen würden.
3. Berufungsführer 1 (Schichtleiter/stv. Abteilungsleiter)
3.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt
Fahrlässige schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 StGB). Derselben Strafdrohung untersteht die Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen nach Art. 230 Ziff. 2 StGB. Es handelt sich mithin bei beiden Delikten um Vergehen.
Angesichts der schweren Folgen des Unfalls bzw. der schweren Schädigung des Straf- und Zivilklägers, welche eine Amputation des Unterarmes erforderlich machte, sowie der damit einhergehenden physischen und psychischen Folgeschäden, geht die Kammer mit der Vorinstanz von der fahrlässigen schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt aus. Die wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung auszufällende Einsatzstrafe ist sodann in einem zweiten Schritt - unter der Prämisse, dass aufgrund der gleichen Strafart eine Gesamtstrafe auszufällen ist - wegen des Schuldspruchs wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen asperierenderweise zu erhöhen.
3.2 Einsatzstrafe
3.2.1 Objektive Tatkomponenten
Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 785).
Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts lässt sich festhalten, dass die durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers äusserst schwer sind (Defektläsion am Vorderarm mit Sehnendefekten und offener Ulnaschaft-Fraktur sowie Verbrennungen zweiten und dritten Grades, vgl. dazu den Bericht des Inselspitals vom 09.03.2011, pag. 413 f.) und im Verlauf der Behandlung am 08.06.2010 sogar eine Unterarmamputation notwendig machten. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand glücklicherweise zu keinem Zeitpunkt, allerdings ist es aufgrund der schweren Verbrennungen und dem Compartment-Syndrom zu starkem Muskelzerfall gekommen. Die daraus entstehenden Abfallprodukte konnten durch die Nieren nur schwer abgebaut werden, so dass theoretisch ein Nierenversagen - und damit eine lebensgefährliche Situation - hätte resultieren können (pag. 413 f.). Auch heute noch leidet der Straf- und Zivilkläger unter den physischen und psychischen Folgen des Unfalls (vgl. dazu seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 633 Z. 14 ff.; «Mein Gesundheitszustand ist nicht gut. Ich musste zum Arzt und ins Spital gehen. Ich war auch schon auf dem Notfall. Ich habe Brustschmerzen, ich habe Magenbrennen, man hat auch ein Röntgenbild von mir gemacht. Der Grund für diese Beschwerden ist, dass ich Tabletten gegen die Schmerzen am Arm und am Bein einnehmen muss. Auch an den Schultern habe ich Schmerzen. [ ] Zudem leide ich unter Rückenschmerzen. [ ] Diese Beschwerden haben einen Zusammenhang mit dem Unfall, ja, ich muss Tabletten einnehmen gegen die Schmerzen im Zusammenhang mit dem Arm.», pag. 633 Z. 29 ff.: «Am Oberarm habe ich keine Schmerzen, hier am Unterarm jedoch verspüre ich Schmerzen. [ ] Ja, ich trage eine Prothese. Der Arm funktioniert jedoch nicht. Die Hand sollte beweglich sein. Es funktioniert aber nicht, ich weiss auch nicht, warum. Ich habe es vor kurzem auch einmal vorgezeigt, weil es nicht funktioniert. [ ]»).
In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht im herkömmlichen Sinn von einem verwerflichen Handeln gesprochen werden kann. Der Berufungsführer 1 hat mit der Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, durch die Öffnung im Schutzgitter in die Maschine hinein zu sprayen, jedoch die unmittelbarste Ursache für den Unfall gesetzt. Er war als Schichtleiter aufgrund seiner Garantenstellung gegenüber den ihm direkt unterstellten Kontrolleuren für deren Sicherheit unmittelbar verantwortlich. Ausserdem hat er das Fehlen der Plexiglasscheibe als einziger nie gemeldet. Sein Tatbeitrag wiegt mithin etwas schwerer als diejenigen der Berufungsführer 2, 3 und 4.
Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden - immer verstanden in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - noch leicht.
