Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 57: Obergericht
In dem Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um arbeitsrechtliche Forderungen in Höhe von rund CHF 387'000.-. Die Klägerin hatte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhob sie Beschwerde gegen diesen Beschluss. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Klägerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 57 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 26.04.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Zivilprozessrecht 299 [...] 57 Art. 276 ZPO. Abgrenzung der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts von derjenigen... |
Schlagwörter : | Scheidung; Rechtshängigkeit; Massnahmen; Eheschutzgericht; Eintritt; Scheidungsklage; Eheschutzrichter; Eheschutzverfahren; Zivilprozessrecht; Zuständigkeit; Eheschutzgerichts; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahrens; Zeitraum; Zeitpunkt; Abgrenzung; Präliminargerichts; Zivilrecht; Erwägungen; Instanz; Rechtskraft; Eheschutzentscheids; Schei- |
Rechtsnorm: | Art. 276 ZPO ; |
Referenz BGE: | 101 II 1; 129 III 60; 138 III 646; |
Kommentar: | - |
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