2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 42
4 Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV Ob die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungs- rechtlich eine unselbständige selbständige Tätigkeit darstellt, ist unabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhält- nisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar
2015 i.S. H.G. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2014.365). Aus den Erwägungen 1.
1.1
(Grundsätze zur Beitragspflicht von Erwerbstätigen nach Art. 5 und 8 f. AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) 1.2.
1.2.1.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzel-
fall selbständige unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht
aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den
Parteien. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftli-
chen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da-
bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungs-
rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu
sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrach-
ten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011
vom 26. März 2012 E. 3.2).
1.2.2.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine
einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die
2015 Sozialversicherungsrecht 43
Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte
zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen je-
weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage
treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser
Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1
S. 162 f.; BGE 122 V 169 E. 3a S. 171; Urteil des Bundesgerichts
9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.1).
1.3.
1.3.1.
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig-
keit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eige-
ner Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem
Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin,
dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Er-
werbstätige selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Er-
werbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere
Kunden in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu
sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten
von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche
Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.).
1.3.2.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die
für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die
erwerbstätige Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich
vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in
dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs-
tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be-
stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbei-
ten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infra-
struktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Erwerbstätigen
erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom per-
sönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig-
keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähn-
liche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitneh-
mers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). Wenn eine Person
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kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt, die Aufträge nicht selber
zu akquirieren hat, keinen massgeblichen Kapitaleinsatz und keine
Investitionen zu tätigen hat und keine Unkosten für Personal und
Miete trägt, jedoch einer gewissen Weisungsbefugnis untersteht, ist
daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.
1.4.
Bei erwerbstätigen Personen, die gleichzeitig mehrere Tätigkei-
ten ausüben, darf es für die Qualifizierung als Selbständigbzw. Un-
selbständigerwerbender nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer
Gesamttätigkeit ankommen; es ist deshalb ohne weiteres möglich,
dass eine erwerbstätige Person für ein Unternehmen als Unselb-
ständigerwerbstätiger und für ein anderes auch für das gleiche
Unternehmen hinsichtlich einer anderen Aufgabe als Selbständiger-
werbender tätig ist (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Zürich 1996,
Rz. 4.3). Hierbei ist jedoch rechtsprechungsgemäss namentlich auch
Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (BGE 123 V 161
E. 4a S. 167). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig
mehrere Tätigkeiten für verschiedene denselben Arbeitoder
Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden,
dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeitoder
Auftraggeber dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeitoder
Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselb-
ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b
S. 163 f.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/04
vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa).
2. - 3.
(...)
4.
4.1.
(...) Dem (...) Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Be-
schwerdeführer vom 19. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund verschiedener Personalabgänge bei der
fraglichen Gemeinde mit sofortiger Wirkung "interimsweise als Ge-
meindeschreiber" mit einem Pensum von 30 bis 40 % tätig wurde.
Dazu hatte der Beschwerdeführer ab Kalenderwoche 35 des Jahres
2015 Sozialversicherungsrecht 45
2013 in der Regel am Montag, Mittwoch und Freitag je halbtags so-
wie alle zwei Wochen am Dienstagabend für die Gemeinderatssit-
zung anwesend zu sein. Die Teilnahme an weitere Sitzungen und Be-
sprechungen erfolgte nach Bedarf. Der Beschwerdeführer hatte im
Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere auch "die notwendigen perso-
nellen Strukturen herzustellen" sowie eine klare Aufgabenverteilung
und die Anwesenheitsregelung das (Teilzeit-)Personal betreffend si-
cherzustellen (...). Hinsichtlich der Dauer des Einsatzes wurde fest-
gelegt, dass dieser am 19. August 2013 beginne und mit der Tätig-
keitsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers sowie dessen Stell-
vertretung ende. Möglich sei ab letzterem Zeitpunkt eine Fortsetzung
des Engagements im Sinne eines Coachings mit allenfalls reduzier-
tem Pensum (...). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zur "vor-
schriftsgemässen Ausführung des Auftrages unter Einhaltung der ge-
setzlichen Bestimmungen" und haftete für getreue und sorgfältige
Ausführung (...). Das Honorar betrug Fr. 130.00 pro Stunde. Die
Auszahlung erfolgte jeweils Ende Monat gegen Rechnungsstellung.
