Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 73: -
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch den Obergerichtspräsidenten eingereicht. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die Gesuchstellerin nicht ausreichend ihre finanzielle Situation dargelegt und ihre Begründungspflicht nicht erfüllt hat. Neue Anträge und Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, sind nicht zu beachten. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids eingereicht werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2016 73 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Anwaltskommission |
Datum: | 14.11.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2016 Anwaltskommission 390 [...] 73 Art. 12 lit. c BGFA Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche... |
Schlagwörter : | Anwalt; Interessen; Rechtspflege; Interessenkonflikt; Klientin; Rückzug; Anwaltskommission; Gesuch; FELLMANN; Klienten; TESTA; Konsequenzen; Gesuchs; Entscheid; Konflikt; WALTER; Kommentar; Wahrung; Rückzuges; Träglicher; Verzicht; Aufsichtsanzeige; Erwägungen; Anzeiger; Kostennote |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12, 2011 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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