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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2008 145: Obergericht

In dem Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2008 wurde der Angeklagte A. wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Der Anwalt von A. legte form- und fristgerecht Appellation ein. Das Gericht setzte den Tagessatz auf Fr. 25.00 fest, da der Angeklagte nahe am Existenzminimum lebte. Die Kammer entschied, dass eine feinere Abrundung in 5er Schritten sachgerecht sei, um die Strafwirkung nicht zu stark herabzusetzen. Der Tagessatz wurde aufgrund des geringen Einkommens des Angeklagten um insgesamt 70 % reduziert.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2008 145

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2008 145
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2008 145 vom 05.09.2008 (BE)
Datum:05.09.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Berechnung Tagessatz (Leitentscheid)
Schlagwörter : Tagessatz; Tagessätze; Nettoeinkommen; Kammer; Reduktion; Geldstrafe; Existenzminimum; Tagessatzes; Tagessätzen; Bundesgericht; Personen; Sanktion; Einkommen; Schritt; Berechnung; Angeschuldigte; Anzahl; Schritten; Kokain; Bemessung; Ermessen; Nettoeinkommens; Generalprokurator; Höhe; Menge; Widerruf; Richtlinien; Entscheid; Ernsthaftigkeit; Freiheitsstrafe
Rechtsnorm:Art. 35 StGB ;
Referenz BGE:134 IV 60;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK 2008 145

SK 2008 145 - Berechnung Tagessatz (Leitentscheid)
SK-Nr. 2008/145

Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,
unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Bähler (Präsident i. V.), Oberrichter Weber und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Kurt

vom 26. Juni 2008

in der Strafsache gegen

A.
amtlich vertreten durch Fürsprecher N.

Angeschuldigter/Appellant

wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerrufs

Regeste
Lebt der Angeschuldigte aufgrund seines geringen Einkommens nahe am Existenzminimum, ist sein Nettoeinkommen um mehr als den im Berechnungsformular der KSBS angegebenen Pauschalabzug von 20-30 % zu reduzieren (vorliegend Reduktion um insgesamt 70 % / 50% aufgrund des tiefen Einkommens, 20 % aufgrund der Anzahl der Tagessätze). Bei einem tiefen Tagessatz ist es sachgerecht eine feinere Abrundung in 5er Schritten vorzunehmen. Die Höhe des Tagessatzes wurde daher vorliegend auf Fr. 25.00 festgesetzt (E. II 3 D).


Redaktionelle Vorbemerkungen:
Am 22. Februar 2008 wurde A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, Anstalten treffen zum Verkauf von 25 Gramm Kokaingemisch brutto, Kauf und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Heroin und Kokain) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 3'600.00 sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 nebst den Verfahrenskosten verurteilt. Der dem A. für eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und die Strafe vollzogen. Gegen den Schuldspruch wegen Kauf und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Heroin und Kokain, die Strafzumessung sowie den Widerruf und die Auferlegung der Verfahrenskosten erhob Fürsprecher N. namens und im Auftrag von A. formund fristgerecht die Appellation.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

II. Strafzumessung inkl. Frage des Widerrufs und der Gesamtstrafe

(...)

3. Höhe des Tagessatzes

(...)

D. Beurteilung durch die Kammer

Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 IV 60 eingehend mit der Bemessung der Tagessätze befasst. Darin nannte es auch Richtlinien für die Bemessung der Tagessätze bei einkommensschwachen Personen. So führte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid in der Erwägung 6.5.2. aus:

„Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes muss auch für einkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen sein. Der zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunktion zu (vgl. Sollberger, ZStrR 121/2003, S. 253 i.f.). In diesem Zusammenhang ist die Frage zu sehen, ob es eines minimalen Ansatzes bedarf, damit der Verurteilte die Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Sanktion erkennt. Die im Parlament gestellten Anträge auf einen Mindesttagessatz (bis zu 50 Franken) wurden letztlich unter Verweis auf das richterliche Ermessen abgelehnt. Darin liegt ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers, weshalb die Annahme einer festen Untergrenze des Tagessatzes ausser Betracht fällt.