Notwendige Fahrten ausserhalb der Gemeinde ausgenommen, waren
damit sämtliche Spesen abgegolten, wobei Versicherungsprämien
inkl. der AHV/IV/EO-Beiträge vollumfänglich zu Lasten des Be-
schwerdeführers gingen (...). Der Vertrag wurde von den Parteien
dem Auftragsrecht des Obligationenrechts (OR) unterstellt (...).
4.2.
Gemäss § 40 Abs. 1 Gemeindegesetz werden der Gemeinde-
schreiber und dessen Stellvertreter vom Gemeinderat auf Amtsdauer
gewählt beziehungsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder
durch Verfügung auf unbefristete befristete Dauer angestellt.
§ 50 Abs. 1 des Gemeindegesetzes erlaubt es den Gemeinden, ein
Dienstund Besoldungsreglement zu erlassen. Fehlt ein solches oder
enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestim-
mungen des kantonalen Personalrechts. Bereits daraus erhellt, dass
die Tätigkeit eines Gemeindeschreibers nicht dem Obligationenrecht
unterstellt werden kann. (...) Ferner ist nach Aktenlage (...) und § 40
Abs. 1 Gemeindegesetz allenfalls davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nicht nicht für die ganze massgebende Periode
ordentlich zum Gemeindeschreiber bestellt wurde. Dies ist jedoch für
2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 46
die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation weiter nicht massge-
bend und daher nicht zu vertiefen, ist doch für die Beurteilung, ob
eine selbständige eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt
auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (vgl. E. 1.2.1). Da jedoch
mindestens die Vertragsparteien davon ausgingen, es handle sich um
eine Gemeindeschreibertätigkeit und dies offenkundig auch so gelebt
wurde (...), darf zur Beurteilung der konkreten Ausgestaltung des
Verhältnisses zwischen den Parteien auf die die Gemeindeschrei-
bertätigkeit konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen zurückge-
griffen werden.
4.3.
4.3.1.
(...)
4.3.2.
Nicht jede Investition, die aus beruflichen Gründen erfolgt, ist
als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisi-
kos geeignet. Darunter sind nur Investitionen zu verstehen, die aus-
schliesslich zumindest vorwiegend zu beruflichen Zwecken er-
folgen und zudem von einer gewissen Bedeutung sind (KÄSER, a.a.O., Rz. 4.16 f. mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bezüglich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weiterbildungskosten
ergibt sich aus den Akten, dass diese alle vor Aufnahme der fragli-
chen Tätigkeit angefallen sind (...). Der Beschwerdeführer führt
denn auch selber aus, erst durch einige dieser Weiterbildungen sei
ihm überhaupt die Idee gekommen, sich entsprechend beruflich zu
verändern und zu betätigen (...). In Anbetracht der weiteren Tätig-
keiten des Beschwerdeführers (Geschäftsleiter der sozialen Fach-
bereiche des Bezirks A., Leiter Berufsbeistandschaft A. und Fach-
referent für überbetriebliche Kurse im Rahmen der kaufmännischen
Ausbildung) sowie dessen früherer Tätigkeit als Gemeindeschreiber
(...) muss dann auch vielmehr geschlossen werden, dass die Weiter-
bildungen primär im Zusammenhang mit diesen standen. Besonders
aus der Tätigkeit als Fachreferent mit einer nicht unerheblichen
Anzahl gehaltener Lektionen dürfte sich auch eine starke Misch-
nutzung der Büroräumlichkeiten und der angeschafften Infrastruktur
ergeben. Demnach beschränken sich die angegebenen Investitionen
2015 Sozialversicherungsrecht 47
grundsätzlich auf die Büroräumlichkeiten und sind auf Grund der
Angaben des Beschwerdeführers auf rund Fr. 9'000.00 festzusetzen
(...), weshalb die Erheblichkeit der Investitionen zu verneinen ist
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 381/1999
vom 26. September 2001 E. 4a), sofern diese überhaupt ausschliess-
lich zumindest vorwiegend der behaupteten selbständigen
Erwerbstätigkeit dienen (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 427 ff.).
