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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 57: Obergericht

Im Jahr 2015 entschied das Obergericht in zwei Fällen über die Kosten von Gerichtsverfahren. Im ersten Fall ging es um Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, die im vereinfachten Verfahren behandelt wurden. Die Gerichts- und Parteikosten wurden aussergewöhnlich reduziert, um den Parteien gerecht zu werden. Im zweiten Fall ging es um Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, wobei bis zu einem Streitwert von 30.000 CHF keine Kosten anfielen. Danach waren die Parteien jedoch für das Verfahren vor der Berufungsinstanz kostenpflichtig.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2015 57

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 57
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2015 57 vom 20.10.2015 (AG)
Datum:20.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 320 57 § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT. Ausserordentliche...
Schlagwörter : Pacht; Verfahren; Entscheid; Streitwert; Obergericht; Parteikosten; Miete; Kündigung; Parteien; Streitigkeiten; Obergerichts; Zivilkammer; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Zeitpunkt; Vermieter; Abteilung; Zivilgericht; Geschäftsräumen; Sachen; Erwägungen; Hinterlegung; Pacht-; Schutz; Pachtzinsen; Kündigungsschutz
Rechtsnorm:Art. 116 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 389;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2015 57

2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 320

57 § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT. Ausserordentliche Min- derung der Gerichtsund Parteikosten in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, die im vereinfachten Verfahren zu erledigen sind (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2015 in Sachen V.P. und J.P. gegen G.B. (ZVE.2015.50). Aus den Erwägungen
3.2.
Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Ge-
schäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht gilt das verein-
fachte Verfahren, sofern die Hinterlegung von Mietund Pacht-
zinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der
Kündigungsschutz die Erstreckung des Mietoder Pachtver-
hältnisses betroffen ist (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Im vereinfachten
Verfahren bemessen sich sowohl die Entscheidgebühr als auch die
Parteientschädigung nach dem Streitwert (§ 7 VKD; § 3 Abs. 1
AnwT). Ist die Gültigkeit der Kündigung Gegenstand des Verfahrens,
berechnet sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, wie erwähnt, aufgrund des Mietzinses, der von dem
Zeitpunkt, auf den der Mieter gemäss Vermieter das Mietobjekt
2015 Zivilprozessrecht 321

verlassen müsste, bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vermieter das
Mietverhältnis, wäre die Kündigung ungültig, ordentlicherweise un-
ter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a
Abs. 1 lit. e OR auflösen könnte, geschuldet ist (BGE 137 III 389 E.
1.1). Das ergibt auch bei durchschnittlichen Mietpreisen in aller Re-
gel einen Streitwert, der übermässig hohe Gerichtsund Parteikosten
zur Folge haben kann, die sich einerseits für die Parteien prohibitiv
auswirken (vgl. dazu AGVE 2013 Nr. 73 S. 390 ff.) und die ander-
seits in einem Missverhältnis zu dem im vereinfachten Verfahren oft
nur geringen Aufwand stehen können. Diesen Gegebenheiten ist da-
her je nach den Verhältnissen im Einzelfall bei der Festsetzung der
Entscheidgebühr und der Parteientschädigung durch die gesetzlich
vorgesehene Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Auf-
wendungen gemäss § 7 Abs. 3 VKD und § 7 Abs. 2 AnwT gebührend
Rechnung zu tragen.
58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtsund Parteikosten gespro- chen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streit- wert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 18. November 2015 i.S. C.K. gegen A. AG (ZVE.2015.54).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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