ABS 2008 241 - Mietund Pachtzinssperre
ABS-08 241, publiziert November 2008
Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern,
unter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bührer und Oberrichter Rieder sowie Kammerschreiber Rüetschi
vom 30. Oktober 2008
in der Sache
B. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte F. und/oder D.
Beschwerdeführerin
und
Betreibungsund Konkursamt A., Dienststelle C.
Regeste:
Mietund Pachtzinssperre. Es liegt nicht in der Kompetenz der Vollstreckungsbehörden (mithin auch nicht der Aufsichtsbehörde), die von der Gläubigerin bestrittene Höhe der Miet-
oder Pachtzinsen als Drittforderungen von sich aus festzusetzen.
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Als Grundpfandgläubigerin für Inhaberschuldbriefe stellte die Beschwerdeführerin B. AG am 4. März 2008 ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung für die Liegenschaft A.- Gbbl. Nr. XXX gegen den Schuldner Z. (nachfolgend „Schuldner“), verbunden mit dem Begehren um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietund Pachtzinsen. Nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom 13. März 2008 setzte das Betreibungsund Konkursamt A., Dienststelle C., der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um entweder Klage auf Anerkennung der Forderung Feststellung des Pfandrechts anzuheben ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Mit Eingabe vom 31. März 2008 verlangte die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises XY. Nach erledigtem Rechtsöffnungsverfahren hob die Gesuchstellerin mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 1. Juli 2008 gegen den Schuldner Klage an, um den Umfang des Pfandrechts und die Höhe der Mietzinsforderung gerichtlich feststellen zu lassen. Zudem hob der Schuldner mit Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 4. Juli 2008 gegen die Beschwerdeführerin Aberkennungsklage an. Die Beschwerdeführerin forderte die Dienststelle überdies auf, die eingereichten Mietverträge beim Schuldner im Original einzuverlangen, da sie deren Richtigkeit bezweifelte. Die Dienststelle wies die Beschwerdeführerin in der Folge darauf hin, dass die entsprechenden Unterlagen während 20 Tagen zur Einsicht aufliegen würden und stellte ihr für den Fall der Bestreitung der Höhe des Pachtzinses gleichzeitig eine Fristansetzung für eine Klage nach Art. 108 SchKG in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 wurde die Dienststelle von der Beschwerdeführerin aufgefordert, die Höhe der Mietzinse mittels Verfügung festzulegen. Ihrer Auffassung nach müsse der monatliche Mietbzw. Pachtzins Fr. 20'000.00 (bzw. jährlich Fr. 240'000.00 statt Fr. 130'000.00) betragen. In der Folge setzte die Dienststelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 Frist an zur Klage gemäss Art. 108 SchKG. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Datum Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern. Sie stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Betreibungsund Konkursamts A., Dienststelle C., vom 14. Juli 2008 sei aufzuheben;
2. Die Höhe des Mietoder Pachtzinses, den die Z. AG im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG dem erwähnten Betreibungsamt zu bezahlen hat, sei auf jährlich CHF 240'000 festzusetzen;
3. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, die zutreffende Höhe des Mietoder Pachtzinses, den die Z. AG dem Betreibungsamt im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG zu bezahlen hat, per Verfügung festzulegen;
sowie die folgenden
prozessualen Anträge
4. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
5. Der Schuldner Z. habe die nachstehenden Urkunden im Original zu edieren: Anhang Nr. 1 (angeblich) vom 27. Dezember 1999 zum Mietvertrag über das Hotel Z., vom 10. Mai 1999; Anhang Nr. 2 (angeblich) vom 15. Dezember 2005 zum erwähnten Mietvertrag.“
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
12. Anträge auf Festsetzung der Höhe der Mietbzw. Pachtzinsen durch die Aufsichtsbehörde bzw. durch das Betreibungsamt: Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz beurteilt sich gemäss Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG. Die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit dem (nicht formell rechtskräftige) Verfügungen der Betreibungsund Konkursorgane angefochten werden können, um den gesetzmässigen Verfahrensablauf wiederherzustellen. Sie ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit sowie ihre Aufhebung Berichtigung (vgl. FLAVIO COMETTA, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 17 SchKG). Wo sich dagegen materiellrechtliche Fragen erheben, ist auch im Laufe eines Vollstreckungsverfahrens das Gericht auf dem Klageweg anzurufen (im Übrigen ebenso bei vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen, die besonders intensiv in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen; vgl. COMETTA, a.a.O., N 11 zu Art. 17 SchKG).
