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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 3: Obergericht

Der Text behandelt die Frage, ob die Tätigkeit als Wertschriftenhändlerin als beitragspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit oder als beitragsfreie Verwaltung des privaten Vermögens einzustufen ist. Es wird diskutiert, welche Kriterien dabei eine Rolle spielen, wie die Höhe des Transaktionsvolumens und der Einsatz fremder Mittel. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit nicht als gewerbsmässig qualifiziert wird. Es wird auch auf die Ermittlung des Einkommens und Eigenkapitals durch die Steuerbehörden eingegangen. Letztendlich wird entschieden, dass die Wertschriftenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig anzusehen ist und die Beschwerde abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2016 3

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 3
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2016 3 vom 31.05.2016 (AG)
Datum:31.05.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Sozialversicherungsrecht 45 [...] 3 Art. 4 und 9AHVG; Art. 17 und 23 AHVV Ob die Tätigkeit als Wertschriftenhändlerin...
Schlagwörter : Urteil; Bundesgerichts; Derivate; Geschäft; Vermögens; Erwerb; Anlage; Einsatz; Aktien; Derivaten; Finanzinstrumente; Wertschriftenhandel; Kantons; Transaktion; Recht; Geschäfte; Versicherungsgericht; Hinweis; Sozialversicherungsrecht; Erwerbstätigkeit; Annahme; Finanzierung; Hebel
Rechtsnorm:Art. 18 DBG ;Art. 4 AHVG ;
Referenz BGE:122 II 446; 125 II 113; 125 V 386;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2016 3

2016 Sozialversicherungsrecht 45

[...]
3 Art. 4 und 9 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV Ob die Tätigkeit als Wertschriftenhändlerin sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG als beitragsfreie Verwaltung des privaten Vermögens zu qua- lifizieren ist, bestimmt sich insbesondere aufgrund der Höhe des Trans- aktionsvolumens sowie des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Fi- nanzierung der Geschäfte. Rund 30 Transaktionen pro Kalendermonat mit kurzfristig gehaltenen Derivaten erscheinen aufgrund der gewählten Finanzinstrumente nicht als ungewöhnlich hoch. Fehlender Einsatz von risikobegründenden erheblichen Fremdmitteln stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Die schwerpunktmässige Verwendung von Derivaten begründet alleine keine Annahme von Gewerbsmässigkeit. Die Gewerbsmässigkeit wurde vorlie- gend verneint. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Mai 2016 i.S. A.H. gegen SVA Aargau (VBE.2016.48) Aus den Erwägungen
2.
2.1.-2.3.
(...)
2.4.
2.4.1.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte
oder Vermögenszuwachse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständi-
gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 46

AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zur Abgrenzung zwischen Privatund Geschäftsvermögen
bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 lit. d des
Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundes-
steuer (BdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994). Demnach besteht
das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswer-
tes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke
erworben worden ist (Erwerbsmotiv) dem Geschäft tatsächlich
dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne
weiteres ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die
sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch aus-
schliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist
darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der
technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes
bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 E. 2b
S. 386 f. mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch un-
ter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
DBG, wobei die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 386 E. 2d S. 388 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 4).
2.4.2.
Ob eine einfache Vermögensverwaltung eine auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist immer unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 125 II 113
E. 3c S. 118 und 6a S. 124). Als Indiz für eine über die blosse Ver-
mögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen nach der
in Konkretisierung der (...) ausgeführten allgemeinen Grundsätze
vorab für Liegenschaftsgewinne entwickelten Rechtsprechung etwa
die (systematische planmässige) Art und Weise des Vorgehens,
die Häufigkeit der Geschäfte, der enge Zusammenhang eines Ge-
schäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle
Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder
Mittel zur Finanzierung der Geschäfte die Verwendung des
erzielten Gewinns beziehungsweise die Wiederanlage in Betracht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008
E. 4. mit Verweis auf BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 f.; Urteile des
2016 Sozialversicherungsrecht 47

Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 1/04 vom 30. April 2004
E. 4, H 185/03 vom 24. März 2004 E. 7 sowie H 210/02 vom 5. Feb-
ruar 2003 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008
vom 23. Oktober 2009 E. 2.4).
Nach neuerer steuerrechtlicher Rechtsprechung haben bei der
Beurteilung einer Wertschriftenhandelstätigkeit die Kriterien der sys-
tematischen und planmässigen Vorgehensweise sowie der speziellen
Fachkenntnisse nur noch eine untergeordnete Bedeutung. Dagegen
treten die beiden Kriterien der Höhe des Transaktionsvolumens so-
wie des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der
Geschäfte in den Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts
2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil
des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7).
Entscheidend ist jedenfalls, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Er-
scheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c
S. 118 f ...). Bei der Verortung von Wertschriftengeschäften kann zu-
sätzlich auf die im Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli
2012 in Zusammenfassung der erwähnten Rechtsprechung formulier-
ten Abgrenzungsindikatoren zurückgegriffen werden (vgl. hierzu
BRAUCHLI ROHRER/WILDMAN, Steuerfreier Kapitalgewinn, in ST 5/15 S. 391). Ob die steuerpflichtige Person Wertschriftenge-
schäfte selber über einen bevollmächtigten Dritten abwickelt, ist
dabei nicht von entscheidender Bedeutung, da das Wertschriftenge-
schäft in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen erfor-
dert, deren Verhalten als Hilfspersonen - der pflichtigen Person zu-
gerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2008 vom
23. Oktober 2009 E. 2.4; gleiches gilt hinsichtlich des Handels über
eine Internetplattform, vgl. PETER
HONGLER, Hybride Finanzie- rungsinstrumente im nationalen und internationalen Steuerrecht der
Schweiz, Diss. 2012, S. 95). Speziell im Wertschriftenhandel in
Abweichung zu den allgemeinen Grundsätzen (...) nicht notwendig
ist schliesslich die nach aussen hin sichtbare Teilnahme am
wirtschaftlichen Verkehr (BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 f. mit Hin-
weis).
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 48

2.5.
(Grundsätze zur Ermittlung des Einkommens und des
Eigenkapitals durch die kantonalen Steuerbehörden nach Art. 23
AHVV)
3.
3.1.
(...)
3.2.
Die Beschwerdeführerin handelt vornehmlich mit Derivaten,
welche sich auf den Deutschen Aktienindex (DAX) beziehen. Deri-
vate sind Finanzinstrumente, deren Wert sich vom Wert eines oder
mehrerer zu Grunde liegender Basiswerte (Vermögenswerte wie Ak-
tien, Aktienobligationen und Rohstoffe Referenzsätze wie Ak-
tienund Obligationenindizes, Währungen und Zinsen) ableitet (vgl.
BAUEN/ROUILLER, Schweizer Bankkundengeschäft, 2010, S. 367 und EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, Rz. 2224). Im Grundsatz werden mit unbedingten Ter-
mingeschäften (Forwards, Futures und Ähnliches) einerseits sowie
bedingten Termingeschäften (Optionen, Optionsscheine und Ähnli-
ches) andererseits zwei Formen von Derivaten unterschieden
(EMCH
/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 2226 und FEINGOLD/LANG, Handeln mit Futures und Optionen, 2. Aufl. 2014, S. 17 ff.). Auf
Grund der in den vorerwähnten Kontoauszügen angegebenen Be-
zeichnungen der von der Beschwerdeführerin gehandelten Wertpa-
piere ist davon auszugehen, dass es sich im Wesentlichen um
sogenannte Turbos, Mini-Futures sowie Waves und damit um Knock-
out-Hebelpapiere handelt. Ein Knock-out-Papier hat wie ein Options-
schein einen Basispreis, jedoch zusätzlich eine am Basispreis oder
ein wenig davon entfernt liegende Knock-out-Schwelle mit einer
einem Future ähnelnden Wirkungsweise. Bei Berührung der
Schwelle während der Laufzeit verfallen die Knock-outs sofort und
werden nur noch zurückgenommen. Der Hebel ergibt sich daraus,
dass nicht der gesamte Preis des Basiswerts bezahlt wird, sondern
nur ein geringer Teil davon. Zufolge der Verbriefung wird am Ver-
fallstag eine allfällige positive Differenz zwischen aktuellem Kurs
2016 Sozialversicherungsrecht 49

