Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 58: Obergericht
Die Klägerinnen A. und B. AG haben Beschwerde gegen die Abweisung ihres Rechtsöffnungsbegehrens eingereicht, welches sich auf eine Zahlungsforderung von Fr. 400'000.-- nebst Zinsen und Quellensteuer bezog. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen wies das Begehren ab und legte die Kosten den Klägerinnen auf. Diese erhoben fristgerecht Beschwerde und forderten die Rechtsöffnung definitiv oder provisorisch zu erteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da kein Rechtsöffnungstitel vorlag. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2015 58 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 18.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2015 Zivilprozessrecht 321 58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO Im Entscheidverfahren... |
Schlagwörter : | ünglich; Entscheid; Zivilprozessrecht; Entscheidverfahren; Arbeitsverhältnis; Streitwert; Parteikosten; Forderung; Instanz; Verfahren; Berufungsinstanz; Streit-; Berufungsverfahren; Obergerichts; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | Art. 116 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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