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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils ABS 2020 170: Obergericht

Die Beschwerde betrifft die provisorische Verteilungsliste im Konkursverfahren der C.________ AG. Der Beschwerdeführer, A.________, fordert die Aufhebung der Verteilungsliste und die Aufnahme seiner abgewiesenen Konkursforderung von CHF 33'860.20. Das Konkursamt lehnte die Forderung ab, da der Beschwerdeführer die geforderten Belege nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Die Beschwerdefrist begann mit der Auflage der Verteilungsliste und endete vor Einreichung der Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde trat daher nicht auf die Beschwerde ein.

Urteilsdetails des Kantongerichts ABS 2020 170

Kanton:BE
Fallnummer:ABS 2020 170
Instanz:Obergericht
Abteilung:Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Obergericht Entscheid ABS 2020 170 vom 25.08.2020 (BE)
Datum:25.08.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Vertei-lungsliste im Konkursverfahren
Schlagwörter : Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Konkursamt; SchKG; Auflage; Forderung; Beschwerdefrist; Kollokation; Recht; Aufsichtsbehörde; Seeland; Gläubiger; Belege; Höhe; Kollokationsverfügung; Einsicht; Einsichtnahme; Lohnforderung; Kündigungsfrist; Konkursverfahren; Frist; Auflagefrist; Beschwerdeführer; Schuldbetreibung
Rechtsnorm:Art. 147 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 210 KG ;Art. 263 KG ;Art. 264 KG ;Art. 266 KG ;Art. 337c OR ;
Referenz BGE:56 III 86; 86 III 31; 93 III 84; 94 III 50;
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Praxis, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 227 StPO, 2009

Entscheid des Kantongerichts ABS 2020 170

ABS 2020 170 - Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Vertei-lungsliste im Konkursverfahren
Obergericht
des Kantons Bern

Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne

Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 20 170
Bern, 25. August 2020



Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und
Oberrichterin Grütter
Gerichtsschreiberin Bank



Verfahrensbeteiligte A.__
vertreten durch Rechtsanwältin B.__
Beschwerdeführer
gegen
Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne



Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)


Regeste:
Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Verteilungsliste im Konkursverfahren
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die provisorische Verteilungsliste im Konkursverfahren beginnt am ersten Tag der Auflage der Verteilungsliste bei der Amtsstelle zu laufen. Die Beschwerde kann folglich während der Auflagefrist erhoben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Gläubiger auf die Einsichtnahme während der Auflagefrist verzichtet hat (E. 4 ff.).



