48 Art. 416 Abs. 3 ZGB Eltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen Kindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsver- trages mit der KESB um Miet-, Unterhaltsund Betreuungskosten des verbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 27. Juli 2015 i.S. N. K. (XBE.2015.46). Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Auftrag der Beistände
und Eltern der Verbeiständeten, dem Gericht eine Betreuungsverein-
barung zur Genehmigung vorzulegen.
[...]
2.2.
Die angefochtene Verpflichtung wird im Entscheid der Vorin-
stanz damit begründet, hinsichtlich der Miet-, Unterhaltsund Be-
treuungskosten von monatlich Fr. 1'000.00, welche die Beistände
ihrer Tochter in Rechnung stellten, sowie der Direktbezüge der Hilf-
losenentschädigung von monatlich Fr. 464.00 fehle es an einem
gültigen, durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde geneh-
migten Betreuungsvertrag. Ohne diesen seien die entsprechenden Be-
züge nicht rechtmässig und die Interessen der verbeiständeten Person
im Sinne von Art. 415 Abs. 3 ZGB abstrakt gefährdet.
2.3.
In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, während in der
Kurzbegründung unzutreffenderweise noch davon ausgegangen wor-
den sei, es handle sich bei der Betreuungsvereinbarung um ein zu-
stimmungsbedürftiges Geschäft gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
(Dauervertrag über die Unterbringung der betroffenen Person), wer-
de in der ausführlichen Begründung Art. 416 Abs. 3 ZGB heran-
gezogen und geltend gemacht, ohne Betreuungsvereinbarung fehle
eine rechtliche Grundlage für die Bezüge der Eltern. Das Zustimm-
ungserfordernis von Art. 416 Abs. 3 ZGB beziehe sich aber lediglich
auf obligationenrechtliche Verträge. Demgegenüber sei die Bezieh-
ung der Eltern mit ihrer erwachsenen, geistig behinderten Tochter
durch familienrechtliche Normen geprägt und ergebe sich aus
Art. 272 ZGB. In der Rechtspraxis habe bislang die feste Überzeu-
gung bestanden, dass die gelebte Solidarität zwischen Eltern und
Kindern ohne kompliziertes Vertragswerk auskomme. Das zentrale
Revisionsanliegen der Stärkung der Solidarität in der Familie würde
mit einer Verpflichtung zum Abschluss von Betreuungsverträgen
widerlegt. Es würde mit einem solchen Eingriff in das funktionie-
rende Familiengefüge auch gegen das Grundrecht auf Achtung des
Privatund Familienlebens verstossen.
Zur Wahrung der finanziellen Interessen der betroffenen Person
genüge die Vorlage eines Budgets mit Darstellung von Einnahmen
und Ausgaben. Der Auftrag zur Einreichung einer Betreuungs-
vereinbarung verletze damit auch den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit.
[...]
3.
3.1.
Die Vorinstanz sieht die Interessen der Verbeiständeten durch
die monatlichen Bezüge der Eltern für Miet-, Unterhaltsund Betreu-
ungskosten ohne das Vorliegen eines schriftlichen Betreuungsver-
trags zumindest abstrakt gefährdet. Dem kann hier nicht gefolgt
werden, zumal sich die Höhe der Bezüge hinreichend aus den in den
Vorakten eingereichten und nachvollziehbaren Kontoauszügen der
Valiant Bank AG ergeben. Das Gesetz sieht keine Pflicht zum vor-
gängigen Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den elterlichen
Beiständen vor. Eine solche ist für den Rechtsverkehr auch nicht
zwingend notwendig, da diesbezüglich die Ernennungsurkunde so-
wie die Umschreibung des Auftrages im Massnahme-Entscheid als
Legitimation ausreichen. Ausserdem lässt eine fehlende schriftliche
Vereinbarung die Bezüge der Eltern nicht zum vornherein als
unrechtmässig erscheinen.
Haben Mandatsträger wie vorliegend die Eltern der Verbei-
ständeten hinsichtlich der Betreuungskosten in einer Angelegenheit
eigene Interessen, entfällt ihre Vertretungsmacht in der entsprechen-
den Angelegenheit (Art. 403 Abs. 2 ZGB). Ist die verbeiständete Per-
son urteilsunfähig resp. handlungsunfähig hat die Erwachsenen-
schutzbehörde in dieser Konstellation entweder einen Ersatzbeistand
zu bestellen die verbeiständete Person direkt gegenüber dem
Beistand zu vertreten und damit selber die Verantwortung für das Ge-
schäft zu übernehmen (Art. 403 Abs. 1 ZGB, Art. 392 Ziff. 1 ZGB;
vgl. VOGEL, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 416/417 ZGB). Letzteres ist namentlich bei liquiden
Sachverhalten und einmaligen punktuellen Vertretungshandlungen
wie dem Abschluss eines Betreuungsvertrages angezeigt. Eine solche
Vertretung durch die Erwachsenenschutzbehörde muss auch noch im
Rahmen der Berichtsprüfung für bereits bezogene Betreuungskosten
möglich sein. Denn betreuen Eltern ihr mündiges, behindertes Kind
als Beistände über Jahre uneigennützig und aufopfernd, erscheint es
angezeigt, die administrativen Hürden auch unter dem neuen
Erwachsenenschutzrecht tief anzusetzen. Solche erweisen sich nur
soweit verhältnismässig, als sie für das Aufdecken allfälliger Miss-
bräuche der Mandatsträger unabdingbar sind.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit entsprechender Kon-
trollinstrumente ist eine Balance zwischen notwendiger Überwach-
ung der Mandatsführung der Angehörigen und dem Zugeständnis
von gesetzlich möglichen Freiräumen in der Betreuung zu suchen
und stets den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Einzelfallgerechtigkeit
Vorrang vor der Rechtssicherheit hat, wobei die Interessen der
betreuten Person die oberste Richtschnur bilden und allen anderen
privaten und öffentlichen Interessen vorgehen muss (vgl. zum Gan-
zen HÄFELI, ZKE 3/2015 S. 198 ff.). 3.2.
Auch wenn die Gefahr eines Missbrauches von Abhängigkeits-
verhältnissen aufgrund der nahen Beziehung und der fehlenden pro-
fessionellen Distanz bei Eltern, die ihre mündigen, behinderten Kin-
der als Beistände selber betreuen, nicht unterschätzt werden darf,
kann hier einer möglichen Missbrauchsgefahr durch elterliche Be-
züge auch ohne schriftlichen Betreuungsvertrag genügend begegnet
werden. Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel der Ver-
beiständeten lassen sich im Rahmen der zur Genehmigung von Be-
richt und Rechnung eingereichten Unterlagen hinreichend prüfen und
nachvollziehen. Hinweise für eine unsorgfältige Verwendung der
Mittel bestehen nach dem angefochtenen Entscheid keine, weshalb
Rechnung und Bericht genehmigt worden sind. Mit dieser Genehmi-
gung ist implizit auch eine stillschweigende Annahme der von den
Beiständen bezogenen Miet-, Unterhaltsund Betreuungskosten
anzunehmen, weshalb diese Bezüge nicht als unrechtmässig zu
qualifizieren sind.
3.3.
Damit erweist sich ein schriftlicher Betreuungsvertrag im kon-
kreten Fall als verzichtbar, weshalb die angefochtene Weisung in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.