Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 8: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 4. Februar 2013 über die Berufungsklage von A. gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln entschieden. A. wurde schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- belegt. Die Gerichtskosten wurden A. auferlegt. Der Beschuldigte wollte die Verurteilung aufgrund einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln anfechten und eine Busse von maximal Fr. 500.- erhalten. Die Vorinstanz und das Obergericht folgten jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und bestätigten die Strafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden A. auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 8 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Versicherungsgericht |
Datum: | 23.02.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Sozialversicherungsrecht 63 [...] 8 Art. 73 BVG; § 64 Abs. 3 VRPG; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 61... |
Schlagwörter : | Versicherungsgerichts; Sozialversicherungsrecht; VRPG; ATSG; Mangels; Regelung; Bundesrecht; Parteientschädi-; Streitigkeiten; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Prozessrecht; Verlegung; Parteientschädigung; Obsiegen; Unterliegen; Praxis; Kantons; Klageverfahren; Vorsorge; Grundentschädigung; Entscheid; Kammer |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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