Erwägungen:
I.
1.
1.1 Über die C.__ AG (nachfolgend: Konkursitin) wurde am 8. Dezember 2014 der Konkurs eröffnet. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war ab dem __ 2008 bei der Konkursitin angestellt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 trat das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland (nachfolgend: Konkursamt), nicht in den Arbeitsvertrag zwischen der Konkursitin und dem Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer erhielt seinen Lohn bis am 30. November 2014 ausbezahlt. Für die Zeit vor Konkurseröffnung, d.h. vom 1. bis 8. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 5'885.65. Für die Lohnforderung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. April 2015 gab der Beschwerdeführer beim Konkursamt eine Lohnforderung in der Höhe von CHF 43'745.95 ein.
1.2 Mit Kollokationsverfügung vom 12. Mai 2020, die integrierter Bestandteil des Kollokationsplans darstellt, wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 9'647.05 als Konkursforderung der 1. Klasse zugelassen, wobei CHF 5'885.65 davon bereits durch die erhaltene Insolvenzentschädigung abgedeckt worden waren und daher in Abzug gebracht wurden. Die Forderung in der Höhe von CHF 238.70 (Oeko-Bonus) liess das Konkursamt im Konkurs nicht zu und der Restbetrag in der Höhe von CHF 33'860.20 lediglich bedingt gemäss Art. 210 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Als Bedingung wurde in der Kollokationsverfügung Folgendes festgelegt:
Die Forderung der Kündigungsfrist im Betrag von CHF 33'860.20 für die Zeit vom 9.12.2014 bis 30.04.2015, wird gemäss Art. 210 SchKG, als bedingte Forderung in der 1. Klasse zugelassen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Lohnzahlungen, welche sie ab 09.12.2014 bis 30.04.2015 erhalten haben der Konkursverwaltung mitzuteilen und die Belege und Abrechnungen vorzulegen. Bei nicht Vorlage der Belege, wird die Forderung für die Kündigungsfrist nicht zugelassen und abgewiesen (Art. 337c, Abs. 2, OR).
1.3 Der Kollokationsplan wurde vom 14. Mai 2020 bis zum 2. Juni 2020 auf dem Konkursamt aufgelegt. Er erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Vom 9. bis am 19. Juni 2020 legte das Konkursamt die provisorische Verteilungsliste auf. Mit Zirkularschreiben vom 12. Mai 2020 wurden die Gläubiger darauf sowie auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde aufmerksam gemacht.
2.
2.1 Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 (Postaufgabe gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.__, an die Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
3. Die Verteilungsliste, Nr. __ des Konkursamtes Seeland, Dienststelle Seeland im Konkursverfahren Nr. __ der C.__ AG, Biel (Konkurseröffnung am 8. Dezember 2014) sei aufzuheben.
4. Das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland sei anzuweisen, die abgewiesene Konkursforderung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 33'860.20 zusätzlich in die Verteilungsliste, Nr. __ im Konkursverfahren Nr. __ der C.__ AG, Biel (Konkurseröffnung am 8. Dezember 2014) aufzunehmen und die Verteilung entsprechend vorzunehmen.
- Unter Kostenund Entschädigungsfolge -
Zur Einhaltung der Beschwerdefrist führte der Beschwerdeführer aus, mit dem Zirkularschreiben vom 12. Mai 2020 sei ihm die Verteilungsliste nicht beigelegt worden. Die Nichtzulassung seiner Forderung sei aus dem Zirkular daher nicht ersichtlich gewesen. Aus diesem Grund habe die zehntägige Frist nicht bereits mit der Zustellung des Schreibens zu laufen begonnen. Weil er die Verteilungsliste während der Auflage nicht eingesehen habe, habe die Beschwerdefrist erst am Tag nach Ablauf der Auflage, d.h. am 20. Juni 2020 begonnen. Die vorliegende Beschwerde erfolge mithin fristgerecht.