Sowohl Art. 152 Abs. 2 SchKG als auch die diesen präzisierenden Artt. 91 ff. VZG haben ihre Grundlage in Art. 806 ZGB. Mit der Pfandhaftausdehnung zu Gunsten der Grundpfandgläubiger nach Art. 806 Abs. 1 ZGB soll verhindert werden, dass der Grundeigentümer vereinnahmte Mietund Pachtzinsen für sich verwendet und gleichzeitig seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Hypothekardarlehensvertrag nicht nachkommt (vgl. STEPHAN HERREN, nach Art. 806 ZGB, in: AJP 1997/10, S. 1212). Dieses Recht auf Pfandhaftausdehnung basiert auf materiellem Zivilrecht, mithin handelt es sich nicht um ein Betreibungsprivileg (vgl. KÄNZIG/BERNHEIM, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 11 zu Art. 152 SchKG). Die Pfandausdehnung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Grundpfandgläubigers hin, d.h. nicht von Amtes wegen (vgl. HERREN, a.a.O., S. 1213). Von Amtes wegen stellt das Betreibungsamt gestützt auf den Antrag des Grundpfandgläubigers bloss fest, ob und welche Mietoder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen (Art. 91 Abs. 1 VZG). Dazu befragt das Betreibungsamt den Schuldner bzw. den Dritteigentümer des Grundstücks, wobei sich die Auskunftspflicht des Schuldners und des Dritten nach Art. 91 SchKG i.V.m. Art. 323/324 StGB richtet (vgl. KÄNZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 17 zu Art. 152 SchKG; JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. A., Zürich 2006, N 10 zu Art. 152 SchKG). Zwar soll sich das Betreibungsamt dabei nicht ohne weitere Prüfung an die Angaben des Schuldners halten (vgl. zu den Grundsätzen bei der Pfändung: ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 13 zu Art. 91 SchKG). Doch kann das Betreibungsamt in einem Fall wie dem vorliegenden die fällig werdenden Mietoder Pachtzinse gestützt auf die ihm bekannten Verträge „festlegen“. Entsprechend erlässt das Betreibungsamt die Anzeige von der der Betreibung an die Mieter Pächter als blosse Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 99 SchKG (vgl. JAEGER/WALDER/KULL, a.a.O., N 13 zu Art. 152 SchKG; LEBRECHT, a.a.O., N 10 zu Art. 99 SchKG). Das Betreibungsamt verwaltet überdies die eingehenden Mietoder Pachtzinse und trifft alle zur Sicherung und zum Einzug notwendigen Massnahmen (vgl. JAEGER/WALDER/KULL, a.a.O., N 17 f. zu Art. 152 SchKG).
