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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 11: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Beklagte die ausstehenden Steuern in Höhe von Fr. 16'842.90 zahlen muss. Der Beklagte hat fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil eingelegt, jedoch konnte er keine Beweise für die Zahlungen vorlegen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Beklagten auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2016 11

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 11
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2016 11 vom 10.05.2016 (AG)
Datum:10.05.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 82 [...] 11 § 17 Abs. 4-6 aEG KVG Wenn eine versicherte Person...
Schlagwörter : Verfahren; Prämienverbilligung; Anspruch; Einkommen; Einkommens; Prämienverbilligungsanspruch; Gesetzgeber; Versicherungsgericht; Antrag; Verhältnisse; Krankenversicherung; Regelung; Obergericht; Abteilung; Person; Sozialversicherungsrecht; Prä-; Verfah-; Höhe; Verminderung; Einkommensveränderung; Prämienverbilligungsanspruches; Erstanspruch; Sinne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2016 11

2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 82

[...]
11 § 17 Abs. 4-6 aEG KVG Wenn eine versicherte Person im ordentlichen Verfahren freiwillig auf ei- nen bestehenden Prämienverbilligungsanspruch verzichtet, kann sie die- sen später auch bei einer Einkommensverminderung nicht mehr im ausserordentlichen Verfahren geltend machen. Dies kann in gewissen Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen, wäre aber durch den Gesetzgeber zu korrigieren.
2016 Sozialversicherungsrecht 83

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Mai 2016 i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.719) Aus den Erwägungen
(Der Beschwerdeführer löste seinen Lehrvertrag per 30. Sep-
tember 2014 auf. Am 22. März 2015 stellte er bei der Beschwer-
degegnerin einen Antrag um rückwirkende Ausrichtung von Prä-
mienverbilligung ab dem 1. Oktober 2014, weil sich sein Einkommen
durch den Wegfall des Lehrlingslohnes um mehr als 20 % vermindert
habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor dem Verlust
seiner Lehrstelle trotz entsprechenden Anspruchs bewusst auf einen
Antrag auf Prämienverbilligung verzichtet habe, da es ihm ein
Anliegen gewesen sei, selbst für sein Auskommen sorgen zu können.
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen rückwirkenden Anspruch auf
Prämienverbilligung ab)
5.
5.1.
Vorliegend gilt es demnach zu klären, ob das ausserordentliche
Verfahren nach § 17 Abs. 4-6 EG KVG angerufen werden kann, ob-
wohl bereits im ordentlichen Verfahren eine Geltendmachung von
Prämienverbilligungsbeiträgen möglich gewesen wäre. (...)
5.2.
(Allgemeine Ausführungen zu den Regeln der Gesetzesausle-
gung)
5.3.
5.3.1.
Auf die Frage, ob ein Anspruch im ausserordentlichen Verfah-
ren bei veränderten Einkommensoder Familienverhältnissen auch
dann geltend gemacht werden kann, wenn auf einen bereits früher
bestehenden Anspruch (in gleicher anderer Höhe) freiwillig ver-
zichtet worden war, nehmen weder § 17 Abs. 4-6 EG KVG noch die
übrigen Bestimmungen zur Prämienverbilligung (vgl. §§ 11 ff.
EG KVG sowie §§ 9 ff. der Verordnung zum EG KVG) explizit
Bezug.
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 84

5.3.2.
So enthält auch § 17 Abs. 4 EG KVG, welcher die Voraus-
setzungen des ausserordentlichen Verfahrens regelt, diesbezüglich
keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Gemäss § 17 Abs. 6 EG KVG wird
für die Berechnung des Anspruches im ausserordentlichen Verfahren
jedoch eine Verminderung des steuerbaren Einkommens (um die
Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem veränderten
Erwerbseinkommen) vorausgesetzt. Beträgt das steuerbare Einkom-
men, das für den Prämienverbilligungsanspruch neben dem steuer-
baren Vermögen den massgebenden Parameter darstellt (§ 16 Abs. 1
EG KVG), bereits vor der Einkommensveränderung Fr. 0.00, bleibt
die für das ausserordentliche Verfahren erforderliche Verminderung
aus. Aus der Bestimmung von § 17 Abs. 6 EG KVG ergibt sich
mithin, dass der Gesetzgeber das ausserordentliche Verfahren auf
Fälle beschränken wollte, in denen sich die Einkommensveränderung
auch tatsächlich auf die Höhe des Prämienverbilligungsanspruches
auswirkt.
5.3.3.
Betrachtet man die Einbettung des ausserordentlichen Verfah-
rens innerhalb der Gesetzessystematik, wird zudem deutlich, dass ein
Anspruch grundsätzlich im ordentlichen Verfahren geltend gemacht
werden soll (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Nur wenn in einem späteren
Zeitpunkt aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen famili-
ären Verhältnisse ein Anspruch neu entsteht (Erstanspruch) ein
bereits geltend gemachter Anspruch nachträglich anzupassen ist, soll
das ausserordentliche Verfahren zur Anwendung kommen (in diesem
Sinne ist folglich auch § 17 Abs. 4 Satz 1 EG KVG zu verstehen:
"Bei nachweisbarer Veränderung [...] kann ein Antrag auf Prä-
mienverbilligung [d.h. ein Erstanspruch] oder, sofern bereits ein
Anspruch besteht [und demzufolge auch geltend gemacht wurde],
auf Nachvergütung gestellt werden"). Damit nimmt der Gesetzgeber
einerseits Rücksicht auf die im Bereich der Prämienverbilligung vor-
herrschende Massenverwaltung. Andererseits kann so der Vorgabe in
Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG Rechnung getragen werden, wonach für
die Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruches im Falle über-
holter Steuerdaten aktuelle Bemessungsgrundlagen herangezogen
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werden können sollen (Botschaft betreffend den Bundesbeschluss
über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
21. September 1998 [BBI 1999 I 793, S. 845]; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: SBVR, Rz. 1396 f.; vor diesem Hintergrund erfolgte auch die Regelung der Nachvergütung gemäss
§ 16 Abs. 4 EG KVG). Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber den
Kantonen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung erhebliche
Freiheit zugestanden (vgl. E. 2.1; EUGSTER
, SBVR, Rz. 1394). 5.4.
Nach dem Gesagten lässt sich den Gesetzesbestimmungen zur
in E. 5.1 gestellten Frage durch Auslegung eine Regelung entneh-
men. Ihre Anwendung kann im Einzelfall allerdings zu einem
stossenden Ergebnis führen, wenn anspruchsberechtigten Personen,
die trotz bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf staatliche
Leistungen verzichten, bei (unvorhergesehener) weiterer erheblicher
Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der
Einreichefrist für das ordentliche Verfahren die Inanspruchnahme
von Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren versagt
bleibt. Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerde-
führer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich
nicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2). Diese
zu schliessen ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb
vorliegend das ausserordentliche Verfahren nicht zur Anwendung ge-
langen kann.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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