In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer fest, er sei sämtlichen ihm auferlegten Pflichten nachgekommen, so dass die Nichtzulassung seiner im Sinne von Art. 210 SchKG bedingt qualifizierten Konkursforderung in der Höhe von CHF 33'860.20 nicht rechtmässig sei. Daher sei die Verteilungsliste anzupassen und die genannte Forderung mit der bereits zugelassenen Forderung von CHF 3'526.30, ausmachend total CHF 37'386.50 nach Abzug der direkt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge im Sinne einer Abschlagszahlung an den Beschwerdeführer auszuzahlen.
Der Beschwerdeführer habe sich während der Kündigungsfrist aktiv um eine neue Stelle bemüht und zur Unterstützung beim Personalvermittlungsbüro D.__ AG angemeldet. Angesichts der Arbeitsmarktlage im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (E.__) habe er trotz diverser Bewerbungen erst per 1. Juni 2015 eine neue Arbeitsstelle antreten können. Der Beschwerdeführer habe mangels Erhalt irgendwelcher Lohnzahlungen in der Zeit vom 9. Dezember 2014 bis 30. April 2015 beim Konkursamt keine Belege eingereicht. Am 24. Juni 2020 habe er sich beim Konkursamt telefonisch über die bevorstehende Abschlagsverteilung informiert. Es sei ihm mitgeteilt worden, seine gemäss rechtskräftigem Kollokationsplan bedingt zugelassene Forderung in der Höhe von CHF 33'860.20 sei zufolge Nichterfüllung der Bedingung abgewiesen worden und entsprechend nicht mehr in der Verteilungsliste aufgeführt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Übersicht über die vorgenommenen Stellenbewerbungen sowie einen Auszug seines individuellen Kontos bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern eingereicht. Das Konkursamt habe jedoch die Anpassung der Verteilungsliste mit der Argumentation verweigert, die Einreichung der Belege sei verspätet erfolgt.
Das Konkursamt habe ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte nicht nur darlegen müssen, dass er in der fraglichen Zeit keine Lohnzahlungen erhalten habe, sondern auch seine Bemühungen betreffend Stellensuche aufzeigen müssen. Eine derartige Pflicht gehe aus dem genannten Abschnitt der Kollokationsverfügung jedoch nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe als Laie die Bedingung wortwörtlich verstehen müssen und sei gestützt auf den Wortlaut nicht verpflichtet gewesen, Belege einzureichen, zumal er in der fraglichen Zeit kein Einkommen erzielt habe. Die Nichteinreichung von Belegen dürfe ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Sofern die Konkursverwaltung weitere Unterlagen hätte einfordern wollen, hätte sie dies deutlich kommunizieren müssen. Der Hinweis auf Art. 337c Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) sei diesbezüglich nicht ausreichend. Zudem hätte das Konkursamt minimale Abklärungen (etwa eine Anfrage bei der Ausgleichskasse) selbst vornehmen und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe ohne weiteres zur Aufhebung der fehlerhaften Verteilungsliste.
Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer umgehend nachdem er von der Abweisung seiner Lohnforderung erfahren habe, die von ihm verlangten Belege eingereicht. Die Einreichung sei nicht verspätet erfolgt, zumal in der Kollokationsverfügung keine Frist gesetzt worden sei. Die Einreichung der fraglichen Belege sei bis zur Rechtskraft der provisorischen Verteilungsliste möglich. Daher hätte das Konkursamt die eingereichten Unterlagen entgegennehmen müssen. Die Konkursverwaltung habe mit der Nichtzulassung der Forderung in der Höhe von CHF 33'860.20 ihr Ermessen und geltendes Recht verletzt sowie willkürlich gehandelt.
4.2 Das Konkursamt stellte mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen.
