Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 53: Obergericht
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zog ihr Eheschutzbegehren zurück, worauf die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und das Verfahren abschrieb. Die Kosten wurden vorerst von der Gerichtskasse übernommen. Die Gesuchstellerin legte Beschwerde ein, da sie die Kosten nicht tragen könne, aber das Gericht wies die Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 400 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht entschädigt. Der Richter war Dr. R. Klopfer.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2015 53 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 29.06.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 308 53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung... |
Schlagwörter : | Recht; Vertretung; Zuschlag; Grundentschädigung; Schei-; Einigungsverhandlung; Obergericht; Verbeiständung; Beratung; Rechtsschrift; Verhandlung; Rechts-; Abteilung; Zivilgericht; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Instruktion; Aktenstudium; Abklärungen; Korrespondenz; Telefon-; Teilnahme; ätzliche |
Rechtsnorm: | Art. 291 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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