E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 56: Obergericht

Es handelt sich um einen Gerichtsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. März 2013. In dem Verfahren ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juli 2012 bezüglich Rechtsöffnung. Die Beschwerde wurde mit einem anderen Beschwerdeverfahren vereinigt und unter einer neuen Geschäftsnummer weitergeführt. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin als erledigt abgeschrieben. Die schriftliche Mitteilung über den Beschluss wurde an die Parteien und an die I. Zivilkammer versandt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2015 56

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2015 56 vom 25.09.2015 (AG)
Datum:25.09.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 316 56 Art. 91, 212, 235 ZPO. Wechsel vom Schlichtungsverfahren ins...
Schlagwörter : Entscheid; Parteien; Friedensrichter; Streitwert; Protokoll; Antrag; Entscheidverfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verhandlung; Verfahrens; Schlichtungsbehörde; Abteilung; Rechtsbegehren; Obergerichts; Schlich-; Infanger; Prozessvoraussetzung; Zivilgericht; Streitwerts; Kommentar; Schweizerische; Basel; Protokollierung; Urteil; Prozessvoraussetzungen
Rechtsnorm:Art. 202 ZPO ;Art. 212 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Peter, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 212 ZPO, 2012
Rickli, Schweizer, Zürich, St. Gallen, Art. 212 ZPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2015 56

2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 316

56 Art. 91, 212, 235 ZPO. Wechsel vom Schlichtungsverfahren ins Ent- scheidverfahren vor dem Friedensrichter - Während die Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren nicht protokolliert werden dürfen, ist nach dem Wechsel ins Entscheidver- fahren über die Verhandlung Protokoll zu führen. - Steht der Wechsel vom Schlichtungsverfahren ins Entscheidverfah- ren zur Diskussion, hat die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Be- zifferung des Streitwerts anzuhalten, wenn sich dieser nicht bereits aus dem Rechtsbegehren ergibt. Erst wenn eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist die übereinstimmende Bezifferung offensichtlich unrichtig ist, hat der Friedensrichter den Streitwert zu schätzen. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 3. Zivilkammer,
vom 25. September 2015 (ZVE.2015.41).
Aus den Erwägungen
2.3.
2.3.1.
Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die
klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1
ZPO). Wird dieser Antrag gestellt und macht die Schlichtungsbehör-
de von ihrer Entscheidkompetenz Gebrauch, hat sie zuerst ein
formloses Schlichtungsverfahren durchzuführen (Alvarez/Peter, in:
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II,
Bern 2012, N. 8 zu Art. 212 ZPO). In diesem Stadium des Verfahrens
dürfen die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden (Art. 205
2015 Zivilprozessrecht 317

Abs. 1 ZPO). Nach dem erfolglosen Schlichtungsversuch ist das
Schlichtungsverfahren formell zu schliessen, wenn die Schlichtungs-
behörde einen Entscheid fällen will. Der Abschluss des Schlich-
tungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten, und das Entscheid-
verfahren ist formell zu eröffnen (Infanger, in: Basler Kommentar
zur ZPO [BSK ZPO], 2. Aufl., Basel 2013, N. 13 zu Art. 212 ZPO).
Im so eröffneten Entscheidverfahren amtet der Friedensrichter als
erstinstanzlicher erkennender Richter (Rickli, in: Schweizerische Zi-
vilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 8
zu Art. 212 ZPO). Für das Entscheidverfahren vor der Schlichtungs-
behörde gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens und
ergänzend des ordentlichen Verfahrens sinngemäss (Rickli, a.a.O.,
N. 13 zu Art. 212 ZPO; Rechenschaftsbericht des Obergerichts des
Kantons Thurgau [RBOG] 2012 Nr. 12 E. 1). Es sind ab diesem
Zeitpunkt die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu
beachten, zu denen insbesondere auch der Anspruch auf rechtliches
Gehör zählt (Infanger, BSK ZPO, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO).
2.3.2.
Gemäss (dem im Entscheidverfahren vor dem Friedensrichter
ebenfalls anwendbaren) Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Ver-
handlung Protokoll zu führen (Abs. 1). Ausführungen tatsächlicher
Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit
sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2).
Die Pflicht zur Protokollführung über für den Entscheid wesentliche
Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen ergibt sich be-
reits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Protokollierung
der mündlichen Vorträge der Parteien im Entscheidverfahren ist auch
im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren unumgänglich.
Die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen, dass die Anträge und
die Behauptungen der Parteien sowie die von ihnen eingereichten
Beweismittel von der Schlichtungsbehörde protokolliert werden, da
sie nur so beurteilen kann, ob im Rechtsmittelverfahren unzulässige
Noven geltend gemacht werden (RBOG 2012 Nr. 12 E. 2; vgl. auch
Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Februar 2015 [RU140062-
O/U] E. 5.1).
2.3.3.
2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 318