Zur Begründung führte das Konkursamt aus, die Verteilungsliste könne nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginne mit der Auflage der Verteilungsliste zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger die Einsichtnahme in die Verteilungsliste unterlasse. Eine anderslautende Rechtsauffassung sei rechtlich nicht haltbar. Es könne nicht sein, dass bei einem Gläubiger, welcher die Einsichtnahme in die Verteilungsliste unterlasse, obwohl er von deren Auflage Kenntnis habe, die Beschwerdefrist später zu laufen beginne, als bei jenem, der durch Einsichtnahme in die Verteilungsliste prüfe, ob seine Forderung im Rahmen der Verteilung berücksichtigt werde. Dem Beschwerdeführer sei die Auflage des Kollokationsplans und der provisorischen Verteilungsliste angekündigt worden. Es sei ihm bekannt gewesen, dass seine Forderung nur bedingt zugelassen worden sei. Er habe folglich ein Interesse daran gehabt, zu überprüfen, ob die Auszahlung seiner Forderung im geltend gemachten Umfang erfolgen werde. Dies umso mehr, als er auf die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen überhaupt nicht reagiert habe. Dennoch habe er von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verteilungsliste nicht Gebrauch gemacht. Er könne mit dem Verzicht auf dieses Vorgehen keinen späteren Beginn der Beschwerdefrist ableiten. Die Beschwerdefrist habe vielmehr auch für den Beschwerdeführer mit öffentlicher Auflage der provisorischen Verteilungsliste am 9. Juni 2020 zu laufen begonnen. Die Beschwerde sei daher zu spät eingereicht worden, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne.
Die Lohnforderung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei zudem in der 1. Klasse bedingt kolloziert worden, weil die Konkursverwaltung keine Kenntnis von einem allfälligen Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers beziehungsweise seinen Arbeitsbemühungen gehabt habe. Er sei daher in der Kollokationsverfügung aufgefordert worden, sein Einkommen während der Kündigungsfrist zu belegen, ansonsten die Forderung nicht zugelassen werde. Die Formulierung sei auch für einen Laien hinreichend klar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aufforderung nicht reagiert. Aus diesem Grund sei seine Lohnforderung nicht in die Verteilungsliste aufgenommen worden.
Der Kollokationsplan sei in Bezug auf die bedingte Forderung des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen. Damit habe der Beschwerdeführer die bedingte Kollokation seiner Lohnforderung sowie die Bedingung für die definitive Zulassung und Auszahlung seiner Forderung akzeptiert. Der Zweck der Bedingung gehe aus der Kollokationsverfügung hervor - nämlich die Vermeidung einer unrechtmässigen Bereicherung. Dass der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt habe, hätte er dem Konkursamt mitteilen müssen. Nur so wäre er seiner Informationspflicht gegenüber der Konkursverwaltung nachgekommen. In der Kollokationsverfügung sei zwar keine Frist zur Einreichung der Belege gesetzt worden. Allerdings sei klar gewesen, dass die provisorische Verteilungsliste bis am 19. Juni 2020 öffentlich aufliege und daraufhin umgehend mit der Auszahlung begonnen werde. Daher hätten die Gläubiger spätestens bis zum Ablauf der Auflagefrist ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Darauf sei nicht ausdrücklich hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe das Konkursamt erst mit E-Mail vom 24. Juni 2020, d.h. nach Ablauf der Auflagefrist der provisorischen Verteilungsliste über das nicht erzielte Erwerbseinkommen und seine Stellensuche während der Kündigungsfrist informiert. Seine Eingabe sei verspätet gewesen und zudem seien seine Informationen nur äusserst knapp ausgefallen. Es würden Informationen dazu fehlen, ob der Beschwerdeführer bereits ab Konkurseröffnung seiner Schadensminderungspflicht nach Art. 337c Abs. 2 OR nachgekommen sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe die Bedingung der Kollokationsverfügung erfüllt, könnten bis Februar 2015 mangels Bewerbungen die Lohnforderungen nicht zugelassen werden.

