2017 Zivilrecht 279
[...] 52 Art. 276, 276a und 285 ZGB. Grundsätze der Berechnung des Kinder- unterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht - Methode (Erw. 3.4.4.1) - Konkurrenz zwischen mehreren Kindern der unterhaltspflichtigen Partei (Erw. 3.4.4.2) - Koordination mit ehelichem Unterhalt (Erw. 3.4.4.3) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 3. April 2017, i.S. S.D. gegen R.D. (ZSU.2016.307)
Aus den Erwägungen 3.4.3.
3.4.3.1.
Am 1. Januar 2017 ist das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft
getreten. Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen
Kinderunterhaltsrechts in erster auch zweiter Instanz (vgl.
Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: Fam-
Pra.ch 2016, S. 918) rechtshängig sind, findet das neue Recht An-
wendung (vgl. Art. 13cbis Abs. 2 SchlT ZGB). Dabei sind nach dem
Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB; vgl. auch
2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 280
BGE 141 III 1 Erw. 2) lediglich die Verhältnisse ab dem 1. Januar
2017 nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. Dolder, a.a.O.,
S. 920 f.).
3.4.3.2.
Die Beklagte begründet ihre Rechtsbegehren bezüglich Kindes-
unterhalt einzig mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen
Kindesunterhaltsrecht. Sonstige Rügen bezüglich der Höhe des Kin-
desunterhalts bringt sie nicht vor. Da lediglich die Verhältnisse ab
dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Kindesunterhaltsrecht zu
beurteilen sind, bleibt es somit für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum
31. Dezember 2016 bei monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für J.
von Fr. 1'354.00 (zuzüglich Kinderzulagen), für L. von Fr. 1'354.00
(zuzüglich Kinderzulagen) und für Y. von Fr. 901.00 (zuzüglich Kin-
derzulagen).
3.4.3.3.
Bei einem Gesamtbedarf der Beklagten und der Kinder von
Fr. 9'311.00 resultiert nach Abzug des eigenen Einkommens der Be-
klagten von Fr. 400.00 ein vom Kläger zu bezahlender Gesamtunter-
halt von Fr. 8'911.00. Werden von diesem Betrag die
Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'609.00 (J. Fr. 1'354.00;
L. Fr. 1'354.00; Y. Fr. 901.00) abgezogen, so verbleibt für die Be-
klagte persönlich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 5'302.00. Für die
Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sind der Beklagten
daher persönliche Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zuzusprechen.
Die Dispositionsmaxime bleibt unter Berücksichtigung von Beru-
fungsantrag 2 gewahrt.
3.4.4.
3.4.4.1.
Gemäss Art. 285 Abs. 2 des revidierten ZGB dient der
Kinderunterhalt neu auch der Gewährleistung der Betreuung des
Kindes durch die Eltern Dritte. Dabei handelt es sich um einen
Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern (Botschaft vom
29. November 2013 zum neuen Kindesunterhaltsrecht [BBl 2013 S.
529 ff.], S. 551), der den anderen familienrechtlichen Unterhalts-
pflichten grundsätzlich vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB). In
prozessualer Hinsicht sind auf den Betreuungsunterhalt als Teil des
2017 Zivilrecht 281
Kindesunterhalts der (strenge) Untersuchungsund der Offizial-
grundsatz anwendbar (Spycher, Betreuungsunterhalt - Zielsetzung,
offene Fragen und Berechnungsthemen, in: FamPra.ch 2017, S. 198
ff., 228; vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Der Gesetzgeber hat auf eine Definition des Betreuungsunter-
halts verzichtet. Nach der Botschaft soll dieser grundsätzlich die Le-
benshaltungskosten der betreuenden Person umfassen, soweit diese
aufgrund der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann
(S. 554). Der Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt ist dem-
nach an die drei Voraussetzungen geknüpft, dass (1) ein Elternteil ein
Kinder vollumfänglich zumindest teilweise selbst betreut, (2)
die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken
kann und (3) das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt
(vgl. Hartmann, Betreuungsunterhalt - Überlegungen zur Methode
der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017, S. 85 ff., 101).
Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten
des betreuenden Elternteils kann von seinem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum ausgegangen werden (Botschaft S. 576). Massge-
bend ist das Existenzminimum des betreuenden Elternteils allein
(Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische
Herausforderungen heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016, S. 1
ff., 4). Das bedeutet insbesondere, dass von den Wohnkosten des mit
Kindern zusammenlebenden Elternteils ein Wohnkostenanteil der
Kinder abzuziehen ist (vgl. Spycher/Bähler, Reform des Kindesun-
terhaltsrechts, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer
Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, Bern 2016,
S. 255 ff., 262). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist je
nach konkretem Fall zu erweitern (Botschaft S. 576). Bei ausrei-
chenden finanziellen Mitteln sind als Lebenshaltungskosten auch
Steuern zu berücksichtigen (Allemann, Betreuungsunterhalt -
Grundlagen und Bemessung; Jusletter vom 11. Juli 2016; Rdnr. 18;
Bähler, Unterhaltsberechnungen - Von der Methode zu den Franken,
in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 273). Ein weiterer möglicher Grund
für eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten
ist eine zusätzlich zur Kinderbetreuung ausgeübte Erwerbsarbeit:
Wird der betreuende Elternteil durch Kinderbetreuung und Er-
2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 282
werbsarbeit im Vergleich zum andern Elternteil übermässig belastet,
so kann es sich rechtfertigen, ihm zum Ausgleich höhere Lebens-
haltungskosten zuzugestehen (Hartmann, a.a.O., S. 111; Spycher,
FamPra.ch 2017, a.a.O., S. 215 f.).
3.4.4.2.
3.4.4.2.1.
Die drei minderjährigen Kinder der Parteien wurden bisher von
der Beklagten persönlich betreut. Die jüngste, am 12. September
2012 geborene Tochter, ist rund viereinhalb Jahre alt. Die beiden an-
dern Kinder sind rund 8 bzw. rund 10 Jahre alt. Angesichts des Alters
der Kinder und im Hinblick auf die Kontinuität der von den Parteien
gewählten Art der Betreuung ist es der Beklagten (abgesehen von der
bereits bisher in geringem Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit)
nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger
beanstandet die entsprechende Erwägung der Vorinstanz denn auch
nicht und anerkennt in der Berufungsantwort einen Anspruch der
Kinder auf Betreuungsunterhalt.
Das Existenzminimum der Beklagten allein beläuft sich auf
Fr. 3'132.30 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Anteil Wohnkosten inkl. Ne-
benkosten Fr. 1'650.00; KVG Fr. 282.30). Angesichts der guten
finanziellen Verhältnisse der Parteien ist das betreibungsrechtliche
Existenzminimum um die unbeanstandet gebliebenen Steuern von
Fr. 800.00 zu erweitern, sodass sich massgebliche Lebenshaltungs-
kosten der Beklagten von Fr. 3'932.30 ergeben. Neben der Kin-
derbetreuung geht die Beklagte einer Erwerbstätigkeit nach, mit der
sie ein monatliches Einkommen von Fr. 400.00 erzielt. Sie macht
jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese in
geringfügigem Umfang ausgeübte Erwerbstätigkeit zusammen mit
der Kinderbetreuung zu einer übermässigen Belastung der Beklagten
im Vergleich mit dem Kläger führen würde. Die zusätzlich zur
Kinderbetreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit rechtfertigt im vorlie-
genden Fall daher keine Erhöhung der zu berücksichtigenden Le-
benshaltungskosten.
Die Lebenshaltungskosten von Fr. 3'932.30 kann die Beklagte
im Umfang von Fr. 400.00 mit ihrem Erwerbseinkommen bestreiten.