Auch mit den weiteren genannten Investitionen wie dem Kauf
eines Autos welches auch für den privaten Gebrauch verwendet
werden kann hat der Beschwerdeführer keine erheblichen Inves-
titionen getätigt, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unter-
nehmensrisikos sprechen würden. Dies gilt umso mehr, als min-
destens für Fahrten in Ausübung der vertragsgemässen Tätigkeiten
ausserhalb des Gemeindegebiets Spesenentschädigungen vorgesehen
waren (...). Des Weiteren beschäftigte der Beschwerdeführer kein
Personal und hat nach eigenen Angaben keine Offerten erstellt (...).
Kostenpflichtige Werbung wurde bloss im Sinne einer Markteintritts-
ankündigung und nur in äusserst geringem Ausmass betrieben (...).
Hingegen trat der Beschwerdeführer mit diesen Werbeschreiben und
tritt er insbesondere auch mit seiner Internetseite nach aussen
sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden am Markt auf. Ferner
hat der Beschwerdeführer Visitenkarten drucken lassen (...).
4.3.3.
Für seine Arbeiten stellte der Beschwerdeführer in der Regel in
monatlichen Abständen Rechnung (...), womit sich seine Entschädi-
gung in Zeiteinheiten bemisst, was für eine arbeitnehmerähnliche
Stellung spricht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich AB.2012.00033 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 in fine). Hinsicht-
lich der von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten trägt der Beschwer-
deführer zwar grundsätzlich das Inkassound Delkredererisiko. Auf
Grund des wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Be-
schwerdeführers zu seinem Vertragspartner tritt jedoch beim Wegfall
der Tätigkeit eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellenverlust
eines Arbeitnehmers der Fall wäre (BGE 122 V 169 E. 3c; BGE 119
V 163 E. 3b). Anders als bei der Übernahme gegen eine pauschale
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Entschädigung besteht bei einer stundenweisen Abrechnung auch
kein Risiko hinsichtlich des zu erwartenden Aufwands der Arbeit.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer mindestens teilweise auf die
Infrastruktur des Vertragspartners (Dokumentationen, Akten, Daten-
verarbeitungsanlagen resp. Datenbanken) angewiesen (vgl. ZAK
1982 S. 185). Einzig das vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 130.00,
welches deutlich über dem für eine unselbständige Erwerbstätigkeit
vergleichbarer Art zu erwartenden Lohn liegt, kann als Indiz für eine
selbständige Erwerbstätigkeit gesehen werden (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7 mit Hinweis auf
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 195/05 vom
19. Oktober 2006 E. 5).
4.3.4.
Es fehlt damit zusammenfassend an erheblichen Investitionen
und es besteht nur ein bestenfalls geringes Unternehmerrisiko. Der
Umstand fehlender Investitionen und derjenige eines minimalen
Unternehmerrisikos sind jedoch bei der vorliegend zu beurteilenden
Dienstleistungstätigkeit nicht aussergewöhnlich. Ihnen darf nicht
unabhängig ihres Zusammenhangs entscheidendes Gewicht verliehen
werden. Vielmehr ist der Fokus auch auf die konkrete Ausgestaltung
der Tätigkeit und damit auf die Frage nach einem Abhängigkeitsver-
hältnis zu richten (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom
26. März 2012 E. 5.5).
4.4.
4.4.1.
