2014 Sozialversicherungsrecht 49
6 Art 78 und 23 ATSG; Art. 9 BV Anwendungsfall der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG:
2014 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 50
Widerrechtlichkeit des Handelns des Versicherungsträgers (IV-Stelle) gegeben aufgrund eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 2 ATSG (Akzeptie- ren eines nichtigen Verzichts der versicherten Person auf IV-Leistungen) und gegen Art. 9 BV (Verletzung des Vertrauensschutzprinzips). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 20. Mai 2014 i.S. Y.C. gegen Ausgleichskasse A, IV-Stelle (VBE.2013.475). Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von
Durchführungsorganen einzelnen Funktionären von Versiche-
rungsträgern einer versicherten Person Dritten widerrechtlich
zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägeror-
ganisationen Versicherungsträger, die für diese Organe verant-
wortlich sind.
Art. 78 Abs. 1 ATSG stellt eine Kausalhaftung dar und setzt
folglich kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung
voraus (BGE 133 V 14 E. 7 S. 18). Vorausgesetzt ist demgegenüber,
dass ein Schaden vorliegt, den ein Beamter in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 78 Abs. 4
ATSG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes). Das in
Art. 78 ATSG vorgesehene Haftungssystem kommt jedoch erst dann
zur Anwendung, wenn das (sozialversicherungsrechtliche) Verwal-
tungsverfahren bzw. das gerichtliche Anfechtungsverfahren die Schä-
digung nicht abwenden konnte (subsidiäre Haftungsnorm; BGE 133
V 14 E. 5 S. 17; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu Art. 78 ATSG).
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2.2. - 2.3. (...)
3.
(...)
4.
Zunächst ist die erste Voraussetzung einer Verantwortlichkeit
nach Art. 78 ATSG zu prüfen: die Widerrechtlichkeit. Eine solche
könnte einerseits in der Verletzung von Art. 23 ATSG liegen, indem
die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin erklärten
Rückzug des IV-Gesuches trotz dessen Nichtigkeit bestätigte.
Andererseits fällt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben im öffentlichen Recht (Art. 9 der BV) in Betracht, indem
die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012
eine falsche Auskunft erteilt haben könnte.
4.1.
4.1.1.
Nach Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf
Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind
schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die
schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen
oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden wenn damit eine
Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2
ATSG). Rechtsprechungsgemäss setzt die Zulässigkeit eines Ver-
zichts zudem ein schutzwürdiges Interesse der berechtigten Person
voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2010 vom 26. April 2011
E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
H 234/04 E. 6.2.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2406).
4.1.2.
Vorliegend hatte die Z Versicherung ein schützenswertes Inte-
resse daran, dass die Versicherte ihr Leistungsgesuch nicht zurück-
zieht. Denn sie leistete bisher aufgrund des Ereignisses vom
29. Oktober 2010 Krankentaggelder und hat bei der Beschwerde-
gegnerin einen Verrechnungsantrag gestellt. Sollte sich nach erfolgter
Rentenprüfung ergeben, dass die Versicherte Anspruch auf eine
Invalidenrente hat, könnte die Z Versicherung gemäss Art. 22 Abs. 2
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lit. b ATSG i.V.m. Art. 85bis IVV die Nachzahlung dieser Rente bis
zur Höhe ihrer Vorschussleistung fordern (vgl. BGE 133 V 14 E. 8.4
S. 21). Mit dem Rückzug der Anmeldung durch die Versicherte
entgeht der Z Versicherung die Möglichkeit, von der Beschwerde-
gegnerin bei einer allfällig zugesprochenen Invalidenrente Nachzah-
lungen zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin wusste von den Inte-
ressen der Z Versicherung. Denn in einem Telefonat vom 18. Sep-
tember 2012 teilte die Z Versicherung der Beschwerdegegnerin mit,
dass ein Verrechnungsantrag vorliege und sie nicht bereit sei, auf ihre
Forderungen zu verzichten. Daraufhin forderte die Z Versicherung
die Beschwerdeführerin auf, ihren Rückzug der Anmeldung zu
widerrufen, was diese mit Schreiben vom 22. September 2012 auch
tat. In diesem Schreiben weist die Beschwerdeführerin die Be-
schwerdegegnerin ausdrücklich auf das Gespräch mit der Z Ver-
sicherung hin. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass am
25. Oktober 2012 - dem Tag, an welchem die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin in einem Schreiben darauf hinwies, dass der
Rückzug der Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung
tangiere ein Telefonat zwischen der Z Versicherung und der
Beschwerdegegnerin geführt wurde. Hierbei erklärte die Z Ver-
sicherung, dass sie mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht
einverstanden sei und dass sie dieses als Schikane betrachte. Die
Beschwerdegegnerin wusste, dass die Z Versicherung ein erhebliches
Interesse finanzieller Art an der Rentenüberprüfung hatte. Dem
Rückzug des IV-Gesuchs stand somit das schutzwürdige Interesse
der Z Versicherung entgegen, weshalb sich als Rechtsfolge gemäss
Art. 23 Abs. 2 ATSG die Nichtigkeit des "Verzichts" beziehungswei-
se des Rückzugs der Anmeldung ergibt.
Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, dass ein schutz-
würdiges Interesse Dritter einzig in jenen Fällen gegeben sei, in wel-
chen der Dritte aufgrund des Verzichtes leistungspflichtig wird. Die-
ser Ansicht ist nicht beizupflichten. So handelt es sich sowohl im
Falle, wo ein Dritter aufgrund des Verzichts leistungspflichtig wird,
wie auch in der Konstellation, in welcher der Dritte bereits leistungs-
pflichtig ist, aufgrund des Verzichtes jedoch den Anspruch auf Ver-
rechnung beziehungsweise Nachforderung verliert, jeweils um schüt-
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zenswerte vermögensrechtliche Interessen Dritter. Es besteht kein
Grund, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.
In diesem Sinne äussert sich denn auch das Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar
2014), welches die Interessen von Versicherungen als schutzwürdig
im Sinne von Art. 23 ATSG erachtet, ohne dabei zu unterscheiden, ob
die Versicherung erst aufgrund des Verzichtes leistungspflichtig wird
oder ob sie aufgrund des Verzichtes ihren allfälligen Verrechnungs-
anspruch verliert (Rz. 1024.1; vgl. ferner URS MÜLLER, a.a.O., Rz. 2399).
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerde-
gegnerin aufgrund entgegenstehender schutzwürdiger finanzieller
Interessen Dritter in widerrechtlicher Weise den Rückzug der
Anmeldung bestätigt hat und somit gegen Art. 23 ATSG verstossen
hat.
4.2.
4.2.1.
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behan-
delt zu werden. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauens-
würdiges Verhalten im Rechtsverkehr (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 622). (...) 4.2.2.
Der Versicherungsträger ist gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG ver-
pflichtet, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs die interessierten
Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Der Versiche-
rungsträger ist daher unter anderem verpflichtet, die interessierten
Personen auf die Folgen eines Leistungsverzichtes hinzuweisen
(UELI KIESER, a.a.O., N. 25 zu Art. 27 ATSG). Wird die Beratungs- pflicht nicht ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer
falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat
dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips
einzustehen (UELI KIESER, a.a.O., N. 27 zu Art. 27; vgl. weiter DERSELBE, Haftung der Sozialversicherungsträger nach Art. 78
2014 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 54
ATSG, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2013, S. 125).
4.2.3.
Der Beschwerdegegnerin war bekannt, dass die Z Versicherung
gegen den Verzicht auf Leistungen der Beschwerdeführerin mehr-
mals opponierte und ein finanzielles Interesse an der Weiterführung
des IV-Verfahrens hatte (...). Trotz Kenntnis dieser Ausgangslage
beschied die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im
Schreiben vom 25. Oktober 2012, dass ein Rückzug ihrer Anmel-
dung keine Interessen der Taggeldversicherung tangiere. Mit dieser
Aussage hat die Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage
geschaffen. Die Aussage hat bei der Beschwerdeführerin das Ver-
trauen erweckt, dass der Rückzug ihrer Anmeldung die Interessen der
Z Versicherung nicht beeinträchtige und sie daher ohne Folgen auf
ihr IV-Gesuch zurückkommen könne. Die Beschwerdegegnerin war
denn auch dafür zuständig, über die Interessen anderer Ver-
sicherungen Aussagen zu machen. So hat sie, wie gesehen, gemäss
Art. 23 ATSG entgegenstehende Interesse zu prüfen, welche sie -
trotz Kenntnis der Interessen der Z Versicherung verneinte. Selbst
wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin nicht
zuständig sei, wäre die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin für
die damals nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich
gewesen. Insbesondere aufgrund der konkreten Umstände konnte es
sich für die Beschwerdeführerin nicht um eine offensichtlich falsche
Auskunft einer unzuständigen Behörde handeln: Denn die Be-
schwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf
Druck der Z Versicherung ihren erstmaligen Rückzug der IV-An-
meldung widerrief. Wenn nun die Beschwerdegegnerin eine solche
Mitteilung in Kenntnis der gegensätzlichen Interessen der Z Ver-
sicherung erliess, durfte die Beschwerdeführerin zumindest davon
ausgehen, dass die Interessenlage zwischen den Versicherungen
geklärt sei und ihr aus dem Rückzug des IV-Gesuches keine Nach-
teile entstehen würden. Im Vertrauen auf die Auskunft der Beschwer-
degegnerin, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Rückzug der
Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung beeinträchtige,
kam letztere mit Schreiben vom 15. November 2012 auf den
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Widerruf des Rückzugs des IV-Gesuches zurück. Damit hat die
Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossen, was ebenfalls die Widerrechtlichkeit begründet.
