I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)
A. Kindesund Erwachsenenschutzrecht
38 Art. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB
Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Ent-
schädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung
vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog
zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädi-
gung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tra-
gen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund
Erwachsenenschutz, vom 8. März 2018, in Sachen J.H. (XBE.2017.85).
Aus den Erwägungen
3.4.
Anzumerken gilt noch, dass, wenn wie vorliegend ein privater
Fachbeistand mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbei-
stand eingesetzt wird, das vom Beistand veranschlagte seinem
Gesamtaufwand entsprechende Honorar in der Regel nicht mit der
Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR überein-
stimmt. Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB fest-
gesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auf-
tragserteilung vereinbarte Honorar nicht abdecken (analog zu den
Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädi-
gung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde
zu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG ZGB aufgrund
einer entsprechenden Vereinbarung der Gemeinde mit dem privaten
Fachbeistand. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Gemeinde in dieser
Situation also wenn die Differenzkosten der verbeiständeten Person
überwälzt werden gegenüber einer Gemeinde mit einer Berufsbei-
standschaft zu bevorteilen.