Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 53: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Beklagte dem Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'558.20 zuzüglich Kosten schuldet. Der Beklagte hat daraufhin eine Beschwerde eingereicht und argumentiert, dass nicht alle Gerichtsurteile korrekt seien. Trotzdem wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Beklagte keine ausreichenden Einwände gegen die Rechtsöffnung vorbringen konnte. Der Beklagte beanstandet auch seine Zahlungsunfähigkeit, was jedoch im Verfahren keine Rolle spielte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgelehnt, und der Beklagte wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 53 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 18.09.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 286 [...] 53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids Aus... |
Schlagwörter : | Zeitpunkt; Abänderung; Obergericht; Rückwirkung; Abänderungsentscheid; Obergerichts; Rechtskraft; Verhalten; Klageeinreichung; Abteilung; Zivilgericht; Abänderungsentscheids; Entscheid; Zivilkammer; Erwägungen; Rechtsprechung; Abände-; Zukunft; Billigkeitsüberlegungen; Ermessen; Abweichungen; Frü-; Einreichung; Gesuchs; Vorliegen; Betracht |
Rechtsnorm: | Art. 179 ZGB ; |
Referenz BGE: | 111 II 103; 141 III 376; |
Kommentar: | Schweizer, 4. Aufl., Art. 258, 2018 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.