digten Anwalt mit Wirkung ab 21. März 2017 widerrufen habe (...).
Mit Schreiben vom (...) bestätigte die Berufshaftpflichtversicherung
gegenüber der Anwaltskommission, dass der beschuldigte Anwalt ab
1. September 2017 wieder über eine Versicherungsdeckung verfügt
(...).
2.3. Der beschuldigte Anwalt anerkennt grundsätzlich, dass er
im Zeitraum vom 21. März 2017 bis am 31. August 2017 keine Ver-
sicherungsdeckung hatte. (...)
2.4. Indem der beschuldigte Anwalt während mehr als vier Mo-
naten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeit-
raums im Anwaltsregister eingetragen war (und zudem auch tatsäch-
lich anwaltlich tätig war), verletzte er in objektiver Hinsicht die aus
Art. 12 lit. f BGFA fliessende Pflicht, über eine risikodeckende Be-
rufshaftpflichtversicherung zu verfügen.