Freundin des inhaftierten Klienten weitergeleitet hat, von denen die
Staatsanwaltschaft keine Kenntnis hatte (...). Weiter anerkennt er,
dass er die Verfehlung seiner Substitutin mangels genügender Auf-
sicht bzw. Instruktion nicht zu verhindern gewusst hat und er sich die
Handlungen seiner Substitutin demnach anzurechnen hat (...).
2.2. (...)
2.3.
2.3.1. Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt seine Praktikantin
A. im Untersuchungsverfahren gegen B. als Substitutin eingesetzt.
Der beanzeigte Anwalt hätte die Substitutin im Voraus auf die
Rechte und Pflichten eines Verteidigers hinweisen müssen. Jedenfalls
ist auch bei einer erfahrenen Substitutin eine spezielle Instruktion be-
züglich Untersuchungshaft notwendig. Dazu gehört insbesondere
auch der Hinweis, dass keine persönlichen Briefe über die Anwalts-
post entgegengenommen werden dürfen. Der beanzeigte Anwalt
anerkennt, wie oben dargelegt (Ziff. 2.1), dass er seine Substitutin in
ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat.
2.3.2. Indem die unter seiner Aufsicht stehende Substitutin meh-
rere private Briefe zwischen dem inhaftierten Klienten und seiner
Freundin über die Anwaltspost weitergeleitet und diesem übergeben
hat, ohne dass die Untersuchungsbehörde die entsprechenden Schrei-
ben vorgängig hätte kontrollieren können, hat der beanzeigte Anwalt
es an der notwendigen Instruktion mangeln lassen und so gegen die
Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Die Verfeh-
lung der Substitutin ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen. Die
mangelhafte Instruktion und Aufsicht stellt ein grobes Fehlverhalten
seitens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er seine Sorgfalts-
pflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.