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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 39: Obergericht

Der Kläger fordert eine Rückerstattung von Fr. 2'500.-, Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'000.- und die Feststellung, dass der Beklagte gegen die guten Sitten verstossen hat. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'070.-. Der Kläger erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da die Aussichtslosigkeit des Verfahrens offensichtlich war. Der Kläger muss nun die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2018 39

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 39
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2018 39 vom 20.08.2018 (AG)
Datum:20.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2018 - Band 39 2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 356 39 § 55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts...
Schlagwörter : Fachrichter; Kindes; Familiengericht; Fachrichterin; Fachrichterinnen; Gericht; Präsident; Erwachsenenschutz; Verfahren; Kanton; Familiengerichts; Spruchkörper; Entscheid; Bezirksgerichtspräsidenten; Erwachse-; Bezirksgerichtspräsidentin; Präsidentin; Obergericht; Erwachsenen-; Anspruch; Recht; Richter; Zusammensetzung; Besetzung; Stellvertretung; Volloder
Rechtsnorm:Art. 30 BV ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:137 I 340;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2018 39

2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 356
39 § 55 GOG; § 56 GOG
Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindesund Erwachsenen-
schutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter
mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund
Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99).
Aus den Erwägungen
4.
4.1
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der
vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zu-
sammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familien-
gericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fach-
richterin zusammengesetzt habe. [...]
4.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch
Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches
Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähn-
lichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person,
dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen über eine gegen sie erhobene strafrecht-
liche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Ge-
setz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der
gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammenset-
zung der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl.
REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-
2018 Zivilrecht 357
liche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 312). Art. 30
Abs. 1 BV will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung
einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch
nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beein-
flusst werden können. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch da-
rauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und
ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1).
Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung
entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen
kantonalen Organisationsund Verfahrensrecht, welches nachfolgend
darzulegen ist.
4.3.
Die Besetzung des Familiengerichts als Kindesund Erwachse-
nenschutzbehörde im Kanton Aargau und deren Stellvertretung sind
in §§ 55 und 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Aargau (GOG, SAR 155.200) geregelt. Sie haben folgenden Wort-
laut:
§ 55 Familiengericht
a) Zusammensetzung
1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren
zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin einem Bezirks-
gerichtspräsidenten als Präsidentin Präsident sowie Bezirks-
richterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen Kinderbelange
im Vordergrund stehen, kann die Präsidentin der Präsident
anstelle von Bezirksrichterinnen Bezirksrichtern höchstens zwei
Fachrichterinnen Fachrichter des Kindesund Erwachsenen-
schutzes, die in Volloder Teilpensen tätig sind, einsetzen.
2 Das Familiengericht als Kindesund Erwachsenenschutzbe-
hörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder
einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin Präsident,
Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindesund Erwachsenen-
schutzes, die in Volloder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamt-
lichen Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindesund Erwachse-
nenschutzes.
§ 56 b) Stellvertretung
2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 358
1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig.
2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindesund Erwachse-
nenschutzes, die in Volloder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im
ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindesund Erwachse-
nenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und
Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden.
3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes-
und Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Be-
zirksgerichte im Kanton eingesetzt werden.
4.4.
Für die Familiengerichte im Kanton Aargau bestehen demnach
detaillierte gesetzliche Kriterien, nach denen sich die Spruchkörper-
bildung zu richten hat. Sinn und Zweck des neuen Kindesund
Erwachsenenschutzrechts, welches seit 1. Januar 2013 in Kraft ist,
war unter anderem die Schaffung einer interdisziplinären Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde. Von einer solch interdisziplinär
zusammengesetzten Behörde wird erwartet, dass sie den Sachverhalt
aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilt und ihre Entschei-
dungen gestützt auf eine umfassende Situationsanalyse abstützt.
Mit der Regelung in § 55 Abs. 2 GOG wurde die interdiszipli-
näre Zusammensetzung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde
sichergestellt, indem neben einer Bezirksgerichtspräsidentin bzw.
einem Bezirksgerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen bzw. Fach-
richter mit teilweise verschiedenen Fachkompetenzen und Diszipli-
nen am Entscheid mitwirken müssen.
4.5.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde von zwei Gerichtspräsi-
denten und lediglich einer Fachrichterin gefällt. Diese vom Familien-
gericht X. gewählte Verfahrensweise ist nicht mit der kantonalen
Regelung von § 55 Abs. 2 GOG, welche eine interdisziplinäre Zu-
sammensetzung vorsieht, vereinbar. Die Beachtung derselben ist
keineswegs in das Belieben des Familiengerichts gestellt. Vielmehr
haben die Prozessparteien, wie unter E. 4.2. dargelegt, einen bundes-
rechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
2018 Zivilrecht 359
EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung,
Gesetz Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet.
Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsre-
gelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindesund
Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Be-
zirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung
des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer
Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss
§ 55 Abs. 2 GOG gleich.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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