[...]
6 Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG Die Krankenversicherung ist auf Grund ihrer in gewissem Umfang an den Leistungsentscheid des Unfallversicherers betreffend Übernahme von Heilbehandlung nach Fallabschluss gekoppelten Leistungspflicht berührt und damit legitimiert, den Leistungsentscheid zu Ungunsten der ver- sicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufech- ten Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Februar 2016, i.S. Krankenversicherer B. gegen Unfallversicherer F. (VBE.2015.664) Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheids durch Beschwerde beim kantonalen Gericht
richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder
den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung Änderung hat. (...) Da die Beschwer-
delegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben
werden darf als im nachfolgenden bundesgerichtlichen Verfahren,
findet hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des schutzwürdigen
Interesses die zu Art. 103 lit. a OG (in Kraft gewesen bis 31. Dezem-
ber 2006) bzw. zu Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG ergangene Recht-
sprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung
(BGE 130 V 388 E. 2.2 S. 390 f., mit Hinweisen).
Erlässt ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungs-
pflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü-
gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen
wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Begriff des
Berührtseins nach dieser Norm stimmt wiederum mit demjenigen des
schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG
und damit auch der übrigen vorerwähnten Normen überein (nicht
publ. E. 3.2 des Urteils BGE 134 V 153; BGE 133 V 549 E. 3 S. 551;
132 V 74 E. 3.1 S. 77, je mit Hinweisen).
3.2.
Der Entscheid eines Sozialversicherers über einen ihm gegen-
über geltend gemachten Anspruch kann die Leistungspflicht anderer
Versicherungsträger im Wesentlichen auf folgende Arten beein-
flussen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f. mit Hin-
weisen):
3.2.1.
Möglich ist zunächst, dass die Verneinung einer Leistungs-
pflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmittelbar jene des
anfechtungswilligen Trägers begründet. Es liegt in dem Sinne ein ne-
gativer Zuständigkeitskonflikt vor, als derselbe Sachverhalt An-
sprüche gegenüber dem einen oder, falls dies zu verneinen ist, gegen-
über dem anderen Träger auslöst.
3.2.2. - 3.2.3.
(...)
3.2.4.
Die vierte Konstellation ist durch eine Vorleistungspflicht des
anfechtenden Sozialversicherungsträgers im Verhältnis zum verfü-
genden gekennzeichnet. Dies trifft gemäss Art. 70 ATSG zu für die
Krankenversicherung im Verhältnis zur Unfall-, Militär- und Inva-
lidenversicherung, für die Arbeitslosenversicherung im Verhältnis
zur Kranken-, Unfallund Invalidenversicherung, für die Unfallim
Verhältnis zur Militärversicherung sowie für die Vorsorgeeinrich-
tungen im Verhältnis zu Unfallund Militärversicherung. Der
Vorleistungspflicht kann materiell-rechtlich entweder eine nach-
rangige ausschliessliche Leistungspflicht des anfechtenden
Sozialversicherungsträgers (Prioritätsprinzip) eine kumulative
Leistungspflicht beider Versicherer mit Kürzungsmöglichkeit (Ku-
mulationsprinzip) zugrunde liegen.
4.
4.1
(...)
4.2.
Der Beschwerdeführerin als Krankenversicherungsträgerin der
Versicherten wurde der die Heilbehandlungsleistung nach Art. 21
Abs. 1 lit. c UVG abweisende Einsprache-Entscheid vom 28. Okto-
ber 2015 nach Massgabe von Art. 49 Abs. 4 ATSG eröffnet. (...)
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit.
c UVG wie vorliegend von der Beschwerdegegnerin als Unfallver-
sicherin verneint werden, kann ein Anspruch der Versicherten auf
Leistung von Heilbehandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin
als Krankenversicherin bestehen, Wirtschaftlichkeit der Behandlung
(Art. 32 KVG) vorausgesetzt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG,
2010, N. 4 zu Art. 28; vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Demnach
hat die Beschwerdeführerin als Krankenversicherung ein selbst-
ständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhe-
bung, da sie damit zu rechnen hat, fortan für die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesund-
heitlichen Beschwerden von der Versicherten in Anspruch ge-
nommen zu werden (vgl. E. 3.2.1.). (...)
4.3.
(...)
4.4.
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch den Ein-
sprache-Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt und
zur Anfechtung legitimiert.