Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 38: Obergericht
In einem Fall des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts wurde entschieden, dass die Entschädigung, die vom Familiengericht als KESB festgesetzt wird, in der Regel nicht das Honorar des privaten Fachbeistands abdecken wird. Diese Differenz muss von der Gemeinde getragen werden. Der Entscheid des Obergerichts ergab, dass das Honorar eines privaten Fachbeistands mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbeistand normalerweise nicht mit der Entschädigung übereinstimmt. Die Gemeinde muss die Differenz tragen, entweder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Vereinbarung mit dem Fachbeistand. Es soll keine Bevorzugung einer Gemeinde gegenüber einer anderen stattfinden, wenn die Differenzkosten der betreuten Person nicht gedeckt werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 38 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 08.03.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 38 2018 Zivilrecht 355 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 38 Art. 404... |
Schlagwörter : | Gemeinde; Regel; Honorar; Differenz; Fachbeistand; Zivilrecht; Kindes; Familiengericht; Vollkosten; Berufsbeistandschaft; Entschädi-; Erwachsenenschutz; Berufsbei-; Entschädigung; Zivilgesetzbuch; Erwachsenenschutzrecht; KESR; Auftragserteilung; Fachbeistands; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen; Anzumerken; Qualifikationen; Beistand; Gesamtaufwand; überein- |
Rechtsnorm: | Art. 404 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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