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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 54: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist der einfachen Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten, aber freigesprochen wurde von weiteren Vorwürfen. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wovon 211 Tage bereits durch Haft verbüsst wurden, und einer Geldstrafe von CHF 200.-. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgelegt. Zudem muss der Beschuldigte an einem Lernprogramm teilnehmen. Er wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.- zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt. Die Privatklägerin muss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2017 54

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 54
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2017 54 vom 20.02.2017 (AG)
Datum:20.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Zivilrecht 289 II. Zivilrecht (Obligationenrecht) A. Mietrecht 54 Art. 269 OR; Art. 269a lit. c OR Definition...
Schlagwörter : Baute; Bruttorendite; Mietzins; Begründung; Unterhalts; Regel; Bauten; Vermieter; Liegenschaft; Neubaute; Mietrecht; Mietzinse; Gebäude; Berechnung; Erstellung; Lehre; Kommentar; Berechnungs; Zivilrecht; Obligationenrecht; Siegrist; Neubauten; Obergericht; Liegenschaften; Anpassung; Naegeli; Hungerbühler
Rechtsnorm:Art. 269 OR ;Art. 269a OR ;
Referenz BGE:118 II 124;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2017 54

2017 Zivilrecht 289

II. Zivilrecht (Obligationenrecht)
A. Mietrecht 54 Art. 269 OR; Art. 269a lit. c OR Definition neuere Baute im Sinne von Art. 269a lit. c OR: Eine Liegen- schaft gilt in den ersten 10 Jahren nach ihrer Erstellung als neuere Baute. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 20. Februar 2017 i.S. S.V. u. M.L. gegen H.W. (ZVE.2016.64) Aus den Erwägungen
2.3. 2.3.1. Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen (Art. 269a lit. c OR). Der Gesetzgeber hat nicht definiert, was eine neuere Baute im Sinn dieser Bestimmung ist (Robert Siegrist, Der missbräuchliche Mietzins, Regel und Ausnah¬ men, Diss. 1997, S. 124), und in der Lehre sind die Meinungen ge¬ teilt. Nach der wohl herrschenden Lehre ist eine neuere Baute im Sinn von Art. 269a lit. c OR ein Gebäude, das nicht älter als 10 Jahre ist. Sarah Brutschin führt als Begründung an, dass sich bei solchen Gebäuden die Anlagekosten noch leicht bestimmen liessen und dass nach 10 Jahren der gesetzgeberische Wille erreicht sein dürfte. Ausgangspunkt bilde das Erstellungsjahr (Brutschin, in: Mietrecht für die Praxis, 9. A. 2016, N. 19.6.4). Roger Weber führt als Begründung an, dass nach 10 Jahren der Unterhaltsbedarf stark ansteige, sodass nur noch die konkrete
Berechnungsweise gestützt auf Art. 269 OR verlässliche Resultate zeige. Die Zulassung der Mietzinsüberprüfung anhand der Bruttorendite basiere auf der Überlegung, dass eine kostendeckende Vermietung von Neubauten erfahrungsgemäss
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nicht möglich sei (Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. A. 2015, Art. 269a N. 14). Maja Blumer führt als Begründung an, nach der ratio legis müssten auch total sanierte Liegenschaften als neuere Bauten angesehen werden. Richtigerweise sei daher nach der Bauepoche zu differenzieren. Für im 19. Jahrhundert erstellte Objekte sei eher eine längere Zeitspanne von 20 mehr Jahren massgebend, bei Objekten, die in der zweiten Hälfte des 20. im 21. Jahrhundert erstellt worden seien, sei eher eine Zeitspanne von 10 weniger Jahren in Betracht zu ziehen (Blumer, in: Wiegand [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, VII/3, Gebrauchsüberlassungsverträge [Miete/Pacht], 2012, N. 448 und FN. 438). Peter Higi führt als Begründung an, der Zeitraum von etwa 10 Jahren lasse es sachlich zu, noch von einer neueren Baute zu sprechen. Der Einfachheit halber sei vom Jahr der Bauabnahme auszugehen, ohne dieses Jahr mitzuzählen (Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Die Miete, 4. A. 1998, Art. 269a N. 146 f.). Robert Siegrist führt als Begründung an, angemessen sei ein Zeitraum von 10 bis 12 Jahren, weil dieser etwa der Hälfte der durchschnittlichen Lebensdauer einer Investition entspreche. Bei einem Zeitablauf von deutlich mehr als zehn Jahren sei wieder auf den Regeltatbestand von Art. 269 OR zurückzukehren, seien doch später die Gründe für die Zulassung der Bruttorendite kaum mehr gegeben (Siegrist, a.a.O., S. 124). Peter Zihlmann führt als Begründung an, nur bei solchen Bauten sei eine sichere und aussagekräftige Feststellung der Anlagekosten möglich. Mit zunehmendem Zeitablauf entfalle die ratio legis, dem Produzenten Investor während der Anfangsphase eine Anpassung an die kostendeckende Bruttorendite zu ermöglichen, die ihm der Markt bei der Erstvermietung nicht gestatte. Insoweit dem Vermieter durch die Berufung auf dieses Kriterium ermöglicht werde, nachträglich vorbehaltslos eine Mietzinserhöhung durchzusetzen, stelle dieses Vorgehen eine Durchbrechung der relativen Berechnungsmethode dar (Zihlmann, Das Mietrecht, 2. A. 1995, S. 166). Wolfgang Naegeli und Kurt Hungerbühler führen als Begrün- dung an, zur Deckung sämtlicher für eine Liegenschaft anfallenden Kosten und Risiken sei bei Neubauten eine Bruttorendite von ca. 7,2 % erforderlich, welche allerdings in der Regel wohl kaum erhältlich sei. Vielmehr sei es so,