und Basis ausbezahlt (vgl. zum Ganzen FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 18 und 185 ff.).
3.3.
3.3.1.
Hinsichtlich der Häufigkeit der vorliegend getätigten Geschäfte
ist die Gesamtanzahl von 367 Transaktionen im Jahr 2014 rund
30.6 pro Kalendermonat die massgebende Ausgangsgrösse. Umge-
rechnet auf einen Arbeitstag entspricht dies rund 1.65 Transaktionen.
Das ist jedoch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gewähl-
ten Finanzinstrumente, welche zu den kurzfristigen Anlagen gehören,
jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch. Vielmehr liegt eine mehr oder
weniger häufige Umschichtung des Vermögens mit entsprechender
Transaktionszahl bei solchen Konstellationen in der Natur der Sache
(vgl. Urteil des Kantonalen Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau
vom 30. Juni 1999 E. 5a/aa, in: AGVE 1999 S. 398). Gleiches gilt für
das gesamte Transaktionsvolumen von EUR 868'274.29. Daraus
ergibt sich ein mittleres Volumen pro Transaktion von EUR 2'365.87.
Dieses ist zwar mit Blick auf die Hebelwirkung der jeweiligen Deri-
vate nicht als gering zu bezeichnen und bedeutet ferner eine wie er-
wähnt typische mehrfache Umschichtung des Portfolios. Indes lässt
sich aus den Akten ableiten, dass die Beschwerdeführerin die jeweili-
gen Derivate in der Regel maximal einige Tage hält und dabei kaum
mehr als einige wenige Positionen aufweist. Aus einer solchen
Exposition kann jedenfalls noch kein auf Gewerbsmässigkeit hindeu-
tendes risikoaffines Anlageverhalten in Form einer riskanten
Gewinnmaximierungsstrategie abgeleitet werden. Dies gilt umso
mehr, als bei den von der Beschwerdeführerin gewählten Finan-
zinstrumenten im Unterschied zum Beispiel zum Margin-Call bei
Futures keine Nachschusspflicht besteht (vgl. hierzu
FEINGOLD
/LANG, a.a.O., S. 186 f.), welche das freie Kapital in liqui- den Mitteln zu erklären vermögen würde.
Die erwähnte relative kurze Haltedauer schliesslich ist vorab
dort ein aussagekräftiges Indiz, wo mit eigentlich auf längere Frist
ausgerichteten Anlagen kurzfristige, auf die Erzielung von
Handelsgewinnen angelegte Geschäfte getätigt werden. Beim reinen
Derivathandel kann jedoch einzig aus der relativ kurzen Haltedauer
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 50

