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Urteil Anwaltskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 74: -

Eine Gesuchstellerin hat Beschwerde gegen die Ablehnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für ein Schlichtungsverfahren eingereicht. Die Vorinstanz argumentierte, dass kein Rechtsbeistand notwendig sei, da die Klage auf Unterhaltszahlungen keine besonderen Schwierigkeiten aufweise. Die Gesuchstellerin argumentierte dagegen, dass ein Rechtsbeistand für einen möglichen Vergleich und aufgrund existenzieller Bedeutung der Klage notwendig sei. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, die Gerichtskosten von CHF 200 wurden der Gesuchstellerin auferlegt, und ein männlicher Richter, Dr. R. Klopfer, war an der Entscheidung beteiligt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2017 74

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 74
Instanz:-
Abteilung:Anwaltskommission
- Entscheid AGVE 2017 74 vom 30.10.2017 (AG)
Datum:30.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Anwaltskommission 346 [...] 74 Art. 12 lit. c BGFA Unzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren,...
Schlagwörter : Anwalt; Interessen; Verteidigung; Mitbeschuldigte; Anwalts; Angeschuldigter; Beschuldigten; Anzeige; Anwaltskommission; Doppelvertretung; Interessenkollision; Verfahren; Verwaltungsstrafverfahren; Anzeigerin; ELLMANN; BGFA-Kommentar; Bundesgerichts; Sachverhalts; Mitbeschuldigten; Zeitpunkt; Unzulässige; Entscheid; Aufsichtsanzeige; Erwägungen; Verstoss; Parteien
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2017 74

2017 Anwaltskommission 346

[...] 74 Art. 12 lit. c BGFA Unzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Ver- stoss gegen Art. 12 lit. c BGFA Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Oktober 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.54). Aus den Erwägungen
2.
2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vorgeworfen, er habe gleich-
zeitig mehrere Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren der
Anzeigerin trotz Interessenkollision verteidigt (...). Es ist deshalb
vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vor-
liegt.
2.2. (...)
2.3. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleich-
zeitig verschiedene Parteien berät vor Gericht vertritt, deren
Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN
, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht
bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafver-
fahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach-
Verteidigungsmandate unzulässig sind. In Ausnahmefällen ist die
Verteidigung verschiedener Angeschuldigter im Strafverfahren zuläs-
2017 Anwaltsrecht 347

sig. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist jedoch, dass sich die
Angeschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen
rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sind. Der
Anwalt hat zu beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen
im Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich
nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung
herausbilden. So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten be-
schuldigen so können Abhängigkeiten zutage treten, die eine ge-
meinsame Vertretung ausschliessen. Ist absehbar, dass solche
Differenzen auftauchen, ist eine Verteidigung mehrerer Angeschul-
digter nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009 E. 5.5; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 107). (...)
2.4. (...)
3.
3.1 - 3.2. (...)
3.3.
3.3.1. Aktenkundig ist, dass der beanzeigte Anwalt den
Beschuldigten A. spätestens seit dem 25. Februar 2016 in der
Strafuntersuchung Nr. X. wegen Widerhandlung gegen das Spielban-
kengesetz verteidigte. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte der
beanzeigte Anwalt der Anzeigerin mit, dass er in der Strafunter-
suchung Nr. X. die Interessen des Beschuldigten B. vertrete, und ver-
langte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Folge forderte die Anzeige-
rin den beanzeigten Anwalt mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu
einem allfälligen Interessenkonflikt Stellung zu nehmen. Daraufhin
teilte der beanzeigte Anwalt mit Schreiben vom 7. März 2016 mit,
dass der Mitbeschuldigte B. künftig von Rechtsanwalt C. verteidigt
werde. Gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen und die obigen
Ausführungen ist somit erstellt, dass der beanzeigte Anwalt im Zeit-
raum vom 3. bis am 7. März 2016 sowohl den Beschuldigten A. als
auch den Mitbeschuldigten B. verteidigt hat.
3.3.2. (...) Zudem ergab sich aus dem erwähnten Schlussproto-
koll, dass die beiden Beschuldigten unterschiedliche Sachverhalts-
darstellungen lieferten (vgl. Beilage 1 zur Anzeige). Indem die Be-
schuldigten jeweils angegeben haben, der andere sei zum Zeitpunkt
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der Kontrolle der Spielautomaten verantwortlich gewesen, belasteten
sie sich gegenseitig. Angesichts dieser Ausgangslage ist von diver-
gierenden Prozessinteressen auszugehen. Demnach liegt auch kein
Ausnahmefall vor, bei welchem die Verteidigung verschiedener
Angeschuldigter allenfalls zulässig gewesen wäre (vgl. oben
Ziff. 2.3, Ziff. 3.1.1).
3.3.3. Für den beanzeigten Anwalt musste die Interessen-
kollision damit bereits bei Mandatsannahme von B., somit spätestens
am 3. März 2016, erkennbar gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war
er bereits der Verteidiger von A.. Die Mitbeschuldigten haben sich
gegenseitig belastet, was, wie gezeigt, bereits anhand des dem bean-
zeigten Anwalts vorliegenden Schlussprotokolls vom 18. Februar
2016 ersichtlich war. Damit lag eine unzulässige Verteidigung
mehrerer Angeschuldigter durch den beanzeigten Anwalt vor.
3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine
unzulässige Doppelvertretung durch den beanzeigten Anwalt vorlag,
indem er gleichzeitig zwei Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafver-
fahren verteidigt hatte. Der beanzeigte Anwalt hat somit die Berufs-
regeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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