allfällige Rechtsansprüche (insbesondere Haftungsansprüche gemäss
Art. 454 f. ZGB) unberührt. Fehlverhalten mangelhafte Vermö-
gensverwaltung sind daher auf dem Weg der Verantwortlichkeits-
klage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (KURT
AFFOLTER/URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenen-
schutz, Basel 2012, N. 6, 21 und 57 zu Art. 425 ZGB; Urteile des
Bundesgerichts 5A_11/2011 vom 21. Januar 2011 und 5A_578/2008
vom 1. Oktober 2008 E. 1).
3.3.
Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des
Schlussberichts. Bei Hinfall Aufhebung der Massnahme darf
sich der Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Mass-
nahmenende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln,
Auffälligkeiten Besonderheiten der Vermögensentwicklung und
-verwaltung erläutern, über offene ungeklärte Probleme
orientieren für die Information der verbeiständeten Person, ihrer
Rechtsnachfolger für die Verantwortlichkeit der Organe des
Kindesund Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Bei Weiter-
führung der Massnahme bilden Schlussbericht und Schlussrechnung
des Vorgängers die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers
und haben umfassend über die persönlichen Verhältnisse der be-
treuten Person, dessen Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten
Aufgabenkreisen und über die Vermögensverwaltung zu orientieren
(AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 425 ZGB;
CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindesund Erwachsenen-
schutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 23.09 S. 240).
3.4.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträ-
gern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb
inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmi-
gung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erfor-
schen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu ver-
leihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist deshalb nicht
gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und
Tätigkeiten des Mandatsträgers (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22
zu Art. 425 ZGB).