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Urteil Anwaltskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 72: -

Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls. Er wird zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.-. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen wird festgelegt, falls die Busse nicht bezahlt wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2012 ist rechtskräftig.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2016 72

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 72
Instanz:-
Abteilung:Anwaltskommission
- Entscheid AGVE 2016 72 vom 16.08.2016 (AG)
Datum:16.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Anwaltskommission 388 [...] 72 Art. 12 lit. a BGFA Ein Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung...
Schlagwörter : Anwalt; Anwalts; Frist; Akten; Recht; Anwaltskommission; Staatsanwaltschaft; Berufsausübung; Behörde; Rechtsanwalt; Aufforderung; Androhung; über-; Rücksendung; Sinne; Behörden; Pflicht; Vertrauensstellung; WALTER; FELLMANN; Staats-; Verfahrens; Berufsregeln
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2016 72

2016 Anwaltskommission 388

[...]
72 Art. 12 lit. a BGFA Ein Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staats- anwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm über- lassenen Akten nicht zurückschickt, verstösst gegen die Berufsregeln. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2016 (AVV.2015.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Der beanzeigte Anwalt hat unbestrittenermassen die Frist zur
Rücksendung der Verfahrensakten X an die Staatsanwaltschaft Y ver-
passt. Weiter musste der Ordner Nr. 16 von der Polizei in den Räum-
lichkeiten des beanzeigten Anwalts abgeholt werden. Es stellt sich
die Frage, ob es sich dabei um ein grobfahrlässiges Verhalten han-
delt, welches auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen
lässt.
2016 Anwaltsrecht 389

2.2.
Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsbe-
rufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch der sorgsame Um-
gang des Anwalts mit anvertrauten Akten. Er muss daher jederzeit in
der Lage sein, diese den Behörden wieder herauszugeben. Werden
dem Anwalt die Akten für eine gewisse Zeitspanne zur Einsicht über-
lassen, so hat er sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts un-
aufgefordert innert Frist zurückzuschicken oder, wenn er die Unterla-
gen länger benötigt, rechtzeitig um eine Verlängerung der Frist
nachzusuchen. Wird ihm für die Rücksendung keine Frist angesetzt,
hat er die Akten spätestens dann unverzüglich zurückzugeben, wenn
er von der Behörde, welche ihm diese überlassen hat, dazu auf-
gefordert wird. Verletzt er diese Grundsätze, verstösst er gegen die
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach
Art. 12 lit. a BGFA.
Ein Anwalt, der diese Pflicht verletzt, missbraucht auch die
Vertrauensstellung, die er innerhalb der Rechtspflege geniesst und
die ihm verschiedene Privilegien verschafft, so unter anderem das
Recht, Behördenakten in seine Kanzlei mitzunehmen. Bei Original-
akten sind die Anforderungen hoch, die an den sorgfältigen Umgang
gestellt werden, da diese dem Rechtsanwalt von Gerichten und Be-
hörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben werden
und eine jederzeitige Rückgabe sichergestellt werden muss
(vgl. WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/
GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. Auflage, Zürich 2011, N 46 ff. zu Art. 12).
2.3 - 2.5.1 (...)
2.5.2.
Zwar ist aufgrund der eingereichten Arztberichte belegt, dass
der beanzeigte Anwalt im Zeitraum von anfangs Oktober bis 16. No-
vember 2015 körperlich stark beeinträchtigt war. Allerdings war er
bis zu seiner notfallmässigen Operation vom 12. November 2015
nicht vollständig krankgeschrieben, und es wäre ihm zumindest zu-
mutbar gewesen, die Staatsanwaltschaft über die gesundheitlichen
Probleme zu informieren und um Fristerstreckung zu ersuchen. (...)
2016 Anwaltskommission 390

2.6.
Indem der beanzeigte Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung
seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafver-
fahrens die ihm überlassenen Akten nicht respektive bloss zum Teil
zurückgeschickt hat und Fristen einfach verstreichen liess, ohne eine
Begründung dafür zuliefern, ist ihm vorliegend eine unsorgfältige
Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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