3.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Berufungsführer 1 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB immanent und wirkt sich daher neutral aus. Was die Beweggründe anbelangt, so hat der Berufungsführer 1 das Fehlen der Plexiglasscheibe gemäss eigenen Angaben nicht gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, der Defekt sei bereits gemeldet worden. Die Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, in die Maschine hinein zu sprayen hat er erteilt, um die Produktion nicht unterbrechen zu müssen bzw. um Zeit sparen zu können. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Beweggründe, welche das Handeln des Berufungsführers 1 zu rechtfertigen vermöchten. Der Berufungsführer 1 hätte das Geschehene ohne Weiteres und ohne grossen logistischen und zeitlichen Aufwand vermeiden können, indem er für den Ersatz der Plexiglasscheibe besorgt gewesen wäre und indem er die Öffnung im Schutzgitter bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe zumindest provisorisch geflickt hätte. Und vor allem wäre der Unfall wohl ausgeblieben, hätte der Berufungsführer 1 den in dieser Beziehung unerfahrenen Straf- und Zivilkläger nicht angewiesen, durch die Öffnung in die Maschine hinein zu sprayen. Diese Aspekte wirken leicht verschuldenserhöhend.
3.2.3 Gesamtes Tatverschulden
Das Tatverschulden des Berufungsführers 1 liegt insgesamt - in Relation zum weiten Strafrahmen - noch im leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten als angemessen erachtet.
3.3 Strafart und Asperation
Als Strafart kommt vorliegend sowohl für den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung als auch für den Schuldspruch wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen nur eine Geldstrafe in Frage (vgl. V.14. Grundlagen der Strafzumessung hiervor).
Die Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten/Tagessätzen für den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist daher aufgrund des Schuldspruchs wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
Dieser Schuldspruch ist eng mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verknüpft. Für die Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen allein erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 10 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Delikte, sind asperierenderweise fünf Strafeinheiten/Tagessätze aufzurechnen (vgl. dazu BGer 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 3.2.). Die Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erhöht sich somit um 5 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
3.4 Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 789). Der durch die Kammer eingeholte aktuelle Leumundsbericht (pag. 889 ff.) bestätigt diese Erwägungen und hält insbesondere fest, der Berufungsführer 1 sei bei Behörden und Polizei nie negativ in Erscheinung getreten und geniesse einen einwandfreien Leumund (pag. 890). Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das SVG (pag. 789) ist im durch die Kammer eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 01.07.2015 nicht mehr verzeichnet und darf infolgedessen praxisgemäss nicht mehr berücksichtigt werden (pag. 887). Die Strafempfindlichkeit ist als normal einzustufen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten des Berufungsführers 1 neutral aus, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd.
3.5 Fazit Strafmass
Für den Berufungsführer 1 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festgelegt (pag. 707 und pag. 791). Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Berufungsführers 1 beträgt zwar nicht mehr CHF 4800.00, sondern neu CHF 4848.00 (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 29.06.2016, pag. 891), woraus gemäss Berechnungsformular ein Tagessatz von CHF 70.00 resultieren würde (vgl. Berechnungsformular Tagessatz, pag. 1037). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb es bei der erstinstanzlich fixierten Tagessatzhöhe von CHF 60.00 bleibt.
3.6 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer beim Berufungsführer 1 die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzug ohne Weiteres für erfüllt (pag. 791). Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 wird deshalb bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Berufungsführer 2 (Schichtleiter)
4.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.1. Strafrahmen und schwerstes Delikt hiervor verwiesen werden.
4.2 Einsatzstrafe
4.2.1 Objektive Tatkomponenten
Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wird vorab auf die Ausführungen unter V.15.2.1 Objektive Tatkomponenten hiervor verwiesen.
In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es auch in Bezug auf den Berufungsführer 2 zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht von einem verwerflichen Handeln im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann. Der Berufungsführers 2 hat die Sprayanweisung des Berufungsführers 1 - wenn auch unbewusst und ungewollt - dem Straf- und Zivilkläger gegenüber bestätigt. Auch er war als Schichtleiter aufgrund seiner Garantenstellung für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Kontrolleurs unmittelbar verantwortlich. Im Unterschied zum Berufungsführer 1 hat er aber das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet. Sein Tatbeitrag wiegt damit weniger schwer als derjenige des Berufungsführers 1.
Das objektive Tatverschulden wiegt - in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - insgesamt noch leicht.