nichts Entscheidendes abgeleitet werden, weil die Besitzdauer bei
solchen Finanzinstrumenten allgemein kurz ist (Urteil des Kantona-
len Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau BB.1999.50001/E 4041
vom 22. Juni 2000 E. 3d/db mit Hinweis, in: AGVE 2000 S. 454,
und Urteil des Kantonalen Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau
vom 30. Juni 1999 E. 5a/hh, in: AGVE 1999 S. 401; vgl. auch Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni
1996 E. 4e in: StR 52/1997 S. 323).
3.3.2.
Bezüglich des Einsatzes erheblicher fremder Mittel gibt die Be-
schwerdeführerin an, ihre Geschäfte einzig aus Eigenmitteln zu
finanzieren, was mit der Aktenlage übereinstimmt (....). Indes trage
sie trotzdem ein erhöhtes Risiko aus Finanzierungskosten. Bei den
von der Beschwerdeführerin mehrheitlich verwendeten Knock-out-
Papieren werden die Nettofinanzierungskosten bei vorgesehener
Fälligkeit als Aufoder Abgeld berücksichtigt, bei nicht laufzeitbe-
schränkten Produkten ergeben sie sich aus dem Finanzierungslevel
(FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 189 ff. und 202). Darin kann indes kein für die private Vermögensverwaltung untypischer Einsatz (vgl.
hierzu PETER
LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil (Art. 1 - 48): Allgemeine Bestimmungen/Besteuerung der natürlichen Personen,
2001, N. 47 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen) erheblicher Fremdmittel
erblickt werden, welcher ein erhöhtes Risiko begründen und auf Ge-
werbsmässigkeit hindeuten würde. Das Anlagerisiko war auf den
Verlust der jeweils eingesetzten Mittel beschränkt (vgl. dazu Ent-
scheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich
DB.2012.154/ST.2012.175 vom 15. Oktober 2012 E. 3d/cc (einseh-
bar unter www.strgzh.ch)). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzu-
stimmen, dass quasi eine indirekte Kreditvergabe vorliegt. Diese ist
aber automatisch den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst und in
ihrer Wirkung auf die Haltedauer beschränkt. Darin besteht der we-
sentliche Unterschied zu einem klassisch fremdfinanzierten
Anlagegeschäft, bei dem der Anleger und Kreditnehmer unabhängig
von Gang und Dauer seiner Investitionstätigkeit eine zinspflichtige
Verschuldung eingeht und sich damit einem erheblichen Risiko aus-
setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1999 E. 2c,
2016 Sozialversicherungsrecht 51

in: ASA 69 S. 792). Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwer-
deführerin auch aus dem Umstand, dass "der Kurs der Hebelprodukte
(...) täglich auf Basis der abnehmenden Finanzierungskosten bis
Laufzeitende" reduziert würde, nichts für sich abzuleiten vermag.
Zum einen hält die Beschwerdeführerin wie sie auch selber
ausführt - die jeweiligen Derivate bloss für in der Regel maximal
einige wenige Tage, womit dieser Effekt vernachlässigbar wird. Zum
anderen trägt der Daytrader bei nicht laufzeitbeschränkten Derivaten
wie Open-End Turbos während des Tageshandels sogar überhaupt
keine Finanzierungskosten (FEINGOLD/LANG, a.a.O., S. 197 und 202). Das Fehlen eines eigentlichen Unternehmerrisikos ist ein
gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbs-
tätigkeit.
3.3.3.
Zum Einsatz derivativer Finanzprodukte wird im Kreisschrei-
ben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 in Ziff. 4.3.2 ausgeführt, ein
solcher deute auf gewerbsmässiges Vorgehen hin, wenn er nicht der
Absicherung diene und wenn im Verhältnis zum Gesamtvermögen
ein grosses Volumen umgesetzt werde. Derivate haben indes längst
Eingang in die private Vermögensverwaltung gefunden (JULIA VON AH
, Besteuerung von Unternehmen und Unternehmern/Gewerbs- mässige Tätigkeit - Entwicklungen und Konsequenzen, in: Dogmatik
und Praxis im Steuerrecht, 2014, S. 81 ff. mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 und
MADELEINE
SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht - Entwicklungen 2009, in njus.ch 2010 S. 95 f. sowie FRITZ MÜLLER, Der Quasi- Wertschriftenhandel: Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalge-
winn in steuerbares Einkommen, in ST 5/07 S. 405, und FRANCA CONTRATTO
, Konzeptionelle Ansätze zur Regulierung von Derivaten im schweizerischen Recht: Analyse de lege lata und Vorschläge de
lege ferenda unter besonderer Berücksichtigung der Anlegerinforma-
tion bei Warrants und strukturierten Produkten, Diss. 2006, S. 27 mit
Nachweisen; vgl. auch Art. 13 der Richtlinien für Vermögensverwal-
tungsaufträge 2013 der Schweizerischen Bankiervereinigung (ein-
sehbar unter www.swissbanking.org)). Ferner ist ein grosses Han-
delsvolumen für diese Art der Anlage geradezu typisch (...). Vor
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 52

