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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 53: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Beklagte dem Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'558.20 zuzüglich Kosten schuldet. Der Beklagte hat daraufhin eine Beschwerde eingereicht und argumentiert, dass nicht alle Gerichtsurteile korrekt seien. Trotzdem wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Beklagte keine ausreichenden Einwände gegen die Rechtsöffnung vorbringen konnte. Der Beklagte beanstandet auch seine Zahlungsunfähigkeit, was jedoch im Verfahren keine Rolle spielte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgelehnt, und der Beklagte wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2017 53

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 53
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2017 53 vom 18.09.2017 (AG)
Datum:18.09.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 286 [...] 53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids Aus...
Schlagwörter : Zeitpunkt; Abänderung; Obergericht; Rückwirkung; Abänderungsentscheid; Obergerichts; Rechtskraft; Verhalten; Klageeinreichung; Abteilung; Zivilgericht; Abänderungsentscheids; Entscheid; Zivilkammer; Erwägungen; Rechtsprechung; Abände-; Zukunft; Billigkeitsüberlegungen; Ermessen; Abweichungen; Frü-; Einreichung; Gesuchs; Vorliegen; Betracht
Rechtsnorm:Art. 179 ZGB ;
Referenz BGE:111 II 103; 141 III 376;
Kommentar:
Schweizer, 4. Aufl., Art. 258, 2018

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2017 53

2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 286

[...] 53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. September 2017, i.S. R.A.S. gegen I.I.S. (ZSU.2017.140) Aus den Erwägungen
5.2.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt der Abände-
rungsentscheid grundsätzlich für die Zukunft, d.h. vom Zeitpunkt
seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können
aber nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frü-
hestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen
werden kann, ist dabei die Einreichung des entsprechenden Gesuchs.
Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise, bei
Vorliegen ganz besonderer Gründe, in Betracht, z.B. unbekannter
Aufenthalt Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treu-
widriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten
usw. (BGE 5A_274/2015 Erw. 3.5 [nicht publ. in: BGE 141 III 376],
5A_501/2015 Erw. 4.1, 5A_745/2015 Erw. 5.2.3, alle unter Hinw.
auf BGE 111 II 103 Erw. 4). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam-
2017 Zivilrecht 287

mer des Obergerichts wird dem Abänderungsentscheid ab Klage-
einreichung Wirkung beigemessen, sofern dies beantragt wurde und
zudem wie vorliegend keine besonderen Gründe gegen eine
Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung resp. für eine
Wirkung erst ab Eintritt der formellen Rechtskraft sprechen.
Treuwidriges Verhalten der abänderungsbeklagten Partei wird (bloss)
dafür vorausgesetzt, dass einem Abänderungsentscheid ganz aus-
nahmsweise - Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Klageeinreichung
zugemessen wird. (...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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