84 Art. 12 lit. a BGFA Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaf- ten Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Füh- rung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nament- lich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so organisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert an- gemessener Frist beantwortet werden können. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Oktober 2014 (AVV.2014.22). Sachverhalt
1.
[...] Mit Mitteilung vom 5. März 2014 teilte die beanzeigte An-
wältin dem Bezirksgericht die Vertretung einer Prozesspartei mit. Im
Anschluss habe das Bezirksgericht zwei Schreiben an die beanzeigte
Anwältin geschickt. Diese seien mit dem Vermerk "Empfänger
konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" von der
Post zurückgeschickt worden. Bei ihren Briefen hätten sie die von
der beanzeigten Anwältin in ihrer Rechtsschrift angegebene Adresse
verwendet. Telefonisch sei die beanzeigte Anwältin nicht zu errei-
chen gewesen. Eine Reaktion auf die E-Mail-Nachricht des Anzei-
gers sei nicht erfolgt. [...]
Aus den Erwägungen
[...]
2.
2.1.
Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwäl-
tinnen und Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszu-
üben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus-
übung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270
E. 3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im
Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die
getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstel-
len (Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011,
N 9 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Die in Art. 12 lit. a
BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufs-
ausübung ist weit auszulegen. Sie bezieht sich nicht nur auf die
Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Ver-
halten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und
der Öffentlichkeit (BGE 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1).
2.2.
Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und ge-
wissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die
Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist namentlich
verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen,
personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Auch wenn der Anwalt grundsätzlich selbst bestimmt, welche Mittel
für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind, so
hat er jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Be-
hörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er Telefon-
anrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist
beantworten kann (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 17
ff. zu Art. 12).
[...]
3.3
Die Korrespondenz des Bezirksgerichts und allfälliger anderer
Behörden, konnte der beanzeigten Anwältin während drei Wochen
nicht zugestellt werden. Weiter war sie auch telefonisch und per E-
Mail nicht erreichbar. Die beanzeigte Anwältin bringt vor, dass sie an
einer Krankheit litt. Wenn dem so war, und davon ist auszugehen
[...], so hätte sie das Bezirksgericht und andere Gerichte sowie
Behörden zwingend darüber in Kenntnis setzen müssen. Allenfalls
hätte sie sich um eine Vertretung bemühen müssen. [...] Der Um-
stand, dass die Post angeblich hätte umgeleitet werden müssen, dies
aber offenbar nicht funktioniert habe, vermag sie im Hinblick auf
den Klientenschutz und Gewährleistung eines ordnungsgemäss funk-
tionierenden Rechtsstaates nicht zu entlasten. Denn sie war nicht nur
nichtper Post, sondern auch nicht per Telefon und E-Mail erreichbar.
Ein solches Verhalten gefährdet das Vertrauen in die Person des An-
waltes in die Anwaltschaft massiv, weshalb die Pflicht zur sorg-
fältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a
BGFA verletzt wurde.