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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 49: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Februar 2012 in einem Fall bezüglich Rechtsöffnung entschieden. Der Kläger erhielt teilweise Recht auf eine ausstehende Forderung, während der Beklagte dagegen Beschwerde einlegte. Der Beklagte konnte seine Einwände nicht ausreichend begründen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und dem Kläger wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Urteil des Obergerichts ist endgültig und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2017 49

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 49
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2017 49 vom 31.08.2017 (AG)
Datum:31.08.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 274 [...] 49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESR Wenn die Beistandschaftsrechnung...
Schlagwörter : Dispositiv; Beistand; Erwägungen; Entscheid; Beistands; Bundesgerichts; Obergericht; Beistandschaftsrechnung; Buchungen; Forderungen; Kindes; Vermögens; Genehmigungsentscheid; Urteil; Hinweisen; Abteilung; Zivilgericht; Zivilverfah-; Obergerichts; Kammer; Erwachsenenschutz; Familiengerichts; Laufenburg; Zivilrecht; Verordnung; KESR;
Rechtsnorm:Art. 415 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 257 OR ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2017 49

2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 274

[...] 49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESR Wenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfah- ren durchzusetzen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. E.B. gegen den Entscheid des Familiengerichts Laufenburg (XBE.2017.16).
2017 Zivilrecht 275

Aus den Erwägungen
2.1.3. Gemäss § 10 der Verordnung über das Kindesund Er-
wachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) hat die Rechnung
eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die
Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die vom
Beistand getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und sind
diese Positionen zu belegen. [...] Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
die Verantwortlichkeitsklage durch den Genehmigungsentscheid
nicht ausgeschlossen wird. Es ist sodann auch dem mit der Verant-
wortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige
Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt einem
Genehmigungsentscheid keine materielle Bedeutung zu. Auch wird
dem Mandatsträger keine Décharge erteilt und entsprechende Rechts-
ansprüche bleiben unberührt (Urteil des Bundesgerichts
5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_581/2008
vom 1. Oktober 2008 E. 1; Botschaft zur Änderung des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 a.a.O., BBl 2006 7001 ff.
S. 7056).
Wenn, wie vorliegend, die Beistandschaftsrechnung klar und
sehr sorgfältig erfolgt ist (vgl. vorinstanzlicher Entscheid,
Erw. 3.3.6.), so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige fal-
sche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im
Dispositiv aufzuführen; dieser blossen Feststellung kommt keine
Rechtsverbindlichkeit zu. Entsprechende private Forderungen sind in
einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen. Das vorinstanzliche
Dispositiv ist in diesen Punkten von Amtes wegen anzupassen. Auf
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung von Dispositiv-
ziffer 4.3. ist demnach nicht einzutreten.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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