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Urteil Anwaltskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 72: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 12. April 2012 ein Urteil gefällt. Es handelt sich um den Fall der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Angeklagten A. Dieser wurde des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet, mit Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten dieser Massnahme. Die Gerichtskosten wurden dem Angeklagten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihren Anträgen und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Angeklagte ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2015 72

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 72
Instanz:-
Abteilung:Anwaltskommission
- Entscheid AGVE 2015 72 vom 22.12.2015 (AG)
Datum:22.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Anwaltsrecht Anwaltsrecht 387 I. Anwaltsrecht 72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes...
Schlagwörter : örde; Anwaltsrecht; Anwaltskommission; Anwälte; Anwältinnen; Entbindung; Berufsgeheimnis; Erwachsenenschutzbehörde; Gesuch; Bundesgesetzes; Freizügigkeit; Anwältin-; BGFA; Berufsgeheim-; Berufes; Klientschaft; Gefähr-; Entscheid; Erwägungen; Gefahr; Person; Verbrechen; Vergehen; örperlich
Rechtsnorm:Art. 453 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2015 72

2015 Anwaltsrecht Anwaltsrecht 387

I. Anwaltsrecht
72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und An- wälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheim- nis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefähr- dungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich vorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2015.47). Aus den Erwägungen
2.5.2.
Besteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB die ernsthafte Gefahr, dass
eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet ein Verbrechen
oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch
oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutz-
behörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. Perso-
nen, die dem Amtsoder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem
solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung
zu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB), ohne dass sie sich vorgängig von
der vorgesetzten Behörde der Aufsichtskommission schriftlich
entbinden lassen müssen.
2.6.
Auf das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist
demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller ist gestützt auf
Art. 453 Abs. 2 ZGB berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mit-
2015 Anwaltskommission 388

teilung zu machen, ohne sich vorgängig von der Aufsichtskommis-
sion schriftlich entbinden zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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