Zusammenfassung des Urteils AGVE 2015 49: Obergericht
Der Privatkläger hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung verklagt. Der Beschuldigte überquerte bei Rotlicht einen Fussgängerstreifen, was zu einer Kollision mit dem Roller des Privatklägers führte, der dadurch Verletzungen erlitt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 CHF. Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen und zeigte kein günstiges Prognoseverhalten, weshalb der Vollzug der Strafe nicht aufgeschoben wurde. Zivilansprüche müssen vom Privatkläger im Zivilverfahren geltend gemacht werden, da sie nicht ausreichend im Strafverfahren substantiiert wurden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2015 49 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 07.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2015 Zivilrecht 297 49 Art. 285 ZGB Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten... |
Schlagwörter : | Eltern; Kindes; Kinder; Situation; Ansätze; Unterhaltsempfehlungen; Höhe; Einkommen; Ansätzen; Empfehlungen; Bemessung; Lebenshaltung; Kinderunterhalt; Verhältnisse; Bedarfs; Wullschleger; Obergericht; Lebensstellung; Anspruch; Bedürfnisse; Unterhaltsbeitrag; Kommentar; Zivilrecht; Kinderunterhalts; Prozentsatz; Berücksichtigung; Unterhaltsbeiträgen; Entscheid; Obergerichts |
Rechtsnorm: | Art. 285 ZGB ; |
Referenz BGE: | 120 II 291; 128 III 414; 137 III 64; |
Kommentar: | Breitschmid, Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB], Art. 285 ZGB, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.