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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 5: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren wegen mehrfachen Steuerbetrugs gegen die Beschuldigten A. und B. entschieden. Die Angeklagte A. wurde teilweise schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- belegt, während der Angeklagte B. teilweise schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 700.-- belegt wurde. Die Gerichtskosten wurden den Angeklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Entscheidung des Obergerichts basierte auf falschen Buchungen in der Bilanz und der Steuererklärung, die als Steuerbetrug gewertet wurden. Die Beschuldigten wurden schuldig gesprochen, wobei der direkte Vorsatz des Steuerbetrugs festgestellt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2016 5

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 5
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2016 5 vom 16.06.2016 (AG)
Datum:16.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 62 [...] 5 Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung...
Schlagwörter : Dienst; Bechterew; Haftung; AESCHI; Erkrankung; Dienstes; Gesundheitsschädigung; Bechterew-; Bechterew-Erkrankung; Morbus; Versicherungsgericht; Militärversicherung; Krankheit; Rekrutenschule; Vermutung; Entlastungsbeweis; Sicherheit; Obergericht; Abteilung; HRISTOF; TEGER; Gesundheitsschädigungen; Beweis; Erwägung; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:105 V 225;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2016 5

2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 62

[...]
5 Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung für eine während der Rekrutenschule erstmals aufgetretene Bechterew-Erkrankung bejaht, da der Entlastungs- beweis nach Art. 5 Abs. 2 MVG nicht erbracht werden konnte. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Juni 2016, i.S. F.T. gegen Militärversicherung S. (VBE.2016.50; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016) Aus den Erwägungen
2.
2.1.
(...)
2.2.
Art. 5 Abs. 1 MVG statuiert die gesetzliche Vermutung, wonach
die während des Dienstes in Erscheinung getretene und festgestellte
Gesundheitsschädigung während des Dienstes (vollständig) verur-
sacht worden ist (sog. Kontemporalitätshaftung; CHRISTOF
STEGER- BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, 1996, S. 215; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum MVG vom 19. Juni 1992, 2000, N. 13 f. zu Art. 5 MVG). Die Vermutung bezieht sich dabei auf
den natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 111
V 370 E. 1b S. 272 f.; JÜRG
MAESCHI, a.a.O., N. 30 bei Vorbemer- kungen zu Art. 5 bis 7 MVG). Die Haftung erstreckt sich auf alle
ungünstigen Einwirkungen während des Dienstes, d.h. nicht nur
durch den Dienst bedingte Ursachen typische Militärgefahren.
Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko be-
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gründeten Gefahren, sondern umfasst auch Schädigungen, die ledig-
lich bei Gelegenheit des Dienstes verursacht worden sind und somit
"dienstgleichzeitig" sind (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrund- sätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 250).
2.3.
Für Gesundheitsschädigungen, welche während des Militär-
diensts in Erscheinung getreten sind, gilt bei zeitlichem Zusammen-
treffen von Dienst und Schädigung die widerlegbare Vermutung der
dienstlichen Verursachung (JÜRG
MAESCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 5 MVG). Art. 5 Abs. 2 MVG bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
gen die Vermutung widerlegt werden kann. Der Entlastungsbeweis
enthält einerseits den Beweis der Dienstfremdheit im weiteren Sinne
(Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und andererseits den der fehlenden Ver-
schlimmerung (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Dabei hat die Militärver-
sicherung die Entlastungsbeweise mit dem Beweisgrad der Sicher-
heit zu erbringen. Der Begriff der Sicherheit ist nicht absolut, son-
dern relativ zu verstehen. Er bedeutet mehr als hohe Wahrscheinlich-
keit, nicht aber völlige Gewissheit und bewegt sich im Rahmen einer
an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (JÜRG
MAESCHI, a.a.O., N. 21 zu Art. 5 MVG; BGE 105 V 225 E. 4a S. 230).
3.
(...)
4.
4.1.
Unter den Parteien ist unbestritten (zum Rügeprinzip: BGE 119
V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), dass die Bechterew-
Erkrankung erstmals während der Rekrutenschule auftrat. (...)
In medizinischer Hinsicht stimmen die Ärzte überein, dass der
Beschwerdeführer eine genetische Prädisposition für den Morbus
Bechterew aufwies. Abgesehen von (vorliegend nicht relevanten) in-
fektiösen Auslösern der Spondylarthropathien seien die Ursachen,
welche zur Aktivierung des Autoimmunprozesses führen, unbekannt.
(...)
4.2.
Nachdem die Bechterew-Erkrankung mit den dafür typischen
Symptomen erstmals während der Rekrutenschule auftrat, haftet die
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Beschwerdegegnerin für diese Erkrankung (Art. 5 Abs. 1 MVG). Das
