Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 72: -
Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls. Er wird zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.-. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen wird festgelegt, falls die Busse nicht bezahlt wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2012 ist rechtskräftig.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2016 72 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Anwaltskommission |
Datum: | 16.08.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2016 Anwaltskommission 388 [...] 72 Art. 12 lit. a BGFA Ein Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung... |
Schlagwörter : | Anwalt; Anwalts; Frist; Akten; Recht; Anwaltskommission; Staatsanwaltschaft; Berufsausübung; Behörde; Rechtsanwalt; Aufforderung; Androhung; über-; Rücksendung; Sinne; Behörden; Pflicht; Vertrauensstellung; WALTER; FELLMANN; Staats-; Verfahrens; Berufsregeln |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12, 2011 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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