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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 57: Obergericht

In dem Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um arbeitsrechtliche Forderungen in Höhe von rund CHF 387'000.-. Die Klägerin hatte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhob sie Beschwerde gegen diesen Beschluss. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Klägerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2017 57

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 57
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2017 57 vom 26.04.2017 (AG)
Datum:26.04.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Zivilprozessrecht 299 [...] 57 Art. 276 ZPO. Abgrenzung der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts von derjenigen...
Schlagwörter : Scheidung; Rechtshängigkeit; Massnahmen; Eheschutzgericht; Eintritt; Scheidungsklage; Eheschutzrichter; Eheschutzverfahren; Zivilprozessrecht; Zuständigkeit; Eheschutzgerichts; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahrens; Zeitraum; Zeitpunkt; Abgrenzung; Präliminargerichts; Zivilrecht; Erwägungen; Instanz; Rechtskraft; Eheschutzentscheids; Schei-
Rechtsnorm:Art. 276 ZPO ;
Referenz BGE:101 II 1; 129 III 60; 138 III 646;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2017 57

2017 Zivilprozessrecht 299

[...] 57 Art. 276 ZPO. Abgrenzung der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts von derjenigen des Präliminargerichts Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. April 2017, i.S. I.S. gegen K.S. (ZSU.2015.323).
2017 Zivilrecht 300

Aus den Erwägungen
3.2.1.
Das Eheschutzgericht ist zuständig für Massnahmen bis zum
Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, für die Zeit danach ist
das Scheidungsgericht zuständig (BGE 101 II 1, bestätigt in
BGE 129 III 60 Erw. 3). D.h. reicht eine Partei während der
Rechtshängigkeit eines Eheschutzverfahrens vor erster oder oberer
Instanz (also vor Rechtskraft des Eheschutzentscheids) eine Schei-
dungsklage ein, fällt mit der Hängigkeit der Scheidungsklage die
sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts dahin. Eheschutz-
massnahmen sind indes auch nach Einleitung des Scheidungs-
verfahrens wirksam, bis sie vom Scheidungsgericht im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen abgeändert durch die Regelung nach
der Scheidung abgelöst werden (vgl. BGE 129 III 60 Erw. 4.2;
Art. 276 Abs. 2 ZPO). Wird während der Dauer des Eheschutzver-
fahrens (bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss) der Scheidungspro-
zess anhängig gemacht, wird ersteres daher nicht einfach gegen-
standslos. Der Eheschutzrichter bleibt für Massnahmen mit Wirkung
im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung
zuständig, und zwar auch dann, wenn erst nach diesem Zeitpunkt
darüber entschieden werden kann (BGE 129 III 60 Erw. 2 f.). Dem-
nach ist nicht von Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen
aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch
nimmt, vor nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage
entschieden wurde; dies gilt allerdings nur, sofern es keinen Zu-
ständigkeitskonflikt gibt (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2 = Pra 102
[2013] Nr. 34). D.h. wird bei Einreichung einer Scheidungsklage
während eines hängigen Eheschutzverfahrens bei einem Präliminar-
richter am (anderen) Ort des Scheidungsverfahrens ein Massnah-
mebegehren eingeleitet, kann der Eheschutzrichter nur für die vor-
herige Zeit Anordnungen treffen (vgl. Entscheid des Obergerichts,
5. Zivilkammer, vom 24. August 2015 [ZSU.2015.134], Erw. 2.1).
Jedenfalls sind, da der Eheschutzrichter nur für Massnahmen mit
Wirkung im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zustän-
2017 Zivilprozessrecht 301

dig ist, nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen nicht mehr
im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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