50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindesund
Erwachsenenschutzfällen.
Nachdem es sich bei Kindesund Erwachsenenschutzfällen um in
tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, wäh-
rend rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen,
erscheint in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein
durchschnittliches Eheschutzbzw. Präliminarverfahren eine Grund-
entschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) -
eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79) Aus den Erwägungen 5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren. Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu 75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Abund Zuschlägen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine
Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in Zivilsachen nicht vor. Die mit dem Kindesund Erwachsenenschutz zusammenhängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher ähnlicher Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutzund Präliminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindesund Erwachsenenschutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mutmasslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindesund Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutzbzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.