Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 51: Obergericht
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B. vom 7. Oktober 2011, in der eine Forderung über Fr. 33'113.45 zwischen der Klägerin A. AG und der Beklagten Evang. reformierte Kirchgemeinde B. strittig war. Das Friedensrichteramt schrieb das Verfahren ab und legte die Kosten der beklagten Partei auf. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen eine Anordnung zur Löschung von Betreibungen, die nicht vereinbart war. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied zugunsten der Klägerin und hob die strittige Anordnung auf. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden der Gerichtskasse auferlegt, und keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 51 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 31.08.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Zivilrecht 277 [...] 51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Bei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband... |
Schlagwörter : | Beistand; Person; Beistandes; Austritt; Wohnsitzgemeinde; Gemeindeverband; Obergericht; Entscheid; Kindes; Zivilrecht; Beziehung; Kammer; Erwachsenenschutz; Bestimmungen; Beiständin; Berufsbeistand; Entlassung; Beistandes; Abteilung; Zivilgericht; Obergerichts; Erwägungen; Beendigungsgründe; Arbeitsverhältnisses; -beiständin; Begehren; Gründen |
Rechtsnorm: | Art. 422 ZGB ;Art. 423 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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