Gesetz verlangt nicht, dass die Gesundheitsschädigung während des
Dienstes entstanden ist; die blosse Krankheitsdisposition stellt noch
keine Gesundheitsschädigung dar (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 7 und 25 zu Art. 5 MVG).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin kann sich von der Haftung befreien,
wenn sie den Entlastungsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG erbringt.
Dafür hat sie den Sicherheitsbeweis zu erbringen (vgl. E. 2.3.). An
diesem Beweisgrad wurde anlässlich der letzten Revision des MVG
festgehalten (JÜRG
MAESCHI, a.a.O., N. 17-19, 33 bei Vorbemerkun- gen zu Art. 5 bis 7 MVG). Zudem ergibt sich dies bereits aus dem
Wortlaut der Bestimmung.
Dem Versicherten soll nicht nur jeder Zweifel in Bezug auf die
Vordienstlichkeit eines Leidens, sondern generell auch die mangeln-
de Kenntnis über Pathogenese und Verlauf bestimmter Krankheiten
zugutekommen. Die Haftung der Militärversicherung bestimmt sich
damit teilweise auch nach dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft (JÜRG
MAESCHI, a.a.O., N. 20 zu Art. 5 MVG mit Hin- weisen).
Wie in Erwägung 4.1. ausgeführt, sind die Auslöser des Morbus
Bechterew unklar. In einem aktenkundigen Artikel der Schweize-
rischen Ärztezeitung (FREY
/SCHWARZ/VAN DER LINDEN, Morbus Bechterew - Die Bedeutung der genetischen Prädisposition für die
Beurteilung der Diensttauglichkeit an einem Fallbeispiel der
Spondylitis ankylosans, SÄZ 2000 S. 2396 f.) wurde auf einen Ent-
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts von 1986
hingewiesen, welcher die lebenslange Haftung für einen im Dienst
aufgetretenen Morbus Bechterew bejaht hatte. Dem Entscheid lag ein
Gutachten einer Universitätsklinik von 1980 zugrunde. Der Gutach-
ter hielt es nicht nur für denkbar, sondern höchst wahrscheinlich,
dass "für das Manifestwerden einer klinisch stummen Ileosakralar-
thritis besondere äussere Einwirkungen (z.B. überdurchschnittliche
körperliche Belastung ungünstige Witterungsverhältnisse wie
sie im Militärdienst vorkommen können) die klinisch stumme
Entzündung zu einem subjektiven Leiden, d.h. zu einer Krankheit
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umzuwandeln" vermöchten. Eine französische Studie von 1990 habe
zudem gezeigt, dass körperlich belastende Arbeiten, Kälteund
Feuchtigkeitsexpositionen zu häufigeren und schwereren Exazer-
bationen des Morbus' Bechterew führten. Eine Kausalität zwischen
diesen Faktoren und dem Ausbruch der Krankheit habe jedoch nicht
belegt werden können. Wie bereits erwähnt, erachtete zudem
Dr. med. T den Zusammenhang zwischen einer starken körperlichen
Aktivierung und der Verursachung eines krankheitsauslösenden In-
fekts als "möglich".
Nach der Aktenlage ist somit nicht mit Sicherheit ausge-
schlossen, dass die Bechterew-Erkrankung während des Dienstes
verursacht wurde. Es fehlt damit auch nicht an "jeder denkbaren
Kausalität", welche bei Gesundheitsschädigungen unbekannter
Ätiologie eventuell einen Wegfall der Haftung nach sich ziehen
könnte (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrunsätze der Militärver- sicherung, 1996, S. 238). Ausgehend vom Grundsatz der Kontempo-
ralitätshaftung wirkt sich die Unklarheit betreffend die den Morbus
Bechterew auslösenden Faktoren nicht zu Lasten des Beschwer-
deführers aus. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht von
ihrer Haftung befreien.
5.
Die Beschwerdegegnerin bringt eventualiter vor, der anlässlich
der Rekrutenschule aufgetretene Schub sei spätestens Ende Novem-
ber / Anfang Dezember 2013 nach einem beschwerdeund behand-
lungsfreien Intervall behoben gewesen, womit die allfällige Haftung
ende.
Nach dem in Erwägung 4.3. Festgestellten gelingt der Be-
schwerdegegnerin der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a
MVG nicht. Somit besteht gemäss Abs. 3 kein Raum für eine Ver-
schlimmerungshaftung. Ferner verfängt der Verweis auf JÜRG MAESCHI
(a.a.O., N. 14 zu Art. 6 MVG) nicht. Art. 6 MVG behan- delt die Feststellung von Gesundheitsschädigungen nach dem Dienst.
Vorliegend wurde diese aber während des Dienstes festgestellt. So-
dann berichtete Dr. med. M. nur von einer Remission, was ein Nach-
lassen der Krankheitszeichen ist (Pschyrembel, Klinisches Wörter-
buch, 266. Aufl. 2014, S. 1830), aber keine Heilung. Entsprechend
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äusserte sich auch Dr. med. T; die Bechterew-Erkrankung sei nicht
heilbar.
Im Zeitpunkt der Begutachtung führte Dr. T die Beschwerden
"weniger" auf eine aktive Entzündung als auf eine Überlastung im
lumbosacralen Übergang bei nachgewiesener leichter Spondylolis-
thesis zurück. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Bech-
terew-fremden Beschwerden ändert ebenfalls nichts an der
grundsätzlichen Haftung der Beschwerdegegnerin, die sich nur auf
die Bechterew-Erkrankung beschränkt.
6.
6.1
Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegeg-
nerin haftet für die Gesundheitsschädigung (Bechterew-Erkrankung)
des Beschwerdeführers.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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