Für die Beurteilung einer allfälligen arbeitsorganisatorischen
Abhängigkeit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer einer
Weisungsgebundenheit unterliegt, rechenschaftspflichtig ist und sich
in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern hatte (THOMAS GÄCHTER, Die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit, in: Aktuelle Fragen des Sozialversicherungs-
und Migrationsrecht aus der Sicht der KMU, 2009, S. 1 ff., S. 10).
4.4.2.
(...) Der Beschwerdeführer übte (...) im Wesentlichen in der
öffentlichen Verwaltung eine Amtstätigkeit aus. Eine solche bedingt
die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gemeinwesens, für
2015 Sozialversicherungsrecht 49
das die betreffende Person tätig ist. Des Weiteren besteht regelmässig
eine Gebundenheit an die gesetzlichen Vorgaben und die bestehenden
Weisungen. Die aushilfsweise Übernahme von Gemeindeaufgaben
stellt daher rechtsprechungsgemäss grundsätzlich eine unselbstän-
dige Tätigkeit dar, da die Merkmale einer solchen überwiegen (vgl.
statt vieler BGE 98 V 230 E. 3 S. 233 mit Hinweisen sowie Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2010.00010
vom 6. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für Ange-
stellte der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, die Kraft staat-
licher Ernennung eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausü-
ben (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.67 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4.3.
Konkret stand der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätig-
keit als Gemeindeschreiber der Gemeindekanzlei vor (vgl. hierzu
ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Aufl. 2005, S. 297 f.) und hatte sich damit in die bestehende arbeitsorganisatori-
sche Gliederung der Gemeindeverwaltung einzufügen. Er unterstand
schon von Gesetzes wegen den Weisungen des ihm vorgesetzten Ge-
meinderates, der Führungsund Vollzugsorgan der Gemeinde ist
(§ 36 Gemeindegesetz, vgl. auch BAUMANN, a.a.O., S. 297). Aus den zahlreichen Regelungen betreffend Aufsicht über die Gemeindever-
waltung (§§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b und 100 ff. des Gemeinde-
gesetzes) und damit auch über die Tätigkeit des Gemeindeschreibers
ergibt sich ferner eine umfassende Rechenschaftspflicht. Schliesslich
bestand, wenn auch mit gewissen Freiheiten, grundsätzlich eine
Präsenzpflicht, die sich im Übrigen mindestens hinsichtlich der Ge-
meinderatssitzung bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 40 Abs. 3 Ge-
meindegesetz). All diese Faktoren lassen keine Anhaltspunkte er-
kennen, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten würden.
Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein Einsatz
infolge personeller Engpässe seitens der Beigeladenen sind weiter
vergleichbar mit der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters, der fallweise
zur Lösung besonderer Aufgaben beigezogen wird. Wie Akkordanten
tragen die freien Mitarbeiter nicht nur selten ein spezifisches Unter-
nehmerrisiko, sie sind auch bedingt durch die Art ihrer Tätigkeit -
regelmässig arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und die Organisati-
2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 50
onsstruktur ihres Vertragspartners eingebunden (KÄSER, a.a.O., Rz. 4.65). Aus den im verurkundeten Vertrag vom 19. August 2013
(...) beschriebenen Zielen und Aufgaben ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer primär überbrückungsweise für die Bewältigung des
Tagesgeschäfts beigezogen wurde, wie dies für einen freien Mitar-
beiter typisch ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich denn auch
selber als "Troubleshooter" (...). Selbst wenn der Gemeinderat, wie
dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, möglicherweise seine
Weisungsund Kontrollrechte nicht umfassend wahrnahm, so war
der Beschwerdeführer doch eindeutig in arbeitnehmerähnlicher Art
in die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Gemeinde eingebun-
den und nahm dort sogar Führungsaufgaben wahr. Insbesondere war
die freie Lösung struktureller Aufgaben, wie dies bspw. bei externen
Unternehmensberatern (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.65) externen Supervisoren (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kann-
tons Zürich AB.2010.00010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2) der Fall ist,
nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer stand damit der Beigelade-
nen nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber, was ebenfalls auf
eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet (ZAK 1983 S. 198).
