E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 7: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Forderung (Ausstand) entschieden. Die GmbH war die Beklagte und Beschwerdeführerin, während der Kläger und Beschwerdegegner nicht namentlich genannt wurde. Die Beklagte hatte Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich eingelegt, der die Prozessleitung betraf. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde nicht begründet war und wies sie ab. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt, während keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden. Der Richter war Dr. G. Pfister, die Gerichtskosten betrugen CHF 1'000.-, die verlierende Partei war die GmbH (weiblich), und die partei war die GmbH.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2015 7

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 7
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2015 7 vom 01.01.2015 (AG)
Datum:01.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Sozialversicherungsrecht 57 7 Art. 9 Abs. 5 lit. h und 10 Abs. 2 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; § 2 Abs. 1...
Schlagwörter : Kanton; Pflegefamilie; Sinne; Aufenthalt; Kinder; Personen; Tagestaxe; ELG-AG; Thurgau; Ausgabe; Kantons; Spital; Versicherungsgericht; Ausgaben; Ergänzungs-; ÜLLER; Verordnung; Sozialversicherungsrecht; Ermittlung; Kompetenz; Tagestaxen; Obergericht; Abteilung; Gebrauch; Taxbegrenzung; Kindern; Jugendheimen; Anspruch; Ergänzungsleistungen
Rechtsnorm:Art. 13 ATSG ;
Referenz BGE:139 V 358;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2015 7

2015 Sozialversicherungsrecht 57

7 Art. 9 Abs. 5 lit. h und 10 Abs. 2 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; § 2 Abs. 1
und 2 ELG-AG; § 42 Abs. 1 und 2 PflV
Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs bei einem ausserkantonal,
in einer von diesem Kanton als Heim anerkannten Pflegefamilie unterge-
brachten Kind:
- Ist ein Kind in einer Pflegefamilie in einem anderen Kanton unterge-
bracht, welcher die Pflegefamilie als Heim im Sinne von Art. 25a
ELV anerkennt, so hat die Ermittlung des Ergänzungsleistungsan-
spruchs unter Anwendung von Art. 10 Abs. 2 ELG (Heimberech-
nung) zu erfolgen.
- Von der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumten Kompetenz, die
Tagestaxen zu begrenzen, hat der Kanton Aargau in § 2 Abs. 1 lit. a
2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 58

Ziff. 1 ELG-AG und § 42 PflV Gebrauch gemacht. Eine spezielle
Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den
Aufenthalt von Kindern in Kinderund Jugendheimen Pflege-
familien kennt der Kanton Aargau aber nicht.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. November 2015 i.S. I.I. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.464). Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1
lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei-
gen.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV wird die jährliche Ergänzungs-
leistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der
Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) der Invaliden-
versicherung (IV) begründen, gesondert berechnet, wenn das Kind
nicht bei den Eltern lebt.
3.2.
Lebt das Kind in einer Pflegeoder Grossfamilie, die als Heim
im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, wird eine Heimberechnung
vorgenommen (Ziff. 3143.11 der Wegleitung über die Ergänzungs-
leistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2015).
Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Defi-
nition des Heims. Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede
Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder
über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts
gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem
Kanton als Heim anerkannt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des
2015 Sozialversicherungsrecht 59

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 128 zu Art. 9 ELG).
Eine kantonale Anerkennung einer Pflegefamilie als Heim im ergän-
zungsrechtlichen Sinn ist nicht ausgeschlossen, womit die Vorausset-
zung nach Art. 25a ELV erfüllt ist (BGE 139 V 358 E. 5.2 S. 366;
URS MÜLLER, a.a.O., N. 132 zu Art. 9 ELG). Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 der Verordnung des Regierungsrates des
Kantons Thurgau zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenenund Invalidenversicherung (RRV TG Ergänzungs-
leistungen zur AHV/IV, Syst. Nr. 831.31) sind anerkannte Heime im
Kanton Thurgau im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV unter anderem
Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung über
die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR 211.222.338).
3.3.
Beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie
S. in B., Kanton Thurgau, handelt es sich um einen solchen von
längerer Dauer. Die Pflegefamilie S. in B., Kanton Thurgau, verfügt
über eine Bewilligung nach Art. 4 PAVO und ist dadurch nach der
ergänzungsrechtlichen Gesetzgebung des Kantons Thurgau als Heim
anerkannt. Aus thurgauischer Sicht lebt die Beschwerdeführerin da-
her in einem Heim im Sinn von Art. 25a ELV. Ob dies auch aus aar-
gauischer Sicht der Fall wäre, wenn die Beschwerdeführerin von
einer analogen Pflegefamilie im Kanton Aargau betreut würde, kann
offen gelassen werden, da Art. 25a ELV zum Zweck hat, einheitlich
zu definieren, was ein Heim ist. Dies ist wie vorliegend insbeson-
dere bei Kantonswechseln wesentlich (URS
MÜLLER, a.a.O., N. 129 zu Art. 9 ELG).
4.
4.1.
Bei Personen, die dauernd längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (in Heimen Spitälern lebende Personen), wer-
den die Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG berechnet. Dies
schliesst eine Berechnung nach Art. 10 Abs. 1 ELG für zu Hause
lebende Personen aus, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführe-
rin mit ihren Pflegeeltern durchaus in häuslicher Gemeinschaft lebt.
4.2.
2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 60

Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG werden als Ausgaben aner-
kannt: die Tagestaxe, wobei die Kantone die Kosten begrenzen kön-
nen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim Spital
berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in
einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Ab-
hängigkeit begründet wird. Sodann wird ein vom Kanton zu be-
stimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgabe anerkannt
(Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).
4.3.
4.3.1.
Der Kanton Aargau macht in § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG
von seiner Kompetenz, die Tagestaxen zu begrenzen, Gebrauch. Da-
nach wird bei Personen, die dauernd längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben, eine Tagestaxe von maximal Fr. 200.00 anerkannt,
welche die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung um-
fasst (§ 2 Abs. 2 ELG-AG). Der Regierungsrat legt die effektiv an-
wendbare Tagestaxe durch Verordnung fest.
4.3.2.
In der Pflegeverordnung des Kantons Aargau (...) ist in § 42
Abs. 1 geregelt, dass bei Personen, die dauernd längere Zeit in
einem Heim Spital leben, eine Tagestaxe von maximal
Fr 160.00 als Ausgabe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG aner-
kannt wird, wobei dieser Betrag auf begründeten Antrag hin auf
maximal Fr. 200.00 erhöht werden kann (§ 42 Abs. 2 PflV).
4.3.3.
Eine spezielle Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a
ELG für den Aufenthalt von Kindern in Kinderund Jugendheimen
oder Pflegefamilien kennt der Kanton Aargau nicht.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.