Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 72: -
Eine Privatklägerin und Berufungsklägerin hat gegen die Beschuldigte Berufung eingelegt, nachdem diese vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen wurde. Die Privatklägerin hat die Berufung jedoch nicht fristgerecht begründet, weshalb das Gericht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 600 werden der Privatklägerin auferlegt, da sie als unterliegend gilt. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 72 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Anwaltskommission |
Datum: | 13.02.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Anwaltsrecht 343 I. Anwaltsrecht 72 Art. 12 lit. a BGFA Gravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn... |
Schlagwörter : | Anwalt; Anwalts; Anwaltspost; Briefe; Beruf; Klienten; Umstand; Anwaltsrecht; Berufspflichten; Anwaltskommission; Stellungnahme; Rechtsanwalt; Verteidiger; Gravierende; Verletzung; Entscheid; Aufsichtsanzeige; Erwägungen; Untersuchungshaft; Verfahrensleitung; Postkontrolle; Sanktionierung; Anbetracht; Umstandes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Rosenthal, Jöhri, Hand zum Datenschutzgesetz, Zürich, Art. 3 ZG, 2008 |
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