SK 2007 445 - Hypothetisches Einkommen bei Berechnung Tagessatz (Leitentscheid)
SK-Nr. 2007 445
Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,
unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Bratschi, Oberrichter Stucki und Oberrichterin Schnell sowie Kammerschreiberin Jungo
vom 21. Februar 2008
in der Strafsache gegen
A.
1.
Angeschuldigter
Generalprokuratur des Kantons Bern
Appellantin
wegen SVG-Widerhandlung
Regeste
Erzielt ein Täter kein Einkommen, ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf das hypothetische Einkommen, das er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheitszustands erzielen könnte, abzustellen. Das ermittelte strafrechtliche Nettoeinkommen ist um familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungspflichten, denen der Täter tatsächlich nachkommt, zu reduzieren (E. III. 3.3 b).
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Die Vorinstanz hat R. des qualifizierten Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.97 Gewichtspromillen, schuldigt erklärt, und ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von Fr. 20.00, ausmachend total Fr. 2'400.00, verurteilt. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Appellation, welche durch die Generalprokuratur auf die Sanktion beschränkt wurde.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
III. Strafzumessung
(...)
3.3 Beurteilung durch die Kammer
a) Die Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sieht die Geldstrafe im Tagessatzsystem als Hauptsanktion vor. Zusammen mit der alternativen Sanktion der gemeinnützigen Arbeit soll sie die kurze Freiheitsstrafe weitgehend zurückdrängen. Die Geldstrafe ist eine Strafe am Vermögen des Täters. Der Strafzweck ist die Lebensstandardbeschränkung bzw. der Konsumverzicht. Dahinter steht die Überlegung, dass es ökonomischer und sozialverträglicher ist, wenn der Täter, statt eingesperrt zu werden, dem Staat einen Teil dessen, was er verdient, abgeben muss (Binggeli, Die Geldstrafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., 2006, S. 59, 63).
Die Geldstrafe wird in zwei Phasen bestimmt: In einem ersten Schritt wird entsprechend dem Verschulden zunächst eine bestimmte Anzahl Tagessätze festgelegt. In einer zweiten Phase wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes gestützt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ermittelt. Mit diesem Vorgehen soll erreicht werden, dass eine Opfergleichheit bei Tätern hergestellt wird, deren Taten im Unrechtsund Schuldgehalt vergleichbar sind (Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 2006, S. 29). Das Gericht setzt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist Teil der richterlichen Strafzumessung. Das Gesetz sagt nicht, welche Umstände das Gericht wie zu gewichten hat. Im Einzelnen ist zunächst das Nettoeinkommen des Täters zu bestimmen und dann festzulegen, wie sich seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Tagessatzhöhe auswirken. Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrags einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in seinen gewohnten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (Dolge, in: Basler Kommentar, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N 46 zu Art. 34 StGB).
Massgebend sind für die Berechnung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2). Damit ist die letzte tatrichterliche Instanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Dolge, a.a.O., N 50 zu Art. 34 StGB).
b) Das Strafmass von 120 Tagessätzen wird von der Generalprokuratur nicht beanstandet, hingegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes von Fr. 20.00. Das Strafmass von 120 Tagessätzen erscheint der Kammer angesichts der Vorstrafen als mild, aber noch als vertretbar.
Da der Angeschuldigte auf gesetzliche Ladung an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 nicht erschienen ist, stehen der Kammer für die Berechnung der Höhe der Tagessätze einzig die folgenden Beweismittel zur Verfügung:
(...)
Der Angeschuldigte erzielte demnach vor dem Vorfall am 2. Juni 2007 als Chauffeur monatlich netto ca. zwischen Fr. 4'200.00 und Fr. 4'300.00 Erwerbseinkommen. Nach dem Ausweisentzug am 2. Juni 2007 verdiente er bei seinem bisherigen Arbeitgeber noch ca. 1'500.00 netto pro Monat. Gemäss seinen letzten Angaben am 11. Januar 2008 ist der Angeschuldigte nun arbeitslos, verfügt aber dennoch über ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'000.00 pro Monat.