Im Rahmen des gesetzlichen Ermessens ist allerdings dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen. Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen.

Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen ist eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (Häger, a.a.O., § 40 N 60; Dolge, a.a.O., Art. 34 N 48 und 85 mit Hinweisen). Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheim gestellt.“

Das Nettoeinkommen des Angeschuldigten beträgt Fr. 2'671.00. Mit diesem Einkommen lebt der Angeschuldigte nahe am Existenzminimum, so dass gemäss der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Da zudem eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ausgesprochen wurde ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht. Die Kammer erachtet vorliegend eine Reduktion von 20 % angemessen, so dass insgesamt eine Reduktion des Nettoeinkommens des Appellanten um 70 % erfolgt, was zu einem Tagessatz von Fr. 26.70 führt.

Gemäss dem Leitfaden der KSBS zum Berechnungsformular Tagessatz wird die Höhe des Tagessatzes auf Fr 10.00 abgerundet. Es stellt sich die Frage, ob es im vorliegenden Fall sachgerecht ist an diesen 10er Schritten festzuhalten und den Tagessatz damit auf Fr. 20.00 festzusetzen. Das Bundesgericht hat bezüglich dem Abrunden der Tagessätze keine Richtlinien festgelegt.

Bei der Berechnung der Tagessätze bei Personen, welche sich nah am Existenzminimum befinden, fallen die Tagessätze aufgrund der Abzüge bereits sehr tief aus, so dass in diesen Fällen die Ernsthaftigkeit der Strafe in Frage gestellt werden kann. Zwar schützt das Bundesgericht keine feste Untergrenze, aber es hat im oben erwähnten Entscheid auch festgehalten, dass im Rahmen des gesetzlichen Ermessens dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen sei. Solle die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, dürfe der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat.

Bei geringen Tagessätzen bei einkommensschwachen Personen kann dies aber schnell eintreffen, so dass in solchen Fällen jeder Franken eine Rolle spielt. Bei geringen Einkommen und daraus resultierenden tiefen Tagessätzen erachtet es die Kammer daher als sachgerecht, nicht an den 10er Schritten festzuhalten, sondern eine feinere Abgrenzung vorzunehmen und nur in 5er Schritten abzurunden. So kann verhindert werden, dass die Strafwirkung zu stark herabgesetzt wird. Die Kammer hat den Tagessatz damit auf Fr. 25.00 festgelegt.

Anders als der Generalprokurator hat die Kammer vom Nettoeinkommen nicht zuerst den Pauschalabzug von 20-30 % für Krankenkassen und Steuern vorgenommen und erst danach noch 50 % abgezogen, sondern direkt vom Nettoeinkommen eine Reduktion von 70 % vorgenommen (50 % für tiefes Einkommen sowie 20 % für hohe Anzahl Tagessätze). Bei einer Reduktion von 50 %, wie er gemäss Richtlinien des Bundesgericht bei einkommensschwachen Personen vorgenommen werden soll, ist gemäss Auffassung der Kammer, der Abzug für Steuern und Krankenkasse enthalten und muss nicht vorher noch erfolgen. Dafür hat die Kammer aufgrund der Anzahl der Tagessätze eine weitere Reduktion von 20 % vorgenommen und hat damit im Ergebnis eine Reduktion im gleichen Umfang wie der Generalprokurator getätigt (70 %), mit dem Unterschied, dass die Kammer die 70 % in einem Schritt vom Nettoeinkommen und der Generalprokurator zuerst 20 % und dann von diesem ermittelten Betrag 50 % abgezogen hat. Im Endresultat liegt der durch die Kammer ermittelte Tagessatz deshalb unter dem berechneten Tagessatz des Generalprokurators.

(...)
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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