Im verbleibenden Umfang von Fr. 3'532.30 sind die Lebenshaltungs-
2017 Zivilrecht 283
kosten durch Betreuungsunterhalt, den der Kläger an die Kinder zu
leisten hat, abzudecken. Der Betreuungsunterhalt ist gleichmässig
auf die drei Kinder aufzuteilen, sodass pro Kind Betreuungsunterhalt
in der Höhe von Fr. 1'177.40 resultiert. Zusammen mit dem unbean-
standet gebliebenen Barunterhalt ergibt sich für J. ein Unterhaltsbei-
trag von Fr. 2'531.00 (Fr. 1'354.00 + Fr. 1'177.40), für L. ein Unter-
haltsbeitrag von ebenfalls Fr. 2'531.00 (Fr. 1'354.00 + Fr. 1'177.40)
und für Y. ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'078.00 (Fr. 901.00 +
Fr. 1'177.40).
3.4.4.2.2.
Alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils sind im Ver-
hältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln
(BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1). Bei der Festsetzung von Kinderunter-
haltsbeiträgen ist daher auch der Barund Betreuungsbedarf von
Kindern des betreffenden Elternteils aus einer anderen Beziehung zu
berücksichtigen (vgl. Bähler, a.a.O., S. 294).
Nach den unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers in
der Berufungsantwort wurde am 9. Januar 2017 seine Tochter M.
geboren. Dass der Kläger Vater eines weiteren Kinds geworden ist,
ist als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Bei einem unbeanstandet gebliebenen Einkommen von Fr. 15'200.60
und einem Existenzminimum von Fr. 2'779.30 beträgt der monatliche
Überschuss des Klägers Fr. 12'421.30. Nach Abzug der Steuern von
Fr. 800.00 und der an die Kinder J., L. und Y. zu bezahlenden Unter-
haltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'140.00 verbleibt dem Kläger noch
ein monatlicher Betrag von Fr. 4'481.30. Der Kindesunterhalt geht
dem Ehegattenunterhalt vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Die an die
Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (dazu Erw. 3.4.4.4) sind
daher bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch der Kinder auf
Gleichbehandlung gewahrt ist, nicht zu berücksichtigen. Es ist davon
auszugehen, dass der verbleibende Überschuss des Klägers von
Fr. 4'481.30 ausreicht, um der Tochter M. unter Berücksichtigung ih-
rer objektiven Bedürfnisse gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu bezah-
len wie den drei andern Kindern des Klägers.
2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 284
3.4.4.2.3.
Aufgrund der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime ist
der Kläger somit unabhängig von den Anträgen der Parteien ab 1.
Januar 2017 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je
Fr. 2'531.00 an J. und L. und von Fr. 2'078.00 an Y. zu verpflichten.
3.4.4.3.
3.4.4.3.1.
Die von der Vorinstanz angewandte Methode der Existenzmi-
nima mit Überschussverteilung ist unbeanstandet geblieben. Sie ist
daher für die Bemessung des ehelichen Unterhalts nach wie vor
anzuwenden. Dem Bedarf der Kinder wurde im Rahmen des
vorrangigen Kindesunterhalts (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB) bereits
Rechnung getragen. Über den zum Kindesunterhalt gehörenden Be-
treuungsunterhalt ist auch das um die Steuern erweiterte Existenzmi-
nimum der Beklagten bereits abgedeckt; ebenso wurde das Einkom-
men der Beklagten bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts be-
reits berücksichtigt. Der nach Abzug des erweiterten Existenzmini-
mums des Klägers und des Kindesunterhalts vom Gesamteinkommen
verbleibende Überschuss ist daher je hälftig auf die Ehegatten aufzu-
teilen (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 114).
3.4.4.3.2.