diesem Hintergrund ist dieser Abgrenzungsindikator jedenfalls zu
eng formuliert und findet in dieser Absolutheit in der Recht-
sprechung auch keine Entsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 3. Juli 1998 E. 2b, in: ASA 68 S. 644; Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich SB.2012.00164 vom 22. Mai 2013
E. 3.2. mit Hinweisen (einsehbar unter www.vgr.zh.ch)). Allein die
Tatsache, dass Derivate einem grösseren Anlagerisiko ausgesetzt
sind, darf jedenfalls nicht zur Folge haben, dass die Verwendung
dieser Finanzinstrumente ohne Weiteres zur Annahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit führt (KAUFMANN/RABAGLIO, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: Zum Kreisschreiben Nr. 8
der ESTV, in ST 12/05 S. 1062; vgl. auch RICHNER
/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 37 zu Art. 18 DBG). Die Anlagetätigkeit der Beschwerdeführerin
mit schwerpunktmässigem Einsatz von Derivaten kann daher nicht
alleine auf Grund der gewählten Finanzinstrumente als gewerbs-
mässig qualifiziert werden.
3.3.4.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie müsse für ih-
ren Wertschriftenhandel täglich mindestens acht Stunden für
Marktbeobachtungen, Nachrichtenauswertung, Chartanalysen und
der Entwicklung von Handelsstrategien aufwenden und könne dabei
ihre Kenntnisse als Wirtschaftsinformatikerin zu Anwendung
bringen.
Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass insbesondere das
Derivatgeschäft regelmässig eine systematische Marktbeobachtung
und ein aktives Tätigwerden und Reagieren auf die Marktentwick-
lung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 2A.486/2002 vom
31. März 2003 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. No-
vember 2002 E. 4, in: ASA 73 S. 307, und Urteil des Bundesgerichts
vom 2. Dezember 1999 E. 2c, in: ASA 69 S. 792 f.). Indes ist in
Erinnerung zu rufen, dass die von der Beschwerdeführerin ein-
gesetzten Derivate grösstenteils auf dem DAX basieren (....). Der
DAX ist ein Aktienindex, welcher die Aktien von 30 deutschen
Aktiengesellschaften enthält und damit über 70 % des Grundkapitals
deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften und über 80 % der in
2016 Sozialversicherungsrecht 53

