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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 52: Obergericht

Die Gesuchstellerin beantragte am 11. Mai 2012 die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge. Das Einzelgericht erteilte Rechtsöffnung für einen Teilbetrag und wies den Rest ab. Der Gesuchsgegner legte Beschwerde ein, um die Abweisung des Restbetrags zu erreichen. Die Gesuchstellerin erhob ebenfalls Beschwerde, um den Verzugszins ab einem früheren Zeitpunkt zu erhalten. Die beiden Beschwerden wurden vereinigt und die Kosten dem Gesuchsgegner zu sieben Achteln und der Gesuchstellerin zu einem Achtel auferlegt. Die Beschwerden wurden abgewiesen, und der Gesuchsgegner wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2015 52

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 52
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2015 52 vom 21.04.2015 (AG)
Datum:21.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Zivilprozessrecht 307 52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs....
Schlagwörter : Wohnsitz; Vertragsstaat; Sicherheit; Angehörigen; Haager; Übereinkommens; Zivilprozess-; Vertragsstaaten; Parteientschädigung; Schweiz; Obergericht; Ausländer; Zivilprozessrecht; Parteientschädigung:; Vertragsstaates; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Berufungsantwort; Sicherstellung; Parteikosten; Antrag; Gesuch; Ausländerdiskriminierung; Abteilung; Zivilgericht; Intervenienten; Eigenschaft
Rechtsnorm:Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2015 52

2015 Zivilprozessrecht 307

52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen ei- nes Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess- recht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015, i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25). Aus den Erwägungen
10.
Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ih-
rer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99
Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag
der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leis-
ten hat, wenn sie keinen Wohnsitz Sitz in der Schweiz hat. Die-
ses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a
ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach
Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess-
recht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinaus-
liefe. Nach besagtem Art. 17 Abs. 1 darf Angehörigen eines der Ver-
tragsstaaten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder
2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 308

Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten
ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als
Ausländer deswegen, weil sie keinen Wohnsitz Aufenthalt
im Inland haben, eine Sicherheitsleistung Hinterlegung, unter
welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl.
Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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