Das von der Vorinstanz ermittelte Gesamteinkommen der Par-
teien von Fr. 15'600.60 ist unbeanstandet geblieben. Nach Abzug des
Existenzminimums des Klägers von Fr. 2'779.30 und der Kinder-
unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'140.00 verbleibt ein Betrag
von Fr. 5'681.30. Die von der Beklagten zu bezahlenden Steuern von
Fr. 800.00 wurden im Rahmen des Betreuungsunterhalts berücksich-
tigt. Es sind daher auch beim Kläger unbeanstandet gebliebene Steu-
ern von Fr. 800.00 zu berücksichtigen, sodass ein Betrag von
Fr. 4'881.30 resultiert. Zum Kindesunterhalt, der der Unterhalts-
pflicht gegenüber der Beklagten vorgeht (vgl. Art. 276a Abs. 1
ZGB), gehören auch die Beiträge, die der Kläger an den Unterhalt
der Tochter M. zu bezahlen hat. Vor Festsetzung des ehelichen Unter-
halts ist der vom Beklagten an M. zu leistende Unterhalt deshalb
ebenfalls abzuziehen. Der jüngsten gemeinsamen Tochter der Par-
teien wurde als einem von drei Kindern ein Barunterhalt von
2017 Zivilrecht 285
Fr. 901.00 zugesprochen. M. hat ensprechend ihren objektiven Be-
dürfnissen Anspruch auf gleich hohen Barunterhalt wie die Kinder
des Klägers aus der Beziehung mit der Beklagten. Sie lebt als eines
von zwei Kindern im Haushalt des Klägers, sodass von einem
entsprechenden Barbedarf (ohne Kosten einer allfälligen Drittbetreu-
ung) von rund Fr. 1'090.00 auszugehen ist (vgl. Kreisschreiben
Unterhaltsempfehlungen; [Unterhaltsbeitrag Fr. 901.00 + Kinderzu-
lagen Fr. 200.00]/Fr. 556.00 x Fr. 653.00 - Kinderzulagen
Fr. 200.00). Zusätzlich dürften Kosten für die Eigenoder
Drittbetreuung der am 9. Januar 2017 geborenen Tochter anfallen. Es
ist daher von einem Betrag von mindestens Fr. 1'400.00 auszugehen,
den der Kläger an den Unterhalt der Tochter M. zu bezahlen hat. Die
genaue Höhe des Unterhaltsbeitrags für M. kann aus den nachfolgen-
den Gründen offen bleiben.
Die Vorinstanz hat vor der Verteilung des Überschusses neben
den Steuern auch die Kosten der ehelichen Liegenschaft in Abzug
gebracht. Da diese Kosten ebenfalls wie der Überschuss - den Par-
teien je hälftig zuzuweisen sind können sie vorliegend unberücksich-
tigt gelassen werden. Wird vom Betrag von Fr. 4'881.30 ein Beitrag
von Fr. 1'400.00 an den Unterhalt der Tochter M. in Abzug gebracht,
so verbleibt ein auf die Ehegatten aufzuteilender Überschuss von
Fr. 3'481.30. Bei hälftiger Aufteilung auf die Ehegatten ergibt sich
ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 1'740.65. Der Kläger
hat allerdings beantragt, er sei zu verpflichten, der Beklagten
monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'902.00 zu bezahlen.
Soweit der vom Kläger beantragte Betrag (Fr. 2'902.00) den von
der Vorinstanz zugesprochenen und von der Beklagten geltend ge-
machten Ehegattenunterhalt von Fr. 2'830.00 überschreitet (der von
ihr in Berufungsbegehren Ziff. 2 vorgesehene Mechanismus kommt
nicht zur Anwendung, da keine tieferen Kinderunterhaltsbeiträge als
von der Beklagten beantragt zugesprochen werden), ist darauf nicht
einzutreten, weil im summarischen Verfahren die Anschlussberufung
unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Dispositionsma-
xime (Art. 58 ZPO) ist der Kläger jedoch zu verpflichten, der
Beklagten ab 1. Januar 2017 monatlichen Ehegattenunterhalt von
2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 286
Fr. 2'830.00 zu bezahlen, weil der entsprechende Antrag der Beklag-
ten in ihrer Berufung als vom Kläger anerkannt zu gelten hat.
3.4.4.4.
Im Eheschutzund Präliminarverfahren werden entsprechend
der Rechtsnatur dieser Verfahren als vorläufige Anordnungen die Un-
terhaltsbeiträge nicht auf längere Sicht festgelegt. Sie sind bei verän-
derten Verhältnissen jederzeit abänderbar (vgl. Hausheer/Spycher,
Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 2. Aufl., Rz. 09.96). Eine
Abstufung der zukünftig an den Unterhalt der Kinder und der
Beklagten zu bezahlenden Beiträge ist daher nicht angezeigt.