Sobald ein Entscheidverfahren eröffnet wird, muss die Schlich-
tungsbehörde zudem das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prü-
fen (Weingart/Penon, Ungeklärte Fragen im Schlichtungsverfahren,
in: ZBJV 151/2015 S. 465 ff., S. 468 und 478, m.w.H.).
Der Antrag des Klägers auf Entscheid (Art. 212 Abs. 1 ZPO)
gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das von der Schlich-
tungsbehörde durchgeführte gerichtliche Entscheidverfahren. Der
Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann bereits im Schlich-
tungsgesuch auch noch an der Verhandlung gestellt werden.
Der am Schlichtungstermin gestellte Antrag auf Entscheid hat aus
dem Verfahrensprotokoll hervorzugehen (Entscheid des Kantonsge-
richt Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. Februar 2014
[410 13 315/LIA], in: CAN 2014 Nr. 52 S. 158 ff.).
Ebenfalls zu den Prozessvoraussetzungen gehört die sachliche
Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 ZPO), welche von der Höhe des Streit-
werts abhängt (Art. 212 ZPO, weniger als Fr. 2'000.00). Es sind die
Bestimmungen der Art. 91 ff. ZPO anwendbar (Alvarez/Peter, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 212 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren wie vorliegend -
nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht bzw. der
Friedensrichter den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber
nicht einigen ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91
Abs. 2 ZPO). Zwar ist im Schlichtungsgesuch (noch) keine Angabe
zum Streitwert erforderlich (vgl. Art. 202 Abs. 2 ZPO). Sobald aber
der Wechsel ins Entscheidverfahren aufgrund eines Antrags zur Dis-
kussion steht, hat die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Beziffe-
rung des Streitwerts anzuhalten, wenn sich dieser nicht bereits aus
dem Rechtsbegehren ergibt (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO; Dolge/
Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozess-
ordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 42), zumal es primär Sache der
Parteien ist, sich über den Streitwert zu einigen (Art. 91 Abs. 1 ZPO;
Rüegg, BSK ZPO, N. 6 zu Art. 91 ZPO; vgl. Dolge/Infanger, a.a.O.,
S. 43). Erst wenn eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist
oder die übereinstimmende Bezifferung offensichtlich unrichtig ist,
hat der Friedensrichter den Streitwert zu schätzen. Die Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung sieht damit grundsätzlich keine Kompe-
tenz des Friedensrichters mehr vor, den Streitwert ohne Weiteres von
2015 Zivilprozessrecht 319

sich aus zu schätzen, wie dies in der aargauischen Zivilpro-
zessordnung vom 18. Dezember 1984 (SAR 221.100) noch der Fall
gewesen ist (§ 145 Abs. 1 ZPO AG).
2.4.
In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Proto-
koll, welches den Anforderungen von Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO ge-
recht wird, indem es die Anträge und Behauptungen der Parteien
nachvollziehbar aufzeichnet sowie allfällige Verfügungen der
Schlichtungsbehörde wiedergibt. Dies stellt einen schweren Verfah-
rensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führen muss (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Februar
2015 [RU140062-O/U] E. 5.2). Im Weiteren ist festzuhalten, dass aus
den Akten mangels ordnungsgemässer Protokollierung auch nicht
ersichtlich ist, dass die Parteien sich hinsichtlich des Streitwerts er-
folglos zu einigen versucht hätten, was aber Voraussetzung dafür bil-
det, dass der Friedensrichter den Streitwert überhaupt hätte schätzen
dürfen. Aufgrund fehlender Protokollierung der streitwertbezogenen
Vorbringen der Parteien ist es ausserdem nicht möglich, sich mit den
diesbezüglichen Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren
auseinanderzusetzen, da nicht eruiert werden kann, ob es sich dabei
um unzulässige Noven handelt nicht.
Auch bezüglich der Prozessvoraussetzung des Antrags i.S.v.
Art. 212 ZPO liegen keine überprüfbaren Verhältnisse vor. Unter
dem Titel "der Friedensrichter zieht in Erwägung" des als "Proto-
koll" bezeichneten - Entscheids vom 7. Mai 2015 ist zwar festgehal-
ten, dass der Kläger gestützt auf Art. 212 ZPO einen Entscheid bean-
tragt habe. Im Schlichtungsgesuch vom 17. März 2015 wurde kein
Entscheid durch den Friedensrichter beantragt; es wurden lediglich
die Rechtsbegehren in der Sache aufgeführt. Dass der Kläger anläss-
lich der Verhandlung einen Entscheid beantragt hätte, wie er in der
Beschwerdeantwort geltend macht, ergibt sich nicht aus dem als
"Protokoll" bezeichneten Entscheid. Bei den Vorakten findet sich
auch eine handschriftliche "Aktennotiz" des Friedensrichters vom
7. Mai 2015. Auf der Handnotiz sind die Stichworte "Klageaner-
kennung", "Vergleich" und "Urteil auf Verlangen der Klägerschaft"
vermerkt, wobei letzteres mit einem Pfeil und farblich markiert ist.
2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 320

Aus dieser Hervorhebung geht jedoch nicht klar hervor, dass der Klä-
ger anlässlich der Verhandlung einen Entscheid durch den Friedens-
richter beantragt hat. Jedenfalls stellt auch die Aktennotiz kein ord-
nungsgemässes Protokoll der Verhandlung im Entscheidverfahren
dar. Aus dem anzufertigenden Protokoll muss klar hervorgehen, ob
und gegebenenfalls wann der Kläger einen Antrag i.S.v. Art. 212
ZPO gestellt hat.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.