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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 8: Obergericht

Die Schuldnerin A. AG hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht, da sie angibt, dass sie nicht überschuldet sei, da ein Betrag vom Hauptaktionär in Kürze eingezahlt wird. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Schuldnerin keine ausreichenden Belege vorgelegt hat. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerde wurde von einer weiblichen Richterin geleitet.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2016 8

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 8
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2016 8 vom 30.06.2016 (AG)
Datum:30.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 72 [...] 8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis...
Schlagwörter : Einkommen; Arbeitsverhältnis; Schweiz; Versicherungsgericht; Landwirtschaft; Parallelisierung; Kanton; Richtlöhne; Rechtsprechung; Schweizer; Arbeitnehmer; Obergericht; Abteilung; Sozialversicherungsrecht; Einkommens; Bundesgesetz; Invalidenversicherung; Kantons; Muster-Normalar-; Zusammenhang; Regierungsrat; Stellungnahme; Arbeitsverhältnisses; Lohnwerte; Normal-; LSE-Tabellen; Entscheid; Versicherungsgerichts; Kammer
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;
Referenz BGE:135 V 297;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2016 8

2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 72

[...]
8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Aargau Bei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaft- lichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normal- arbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im Kanton Aargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Ver- einbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2016, i.S. A.G. gegen Unfallversicherer S. (VBE.2016.104) Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen
(z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung,
mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkei-
ten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein-
2016 Sozialversicherungsrecht 73

kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach
Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurück-
zuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht aber bei
beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder
auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende
Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens aber auf
Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab-
setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1
S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222
E. 4.4 S. 225). (...)
2.1.1.
(...)
2.1.2.
(...) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im land-
wirtschaftlichen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Parallelisierung
das konkret erzielte Einkommen mit jenem gemäss NAV und nicht
gemäss LSE zu vergleichen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 124 zu
Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]
mit Hinweis auf die Rechtsprechung; vgl. Beschwerde S. 5 f.).
Weder der Normalarbeitsvertrag des Kantons Aargau über das
Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft vom 24. November 2004
(Stand 1. Januar 2007; SAR 963.372) noch der Muster-Normalar-
beitsvertrag gemäss Art. 359, 359a, 360 OR für das landwirtschaft-
liche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizer
Bauernverbandes SBV, des Schweizerischen Bäuerinnenund
Landfrauenverbandes SBLV und der Arbeitsgemeinschaft der
Berufsverbände der landw. Arbeitnehmer ABLA, Ausgabe 2013)
enthalten jedoch konkrete Lohnangaben. Im Muster-Normalar-
beitsvertrag wird in § 15 Abs. 2 vielmehr auf die Lohnrichtlinie von
SBV, SBLV und ABLA für familienfremde Arbeitnehmende in der
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Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem
kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit
Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der
landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau
und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen
sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die
Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen
dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens
der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom
12. August 2015 S. 2). (...)
Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend,
auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten
Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu
eruieren. (...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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