2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 364
43 Art. 425 ZGB
Es ist nicht Sinn der Genehmigung eines Schlussberichts, dessen Inhalt
nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm dadurch be-
hördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines
Schlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen
Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund
Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018 in Sachen S.W. (XBE.2018.39).
Aus den Erwägungen
3.2.
Endet das Amt, erstattet der Beistand die Beiständin der
Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebe-
nenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB).
Art. 425 ZGB erfasst auch sämtliche Mandate, die aufgrund des
Kindesschutzrechtes geführt werden (Art. 425 i.V.m. Art. 314 Abs. 1
ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den
Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie
die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB).
Im Unterschied zur periodischen Berichterstattung im Sinne von Art.
415 ZGB, die primär ein Steuerungsinstrument für die Kindesund
Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz
gegenüber dem Beistand ist, dient die Schlussrechnung gemäss Art.
425 ZGB primär der Information. Der Prüfungsentscheid kann von
der verbeiständeten Person, deren Erben dem Amtsnachfolger
daher nur mit dem Beschwerdegrund der verletzten Informations-
pflicht angefochten werden. Mit der Genehmigung, die auszu-
sprechen ist, soweit der Schlussbericht bzw. die Schlussrechnung der
Informationspflicht genügt, wird dem Beistand denn auch keine
Verantwortlichkeitsentlastung erteilt, und entsprechend bleiben
allfällige Rechtsansprüche (insbesondere Haftungsansprüche gemäss
Art. 454 f. ZGB) unberührt. Fehlverhalten mangelhafte Vermö-
gensverwaltung sind daher auf dem Weg der Verantwortlichkeits-
klage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (KURT
AFFOLTER/URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenen-
schutz, Basel 2012, N. 6, 21 und 57 zu Art. 425 ZGB; Urteile des
Bundesgerichts 5A_11/2011 vom 21. Januar 2011 und 5A_578/2008
vom 1. Oktober 2008 E. 1).
3.3.
Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des
Schlussberichts. Bei Hinfall Aufhebung der Massnahme darf
sich der Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Mass-
nahmenende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln,
Auffälligkeiten Besonderheiten der Vermögensentwicklung und
-verwaltung erläutern, über offene ungeklärte Probleme
orientieren für die Information der verbeiständeten Person, ihrer
Rechtsnachfolger für die Verantwortlichkeit der Organe des
Kindesund Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Bei Weiter-
führung der Massnahme bilden Schlussbericht und Schlussrechnung
des Vorgängers die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers
und haben umfassend über die persönlichen Verhältnisse der be-
treuten Person, dessen Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten
Aufgabenkreisen und über die Vermögensverwaltung zu orientieren
(AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 425 ZGB;
CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindesund Erwachsenen-
schutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 23.09 S. 240).
3.4.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträ-
gern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb
inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmi-
gung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erfor-
schen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu ver-
leihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist deshalb nicht
gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und
Tätigkeiten des Mandatsträgers (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22
zu Art. 425 ZGB).