Weiter kann die Befugnis des Betreibungsamtes indes nicht gehen. Es liegt insbesondere nicht in der Kompetenz der Vollstreckungsbehörden etwa über die Echtheit von Verträgen deren allfällige Simulation mithin über rein materiellrechtliche Fragen zu befinden. Ein materiellrechtliches Grundgeschäft zwischen dem Drittschuldner und dem Schuldner darf im Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt (und überprüft) werden (vgl. Entscheid der ABSchKG BE vom 6. März 1991, publ. in: BlSchKG 1992, S. 17; KÄNZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 zu Art. 152 SchKG). Die Beurteilung dieser Fragen des materiellen Zivilrechts (wie der streitige Umfang eines Rechts) müssen dem Zivilrichter vorbehalten bleiben (vgl. BGE 110 III 20, S. 23 E. 2). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie - unter Hinweis auf BGE 121 III 187 behauptet, die bestrittene Höhe des Mietzinses sei durch anfechtbare Verfügung festzusetzen. Aus der in BGE 121 III 187 (im Übrigen nur im Sachverhalt enthaltenen) Wendung „legte es [das Betreibungsamt] den Mietzins auf [...] fest“ kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die Höhe des Mietzinses gehörte im dortigen Verfahren vor der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts nicht einmal ansatzweise zum Prozessthema. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vollstreckungsbehörden nicht selbst die Höhe einer bestrittenen Forderung (auch des Betriebenen gegenüber einem Dritten) festsetzen dürfen (vgl. BGE 110 III 20, S. 23 E. 2). Der Zivilrichter ist neben dem Festsetzen einer allfälligen höheren Forderung des Schuldners gegenüber dem am Betreibungsverfahren unbeteiligten Dritten auch allein zuständig, entsprechende Beweise zu erheben (vgl. zum Ganzen betreffend Einkommenspfändung: BGE 110 III 20, 22 f. E. 2). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die Beweislast für die eine Simulation behauptende Beschwerdeführerin (auch in einem ordentlichen Klageverfahren) gemäss Art. 8 ZGB bei ihr liegt, wobei es mit diesem Beweis streng zu nehmen ist (BGer vom 27. Mai 2008, 4A.64/2008 E. 1.3; BGE 112 II 337, S. 342 f. E. 4a, m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund liegt es auch nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde als Vollstreckungsbehörde, die Höhe der Mietoder Pachtzinsen von sich aus festzusetzen. Demnach kann mangels Zuständigkeit zum vornherein weder auf Antrag Ziff. 2 noch auf (Eventual-)Antrag 3 der Beschwerde eingetreten werden.
13. Im Übrigen wäre die Beschwerde bezüglich Antrag Ziff. 2 und (Eventual-)Antrag 3 ohnehin auch abzuweisen gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Betreibungsamt im Fall der Mietoder Pachtzinssperre eine Vereinbarung nicht kündigen, aufgrund welcher der Schuldner einem Dritten die Räume in der verpfändeten Liegenschaft ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGE 131 III 141, S. 143 E. 2.3.2). In maiore minus muss dies gleichermassen gelten, wenn der Grundeigentümer wie vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet eine im Rahmen einer ordentlichen Verwaltung nicht „wirtschaftliche“ Abmachung mit Dritten trifft. Damit ist auch gesagt, dass der Mietzins im Sinne der Bestimmungen von Art. 806 ZGB, Art. 152 Abs. 2 SchKG und Art. 91 ff. VZG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht „marktüblich“ sein muss.
Freilich gilt die Unzulässigkeit der Kündigung einer solchen Abmachung durch das Betreibungsamt gemäss der angeführten höchstrichtlichen Rechtsprechung nur solange, als nicht erstellt ist, dass die fragliche Vereinbarung in der Absicht der Umgehung von Art. 806 ZGB, Art. 152 Abs. 2 SchKG und Art. 91 ff. VZG geschlossen worden ist (vgl. BGE 131 III 141, S. 143 E. 2.3.2, m.w.H.). Zwar hält die Beschwerdeführerin dem Schuldner eine solche Umgehungsabsicht vor und stellt gar in den Raum, der Schuldner habe die Anhänge zum Mietvertrag vor kurzer Zeit nachträglich erstellt, was als strafrechtlich relevante Falschbeurkundung zu qualifizieren sei. Die von der Beschwerdeführerin bloss im Vollstreckungsverfahren behauptete und unbelegte Umgehungsabsicht ist allerdings keineswegs erstellt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anschuldigungen können auch nicht allein mit den mittels Editionsbegehren verlangten Originalverträgen bewiesen werden.
14. Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Dienststelle: Im Weiteren ist die Verfügung der Dienststelle (Fristansetzung zur Anhebung der Widerspruchsklage) zu überprüfen. Nach dem bisher Ausgeführten hat die Dienststelle die Beschwerdeführerin völlig zu Recht an den Richter verwiesen und auf eine Festsetzung der Mietzinshöhe verzichtet (vgl. BGE 110 III 20, S. 22 E. 2). Hingegen gilt es abzuwägen, ob das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG für die materiellrechtliche Feststellung der Mietzinshöhe vorliegend das „richtige“ Verfahren ist.
