Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 49: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Februar 2012 in einem Fall bezüglich Rechtsöffnung entschieden. Der Kläger erhielt teilweise Recht auf eine ausstehende Forderung, während der Beklagte dagegen Beschwerde einlegte. Der Beklagte konnte seine Einwände nicht ausreichend begründen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und dem Kläger wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Urteil des Obergerichts ist endgültig und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 49 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 31.08.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 274 [...] 49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESR Wenn die Beistandschaftsrechnung... |
Schlagwörter : | Dispositiv; Beistand; Erwägungen; Entscheid; Beistands; Bundesgerichts; Obergericht; Beistandschaftsrechnung; Buchungen; Forderungen; Kindes; Vermögens; Genehmigungsentscheid; Urteil; Hinweisen; Abteilung; Zivilgericht; Zivilverfah-; Obergerichts; Kammer; Erwachsenenschutz; Familiengerichts; Laufenburg; Zivilrecht; Verordnung; KESR; |
Rechtsnorm: | Art. 415 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 257 OR ZPO, 2016 |
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