4.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Auch der Berufungsführer 2 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB immanent und wirkt sich neutral aus. Was die Beweggründe anbelangt, so hat der Berufungsführer 2 glaubhaft dargetan, dass er dem Straf- und Zivilkläger keinen Auftrag zum Sprayen erteilen und auch keinen solchen bestätigen wollte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Berufungsführer 2 das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet und die Sache damit als erledigt angeschaut, da er sich selber nicht als für die Ausserbetriebnahme der Maschine zuständig erachtete. Der Berufungsführer 2 machte zudem geltend, er habe die von der Maschine ausgehende Gefahr nicht einschätzen können. Und schliesslich schilderte der Berufungsführer 2 für die Kammer glaubhaft, dass der Berufungsführer 3 angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse weiter laufen und dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden. Insbesondere diese letzte Komponente macht es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Berufungsführer 2 die Maschine nicht entgegen den Anweisungen seines Vorgesetzten ausgeschaltet hat. Seine Beweggründe waren mithin nicht egoistisch, sondern nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Öffnung im Schutzgitter provisorisch abzudecken und/oder mit einem Warnhinweis zu versehen. Auch hätte er mit mehr Nachdruck für den Ersatz der Scheibe besorgt sein müssen. Er hätte den Unfall damit mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne grossen logistischen und zeitlichen Aufwand verhindern können.
4.2.3 Gesamtes Tatverschulden
Das Tatverschulden des Berufungsführers 2 liegt insgesamt - in Relation zum weiten Strafrahmen - noch im leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 10 Strafeinheiten als angemessen erachtet.
4.3 Strafart und Asperation
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.3. Strafart und Asperation hiervor verwiesen werden.
Die Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe erhöht sich somit infolge Asperation um 5 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen.
4.4 Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 789 f.). Der durch die Kammer eingeholte aktuelle Leumundsbericht (pag. 867 ff.) bestätigt diese Angaben und hält insbesondere fest, der Berufungsführer 2 sei behördlich und polizeilich nie negativ in Erscheinung getreten und geniesse einen einwandfreien Leumund (pag. 868). Die Strafempfindlichkeit ist als normal einzustufen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten des Berufungsführers 2 neutral aus, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd.
4.5 Fazit Strafmass
Für den Berufungsführer 2 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 15 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festgelegt (pag. 706 und pag. 791). Zu seinen Gunsten ist neu nicht mehr das Nettoeinkommen des Berufungsführers 2, sondern dessen Rente zu berücksichtigen (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 25.06.2016, pag. 869 f.). Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist somit nicht mehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3700.00, sondern neu von einer Rente von CHF 3180.00 auszugehen. Einzukalkulieren ist wiederum der Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse sowie die Unterstützungsbeiträge für die Ehefrau. Weiterhin sind korrigierend die Krankheitskosten der Ehefrau zu berücksichtigen. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von neu CHF 50.00 anstatt CHF 60.00 (vgl. Berechnungsformular Tagessatz, pag. 1038).
4.6 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer beim Berufungsführer 2 die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzug ohne Weiteres für erfüllt (pag. 791). Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 wird deshalb bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Berufungsführer 3 (Betriebsleiter)
5.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.1. Strafrahmen und schwerstes Delikt hiervor verwiesen werden.
5.2 Einsatzstrafe
5.2.1 Objektive Tatkomponenten
Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann vorab auf die Ausführungen unter V.15.2.1 Objektive Tatkomponenten hiervor verwiesen werden.
In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es auch betreffend den Berufungsführer 3 zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht von einem verwerflichen Handeln im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann. Der Berufungsführers 3 hat in seiner Funktion als Betriebsleiter die Anweisung erteilt, die laufende Unfallmaschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden und müsse weiterlaufen. Er hat es mit andern Worten unterlassen, etwas gegen die von der Maschine ausgehende Gefahr zu unternehmen, obwohl er auf Letztere hingewiesen worden ist. Sein Tatbeitrag und sein Verschulden wiegen damit im Vergleich zum Berufungsführer 2 schwerer, im Vergleich zum Berufungsführer 1 jedoch etwas weniger schwer.
Das objektive Tatverschulden wiegt auch bei ihm - in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - insgesamt noch leicht.
