3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechts- genüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall. Aus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31). Sachverhalt (Zusammenfassung)
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung
vom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertre-
tung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen
Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück.
Gleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rück-
übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz-
burg-Aarau an. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte
mit am 22. Juni 2017 erhobener Beschwerde die Aufhebung dieser
Verfügung.
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft gegen eine gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgte
Rückweisung wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts vom 7. September 2011 (unpublizierte
E. 1.1. von AGVE 2011 Nr. 21) bisher bejaht. Dasselbe gilt auch für
die im Strafbefehlsverfahren dazu im Wesentlichen analoge Bestim-
mung von Art. 356 Abs. 5 StPO (vgl. SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 356
StPO). Hinsichtlich der Wirkungen bzw. prozessualen Folgen unter-
scheiden sich Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO nicht, ist das
Verfahren doch sowohl im einen wie auch im anderen Fall von der
Staatsanwaltschaft fortzuführen. Nichtsdestotrotz wurden derartige
Entscheide bisher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts mit der Begründung, dass mit ihnen die anhängig ge-
machten erstinstanzlichen Hauptverfahren faktisch beendet würden,
als verfahrenserledigend und folglich gestützt auf Art. 393 Abs. 1
lit. b 1. Teilsatz StPO als mit Beschwerde anfechtbar erachtet.
1.2.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_171/2017 vom 21. Au-
gust 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.1 sowie
143 IV 175 E. 2.2 (im Zusammenhang mit einem Strafbefehl) den
Rückweisungsbeschluss eines Gerichts als verfahrensleitenden Ent-
scheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO qualifi-
ziert. Begründet wird dies damit, dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im
Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen sei, wonach verfah-
rensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten
werden könnten. Nach der Rechtsprechung sei die unmittelbare Be-
schwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit.
b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens
beträfen, ausgeschlossen. Dabei handle es sich insbesondere um alle
Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Ver-
fahrens vor und während der Hauptverhandlung bezögen. Bei Anord-
nungen über den Verfahrensgang, die vor Eröffnung der Hauptver-
handlung getroffen würden, beschränke die Rechtsprechung den
Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese seien we-
der mit der StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an
das Bundesgericht anfechtbar.
Die vorliegende Verfügung wirkt sich auf den Ablauf und die
Fortführung des Verfahrens aus. Wenngleich die Rückweisung
vorliegend mit der Ungültigkeit des Strafbefehls begründet wird, än-
dert dies nichts daran, dass mit dem angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz das Verfahren nicht beendet wird. Vielmehr hat das Ge-
richt den Strafbefehl in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur
Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen (Art. 356 Abs. 5 StPO). Entsprechend dieser Vor-
gabe hat die Vorinstanz denn auch entschieden (Dispositiv-Ziffer 2).
Damit hat sie (analog Art. 329 Abs. 2 StPO) gleichzeitig zum Aus-
druck gebracht, dass derzeit kein Urteil ergehen kann, das Verfahren
jedoch nicht abgeschlossen, sondern fortzuführen ist. Gestützt auf die
oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Verfügung
vom 7. Juni 2017 daher nicht als verfahrenserledigend, sondern als
verfahrensleitend im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO
zu qualifizieren.
1.3.
Verfahrensleitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts
können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG bewirken können (Urteil des Bundesgerichts
1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Dies ist beispielsweise
bei einer Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersu-
chung in der Regel nicht der Fall. Kein solcher Nachteil ist zudem in
einer Verzögerung des Strafverfahrens einer möglichen Erhö-
hung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft zu erblicken. Ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt hingegen etwa bei Haft-
entlassungsentscheiden vor wenn sich die Staatsanwaltschaft
aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfer-
nung aus den Strafakten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzu-
stellen (E. 2.4 und 2.5 des erwähnten Urteils).
Vorliegend dürfte es einzig darum gehen, den Strafbefehl im
von der Vorinstanz verlangten Sinne unterzeichnen zu lassen und den
Parteien erneut zuzustellen. Darin ist kein nicht wieder gutzuma-
chender Nachteil zu erblicken. Andere Umstände, welche auf einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen liessen, werden
von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.