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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 64: Obergericht

Es geht um die Verteilung von Prozesskosten in einem Zivilprozess. Laut Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO werden Prozesskosten normalerweise im Endentscheid entschieden, während bei Zwischenentscheiden bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Kosten verteilt werden können. Es wird betont, dass Entscheide betreffend Sicherheitsleistung prozessleitende Verfügungen sind und nicht als Zwischenentscheide betrachtet werden sollten. In einem konkreten Fall entschied das Obergericht, dass die Kostenverteilung im Endentscheid erfolgen soll und nicht vorher. Es wird klargestellt, dass prozessleitende Verfügungen keine separate Kostenregelung haben und der zusätzliche Aufwand durch Sicherheitsleistungen im Endentscheid berücksichtigt werden sollte.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2014 64

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 64
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2014 64 vom 10.11.2014 (AG)
Datum:10.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Zivilprozessrecht 335 64 Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO Bei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art....
Schlagwörter : Entscheid; Prozesskosten; Endentscheid; Verfügungen; Zeitpunkt; Zwischenentscheid; Kommentar; Suter/von; Holzen; ZPO-Komm; Basel; Entscheiden; Obergericht; Schmid; Sicherheit; Zivilprozessrecht; Sicherheitsleistung; Zwischen-; Abteilung; Zivilgericht; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Gericht; Regel; Prozess-; Vorinstanz
Rechtsnorm:Art. 103 ZPO ;Art. 104 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2014 64

2014 Zivilprozessrecht 335

64 Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO Bei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handelt es sich um prozessleitende Verfügungen und nicht um Zwischen- entscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche gestützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten bereits vor dem Endentscheid verteilt werden könnten.
2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 336

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November 2014, i.S. A. gegen B. (ZSU.2014.155). Aus den Erwägungen
2.4.1.1.
Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im
Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Bei einem Zwischenentscheid
(Art. 237 ZPO) können bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Prozess-
kosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO).
2.4.1.2.
Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid unzutreffend
als Zwischenentscheid bezeichnet. Bei Entscheiden betreffend Si-
cherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handelt es sich um prozesslei-
tende Verfügungen (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I,
Bern 2012, N. 1 zu Art. 103 ZPO; Suter/von Holzen, in: Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 99 ZPO; Schmid, in: Kurz-
kommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 1 zu Art. 103 ZPO) und
nicht um Zwischenentscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche ge-
stützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt ent-
standenen Prozesskosten bereits vor dem Endentscheid verteilt wer-
den könnten. Bei prozessleitenden Verfügungen ist in Art. 104 ZPO
kein Entscheid über die Prozesskosten vorgesehen, weshalb für sie
keine separate Kostenund Entschädigungsregelung getroffen wer-
den kann (Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 104 ZPO; vgl. auch Suter/von
Holzen, ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO; a.M.: Rüegg, in:
Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N. 4 zu Art. 100
ZPO). Der durch das Begehren um Leistung einer Sicherheit verur-
sachte zusätzliche Aufwand ist beim Endentscheid zu berück-
sichtigen (Suter/von Holzen, ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 99
ZPO).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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