Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und
Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die
Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Wei-
sungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts
und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über all-
fällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt
der Genehmigung der Schlussrechnung auch keine unmittelbare ma-
terielle Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine voll-
ständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbe-
fohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454
ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil Bundes-
gericht 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1. m.w.H.).
3.3.
Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung
und verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsent-
scheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwort-
lichkeitsansprüche geltend macht. Diese sind nach dem Gesagten
vom Genehmigungsentscheid nicht betroffen. Es ist grundsätzlich
dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten,
sich über allfällige während der Mandatsführung verursachte Schä-
den des Beistands rechtsverbindlich zu äussern. Demensprechend hat
sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schluss-
rechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern.
Allfällige Verfehlungen des Beistands können allenfalls zur Begrün-
dung einer Nichtgenehmigung in den Erwägungen erwähnt werden,
sind aber nicht im Dispositiv auszuführen (Urteil des Bundesgerichts
vom 4. April 2014, 5A_151/2014 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Ober-
gerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.). Ob
dem Betroffenen durch den geltend gemachten Vorgang ein Schaden
entstanden ist, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
überprüfbar, da dafür weder die Vorinstanz noch Beschwerdeinstanz
der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden im Aargau sachlich
zuständig sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten
werden.