Urteil Obergericht (AG)
Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 42: Obergericht
Der Beklagte und Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde eingelegt, mit der die provisorische Rechtsöffnung über Fr. 66'260.25 erteilt wurde. Später zog der Beklagte die Beschwerde zurück, wodurch die erstinstanzliche Regelung der Kosten und Entschädigungen rechtskräftig wurde. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, während der Klägerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Das Verfahren wurde abgeschrieben, die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Endentscheid wurde am 23. Februar 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2018 42
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 42 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 11.07.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 42 2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 362 42 Art. 425 ZGB Die rechtsverbindliche Feststellung eines... |
Schlagwörter : | örde; Schlussbericht; Genehmigung; Beistand; Schlussrechnung; Beistands; Beschwerde; Kindes; Erwachsenenschutz; Behörde; Obergericht; Mandatsführung; Richter; Beschwerdeinstanz; Verantwortlichkeitsansprüche; Entscheid; Erwägungen; Erwachsenenschutzbehörde; Rechnungen; Schlussberichts; Verfehlungen; Urteil; Dispositiv; Schaden; Abteilung |
Rechtsnorm: | Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts AGVE 2018 42
2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 362
42 Art. 425 ZGB
Die rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während
der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verant-
wortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindesund Erwach-
senenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton
Aargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche
sachlich zuständig.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund
Erwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33).
Aus den Erwägungen
3.2.
Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenen-
schutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls
die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die
Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht
und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen
Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht
dient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung
der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der
Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält
es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich
2018 Zivilrecht 363
Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und
Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die
Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Wei-
sungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts
und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über all-
fällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt
der Genehmigung der Schlussrechnung auch keine unmittelbare ma-
terielle Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine voll-
ständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbe-
fohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454
ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil Bundes-
gericht 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1. m.w.H.).
3.3.
Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung
und verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsent-
scheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwort-
lichkeitsansprüche geltend macht. Diese sind nach dem Gesagten
vom Genehmigungsentscheid nicht betroffen. Es ist grundsätzlich
dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten,
sich über allfällige während der Mandatsführung verursachte Schä-
den des Beistands rechtsverbindlich zu äussern. Demensprechend hat
sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schluss-
rechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern.
Allfällige Verfehlungen des Beistands können allenfalls zur Begrün-
dung einer Nichtgenehmigung in den Erwägungen erwähnt werden,
sind aber nicht im Dispositiv auszuführen (Urteil des Bundesgerichts
vom 4. April 2014, 5A_151/2014 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Ober-
gerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.). Ob
dem Betroffenen durch den geltend gemachten Vorgang ein Schaden
entstanden ist, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
überprüfbar, da dafür weder die Vorinstanz noch Beschwerdeinstanz
der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden im Aargau sachlich
zuständig sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten
werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.