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Urteil Obergericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2016 56 vom 25.01.2016 (AG)
Datum:25.01.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Zivilrecht 333 B. Sachenrecht 56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1...
Schlagwörter : Recht; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Gläubigers; Pfandgläubiger; Handwerkerpfandrecht; Anmeldung; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Grundbuchamt; Pfandgläubigers; Schumacher; Recht; Pfandrechts; Grundpfand; Grundbuchverwalter; Datum; Anordnung; Vorgenommen; Baupfandrecht; Instanz; Baupfandgläubiger; Zeichnung; Versehen; Entscheid; Anweisung; Eintra-
Rechtsnorm: Art. 835 ZGB ; Art. 839 ZGB ; Art. 948 ZGB ; Art. 975 ZGB ; Art. 977 ZGB ;
Referenz BGE:83 III 138;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
2016 Zivilrecht 333

B. Sachenrecht
56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB) Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einem Versehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Be- zeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist auf den Zeit- punkt der ersten (mangelhaften) Anmeldung zurückzubeziehen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Januar 2016
(ZSU.2015.314) Aus den Erwägungen 4.2.
4.2.1.
Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ist
der Anspruch auf die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grund-
buch zulasten eines Grundstücks als Pfandobjekt und zur Sicherung
einer Forderung. Wird ein Baupfandrecht im Grundbuch eingetragen,
ist es eine Grundpfandverschreibung (Art. 824 - 841 ZGB). Soweit
das Bauhandwerkerpfandrecht keinen besonderen gesetzlichen Be-
stimmungen unterworfen ist, sind subsidiär die Bestimmungen über
die Grundpfandverschreibung und subsubsidiär die allgemeinen Be-
stimmungen über das Grundpfand (Art. 793 - 823 ZGB) anwendbar
(Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Auf-
bau, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2 f.). Am Pfandverhältnis
ist neben dem Pfandschuldner der Baupfandgläubiger beteiligt. Als
solcher wird die Person bezeichnet, auf deren Namen ein Baupfand-
recht im Grundbuch provisorisch vorgemerkt oder definitiv eingetra-
gen ist und die deshalb aus einem bestehenden Baupfandrecht
berechtigt ist (Schumacher, a.a.O., Rz. 523 und 526).
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Mit Bezug auf die Person des Pfandgläubigers kommt dem
Grundbuch allerdings nicht die volle Publizitätswirkung zu
(Schumacher, a.a.O., Rz. 542). So geht mit dem Übergang der grund-
pfandgesicherten Forderung auch das Baupfandrecht von Gesetzes
wegen auf den neuen Gläubiger über (Zogg, in: Basler Kommentar
zum ZGB [BSK ZGB], Bd. II, 5. Aufl., Basel 2015, N. 1 zu Art. 835
ZGB). Der Wechsel des Pfandgläubigers erfolgt von Gesetzes wegen
ohne Grundbucheintragung (Art. 835 ZGB). Der Vermerk des
Gläubigerwechsels im Gläubigerregister ist nur fakultativ und wirkt
sich lediglich auf die Mitteilungspflichten des Grundbuchverwalters
aus. Deshalb geht aus dem Grundbuch nicht zuverlässig hervor, wer
der jeweilige Pfandgläubiger und damit auch der Forderungsgläubi-
ger ist.
4.2.2.
Die Anweisung an das Grundbuchamt, eine vorläufige Eintra-
gung im Grundbuch zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
(Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) vorzumerken, wozu gemäss Art. 118
Abs. 2 lit. b GBV auch die vorläufige Eintragung des Bauhandwer-
kerpfandrechts (Art. 837 ff. ZGB) zählt (BGE 83 III 138 E. 3), stellt
eine gesetzlich vorgesehene gerichtliche Anordnung im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen dar (vgl. Art. 262 lit c ZPO). Ist ein
solcher Anweisungsentscheid bzw. - wie vorliegend - eine Partei-
bezeichnung eines solchen Entscheids zu berichtigen, muss
naturgemäss wiederum eine Anweisung - diesmal mit berichtigtem
Inhalt - erfolgen.
Weil eine Anmeldung ihre Rechtswirkung grundsätzlich erst ab
dem Tag ihrer Einschreibung in das Tagebuch entfaltet, soll in Fällen
der "nachgebesserten" Anmeldung mit Berichtigung der Bezeich-
nung des Pfandgläubigers wegen dessen "Auswechslung" (zwecks
"Korrektur" des Gesuchs einer nicht aktivlegitimierten Person) oder
wegen Parteiwechsels zufolge Rechtsnachfolge gelten, dass die
Rechtswirkung einer "nachgebesserten" Anmeldung nicht auf den
Zeitpunkt der ersten (mangelhaften) Anmeldung zurückbezogen wer-
den kann (vgl. Schumacher, a.a.O., Rz. 1386 i.V.m. Rz. 1323). Dies
wird damit begründet, dass sämtliche Anmeldungen zur Eintragung
in das Grundbuch nach ihrer zeitlichen Reihenfolge in das Tagebuch
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einzutragen sind, u.a. unter Angabe des Datums und der genauen
Uhrzeit des Eingangs der Anmeldung auf dem Grundbuchamt
(Art. 948 Abs. 1 ZGB; Art. 81 Abs. 2 lit. b GBV; Schumacher, Bau-
handwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum: eine besondere
Herausforderung an den Grundbuchverwalter [Bauhandwerkerpfand-
recht und Stockwerkeigentum], in: ZBGR 95/2014 S. 1 ff., 16). Tat-
sächlich ist das Bauhandwerkerpfandrecht ein mittelbares gesetz-
liches Grundpfandrecht, das erst durch den Grundbucheintrag des
Grundbuchverwalters entsteht. Zudem kann ein Baupfandrecht vom
Grundbuchverwalter nur errichtet werden, wenn es rechtzeitig, d.h.
innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist (Verwirkungsfrist;
Art. 839 Abs. 2 ZGB) im Grundbuch eingetragen wird. Fristwahrend
ist somit nur das Datum des tatsächlichen Eingangs der gerichtlichen
(superprovisorischen) Anmeldung zur vorläufigen Grundbucheintra-
gung (Vormerkung), weshalb eine Rückdatierung des Anmeldeda-
tums ausgeschlossen ist (Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht
und Stockwerkeigentum, a.a.O., S. 16).
Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert. Gemäss dem
rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai
2015 ist dieser bei der auf Klage vom 27. Februar 2014 hin von ihr
vorgenommenen Anordnung der Vormerkung der vorläufigen Eintra-
gung des Bauhandwerkerpfandrechts bezüglich der Bezeichnung des
Baupfandgläubigers ein Fehler unterlaufen. Der Fehler bestand darin,
dass die Vorinstanz als Pfandgläubiger die "B. AG" bezeichnen
wollte und nicht "B. B.". Mit ihren Verfügungen vom 28. Februar
2014 und 11. April 2014 wollte sie somit dem Grundbuchamt als
Pfandgläubigerin die "B. AG" melden. Dies war der von der Vor-
instanz gewollte und gemeinte Inhalt der getroffenen Anordnungen.
Infolge Erklärungsirrtums brachte sie diesen Inhalt falsch zum Aus-
druck und meldete dem Grundbuchamt tatsächlich "B. B.". Der
Anordnung und dem darauf gestützten inhaltlichen Vollzug dieser
Anordnung durch das Grundbuchamt lag somit ein Versehen des Ge-
richts zugrunde. Für den Fall, da das Grundbuchamt infolge eines
Versehens eine fehlerhafte Eintragung vornimmt, sieht Art. 977 ZGB
die Berichtigung vor (Schmid, BSK ZGB, a.a.O., N. 1 zu Art. 977
ZGB). Willigen die Beteiligten nicht in eine Berichtigung ein, kann
2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 336

diese (nur) auf Verfügung des Gerichts vorgenommen werden
(Art. 977 Abs. 1 ZGB). Eine im Rahmen von Art. 977 ZGB erfolgte
Berichtigung wirkt auf den Tag zurück, an dem die frühere Eintra-
gung nicht richtig vorgenommen wurde (Deschenaux, Schweizeri-
sches Privatrecht, Band V/3, II, Das Grundbuch, Basel/Frankfurt am
Main 1989, S. 910). Letzteres gilt auch im Fall der Gutheissung einer
Grundbuchberichtigungsklage bei ungerechtfertigtem Eintrag
(Art. 975 ZGB). In einem solchen Fall hat der Grundbuchverwalter
den ungerechtfertigten Eintrag zu streichen und die Eintragung
gemäss Berichtigungsurteil vorzunehmen. In Abweichung von den
allgemeinen Regeln ist die Löschung nicht mit dem Datum der
Einschreibung im Tagebuch zu versehen. Handelt es sich um eine
ursprünglich ungerechtfertigte Eintragung, ist sie unter demselben
Datum zu löschen, mit dem sie vorgenommen worden war. Die Neu-
eintragung erhält rückwirkend das Datum, unter dem das Recht
seinerzeit "erstmals" begründet worden war (Krenger, Die Grund-
buchberichtigungsklage, Diss., Grüsch 1988, S. 208 f.; Schmid, BSK
ZGB, a.a.O., N. 36 zu Art. 975 ZGB). Aus materiellrechtlicher Sicht
spricht zudem gerade in einem Fall der Berichtigung bloss des
infolge irrtümlicher Ausdrucksweise des Gerichts fehlerhaft ein-
getragenen Pfandgläubigers umso weniger gegen einen Rückbezug
der Wirkung auf das erste Eintragungsdatum, als dem Eintrag des
Pfandgläubigers im Grundbuch wie gesehen nicht die gleiche
Bedeutung zukommen kann wie dem Eintrag der Pfandbelastung an
sich und der Pfandsumme. Mit Bezug auf die Person des Pfand-
gläubigers kommt dem Grundbuch eben nicht die volle Publi-
zitätswirkung zu. Wenn der Eintrag des Pfandrechts und der Pfand-
summe auf dem richtigen Grundbuchblatt von Anfang an rechtzeitig
und korrekt erfolgt ist, können durch die Berichtigung der Person des
Pfandgläubigers insbesondere keine berechtigten Interessen Dritter
tangiert werden (vgl. ZR 1980, Nr. 13, S. 31, E. III/3 betreffend eine
Berichtigung nach Art. 977 ZGB im Fall eines Bauhandwerker-
pfandrechts). Es gibt somit keinen Grund, für die Berichtigung einer
Eintragung, welche auf einem Versehen des die Eintragung ver-
anlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des
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Baupfandgläubigers beruht, einen anderen Wirkungszeitpunkt anzu-
nehmen als für die Berichtigung nach Art. 975 oder 977 ZGB.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid von der "Rückwirkung" der berichtigten Grundbuchanwei-
sung ausgegangen ist und dies in ihrem Entscheid auch zum Aus-
druck gebracht hat.
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