Urteil Anwaltskommission (AG)
Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 64: -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Kanton Bern als Kläger und einem unbekannten Beklagten entschieden, dass die Rechtsöffnung für eine Forderung von 31 CHF erteilt wird. Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung der Vorinstanz Beschwerde eingelegt, da diese das Rechtsöffnungsbegehren abgelehnt hatte. Der Beklagte wurde als säumig betrachtet, da er nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung erschienen war und keine Beschwerdeantwort eingereicht hatte. Das Gericht entschied, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Klägers ausreichend war und die Rechtsöffnung für die Forderung von 31 CHF gewährt wird. Für zusätzliche Zinsen und Mahngebühren wurde die Rechtsöffnung jedoch abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Der Beklagte erhielt keine Parteientschädigung.
Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2018 64
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 64 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Anwaltskommission |
Datum: | 24.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 64 2018 Anwaltsrecht 457 64 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin... |
Schlagwörter : | Anwalt; Substitutin; Anwalts; Instruktion; Anwaltspost; Briefe; Aufsicht; Berufspflichten; Verfehlung; Anwaltskommission; Freundin; Klienten; Anwaltsrecht; Verletzung; Weiterleitung; Untersuchungshäftling; Entscheid; Sachen; Aufsichtsanzeige; Erwägungen; Hinsicht; Klien-; Staatsanwaltschaft; Handlungen; Praktikantin; Untersuchungsverfahren; Rechte; Pflichten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts AGVE 2018 64
2018 Anwaltsrecht 457
64 Art. 12 lit. a BGFA
Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin
mangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin
(unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem
Untersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurech-
nen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beauf-
sichtigt hat.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2018
(AVV.2016.52), in Sachen Aufsichtsanzeige.
Aus den Erwägungen
2.
2.1. (...) In sachverhaltlicher Hinsicht anerkennt der beanzeigte
Anwalt, dass seine Substitutin private Briefe des inhaftierten Klien-
ten über die Anwaltspost entgegengenommen und diese an die
2018 Anwaltskommission 458
Freundin des inhaftierten Klienten weitergeleitet hat, von denen die
Staatsanwaltschaft keine Kenntnis hatte (...). Weiter anerkennt er,
dass er die Verfehlung seiner Substitutin mangels genügender Auf-
sicht bzw. Instruktion nicht zu verhindern gewusst hat und er sich die
Handlungen seiner Substitutin demnach anzurechnen hat (...).
2.2. (...)
2.3.
2.3.1. Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt seine Praktikantin
A. im Untersuchungsverfahren gegen B. als Substitutin eingesetzt.
Der beanzeigte Anwalt hätte die Substitutin im Voraus auf die
Rechte und Pflichten eines Verteidigers hinweisen müssen. Jedenfalls
ist auch bei einer erfahrenen Substitutin eine spezielle Instruktion be-
züglich Untersuchungshaft notwendig. Dazu gehört insbesondere
auch der Hinweis, dass keine persönlichen Briefe über die Anwalts-
post entgegengenommen werden dürfen. Der beanzeigte Anwalt
anerkennt, wie oben dargelegt (Ziff. 2.1), dass er seine Substitutin in
ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat.
2.3.2. Indem die unter seiner Aufsicht stehende Substitutin meh-
rere private Briefe zwischen dem inhaftierten Klienten und seiner
Freundin über die Anwaltspost weitergeleitet und diesem übergeben
hat, ohne dass die Untersuchungsbehörde die entsprechenden Schrei-
ben vorgängig hätte kontrollieren können, hat der beanzeigte Anwalt
es an der notwendigen Instruktion mangeln lassen und so gegen die
Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Die Verfeh-
lung der Substitutin ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen. Die
mangelhafte Instruktion und Aufsicht stellt ein grobes Fehlverhalten
seitens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er seine Sorgfalts-
pflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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