5.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Auch der Berufungsführer 3 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB jedoch immanent und wirkt sich neutral aus. Was seine Beweggründe anbelangt, so ist gemäss den eigenen Aussagen des Berufungsführers 3 davon auszugehen, dass er sich aufgrund des hohen Produktionsdruckes zur Anordnung gezwungen sah, die Unfallmaschine dürfe nicht ausgeschaltet werden. Diese Beweggründe (hoher Produktions- und Termindruck, Kundenerwartungen) vermögen das Handeln jedoch keineswegs zu rechtfertigen. Der Berufungsführer 3 allein hätte es in der Hand gehabt, die Maschine nach erfolgter Meldung ausschalten zu lassen und damit die Verletzungsgefahr sofort zu eliminieren. Aufgrund der wiederholten Warnungen des Berufungsführers 4 musste ihm bewusst gewesen sein, dass von der Unfallmaschine im defekten Zustand eine Gefahr ausging. Auch wäre es ihm in seiner Stellung als Betriebsleiter möglich gewesen, den Ersatz der Plexiglasscheibe zu beschleunigen. Er war in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und hätte den Unfall vermeiden können. Er hätte jederzeit die Anweisung geben können, die Öffnung im Schutzgitter provisorisch abzudecken und/oder mit einem Warnhinweis zu versehen. Diese Aspekte wirken leicht verschuldenserhöhend.
5.2.3 Gesamtes Tatverschulden
Das Tatverschulden des Berufungsführers 3 liegt insgesamt - in Relation zum weiten Strafrahmen - noch im leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet.
5.3 Strafart und Asperation
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.3. Strafart und Asperation hiervor verwiesen werden.
Die Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe erhöht sich somit infolge Asperation um 5 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
5.4 Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 790). Der durch die Kammer eingeholte aktuelle Leumundsbericht (pag. 878 ff.) bestätigt diese Angaben und hält insbesondere fest, die Polizei habe sich in den letzten fünf Jahren nicht mit dem Berufungsführer 3 befassen müssen und über seinen Leumund sei der Polizei nichts Nachteiliges bekannt (pag. 879). Die Strafempfindlichkeit ist als normal einzustufen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten des Berufungsführers 3 neutral aus, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd.
5.5 Fazit Strafmass
Für den Berufungsführer 3 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 70.00 festgelegt (pag. 707 und pag. 791). Zu seinen Gunsten ist das neue Nettoeinkommen des Berufungsführers 3 zu berücksichtigen (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 25.06.2016, pag. 880). Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist somit nicht mehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5250.00, sondern neu von nurmehr CHF 4600.00 auszugehen. Einzukalkulieren ist wiederum der Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse sowie die Unterstützungsbeiträge für die Ehefrau und die beiden Kinder. Daraus resultiert neu eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00 anstatt CHF 70.00 (vgl. Berechnungsformular Tagessatz, pag. 1039).
5.6 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer beim Berufungsführer 3 die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzug ohne Weiteres für erfüllt (pag. 791). Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 wird deshalb bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Berufungsführer 4 (Abteilungsleiter)
6.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.1. Strafrahmen und schwerstes Delikt hiervor verwiesen werden.
6.2 Einsatzstrafe
6.2.1 Objektive Tatkomponenten
Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann vorab auf die Ausführungen unter V.15.2.1 Objektive Tatkomponenten hiervor verwiesen werden.
In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs gilt es auch betreffend den Berufungsführer 4 zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt, welcher von niemandem gewollt war und in Bezug auf welchen nicht von einem verwerflichen Handeln im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann. Der Berufungsführers 4 war als Abteilungsleiter für die Sicherheit der ihm unterstellten Schichtleiter und Kontrolleure verantwortlich. Er handelte weitgehend richtig, indem er das Fehlen der Plexiglasscheibe und damit die von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr mehrmals seinem Vorgesetzten, dem Betriebsleiter/Berufungsführer 3, meldete und mit Nachdruck darauf hinwies, dass die Maschine ausgeschaltet werden sollte.
Das objektive Tatverschulden wiegt bei ihm - in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und vor allem im Verhältnis zu den andern drei Beteiligten - insgesamt sehr leicht.
