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Urteil Anwaltskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 72: -

Eine Privatklägerin und Berufungsklägerin hat gegen die Beschuldigte Berufung eingelegt, nachdem diese vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen wurde. Die Privatklägerin hat die Berufung jedoch nicht fristgerecht begründet, weshalb das Gericht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 600 werden der Privatklägerin auferlegt, da sie als unterliegend gilt. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2017 72

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 72
Instanz:-
Abteilung:Anwaltskommission
- Entscheid AGVE 2017 72 vom 13.02.2017 (AG)
Datum:13.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Anwaltsrecht 343 I. Anwaltsrecht 72 Art. 12 lit. a BGFA Gravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn...
Schlagwörter : Anwalt; Anwalts; Anwaltspost; Briefe; Beruf; Klienten; Umstand; Anwaltsrecht; Berufspflichten; Anwaltskommission; Stellungnahme; Rechtsanwalt; Verteidiger; Gravierende; Verletzung; Entscheid; Aufsichtsanzeige; Erwägungen; Untersuchungshaft; Verfahrensleitung; Postkontrolle; Sanktionierung; Anbetracht; Umstandes
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Rosenthal, Jöhri, Hand zum Datenschutzgesetz, Zürich, Art. 3 ZG, 2008

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2017 72

2017 Anwaltsrecht 343

I. Anwaltsrecht
72 Art. 12 lit. a BGFA Gravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt über die Anwaltspost private Briefe von seinem inhaftierten Klienten an sei- nen inhaftierten Klienten weiterleitet Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Februar 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.25). Aus den Erwägungen
3. 3.1. - 3.2. (...) 3.3. Indem der beanzeigte Anwalt seinem Klienten, der sich in Untersuchungshaft befand, über die Anwaltspost mehrfach private Briefe von Dritten weiterleitete und diesem auch solche zukommen liess, ohne dass die Verfahrensleitung die entsprechenden Schreiben vorgängig hätte kontrollieren können, verletzte er seine Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Dem Umstand, dass es sich bei den entsprechenden Schreiben um solche mit harmlosen Inhalt handelte und diese "vor der Postkontrolle standgehalten" hätten (Stellungnahme vom ...), gilt es bei der konkreten Sanktionierung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend, Ziff. 4.3). (...) 4. 4.1. - 4.2. (...) 4.3. In Anbetracht des Umstandes, dass der beanzeigte Anwalt gemäss eigenen Angaben die Briefe selber kontrolliert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst über die Anwaltspost weitergeleitet hat. Damit verletzte er zumindest grobfahrlässig wenn nicht sogar eventualvorsätzlich - die Pflicht der Anwältinnen und Anwälte
2017 Anwaltskommission 344

nach Art. 12 lit. a BGFA, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Der beanzeigte Anwalt hat in gravierender Weise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Wie der beanzeigte Anwalt in seiner Stellungnahme gerade selber ausführt, darf Anwaltspost grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonderen Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Ansehen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem entgegengebracht wird, massiv geschadet. (...) Der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Briefen offenbar allesamt um harmlose Schreiben handelte und der beanzeigte Rechtsanwalt sich dessen auch versicherte, kann leicht zugunsten des beanzeigten Anwalts berücksichtigt werden. Festzuhalten gilt aber, dass es niemals am Verteidiger liegen kann, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen: dies verkennt der beanzeigte, an sich berufserfahrende Anwalt noch heute (...), was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. (...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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