Die Kammer hat somit gestützt auf das Erhebungsformular vom 11. Januar 2008 davon auszugehen, dass der Angeschuldigte zurzeit erwerbslos ist. Dennoch ist für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 - und nicht auf Fr. 1'500.00 (vgl. pag. 37 Z. 16) wie die Vorinstanz auf Fr. 1'600.00 (vgl. pag. 59) abzustellen, zumal die Fr. 3'000.00 vom Angeschuldigten selber so angegeben sowie unterschriftlich bestätigt wurden. Er wollte damit allenfalls aufzeigen, was er verdienen könnte. Der stv. Generalprokurator hat in seinem schriftlichen Parteivortrag zutreffend ausgeführt, dass es bei Personen mit niederem Einkommen nicht nur darauf ankomme, was sie verdienen, sondern auch darauf, was sie erzielen könnten. Erzielt ein Täter kein Einkommen, ist auf das hypothetische Einkommen, das er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheitszustands erzielen könnte, abzustellen (Dolge, a.a.O., N 55 zu Art. 34 StGB; vgl. ferner Botschaft 1998, BBl 1999 2019). Eine Anrechnung von Fr. 3'000.00 Nettoeinkommen für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes erscheint deshalb der Kammer als durchaus vertretbar. Würde es sich bei den angegebenen Fr. 3'000.00 allenfalls um die Arbeitslosenentschädigung handeln, so wäre auch diese vollumfänglich als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Angeschuldigte gab ausserdem an, dass er monatlich Fr. 1'250.00 Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder T. und N. bezahle. Unterhaltsund Unterstützungspflichten sind bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes zu berücksichtigen, um die Drittwirkung der Geldstrafe zu minimieren. Sie beschränken die Leistungsfähigkeit des Täters erheblich. Deshalb ist das ermittelte strafrechtliche Nettoeinkommen um familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungspflichten, denen der Täter tatsächlich nachkommt, zu reduzieren. Sind diese nicht gerichtlich sondern in einer privaten Trennungsvereinbarung festgesetzt worden, so sind sie zum Abzug zuzulassen, sofern sie nicht offensichtlich im Hinblick auf die Geldstrafe unangemessen hoch festgesetzt wurden (Dolge, a.a.O., N 70 zu art. 34 StGB).
Der in casu angegebene Betrag von Fr. 1'250.00 an Unterhaltsbeiträgen ist zum einen nicht belegt, d.h. es steht nicht fest, ob eine Vereinbarung in dieser Höhe existiert sei es eine Vereinbarung der Vormundschaftsbehörde, eines Gerichts allenfalls eine private Trennungsvereinbarung - und zum anderen ist nicht erwiesen, ob der Betrag vom Angeschuldigten auch tatsächlich bezahlt wird. Die Fr. 1’250.00 erscheinen der Kammer angesichts des angegebenen Nettoeinkommens von Fr. 3'000.00 als nicht unangemessen hoch angesetzt und zu Gunsten des Angeschuldigten ist davon auszugehen, dass er seinen Verpflichtungen auch nachkommt. Gemäss seinen Angaben vom 11. Januar 2008 liegen zumindest keine neuen Schulden vor (pag. 92).
Der stv. Generalprokurator hat dem Angeschuldigten angesichts seines tiefen Einkommens zu Recht in Abweichung zur Vorinstanz nur einen Pauschalabzug (für Krankenkasse und Steuern) von 20% gewährt. Der 30%ige Abzug kommt gemäss Praxis nur bei Personen mit hohem Einkommen zur Anwendung. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 pro Monat, nach Abzug einer Pauschale von 20% sowie der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.00, verbleiben dem Angeschuldigten somit monatlich Fr. 1’150.00, was geteilt durch 30 Tage eine Tagessatzhöhe von Fr. 38.33 bzw. abgerundet von Fr. 30.00 ergibt. Der Angeschuldigte ist somit unter Berücksichtigung der neuesten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen.
(...)