Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 52: Obergericht
Die Gesuchstellerin beantragte am 11. Mai 2012 die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge. Das Einzelgericht erteilte Rechtsöffnung für einen Teilbetrag und wies den Rest ab. Der Gesuchsgegner legte Beschwerde ein, um die Abweisung des Restbetrags zu erreichen. Die Gesuchstellerin erhob ebenfalls Beschwerde, um den Verzugszins ab einem früheren Zeitpunkt zu erhalten. Die beiden Beschwerden wurden vereinigt und die Kosten dem Gesuchsgegner zu sieben Achteln und der Gesuchstellerin zu einem Achtel auferlegt. Die Beschwerden wurden abgewiesen, und der Gesuchsgegner wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung verpflichtet.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2015 52 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 21.04.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2015 Zivilprozessrecht 307 52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs.... |
Schlagwörter : | Wohnsitz; Vertragsstaat; Sicherheit; Angehörigen; Haager; Übereinkommens; Zivilprozess-; Vertragsstaaten; Parteientschädigung; Schweiz; Obergericht; Ausländer; Zivilprozessrecht; Parteientschädigung:; Vertragsstaates; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Berufungsantwort; Sicherstellung; Parteikosten; Antrag; Gesuch; Ausländerdiskriminierung; Abteilung; Zivilgericht; Intervenienten; Eigenschaft |
Rechtsnorm: | Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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