Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 64: Obergericht
Es geht um die Verteilung von Prozesskosten in einem Zivilprozess. Laut Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO werden Prozesskosten normalerweise im Endentscheid entschieden, während bei Zwischenentscheiden bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Kosten verteilt werden können. Es wird betont, dass Entscheide betreffend Sicherheitsleistung prozessleitende Verfügungen sind und nicht als Zwischenentscheide betrachtet werden sollten. In einem konkreten Fall entschied das Obergericht, dass die Kostenverteilung im Endentscheid erfolgen soll und nicht vorher. Es wird klargestellt, dass prozessleitende Verfügungen keine separate Kostenregelung haben und der zusätzliche Aufwand durch Sicherheitsleistungen im Endentscheid berücksichtigt werden sollte.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 64 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 10.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2014 Zivilprozessrecht 335 64 Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO Bei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art.... |
Schlagwörter : | Entscheid; Prozesskosten; Endentscheid; Verfügungen; Zeitpunkt; Zwischenentscheid; Kommentar; Suter/von; Holzen; ZPO-Komm; Basel; Entscheiden; Obergericht; Schmid; Sicherheit; Zivilprozessrecht; Sicherheitsleistung; Zwischen-; Abteilung; Zivilgericht; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Gericht; Regel; Prozess-; Vorinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 103 ZPO ;Art. 104 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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