Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 59: Obergericht
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freigesprochen. Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ausgefällte bedingte Geldstrafe widerrufen, was jedoch nicht rechtmässig war, da kein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Genugtuung von Fr. 2'000.- zugesprochen, sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 28'600.- für die Verteidigung.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 59 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 10.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2014 Zivilrecht 317 59 § 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen... |
Schlagwörter : | Gemeinde; Kindes; Entschädigung; Mandat; Beistand; Spesen; Person; Berufsbeistand; Erwachsenenschutz; Entschädi-; Auslagenersatz; Obergericht; Verbeiständeten; Vorinstanz; Zivilrecht; Entschädigungsorganisation; Mandatsträger; Erwachsenenschutzbehörde; Festsetzung; Mandatsentschädigung; Berufsbeistandes; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Erwachse- |
Rechtsnorm: | Art. 404 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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