4.3 Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Konkursamtes zugestellt. Der Instruktionsrichter ordnete vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht.
4.4 Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
II.
1. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).
2.
2.1 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2.2 Eine provisorische Verteilungsliste ist während zehn Tagen beim Konkursamt zu hinterlegen und die Gläubiger sind darüber in Kenntnis zu setzen (Art. 82 KOV, Art. 263 SchKG). Bevor das Konkursamt mit der Verteilung fortfahren darf, muss es sich vergewissern, dass keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über die Verteilungsliste eingereicht wurde (Art. 88 KOV). Wenn eine Beschwerde eingereicht wird, wartet die Verwaltung, bis die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung getroffen hat (Art. 88 KOV). Andernfalls wird sie nach Ablauf der Zehntagesfrist mit der Verteilung der Mittel «sofort» fortfahren (Art. 264 SchKG; Rüetschi, in: Kommentar zur KOV, 2016, N. 1 zu Art. 88 KOV). Gegen die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Tagen Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden (BGE 94 III 50 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; Kren Kostkiewicz, OFK SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 263 SchKG; Rüetschi, a.a.O., N. 11 zu Art. 82 KOV;).
2.3 Fraglich ist, ab welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG zu laufen beginnt.
2.4 Die herrschende Lehre spricht sich mit Verweis auf die Rechtsprechung (BGE 94 III 50 E. 4 f.; 1. Regeste: «Die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Tagen seit ihrer Auferlegung beim Konkursamt seit ihrer Mitteilung an die Gläubiger durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden») für eine Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG während der Auflagefrist aus. Gemäss Kren Kostkiewicz erhält der Gläubiger durch die Auflegung der Verteilungsliste und die hierauf bezügliche Anzeige Gelegenheit, Einwendungen gegen die vorgesehene Verteilung zu erheben. Wer diese Gelegenheit nicht nütze und nicht innert der Auflagefrist eine Änderung der Liste durch die Aufsichtsbehörden erwirke, sei mit der Geltendmachung derjenigen Fehler ausgeschlossen, die er bei aufmerksamer Prüfung der Verteilungsliste hätte erkennen und infolgedessen rechtzeitig rügen können (a.a.O., N. 3 zu Art. 263 und N. 5 zu Art. 266; vgl. für das Pfändungsverfahren BGE 56 III 86 E. 2). Auch Amonn/Walther (Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 47 N. 10), Sprecher (Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, in: ZStV Band/Nr. 136, S. 159 ff., N. 622), Fritzsche/Walder-Bohner (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II Konkursrecht, § 52 N. 13), Stöckli/Possa (in: Kuko SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 226) und Jeker (Die konkursund strafrechtliche Aufarbeitung der Kriminalinsolvenz, SSHW, 2009, S. 57) teilen diese Meinung (ähnlich in BGE 93 III 84 E. 1; 85 III 95 E. 2; 71 III 182, S. 183, wonach bei Beschwerden gegen den Kollokationsplan der Fristbeginn vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auferlegung an zu berechnen ist, sofern der Plan an diesem Tag auferlegt wurde; ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2.2, bei welchem die Beschwerdefrist im Pfändungsverfahren [Art. 157 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 SchKG und Art. 112 Abs. 2 VZG] ab Anzeige der Auflage begann).
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Literaturstelle von Staehelin, der sich für einen Fristbeginn von Art. 17 Abs. 2 SchKG nach Kenntnisnahme der Verteilungsliste und bei Unterlassung der Einsichtnahme beim Konkursamt erst nach dem letzten Tag nach der Auflage ausspricht (in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 263 SchKG), bezieht sich demgegenüber auf die Anfechtung der definitiven Verteilungsliste (zur Beschwerdefrist bei der definitiven Verteilungsliste ab Zustellung einer vollständigen Abschrift der Verteilungsliste nach Art. 263 Abs. 2 SchKG vgl. BGE 86 III 31). Allerdings spricht sich auch dieser Autor, mit Verweis auf BGE 94 III 50 im Anwendungsbereich der provisorischen Verteilungsliste für eine Beschwerdefrist innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung an die Gläubiger der Auflage beim Konkursamt aus (Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 266 SchKG; differenzierend im Übrigen auch Stöckli/Possa, a.a.O., N. 10 zu Art. 226 bzw. N. 12 zu Art. 263, Fritzsche/Walder-Bohner, a.a.O., § 52 N. 13 und Jeandin/Casonato, in: Commentaire romand, 2005, N. 10 und N. 14 zu Art. 263 bzw. N. 11 zu Art. 266).
2.5 Gestützt auf das Gesagte ist der Ansicht des Konkursamtes zu folgen, wonach die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG bei Beschwerdeeinreichung vom 29. Juni 2020 bereits abgelaufen war. Die provisorische Verteilungsliste wurde vom 9. bis am 19. Juni 2020 beim Konkursamt aufgelegt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert. Er hatte folglich die Gelegenheit, in die provisorische Verteilungsliste Einsicht zu nehmen. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der erhobenen Beschwerde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Einsichtnahme in die provisorische Verteilungsliste verzichtete obwohl ein grosser Teil seiner Forderung lediglich bedingt zugelassen wurde kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdefrist begann auch für den Beschwerdeführer am ersten Tag der Auflage der provisorischen Verteilungsliste zu laufen. Die Beschwerde vom 29. Juni 2020 erweist sich damit als verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
III.
1. Im betreibungsund konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
• dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.__
• dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland



Bern, 25. August 2020

Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin:
Bank



Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

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