6.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Auch der Berufungsführer 4 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB immanent und wirkt sich neutral aus. Was die Beweggründe anbelangt, so hat der Berufungsführer 4 glaubhaft dargetan, dass er seinen Vorgesetzten, den Betriebsleiter/Berufungsführer 3, wiederholt auf den Defekt und die deshalb von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr hingewiesen hat. Letzterer habe es aber unterlassen, die sicherheitsmässig defekte Maschine ausser Betrieb zu nehmen und im Gegenteil angeordnet, die Unfallmaschine müsse weiter laufen. Insbesondere diese letzte Komponente macht es für die Kammer verständlich, dass der Berufungsführer 4 die Maschine nicht von sich aus entgegen den Anweisungen seines Vorgesetzten ausgeschaltet hat. Seine Beweggründe und Handlungsweise waren mithin nicht egoistisch, sondern erscheinen aus seiner Stellung als Abteilungsleiter (zwischen Vorgesetztem und Untergebenen) im Gesamtkontext nachvollziehbar. Ihm wird einzig zum Vorwurf gemacht, dass er die Öffnung im Schutzgitter nicht provisorisch abgedeckt und/oder Warnhinweise angebracht hat und dass er die ihm unterstellten Schichtleiter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Kontrolleure und sämtliche anderen Mitarbeiter vor der von der Unfallmaschine ausgehenden Gefahr zu warnen. Er hätte den Unfall damit mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne grossen logistischen und zeitlichen Aufwand verhindern können.
6.2.3 Gesamtes Tatverschulden
Das Tatverschulden des Berufungsführers 4 liegt insgesamt - in Relation zum weiten Strafrahmen - im leichten bis sehr leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 5 Strafeinheiten als angemessen erachtet.
6.3 Strafart und Asperation
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.3. Strafart und Asperation hiervor verwiesen werden.
Die Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe erhöht sich somit infolge Asperation um 5 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
6.4 Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 790). Der durch die Kammer eingeholte aktuelle Leumundsbericht (pag. 872 ff.) bestätigt diese Angaben und hält insbesondere fest, die Polizei habe sich in den letzten fünf Jahren nicht mit dem Berufungsführer 4 befassen müssen und über seinen Leumund sei der Polizei nichts Nachteiliges bekannt (pag. 872). Die Strafempfindlichkeit ist als normal einzustufen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten des Berufungsführers 4 neutral aus, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd.
6.5 Fazit Strafmass
Für den Berufungsführer 4 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 10 Tagessätzen, was nach Auffassung der Kammer dem Verschulden des Berufungsführers 4 und der Abstufung zu den andern Beteiligten besser gerecht wird; dies in minimem Unterschied zur Vorinstanz, welche 15 Tagessätze ausgefällt hatte.
Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festgelegt (pag. 708 und pag. 791). Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Berufungsführers 4 beträgt zwar nicht mehr CHF 5760.00, sondern neu CHF 6000.00 (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 28.06.2016, pag. 875 f.), woraus gemäss Berechnungsformular ein Tagessatz von CHF 70.00 resultieren würde (vgl. Berechnungsformular Tagessatz, pag. 1040). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht jedoch auch bei ihm das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb es bei der erstinstanzlich fixierten Tagessatzhöhe von CHF 60.00 bleibt.
6.6 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer beim Berufungsführer 4 die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzug ohne Weiteres für erfüllt (pag. 791). Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 ist deshalb bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
VI. Zivilpunkt
Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers - entsprechend dessen Antrag anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 04.09.2014 (pag. 688) - in Anwendung der Art. 41, 47 OR und Art. 126 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage (pag. 713). Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 792 ff).
Der Privatkläger hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Er hält am bereits früher gestellten und erstinstanzlich gutgeheissenen Antrag fest, die Zivilklage sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt (Stellungnahme vom 25.09.2015, pag. 1007 ff.).
Seitens der vier Berufungsführer - welche auch oberinstanzlich Freisprüche verlangen und damit das erstinstanzliche Urteil vollständig anfechten - wird in den schriftlichen Berufungsbegründungen unisono die kostenfällige Abweisung beantragt (pag. 927, pag. 943, pag. 962 und pag. 988); seitens der Berufungsführer 1 und 3 zudem eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg.
Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz und Genugtuung auf der Grundlage der vorliegenden strafrechtlichen Beurteilung zu Recht bejaht und die Zivilklage mangels möglicher abschliessender Bezifferung bzw. unverhältnismässigen Aufwands derselben lediglich dem Grundsatz nach gutgeheissen und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. auch BSK StPO-Dolge, N 39 und 44 ff. zu Art. 126).
Für die Beurteilung der Zivilklage sind erst- und oberinstanzlich keine zusätzlichen ausscheidbaren Kosten entstanden.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind den Berufungsführern 1 - 4 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10600.00 im Umfang von je einem Viertel, ausmachend CHF 2650.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5000.00 zufolge ihres Unterliegens ebenfalls vollumfänglich den Berufungsführern 1 - 4 aufzuerlegen, d.h. je im Umfang von CHF 1250.00. Die kleine Korrektur im Strafmass zu Gunsten des Beschwerdeführers 4 liegt im Ermessensbereich und rechtfertigt keine Kostenausscheidung.
2. Entschädigung
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Zufolge seines vollständigen Obsiegens hat der Straf- und Zivilkläger gegenüber den Berufungsführern 1 - 4 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen, namentlich der Anwaltskosten, im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat seine Entschädigungsforderung für das erstinstanzliche Verfahren beziffert und belegt (pag. 690 ff.). Die Berufungsführer 1 - 4 sind daher - wie von der Vorinstanz - unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 15600.00 für das erstinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger zu verurteilen, anteilsmässig ausmachend je CHF 3900.00.
In Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren ist dem Straf- und Zivilkläger bzw. seinem Anwalt die Gelegenheit einzuräumen, innert einer Frist von 10 Tagen eine detaillierte Zusammenstellung seiner Aufwendungen einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung wird mit separatem Beschluss erfolgen.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N. von J.________;
2. des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 125 Abs. 2, 230 Ziff. 2 StGB;
426, 428, 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2650.00 (¼ von CHF 10600.00).
3. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1250.00 (¼ von CHF 5000.00).
4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3900.00 (¼ von CHF 15600.00) an den Straf- und Zivilkläger J.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________, E.________ und G.________ für den ganzen Betrag von CHF 15600.00.
II.
C.________ wird schuldig erklärt:
1. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N. von J.________
2. des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 125 Abs. 2, 230 Ziff. 2 StGB;
426, 428, 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 750.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2650.00 (¼ von CHF 10600.00).
3. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1250.00 (¼ von CHF 5000.00).
4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3900.00 (¼ von CHF 15600.00) an den Straf- und Zivilkläger J.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, E.________ und G.________ für den ganzen Betrag von CHF 15600.00.
III.
E.________ wird schuldig erklärt:
1. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N. von J.________
2. des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 125 Abs. 2, 230 Ziff. 2 StGB;
426, 428, 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2650.00 (¼ von CHF 10600.00) .
3. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1250.00 (¼ von CHF 5000.00).
4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3900.00 (¼ von CHF 15600.00) an den Straf- und Zivilkläger J.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, C.________ und G.________ für den ganzen Betrag von CHF 15600.00.
IV.
G.________ wird schuldig erklärt:
3. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N. von J.________
4. des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 125 Abs. 2, 230 Ziff. 2 StGB;
426, 428, 433 StPO
verurteilt:
5. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2650.00 (¼ von CHF 10600.00).
7. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1250.00 (¼ von CHF 5000.00).
8. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3900.00 (¼ von CHF 15600.00) an den Straf- und Zivilkläger J.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, C.________ und E.________ für den ganzen Betrag von CHF 15600.00.
V.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 StPO erkannt:
1. Die Zivilklage wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI.
1. Der Straf- und Zivilkläger bzw. sein Anwalt wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung seiner Aufwendungen für das oberinstanzliche Verfahren einzureichen.
2. Die Festsetzung der oberinstanzlichen Entschädigung erfolgt mit separatem Beschluss.
Zu eröffnen:
• dem Berufungsführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________
• dem Berufungsführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________
• dem Berufungsführer 3, vertreten durch Fürsprecher F.________
• dem Berufungsführer 4, vertreten durch Rechtsanwalt H.________
• dem Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Fürsprecher K.________
• der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz
• der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
Bern, 4. Oktober 2016
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Guéra
Die Gerichtsschreiberin:
Garo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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