4.3.
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerde-
gegnerin in widerrechtlicher Weise, indem sie den Verzicht der Be-
schwerdeführerin auf IV-Leistungen als zulässig erachtete, gegen
Art. 23 ATSG und, indem sie die Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben vom 25. Oktober 2012 trotz Kenntnis der wider-
sprechenden Interessen der Z Versicherung im Glauben liess, ihr
Rückzug der Anmeldung würde die Interessen der Taggeldversiche-
rung nicht beeinträchtigen, gegen Art. 9 BV verstossen hat.
5.
Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführerin ein Schaden ent-
standen ist und ob zwischen der widerrechtlichen Handlung der Be-
schwerdegegnerin und dem eingetreten Schaden ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits gesehen ist ein-
zig jener Schaden zu ersetzen, welcher ihr auch bei der Durchfüh-
rung eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens entstanden wäre (vgl.
Erwägung 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht Vertretungs-
kosten von Fr. 4'004.65 als Schaden geltend.
5.1.
Die Haftung setzt den Nachweis voraus, dass der natürliche so-
wie der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sind. Der adäquate
Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die schädigende Handlung
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen
Lebenserfahrungen geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Erfolg
herbeizuführen jedenfalls zu begünstigen. Dieser Kausalzusam-
menhang kann durch ein Selbstverschulden der geschädigten Person,
durch ein Drittverschulden durch höhere Gewalt unterbrochen
werden (KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 78 ATSG mit Hinweisen). Auf- grund der Subsidiarität der Haftung nach Art. 78 ATSG kann ein
Selbstverschulden etwa darin bestehen, dass die versicherte Person
ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden
Entscheid des Durchführungsorgans nicht ergreift (BGE 133 V 14 E.
5 S. 16, KIESER, a.a.O., N. 3 und N. 30 zu Art. 78 ATSG).
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5.2.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 ihren
Widerruf des Verzichts widerrufen hat, teilte ihr die Z Versicherung
am 13. beziehungsweise am 14. Dezember 2012 mit, dass sie infolge
ihres Rückzuges der IV-Anmeldung ihre vertraglich und gesetzlich
(Art. 61 VVG) obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe
und sie daher Fr. 13'920.00 zurückfordere. Ob diese Forderung
berechtigt ist, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist, dass sie
für die nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich un-
rechtmässig war. Obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerde-
führerin bestätigte, dass ihr Verzicht auf Leistungen der IV keine
Leistungen anderer Versicherer beeinträchtigte, sah sie sich einer
Rückforderung von Fr. 13'920.00 gegenüber. Unter diesen Um-
ständen sah sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, professio-
nelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Z Versicherung dazu zu
bringen, von dieser Rückforderung abzusehen. Sämtliche Kosten,
welche der Beschwerdeführerin entstanden sind, um die Z Versiche-
rung von dieser Rückforderung abzubringen, sind sowohl natürlich
als auch adäquat kausal zur widerrechtlichen Handlung der Be-
schwerdegegnerin. Denn hätte die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin nicht im Glauben gelassen, dass ihr Rückzug keine
Interessen anderer Taggeldversicherungen beeinträchtige, hätte letz-
tere ihren Widerruf des Verzichts nicht widerrufen, womit die Z
Versicherung keinen Anlass gehabt hätte, Schadenersatz aufgrund der
Verletzung der Schadenminderungspflicht zu fordern.
(...)