[...]
7 Art. 15 UVG, Art. 23 Abs. 7 UVV Eine für die Taggeldbemessung relevante Lohnerhöhung nach Art. 23 Abs. 7 UVV muss im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen sein. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Betrieb eines Tier- hotels) im Unfallzeitpunkt erst in den Abklärungsund Vorbereitungs- handlungen befindet. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. Mai 2016, i.S. P.U.. gegen IV-Stelle Kt. Aargau (VBE.2015.696; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2016 vom 9. August 2016) Aus den Erwägungen
2.
2.1.
(...)
2.2.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten und Taggelder
nach dem versicherten Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht
legt Art. 15 Abs. 2 UVG fest, dass sich der versicherte Verdienst für
die Bemessung der Taggelder anders bestimmt als jener für die Ren-
ten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die
Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Damit orientiert sich die Tag-
geldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der
verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos
entgeht (BGE 135 V 287 E. 4.3 S. 291). In der Regel soll damit der
Umstand, wie viel die versicherte Person künftig ohne Unfall ver-
dient hätte, unberücksichtigt bleiben (RKUV 1997 S. 181, U 12/95
E. 3b/aa). (...)
2.3.
Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein,
Bestimmungen über den versicherten Verdienst im Allgemeinen so-
wie in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser mit Art. 22 - 25 der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht
hat. Gemäss Art. 23 Abs. 7 UVV wird bei der Taggeldbemessung -
der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt, sofern die
Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn
der versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent er-
höht worden wäre. (...) Es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht
Sache der versicherten Person, mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzu-
tun, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn kein Unfall einge-
treten wäre (RUMO/JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallver- sicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 116 zu Art. 15
UVG bzw. Art. 23 Abs. 7 UVV). Zur Vermeidung des Missbrauchs
ist daher ebenfalls entscheidend, dass die im Rahmen von Art. 23
Abs. 7 UVV beachtliche Änderung des Arbeitsbzw. Lohnpensums
schon vor dem Unfall konkret voraussehbar gewesen sein muss.
Weder der blosse Wunsch nach einer Ausdehnung der Arbeitszeit
bzw. Lohnänderung noch dahingehende einseitige Absichtser-
klärungen der versicherten Person vermögen hiefür zu genügen.
Erforderlich ist daher, dass die Änderung bereits vor dem Unfall
arbeitsvertraglich vereinbart worden war dass sie sich sonst wie
zuverlässig erkennen liess (Urteil des Bundesgerichts U 23/03 vom
9. Mai 2003 E. 3.1).
3.
3.1.
Für den Fall des Beschwerdeführers gilt es somit zu prüfen, ob
er seine Arbeitstätigkeit, welche er im Zeitpunkt des Unfalles inne-
hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall zu
Gunsten des Baus bzw. Führens eines Hundehotels aufgegeben hätte,
bei welcher er einen Bruttomonatslohn in der Höhe von Fr. 6'800.00
bezogen hätte. Dabei ist entscheidend, dass konkrete Vorbereitungs-
handlungen auch hinsichtlich des Lohnes vor dem Zeitpunkt des
Unfalls vorgenommen wurden.
3.2.
Aus den hierzu relevanten Akten erschliesst sich durchaus, dass
der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt des Unfalls diverse
Abklärungsund Vorbereitungshandlungen für die Realisierung sei-
nes Projektes "Tierhotel" in die Wege geleitet hatte. Entscheidend ist
jedoch, dass die für Art. 23 Abs. 7 UVV relevante Lohnerhöhung be-
reits im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bekannt bzw. konkret festgelegt gewesen sein muss. Dies ist vorlie-
gend klar zu verneinen. Welchen Lohn sich der Beschwerdeführer
bei der Eröffnung des Tierhotels selber auszahlen würde, war im
Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der von der Rechtsprechung gefor-
derten Konkretheit bekannt, da dieser von diversen Faktoren ab-
hängig war, welche für die Bemessung des Taggeldes nicht von Rele-
vanz sein können. So verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeit-
punkt über kein geeignetes Grundstück, was zur Bestimmung der er-
warteten Einnahmen jedoch unerlässlich gewesen wäre. Konkrete
Kostenpläne bestanden ausweislich der Akten zudem auch nicht. Der
Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt einzig Kontakt mit der
städtischen Planung und Bauleitung aufgenommen, welche ihm im
Übrigen mitteilte, dass sein geplantes Budget nicht ausreichen werde.
Zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden diverse unsichere Faktoren,
weshalb damit das Stadium einer reinen "Absichtserklärung" aus ob-
jektiver Sicht noch nicht als überschritten zu qualifizieren ist selbst
wenn aus der Sicht des Beschwerdeführers bereits feste und konkrete
Absichten zur Realisierung des Projektes selber bestanden.
Entscheidend ist zudem weiter, dass der Beschwerdeführer vor
dem Unfall noch keine Schritte zur konkreten Lohngestaltung oder
Lohnberechnung eingeleitet hatte, welche zumindest mittels pro-
visorischer Erfolgsrechnung zu bestimmen gewesen wäre. Eine sol-
che Grundlage ist weder den relevanten Akten vor dem Unfallzeit-
punkt zu entnehmen, noch dem mit Schreiben vom Dezember 2014
angegebenen Lohn von Fr. 6'800.00 beigelegt, weshalb insbesondere
auch dieser Lohn nicht nachvollzogen werden kann und ungenügend
bestimmbar ist. Eine zuverlässige und konkrete Voraussehbarkeit der
effektiven Lohnhöhe im Zeitpunkt der Eröffnung des Tierheimes be-
steht damit nicht. Es erscheint zudem fraglich, ob bei Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit während einer Behandlung tat-
sächlich auf den von der versicherten Person angegebenen Lohn
abzustellen ist, zumal diese den Lohn selber bestimmen kann und
keine Kontrollfunktion diesbezüglich vorliegt. (...)