Bei der Beurteilung einer Widerspruchsklage (Feststellungsklage) als betreibungsrechtlicher Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht wird vorfrageweise materielles Recht angewendet (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 24 N 48 ff.). Gegenstand eines Widerspruchsprozesses kann etwa die Frage sein, wem das Gläubigerrecht an einer Forderung zusteht, also ob die gepfändete bzw. (mit-)verpfändete Forderung dem Schuldner einem Dritten zusteht (vgl. ADRIAN STAHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 13 zu Art. 106 SchKG). So kann auch im Fall der Pfandhafterstreckung auf Mietund Pachtzinse das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG vor dem Zivilrichter angezeigt sein, beispielsweise dann, wenn der Drittschuldner unter Berufung auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner die Bezahlung der Mietbzw. Pachtzinsen an das Betreibungsamt verweigert und die Frage beurteilt werden muss, wem das bessere Recht an diesen zusteht (vgl. Entscheid der ABSchKG BE vom 6. März 1991, publ. in: BlSchKG 1992, S. 17). Diese Situation kann sich namentlich dann ergeben, wenn der Drittschuldner die Zahlung an das Betreibungsamt gestützt auf ein gemäss Art. 806 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Grundpfandgläubiger unwirksames Rechtsgeschäft verweigert (vgl. KÄNZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 zu Art. 152 SchKG). Diesfalls hat das Betreibungsamt lediglich nach seinem Ermessen über die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Ansprüche zu befinden und in der Folge entweder dem Grundpfandgläubiger demjenigen, der ein besseres Recht behauptet, Frist für die Einreichung der Widerspruchsklage (Klage auf Feststellung der Berechtigung an den Zinsforderungen) anzusetzen (KÄNZIG/BERNHEIM, a.a.O., N 31 f. zu Art. 152 SchKG).
Nach dem Ausgeführten ist die Verfügung der Dienststelle mit der Fristansetzung an den Gläubiger zur Anhebung einer Widerspruchsklage im Zusammenhang mit der umstrittenen Mietoder Pachtzinsen bei der Pfandhafterstreckung keineswegs abwegig. Vorliegend wurde seitens der Beschwerdeführerin als Grundpfandgläubigerin - nicht durch den Schuldner durch Dritte bloss die Höhe der von der Pfandhafterstreckung betroffenen Mietzinse bestritten. Nachfolgend ist also zu prüfen, ob die Widerspruchsklage auch bei dieser Konstellation zum Ziel führen kann.
Bei der Feststellung von Gläubigerrechten an Forderungen bezieht sich das Widerspruchsverfahren nur auf die Frage, ob die gepfändete (bzw. verpfändete) Forderung dem Schuldner einem Dritten zusteht, jedoch nicht auf den Bestand den Umfang dieser Forderung (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 13 zu Art. 106 SchKG). Wird nicht behauptet, die Forderung stehe einem Dritten und nicht dem Betriebenen zu, sondern werden Bestand und Höhe der Forderung an sich bestritten, kann diese Frage demnach nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein (vgl. BGE 120 III 18, S. 20 E. 4; im Ergebnis auch STAEHELIN, a.a.O., N 13 zu Art. 106 SchKG, nach dem zwar auch für bestrittene Forderungen ein Widerspruchsverfahren denkbar jedoch unpraktikabel sei). Im Übrigen machen vorliegend weder ein Dritter noch der Schuldner geltend, die Mietbzw. Pachtzinse stünden nicht dem Schuldner zu, sondern die Grundpfandgläubigerin behauptet höhere Zinsforderungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin, als im Pfandverwertungsverfahren berücksichtigt worden sind. Auch deshalb ist das Widerspruchsverfahren nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten.