Beteiligungspapieren getätigten deutschen Börsenumsätzen repräsen-
tiert (vgl. HANS BÜSCHGEN, Das kleine Börsen-Lexikon, 23. Aufl. 2012, S. 258 zum Stichwort "DAX"). Ein Aktienindex dokumentiert
die Wertentwicklung eines Aktienportfolios, welches für den Aktien-
markt für einzelne Segmente Branchen repräsentativ ist
(EMCH
/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 2176). Für Spekulationen auf den DAX sind demnach allgemeine Kenntnisse des Marktes zum
Handel objektiv ausreichend (zur massgebenden objektiven Betrach-
tung vgl. ANDRI
MENGIARDI, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte ("strukturierte Produkte") nach Schweizer
Recht, Diss. 2008, § 5 Rz. 17). Ein akribisches Verfolgen der Finanz-
nachrichten die einzelnen Unternehmen betreffend ist jedenfalls nicht
zwingend. Ferner handelt es sich bei den von der Beschwerdeführe-
rin eingesetzten Derivaten um standardisierte Produkte, was deren
Bewertung ebenfalls erleichtert (DANIEL
HALTER, Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten im Nichtbankenbereich: ein Beitrag
zum Risikomanagement im Corporate Treasury, Diss. 2004, S. 11 mit
Hinweisen). Im Übrigen darf auch für die private Vermögensverwal-
tung das regelmässige Studium der entsprechenden Fachpresse
vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1996 E. 4b, in: StR 52/1997
S. 321 f.). Zudem ist die eigentliche Durchführung der Transaktionen
nicht zeitintensiv und es existiert die Möglichkeit, die Märkte mittels
mobiler Geräte und entsprechender Applikationen zu überwachen
und sich gegenüber nachteiligen Entwicklungen abzusichern (Urteil
des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.3).
Bezüglich der angeführten Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin
ist abschliessend anzumerken, dass diesen zum einen als
Beurteilungskriterium bloss noch eine untergeordnete Bedeutung zu-
kommt (....). Zum anderen weist der Handel mit derivativen
Finanzinstrumenten auch stark aleatorische Züge auf (vgl. hierzu
FRANCA
CONTRATTO, a.a.O., S. 10 mit Nachweisen), weshalb all- fällige spezifische Fachkenntnisse anders als beispielsweise im
Immobilien-, Kunstoder Weinhandel - nicht wesentlich ins Gewicht
fallen (Urteil des Kantonalen Steuerrekursgerichts des Kantons Aar-
gau vom 30. Juni 1999 E. 5a/dd, in: AGVE 1999 S. 400).
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 54

3.3.5.
Die Beschwerdegegnerin führt schliesslich in ihrem Ein-
spracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aus, gegen die Annahme
einer gewerbsmässigen Wertschriftenhandelstätigkeit würde die
Depotgrösse von weniger als CHF 200'000.00 sprechen (...). Dies-
bezüglich ist ihr nicht zuzustimmen. Das schematische Vorgehen mit
Anwendung fixer Kennzahlen Grenzwerte hat bei nicht ein-
deutigen unklaren Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, einer
Gesamtwürdigung zu weichen (... Urteil des Bundesgerichts
2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.6 sowie Urteil des
Bundesgerichts vom 12. November 2002 E. 4 in fine, in: ASA 73
S. 307). Auch wenn der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden
kann, wenn sie zur Bestimmung des Anlagevolumens das investierte
Kapital mit einem angenommenen durchschnittlichen Hebel multipli-
ziert, weil damit nicht die Kapitalexposition der Beschwerdeführerin
wiedergegeben sondern einzig die Hebelwirkung beschrieben wird
(...), kann jedenfalls alleine aus der objektiv eher geringen Depot-
grösse entgegen der Beschwerdegegnerin, die sich offenbar auf
eine Richtlinie des Kantons Zug stützt - nichts abgeleitet werden,
was gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit sprechen würde.
3.4.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der von der
Beschwerdeführerin im Jahr 2014 betriebene Wertschriftenhandel
auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung und Intensität, aber auch
zufolge der fehlenden risikobegründenden Fremdfinanzierung, nicht
die Grenze dessen überschreitet, was noch als private Vermögensver-
waltung gelten kann. Daran vermögen weder die angeführte
Selbstorganisation noch die Reinvestition von Gewinnen etwas zu
ändern, erscheint doch die Wertschriftenhandelstätigkeit der Be-
schwerdeführerin in ihrem gesamten Erscheinungsbild im Sinne des
Vorgesagten nicht als auf Erwerb ausgerichtet. Damit ist für das Jahr
2014 keine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.
3.5.
(...)
2016 Sozialversicherungsrecht 55

4.
Im Sinne vorstehender Erwägungen hat die Beschwerdegegne-
rin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 die Wertschrif-
tenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2014
zu Recht nicht als gewerbsmässig qualifiziert und die Beschwer-
deführerin folglich richtigerweise nicht als Selbständigerwerbende
der Ausgleichskasse angeschlossen. Die dagegen erhobene
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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