4.4.4.
Zusammenfassend ist daher zu schliessen, dass der Beschwer-
deführer einer Weisungsgebundenheit unterlag, rechenschaftspflich-
tig war und sich in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern
hatte, was auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
hindeutet.
4.5.
Im Sinne vorstehender Erwägungen ist daher festzustellen, dass
sowohl Merkmale einer selbständigen als auch einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit vorliegen. Auf Grund des erkannten minimalen
unternehmerischen Risikos und dem Fehlen massgebender Investitio-
nen sowie der Weisungsgebundenheit, Rechenschaftspflicht und der
Subordination unter eine fremde Arbeitsorganisation überwiegen die
für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indikatoren je-
doch klar. Einzig ein minimaler Marktauftritt (Internetseite, Visiten-
karten, Werbeschreiben bei Markteintritt), das vereinbarte Stunden-
honorar sowie eine gewisse Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung in-
2015 Sozialversicherungsrecht 51
dizieren eine selbständige Tätigkeit, haben aber infolge Häufung und
Eindeutigkeit der erwähnten, für eine unselbständige Erwerbstätig-
keit sprechenden Umstände, schliesslich in den Hintergrund zu treten
(BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f. mit Hinweisen). Dies führt dazu, dass
der Beschwerdeführer bezüglich der Tätigkeit als Gemeindeschreiber
ad interim für die Beigeladene zwischen dem 19. August 2013 und
dem 28. Februar 2014 als unselbständigerwerbend zu qualifizieren
ist.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nach
Stellenantritt des neuen ordentlichen Gemeindeschreibers der Beige-
ladenen per 1. März 2014 weiterhin für die Gemeinde tätig gewesen,
jedoch ohne vertragliche Grundlage (...).
5.2.
Dem Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigela-
denen vom 19. August 2013 (...) ist unter Ziff. 2 zu Dauer und Been-
digung des Vertragsverhältnisses zu entnehmen, dass der Vertrag mit
der Erwerbsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers und dessen
Stellvertretung endet, wobei eine Fortsetzung im Sinne eines
Coachings als möglich bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer gab
in der als integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten
Einsprache vom 14. März 2014 an, er führe seine Tätigkeit für die
Beigeladene als Coach weiter (...). Demnach ist von einer Verlänge-
rung des Engagements wie in der erwähnten vertraglichen Regelung
auszugehen und nicht etwa von "ausservertraglichen" (...) Leistun-
gen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die gleichen Tätigkeiten wie bis anhin fortführte (...) und nicht etwa
ein reines Coaching zugunsten des neuen ordentlichen Gemeinde-
schreibers vorlag. Soweit überhaupt ein Coaching vorgelegen haben
sollte, ist auf Grund der Umstände darauf zu schliessen, dass dieses
insbesondere dem Wissenstransfer diente. Der Beschwerdeführer
wurde also aus Sicht der Gemeinde zum Know-how-Erhalt in der
bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Ein eigentliches Coaching
wie dies ein externer Unternehmensberater Supervisor
2015 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 52
durchführen würde, wird weder behauptet noch ergibt sich ein sol-
ches aus den Akten.
5.3.
Da der Beschwerdeführer zusammenfassend ab dem 1. März
2014 hauptsächlich die gleiche Arbeit weiterführt wie bisher (ergänzt
um den vom Vertragspartner gewollten Wissenstransfer) ist für die
Beurteilung dieser Periode auf das zur früheren Tätigkeit für den
gleichen Vertragspartner zwischen dem 19. August 2013 und dem
28. Februar 2014 Gesagte zu verweisen und auf unselbständige
Erwerbstätigkeit zu erkennen. Gleiches gilt auch, soweit eine bereits
angefangene Arbeit noch beendet wurde (vgl. ZAK 1953 S. 417).