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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 49: Obergericht

Der Privatkläger hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung verklagt. Der Beschuldigte überquerte bei Rotlicht einen Fussgängerstreifen, was zu einer Kollision mit dem Roller des Privatklägers führte, der dadurch Verletzungen erlitt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 CHF. Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen und zeigte kein günstiges Prognoseverhalten, weshalb der Vollzug der Strafe nicht aufgeschoben wurde. Zivilansprüche müssen vom Privatkläger im Zivilverfahren geltend gemacht werden, da sie nicht ausreichend im Strafverfahren substantiiert wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2015 49

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 49
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2015 49 vom 07.09.2015 (AG)
Datum:07.09.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Zivilrecht 297 49 Art. 285 ZGB Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten...
Schlagwörter : Eltern; Kindes; Kinder; Situation; Ansätze; Unterhaltsempfehlungen; Höhe; Einkommen; Ansätzen; Empfehlungen; Bemessung; Lebenshaltung; Kinderunterhalt; Verhältnisse; Bedarfs; Wullschleger; Obergericht; Lebensstellung; Anspruch; Bedürfnisse; Unterhaltsbeitrag; Kommentar; Zivilrecht; Kinderunterhalts; Prozentsatz; Berücksichtigung; Unterhaltsbeiträgen; Entscheid; Obergerichts
Rechtsnorm:Art. 285 ZGB ;
Referenz BGE:120 II 291; 128 III 414; 137 III 64;
Kommentar:
Breitschmid, Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB], Art. 285 ZGB, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2015 49

2015 Zivilrecht 297

49 Art. 285 ZGB
Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten
Prozentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern
- unter Berücksichtigung der konkreten Situation - nach den Ansätzen
gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 7. September 2015 in Sachen K.P. gegen R.P. (ZSU.2015.61). Aus den Erwägungen
6.2.2.
Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der
Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 414 f. Erw. 3.2.2). Die Höhe
des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kin-
des sowie der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern
(Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Praxis des aargauischen Oberge-
richts wird der Kinderunterhalt nicht nach der Prozentregel festge-
legt. Vielmehr richtet er sich grundsätzlich - d.h. unter Berücksichti-
gung der konkreten Situation des Kindes (BGE 120 II 291 Erw.
3b/bb; BGE 5A_1017/2014 Erw. 4.1) - nach den Ansätzen gemäss
den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unter-
haltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Die aufgeführten Ansätze
gelten für sogenannt durchschnittliche finanzielle Verhältnisse mit ei-
nem monatlichen Nettoeinkommen der Kindseltern bzw. des unter-
haltspflichtigen Elternteils von aufindexiert ca. Fr. 8'000.00
(Ziff. B.1./1.1. der Unterhaltsempfehlungen). Bei einer Pauschalisie-
rung des Bedarfs, wie sie in den Unterhaltsempfehlungen vorgenom-
men wird, sind sodann die sich durch die konkreten Gegebenheiten
aufdrängenden Anpassungen vorzunehmen (vgl. Wullschleger, in:
FamKommentar Scheidung, Bern 2010, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 285
ZGB). Zum Bedarf gehören auch allfällige Fremdbetreuungskosten
(Unterhaltsempfehlungen Ziffer III.B.1.1; Wullschleger, a.a.O.). Da
2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 298

das Kind auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erzie-
hung und Lebensstellung Anspruch hat, sind bei einer besonders ho-
hen Lebenshaltung der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes höher
zu veranschlagen. Allerdings kann aus einem besonders hohen
Einkommen der Kindeseltern nicht einfach ein Anspruch auf eine be-
sondere hohe Lebensstellung des Kindes und damit auf einen beson-
ders hohen Unterhaltsbeitrag abgeleitet werden. Der Unterhaltsbei-
trag für das Kind ist jedenfalls nicht linear nach der finanziellen
Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation
des Kindes, zu bemessen (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb;
BGE 5A_115/2011 Erw. 2.3). Nach in der Lehre vertretener Auffas-
sung (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB],
Basel 2014, 5. Aufl., N. 23 zu Art. 285 ZGB) soll bei Fehlen beson-
derer Umstände aus erzieherischen Gründen von den Bedarfszahlen
einschlägiger Richtlinien um nicht mehr als 25 % nach oben abgewi-
chen werden. Vom Bedarf sind die Kinderzulagen abzuziehen, da
diese die Abhängigkeit des Kindes vom Beitrag, den ihm die Eltern
schulden, vermindern (BGE 137 III 64 Erw. 4.2.3).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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