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dass in den ersten Jahren auf die Vornahme der buchungsmäßigen Rückstellungen verzichtet werden müsse und die Mietzinseinnahmen gerade zur Deckung der laufenden Kosten genügten (Naegeli/Hungerbühler, Handbuch des Liegenschaftenschätzers, 3. A. 1988, S. 109). [...] 2.3.2. Nach der Minderheitsmeinung ist eine neuere Baute im Sinn von Art. 269a lit. c OR ein Gebäude, das maximal 15 Jahre alt ist. Die SVIT-Kommentatoren führen als Begründung an, die Mehrheitsmeinung halte einer näheren Prüfung nicht stand, weil sie den Stellenwert des Kriteriums der kostendeckenden Bruttorendite verkenne. Bei neu erstellten Bauten verfüge der Vermieter im Hinblick auf die Berechnung des angemessenen Ertrags gemäss Art. 269 OR bezüglich der Unterhaltsund Betriebsaufwendungen nicht über Erfahrungszahlen aus früheren Abrechnungsjahren. Da in den ersten 10 Jahren nach Erstellung einer Liegenschaft kaum nennenswerte Unterhaltsarbeiten anfielen, könnten erst die zwischen dem 11. und 15. Jahr aufgewendeten Unterhaltsund Betriebskosten einigermassen repräsentativ für die Festlegung des künftigen Mietzinses sein. Würde man die kostendeckende Bruttorendite nur für Liegenschaften anwenden wollen, die maximal 10 Jahre alt seien, müsste in der Folge die Nettorendite ab dem 11. Jahr auf Unterhaltskosten berechnet werden, die zwischen dem 6. und 10. Jahr angefallen seien. Diese Kosten könnten nun aber niemals repräsentativ für den künftigen durchschnittlichen Unterhaltsaufwand sein (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. A. 2008, Art. 269a N. 88). [...] 2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die ratio legis von Art. 269a lit. c OR vornehmlich im Bestreben, der Gefahr einer Dämpfung der Neubautätigkeit durch die Missbrauchsgesetzgebung zu begegnen, weil sich bei Neubauten in den ersten Jahren eine kostendeckende Bruttorendite aus markttechnischen Gründen kaum je erzielen lasse. Mit der erwähnten Bestimmung, gemäss der Mietzinse bei neueren Bauten in der Regel nicht als missbräuchlich gälten, wenn sie im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite lägen, solle dem Vermieter ermöglicht werden, einen kostendeckenden Bruttoertrag aus einer Neubaute allenfalls auch dann zu
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erzielen, wenn die marktorientierten Berechnungsund Anpassungskriterien des Gesetzes dies nicht erlauben sollten (BGE 118 II 124 E. 4a). Das Bundesgericht hat zwar die Frage der Frist offen gelassen, doch sieht es in der vom Gesetz dem Vermieter eingeräumten Möglichkeit, in den ersten Jahren bei neueren Bauten einen kostendeckenden Bruttoertrag allenfalls auch dann zu erzielen, wenn die marktorientierten Berechnungsund Anpassungskriterien des Gesetzes dies nicht erlauben sollten, zu Recht eine Privilegierung des Vermieters einer Neubaute gegenüber dem allgemeinen Mechanismus der Mietzinsbestimmung(BGE 118 II 124 E. 5b), sodass der Schluss erlaubt sein muss, dass auch das Bundesgericht ähnlich wie die Mehrheitsmeinung eine Frist von 10 Jahre als angemessen erachten dürfte (Higi, a.a.O., Art. 269a N. 146). Da gemäss den Randtiteln Art. 269 OR die Regel und Art. 269a OR die Ausnahmen enthalten, Art. 269a lit. c OR so einen Ausnahmetatbestand zu Art. 269 OR bildet (Higi, a.a.O., Art. 269a N. 141) und den Vermieter einer Neubaute gegenüber dem allgemeinen Mechanismus der Mietzinsbestimmung privilegiert, ist diese Bestimmung restriktiv auszulegen und an zuwenden und der herrschenden Lehre zu folgen, nach der eine neuere Baute im Sinn von Art. 269a lit. c OR ein Gebäude ist, das nicht älter als 10 Jahre ist. Nach Ablauf von 10 Jahren sollte eine kostendeckenden Bruttorendite möglich und die angefallenen und noch zu erwartenden Unterhaltsund Betriebskosten abschätzbar sein (Naegeli/Hungerbühler, a.a.O., S. 109; Higi, a.a.O., Art. 269a N. 142), sodass das Argument der SVIT-Kommentatoren nicht zu überzeugen vermag, zumal sie in der Vorauflage mit der herrschenden Lehre ebenfalls eine Liegenschaft in den ersten 10 Jahren nach Erstellung als neuere Baute erachteten (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 2. A. 1998, Art. 269a N. 80). 2.3.4. Das Gebäude, in welchem sich die Mietobjekte der Kläger befinden, wurde im Frühjahr 2002 fertiggestellt und ist somit 14.5 Jahre alt, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten nicht mehr von einer neueren Baute im Sinn des Art. 269a OR ausgegangen werden kann. Art. 269a lit. c OR ist folglich nicht anwendbar (Higi, a.a.O., Art. 269a N. 151), sodass sich erübrigt, die vom Beklagten gerügte Bruttorenditeberechnung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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