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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 53: Obergericht

Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zog ihr Eheschutzbegehren zurück, worauf die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und das Verfahren abschrieb. Die Kosten wurden vorerst von der Gerichtskasse übernommen. Die Gesuchstellerin legte Beschwerde ein, da sie die Kosten nicht tragen könne, aber das Gericht wies die Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 400 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht entschädigt. Der Richter war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2015 53

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 53
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2015 53 vom 29.06.2015 (AG)
Datum:29.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 308 53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung...
Schlagwörter : Recht; Vertretung; Zuschlag; Grundentschädigung; Schei-; Einigungsverhandlung; Obergericht; Verbeiständung; Beratung; Rechtsschrift; Verhandlung; Rechts-; Abteilung; Zivilgericht; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Instruktion; Aktenstudium; Abklärungen; Korrespondenz; Telefon-; Teilnahme; ätzliche
Rechtsnorm:Art. 291 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2015 53

2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 308

53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Schei- dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Schei- dungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27). Aus den Erwägungen
3.2.2
Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion,
Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon-
gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be-
hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechts-
schriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um
je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6
Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift eine zweite Ver-
handlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grund-
entschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung
und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei-
2015 Zivilprozessrecht 309

dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfah-
ren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechts-
vertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren
(Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl.
AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichts-
verfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung
und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb
die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhand-
lung gewährt hat.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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