[...] 75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist ins- besondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforder- lich, soweit die Klientin der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat. Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegen- einander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin ein Anwalt von der Klientin vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. März 2017 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2017.6).
Aus den Erwägungen
2.
2.1. - 2.3. (...)
2.4. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat bei einem
Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem
Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Geheim-
haltungsinteresse ist dabei auch wenn das Berufsgeheimnis als
Kernpunkt der anwaltlichen Berufspflichten schlechthin gilt - nicht
in jedem Fall gleich schwer, sondern entsprechend den besonderen
Umständen des Falles zu gewichten. Angesichts der institutionellen
und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsge-
heimnisses kann nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder
privates Interesse die Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen
(BGE 142 II 307 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016
vom 6. Januar 2017 E. 3.2).
2.5. Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine An-
wältin ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges
Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarfor-
derungen verfügt. Diesem Interesse steht grundsätzlich das insti-
tutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit wie
auch, je nach Konstellation, das individualrechtliche Interesse des
Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher
damit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen. Bei der
Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammen-
hang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin ein Anwalt vom
Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die
voraussichtlichen Kosten ihrer seiner Tätigkeit deckt, und,
sofern das Mandat für sie ihn eine wichtige wirtschaftliche
Bedeutung hat, zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem
Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b
BGFA sogar gehalten sein kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Nach der
Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist aber die Entbindung -
jedenfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb
ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvor-
schusses nicht möglich war zu bewilligen, wenn der Anwalt sie
beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemali-
gen Klienten einzuklagen sich gegen Haftpflichtansprüche oder
Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren; zu verweigern
ist eine verlangte Entbindung in diesen Fällen nur dann, wenn die
Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Aufrecht-
erhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (Urteil des Bundesgerichts
2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2).