15. Vielmehr ist die vorliegende Ausgangslage mit dem Fall der Einkommenspfändung vergleichbar, im Rahmen derer der Gläubiger ein höheres Einkommen des Schuldners behauptet und ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass die übereinstimmenden Angaben von Schuldner und Drittschuldner unzutreffend sind. Liegt ein solcher Fall vor, hat das Betreibungsamt den Gläubiger in das Verfahren einzubeziehen und sich an dessen Angaben bzw. an seine Erklärung zu halten. Die nach der Erklärung des Gläubigers das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Lohnquote wird vom Betreibungsamt ohne diese selber festzusetzen als „bestrittene Forderung“ (bzw. als „bestrittenes Lohnguthaben“) gepfändet. In der Folge muss auf Begehren des Gläubigers die bestrittene Forderung durch Versteigerung vorzugsweise durch Überweisung gemäss Art. 131 SchKG verwertet werden, wobei sich der Erwerber dann nötigenfalls vor dem Richter mit dem Drittschuldner über die bestrittene Forderung auseinanderzusetzen hat (bei gegebenen Voraussetzungen im Prätendentenstreit gemäss Art. 168 OR; vgl. zum Ganzen betreffend Einkommenspfändung: BGE 110 III 20, 22 f. E. 2; 109 III 13; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 49 zu Art. 93 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 23 N 77, S. 213; sinngemäss auch BGer vom 14. August 2006, 7B.74/2006 E. 2.3). Vorliegend ist der von der Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren behauptete höhere Mietbzw. Pachtzinsbetrag ebenfalls als „bestrittene Forderung“ zu behandeln und als solche zu verwerten. Der Erwerber hat sich dann gegebenenfalls mit der Z. AG als Drittschuldnerin im Zivilprozess auseinanderzusetzen.
Wie im vorliegenden Verfahren betreffend Mietbzw. Pachtzinssperre erfolgt bei der Einkommenspfändung ebenfalls eine Anzeige gemäss Art. 99 SchKG an den Drittschuldner (meist an den Arbeitgeber) als Sicherungsmassnahme (vgl. BGE 109 III 11, Regeste; VONDER MÜHLL, a.a.O., N 49 zu Art. 93 SchKG). Naturgemäss werden hier wie dort die vom Gläubiger behaupteten vom Zivilrichter materiell aber (noch) nicht beurteilten - „Mehrforderungen“ von der Sicherung nicht erfasst.
Auch eine (mit-)verpfändete Forderung kann als „bestrittene Forderung“ behandelt werden. Gleichermassen ist die Forderungsüberweisung gemäss Art. 131 SchKG gemäss der Verweisung in Art. 156 Abs. 1 SchKG auf (mit-)verpfändete Forderungen in der Betreibung auf Pfandverwertung anwendbar (sinngemäss MAGDALENA RUTZ, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 4 zu Art. 131 SchKG; sinngemäss auch BGE 87 I 97, S. 98 f., Sachverhalt und E. 1).
Nach dem Gesagten kann die von der Beschwerdeführerin behauptete Mietzinshöhe nicht im Verfahren der Widerspruchsklage festgestellt werden. An dieser Stelle kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin dazu nicht schon das Feststellungsinteresse fehlen würde, weil die von ihr behaupteten Mietzinsforderungen in geeigneter Form (auch in diesem Betreibungsverfahren) mittels Leistungsklage geltend gemacht werden könnten. Aus demselben Grund und weil sich die Begehren nur gegen den Schuldner - nicht auch gegen die Z. AG richten, ist im Übrigen auch fraglich ob der Richter im mit Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch vom 1. Juli 2008 angehobenen Klageverfahren auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin überhaupt eintreten bzw. aufgrund fehlender Passivlegitimation abweisen wird.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes A., Dienststelle C., vom 14. Juli 2008, aufzuheben und die Dienststelle hat analog dem Verfahren der „bestrittenen Einkommenspfändung“ vorzugehen.
16. (...)
17. (...)
18. Aufschiebende Wirkung: Da der Beschwerdeführerin, die sich mit der Beschwerde gegen die Fristansetzung zu Widerspruchsklage zur Wehr gesetzt hatte, aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, wäre die Dienststelle anzuweisen gewesen, der Beschwerdeführerin erneut Frist anzusetzen, falls die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt wäre, die Gläubigerin müsse ihre behaupteten Rechte im Widerspruchsverfahren geltend machen (vgl. BGE 123 III 330, S. 331 E. 2; COMETTA, a.a.O., N 9 zu Art. 36 SchKG). Mit der Aufhebung der Verfügung der Dienststelle wird die aufschiebende Wirkung indes gegenstandslos und dieses Vorgehen erübrigt sich.
19. (...)
20. (...)
(...)
Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.